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Zürich Baurekursgericht 11.04.2006 BRKE II Nr. 0082/2006

11 avril 2006·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·283 mots·~1 min·1

Résumé

Nutzungsplanung. Vorschrift betreffend Beschränkung von Reklamen in Kernzone auf betriebseigene Reklamen.

Texte intégral

BRKE II Nr. 0082/2006 vom 11. April 2006 in BEZ 2006 Nr. 37 Zu prüfen war der Einwand, das mit der fraglichen Kernzonenbestimmung mittelbar statuierte Verbot von Fremdwerbung sei zufolge Verstosses gegen die Wirtschaftsfreiheit unzulässig. Aus den Erwägungen: 4.4. (…) Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und überdies verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gesetzliche Grundlage von Ziff. 3.6.5 BZO bildet § 50 Abs. 3 PBG, wonach die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenordnungen besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten aufstellen können. Diese der Erhaltung schutzwürdiger Ortsbilder dienende Regelung des Planungs- und Baugesetzes erlaubt auch den Erlass von Vorschriften, die das Anbringen von Werbeanlagen in Kernzonen zum Schutz des Ortsbildes einschränken. Derartige Vorschriften können unter anderen darin bestehen, nur betriebseigene Reklame zu gestatten, da damit die Anzahl der Reklameanlagen beschränkt wird. Zudem wird mit einer solchen Regelung berücksichtigt, dass an Eigenreklamen in der Regel ein im Vergleich zu Fremdreklamen wesentlich grösseres und auch gewichtigeres privates Interesse besteht. An der mit der fraglichen Bauordnungsbestimmung verfolgten Absicht, die Kernzonen vor einer Verunstaltung durch ein Übermass an Reklameanlagen zu bewahren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit rechtfertigt. Die in der vorliegend fraglichen Ziffer 3.6.5 BZO getroffene Regelung erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Sie stellt insbesondere ein taugliches Mittel dazu dar, die Zahl von Werbeträgern in den Kernzonen zu beeinflussen. Inwieweit das nämlich Ziel durch sonstige (mildere) Massnahmen erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin, welche ihren diesbezüglichen Einwand ohnehin nur rudimentär (soweit überhaupt) begründet hat, auch nicht dargelegt. (Gestützt auf diese und weitere, hier nicht interessierende Erwägungen wurde der Rekurs abgewiesen.)

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