BRKE II Nrn. 0112 - 0117/2008 vom 17. Juni 2008 in BEZ 2008 Nr. 61 3.3.1. Die Rekurrentin ist nach ihrer eigenen Darstellung eine lediglich regional tätige Vereinigung, womit sie vom Rekursrecht gemäss § 338a Abs. 2 PBG ausgeschlossen ist. Die Rekurrentin beruft sich denn auch auf § 338a Abs. 1 PBG und erhebt damit eine so genannte egoistische Verbandsbeschwerde. Zur Begründung ihrer Legitimation macht die Rekurrentin geltend, vom geplanten Betrieb werde auch Schwebestaub (Feinstaub; PM10) ausgehen. Insbesondere Staub dieser Art werde allgemein weiträumig verfrachtet; ab einer Grösse von einem Mikrometer sei eine gesundheitsschädigende Belastung zu befürchten. Es müsse angenommen werden, dass die schädliche PM10-Fracht die Bevölkerung im Umkreis von etwa 1 km belasten werde. Die Rekurrentin habe 119 Mitglieder, von denen in X 93 (von 114) Mitgliedern im Umkreis von 1 km wohnhaft seien; in Y seien es 5 (von 5). Zudem hätten wegen der Hanglage die meisten Mitglieder Sicht auf das Baugrundstück. 3.3.2. Bei der egoistischen Verbandsbeschwerde handelt es sich um eine Form der Prozessstandschaft, die darin besteht, dass eine Vereinigung zwar im eigenen Namen, aber ausschliesslich im Interesse ihrer Mitglieder ein Rechtsmittel ergreift. Zur Bejahung der Legitimation müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Bei der Vereinigung muss es sich um eine juristische Person handeln, und es muss eine statutarische Aufgabe bilden, die Interessen ihrer Mitglieder in entsprechender Hinsicht zu wahren. Die Mitglieder müssen zumindest in ihrer Mehrheit von der angefochtenen Verfügung so betroffen sein, dass jeder Einzelne dieser Mehrheit auch für sich betrachtet anfechtungsbefugt wäre. Dass dies im Einzelfall nur schwer nachzuweisen sein kann, befreit von besagtem Erfordernis nicht (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 21 Rz. 50 ff.; VB 90/0171 = BEZ 1991 Nr. 3, auch zum Folgenden). Ob die Rekurslegitimation gegeben ist, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Diese Obliegenheit entbindet indes den Anfechtenden nicht davon, die legitimationsbegründenden Sachumstände vollumfänglich darzulegen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzulegen, aus welchen Gründen welche Mitglieder vom angefochtenen Entscheid mehr als die Allgemeinheit oder Dritte in ihren schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind. Weil dies namentlich auch auf Grund der Distanz zum Streitobjekt zu beurteilen ist, hat die rekurrierende Vereinigung eine Auflistung der nach ihrer Auffassung betroffenen Mitglieder samt deren Wohnadressen und einen Situationsplan, in welchem sämtliche diese Wohnadressen eingezeichnet sind, einzureichen.
