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Zürich Baurekursgericht 21.06.1994 BRKE II Nr. 0116/1994

21 juin 1994·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·517 mots·~3 min·3

Résumé

Verfahren Nutzungsplanung. Einwendungsverfahren. Hinweis auf Einwendung in der Weisung.

Texte intégral

BRKE II Nr. 116/1994 vom 21. Juni 1994 in BEZ 1994 Nr. 19 4. Die Rekurrentin räumt zwar ein, dass die vorgeschlagene Zonenplanänderung ordnungsgemäss öffentlich aufgelegt worden sei; zu den von ihr vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwendungen sei jedoch - entgegen der Bestimmung in § 7 Abs. 4 PBG - eine Stellungnahme seitens der Gemeindeversammlung unterblieben. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formellrechtlicher Natur. Seine Verletzung führt im allgemeinen schon für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (vgl. dazu etwa BGE 111 la 166). 5. Anlässlich der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die bisher in den §§ 34 f. aPBG für die Richtplanung vorgesehenen Vorschriften betreffend Planauflage, Einwendungsmöglichkeiten und Einsichtsnahme neu in § 7 PBG zusammengefasst und zudem auf das Verfahren zur Festsetzung und Aenderung von Nutzungsplänen ausgedehnt. Hinsichtlich der von der Rekurrentin geforderten Stellungnahme gibt diese Bestimmung allerdings nicht erschöpfende Auskunft. Zwar wird eine solche Stellungnahme in § 7 Abs. 4 PBG ausdrücklich erwähnt. Indessen verlangt § 7 Abs. 3 PBG lediglich, dass über nicht berücksichtigte Einwendungen gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden werde. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Anspruch auf eine detaillierte Auflistung der Gründe ableiten, die zu einer Nichtbeachtung der geltend gemachten Einwendungen geführt haben. Immerhin erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass sich das für die Planfestsetzung zuständige Organ mit Einwendungen gegen die aufgelegten Pläne materiell auseinandersetzt. Gerade bei der Festsetzung kommunaler Nutzungspläne, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fällt, kann jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität nicht verlangt werden, dass sich die Versammlung der Stimmbürger mit jeder Einwendung im einzelnen befasst. Hier muss es genügen, wenn in der Weisung zuhanden der Stimmberechtigten über die nicht berücksichtigten Einwendungen berichtet wird (vgl. dazu Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1992, N 435). 6. Besondere Umstände sind dann gegeben, wenn Einwendungen gegen eine von Dritten beantragte Änderung der Nutzungsplanung (Initiative) erhoben werden und auch der Gemeinderat diese Änderung ablehnt. In derartigen Fällen ist nicht erforderlich, in der Weisung noch ausdrücklich auf entsprechende Einwendungen hinzuweisen, da vorausgesetzt werden kann, dass sich die Gemeindeversammlung mit

- 2 den entsprechenden Fragen materiell auseinandersetzt. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn sich der Betroffene an der Gemeindeversammlung nochmals ausdrücklich zu seinem Anliegen äussert (vgl. dazu etwa BGE 111 la 164) oder die entsprechenden Einwendungen in anderen Voten zur Sprache kommen. Mit Eingabe vom 15. März 1993 hatte die Rekurrentin im Sinne von § 7 Abs. 2 PBG verschiedene Einwendungen gegen die geplante Zonenplanrevision erhoben. Sämtliche dieser Einwendungen sind ausdrücklich oder sinngemäss in der Weisung des Gemeinderates zuhanden der Stimmberechtigten aufgeführt, bzw. wurden von der Rekurrentin anlässlich der Gemeindeversammlung noch einmal vorgetragen oder kamen in anderen Voten zur Sprache. Zwar wurde - in Abweichung von der schriftlichen Eingabe - nicht mehr ausdrücklich auf die mögliche Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks über die Wegparzelle Kat.-Nr. X hingewiesen. Dieser Punkt ist jedoch in der - anlässlich der Gemeindeversammlung diskutierten - Frage nach der Erschliessung des strittigen Gebietes über die Y.-strasse mitenthalten. Damit ergibt sich, dass dem von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan worden ist.