BRKE II Nr. 0051/2008 vom 1. April 2008 in BEZ 2009 Nr. 11 Die Festsetzung einer Grenzbereinigung war unter anderem mit dem Vorbringen angefochten worden, anstelle des Grenzbereinigungsverfahrens hätte ein Teilquartierplanverfahren durchgeführt werden müssen. Aus den Erwägungen: 5.1 Anders als im alten Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BauG) ist die Grenzbereinigung nach Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) nicht ausschliesslich auf den Landabtausch zwischen zwei Grundstücken beschränkt (§ 18 BauG; P. Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, 1972, S. 86 f.). Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, stellt die Grenzbereinigung nach heute geltendem Recht vielmehr eine besondere, vereinfachte Form des Quartierplan- bzw. des Teilquartierplanverfahrens dar. Sie beruht auf den gleichen für das Quartierplanverfahren festgelegten materiellen Grundsätzen, und die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren sind sinngemäss anwendbar (§ 185 PBG). Die Dauer des Verfahrens ist gegenüber dem ordentlichen Quartierplanplanverfahren wesentlich kürzer und die Festsetzung durch die Behörde – die im Gesetz bezeichnenderweise «Quartierplankommission» genannt wird (vgl. § 182 PBG) – erfolgt längstens innert zwei Monaten nach Vorliegen des Entwurfes (§ 183 Abs. 1 PBG). Eine klare Trennung zwischen der Grenzbereinigung und dem Quartier- bzw. Teilquartierplanverfahren ist somit schon von Gesetzes wegen nicht gegeben; der Übergang zwischen den Verfahren ist fliessend. Die Grenzbereinigung stellt letztlich nichts anderes als die vereinfachte Form eines Teilquartierplanverfahrens dar. Dass im Rahmen einer Grenzbereinigung auch eine damit zusammenhängende Servitutsbereinigung und hierfür eine finanzielle Abgeltung nach § 145 PBG statuiert wird, ist demgemäss nicht unzulässig. Ebenso ist es nicht unzulässig, wenn wie vorliegend im Rahmen eines Grenzbereinigungsverfahrens gar keine Grundstücksgrenze verschoben wird, sondern nur Wegrechtsservitute errichtet werden.
Zürich Baurekursgericht 01.04.2008 BRKE II Nr. 0051/2008
1 avril 2008·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·260 mots·~1 min·2
Résumé
Grenzbereinigung. Verhältnis zum (Teil-)Quartierplanverfahren. Zulässige Inhalte.