- 2 - Diese Anforderungen dienen der Verhinderung unzulässiger Popularbeschwerden. Fehlen besagte Nachweise oder werden sie nur ungenügend erbracht, ist auf das Rechtsmittel mangels Rekurslegitimation nicht einzutreten. Namentlich genügt es nicht, die erforderlichen Unterlagen in der Rekursschrift lediglich anzubieten; die legitimationsbegründenden Sachumstände sind nicht anders als die materiellrechtlichen Rekursgründe innerhalb der Rekursfrist (§ 22 VRG) vollständig darzutun. 3.3.3. Die Rekurrentin hat ein Mitgliederverzeichnis mit Adressangaben sowie einen Plan über die Lage der Wohnadressen eingereicht, aus dem sich ergibt, dass 92 Mitglieder und damit die weit überwiegende Mehrheit der Mitglieder im Umkreis von 1 km um das Bauvorhaben entfernt wohnhaft sind. Damit hat sie dem besagten Darlegungserfordernis entsprochen. Mit Bezug auf die zur Legitimationsbegründung geltend gemachten Staubimmissionen ist festzustellen, dass der geplante Betrieb zwar zu Staubemissionen führt, die Konzentration von Staubfrachten mit zunehmender Entfernung indes deutlich abnimmt. Zudem hält sich, wie nachfolgend darzulegen sein wird, das vom Bauvorhaben zu erwartende Staubaufkommen durchaus in Grenzen. Es ist daher keineswegs gesichert, dass bei einer Realisierung des Bauvorhabens Staubimmissionen, die über eine geringfügige Belästigung hinausgehen und damit ein legitimationsbegründendes Ausmass erreichen, auch in grösseren Entfernungen auftreten würden. Umgekehrt kann dies auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Den im fraglichen Umkreis wohnenden Personen ist somit ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Baubewilligung zuzuerkennen. Insoweit wäre auf den Rekurs der Rekurrentin einzutreten. 3.3.4. Das Eintreten scheitert indes an einer anderen Voraussetzung. Der Zweckartikel von Art. 2 Abs. 2 der Statuten lautet: «Die Vereinigung bezweckt, durch Information der Bevölkerung sowie durch gemeinsame Vorstösse und Interventionen gleichgesinnter Einwohner/innen, Bestrebungen für umweltgerechtes ökologisches Verhalten und Planen, vorab auf Gemeindeebene, zu fördern zum Wohle der jetzigen und auch der zukünftigen Einwohner/innen der Gemeinde (siehe auch Erläuterung im 'Anhang').» Dem Anhang ist unter der Überschrift «Die Arbeitsweise der Vereinigung» zu entnehmen: «Die Vereinigung befasst sich von Fall zu Fall mit aktuellen umweltrelevanten Themen, indem verschiedene Arbeitsgruppen entsprechende Themenkreise bearbeiten». Alsdann werden als Beispiele solche Themenkreise aufgeführt: Aus dem Bereich «Siedlungsplanung» die Themen «Naturschutz, schützenswerte Naturund Landschaftsschutzobjekte, Freihalte- und Erholungsgebiete etc.»; aus dem Bereich «Verkehrsfragen» die Themen «Förderung und Verbesserung PTT- und SBB- Linien (Fahrplanverdichtungen), Reduktion privater Motorfahrzeugmittel, Verhinderung des Baus weiterer Hochleistungsstrassen (…), Optimierung Spazier- und Wanderweg- und Velonetz, Verkehrsberuhigung auf Durchgangs-, Sammel- und Quartierstrassen etc.» und aus dem Bereich «Abfallfragen» die Themen «Förderung der Bestrebungen zum getrennten Einsammeln von wieder verwertbarem (Recycling, Kompostierung) und nicht verwertbarem Abfall.» Zweck des Vereins ist es somit, sich zum Wohle der gesamten Gemeindebevölkerung einschliesslich künftiger Generationen für die Belange des Naturschutzes,
- 3 des öffentlichen Verkehrs, ökologisch nachhaltiger Freizeitanlagen sowie ökologischer Abfallentsorgung einzusetzen. Diese Zwecksetzung beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und ist somit ideeller Natur. Dass der Verein darüber hinaus auch die «egoistische» Aufgabe hätte, gegen Bauvorhaben gerichtete Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, ist den Statuten nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt für die Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde indes nicht nur, dass sich ein Verband statutarisch den verfahrensgegenständlichen Sachbereichen widmet, was hier der Fall wäre, sondern gleichermassen auch, dass es explizit statuarische Aufgabe des Verbandes ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. So wurde in VB 29/1983, E. 4 (= RB 1983 Nr. 9) das Bestehen dieser Aufgabe auf Grund einer statutarischen Klausel, wonach der Verein seine Aufgaben unter anderem auch durch «Unterstützung von Privatpersonen zur Durchsetzung diesbezüglicher individueller Rechte» wahrnimmt, bejaht. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt in den Statuten der Rekurrentin. In den Tätigkeiten «Information der Bevölkerung» und «gemeinsame Vorstösse und Interventionen gleichgesinnter Einwohner/innen» kann die Aufgabe der Prozessstandschaft, d.h. der Wahrnehmung individueller Rechte der Mitglieder, nicht erkannt werden. Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf doch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass Vereinigungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die ideelle Verbandsbeschwerde nicht erfüllen (§ 338a Abs. 2 PBG in Natur- und Heimatschutzsachen; Art. 55 des Umweltschutzesgesetzes [USG] in Umweltschutzsachen), diese mit der Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde umgehen können. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten.