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Zürich Baurekursgericht 14.05.1993 BRKE I Nrn. 0154-0158/1993

14 mai 1993·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·527 mots·~3 min·3

Résumé

Luftreinhaltung. Feuerungsanlagen. Teilmassnahmepläne. Sanierungsfristen.

Texte intégral

BRKE I Nrn. 154-158/1993 vom 14. Mai 1993 in BEZ 1993 Nr. 19 Die Rekurrentin wurde von der Baubehörde mit Beschlüssen vom 13. November 1992 in Anwendung des kommunalen Teilmassnahmenplans Feuerungen vom 6. Mai 1992 aufgefordert, ihre Feuerungsanlagen entweder bis spätestens 30. September 1993 so zu sanieren, dass die Emissionen von Stickoxyden die Grenzwerte von 120 mg/m3 für Heizöl "extra leicht" und 80 mg/m3 für Erdgas (jeweils bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas) nicht überschreiten, oder aber die Anlagen stillzulegen. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Fristen zur Sanierung der Feuerungsanlagen um 2 Jahre zu verlängern. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Lieferschwierigkeiten von die verlangten Emissionsgrenzwerte einhaltenden Feuerungsanlagen sind nicht (mehr) begründet. Zwar trifft zu, dass nicht alle Lieferanten für den gesamten Leistungsbereich und sowohl für Oel als auch für Gas die für die Einhaltung der geforderten Emissionsbegrenzungen notwendigen Feuerungsanlagen anbieten können. Dies wird denn auch ausdrücklich von der Baubehörde eingeräumt. In den hier für die Neuanlagen interessierenden Leistungsbereichen, die allesamt unter dem bisherigen Wärmeleistungsbedarf (133 kW, 126 kW, 168 kW und 166 kW) liegen dürften, da der Wirkungsgrad der Heizanlagen in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden konnte, besteht jedoch ein Angebot diverser Firmen sowohl an Kesseln und Brennern für Heizöl "extra leicht" oder Gas als auch an festen Kombinationen (sogenannte Units). Dies kann ohne weiteres der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) herausgegebenen Liste über die typengeprüften Gebläsebrenner, Heizkessel und Wassererwärmer entnommen werden. In der Aufstellung enthalten sind diejenigen Brenner und Kessel sowie Gasgeräte, die bereits einer für die Inverkehrbringung nach dem 20. Dezember 1992 notwendigen Typenprüfung unterzogen bzw. provisorisch zugelassen worden sind. Der neueste Stand dieser Auflistung datiert vom 15. Januar 1993 und enthält, auch in den hier massgeblichen Bereichen, bereits eine weit umfangreichere Auswahl als die vorherige, vom Oktober 1992 stammende, mehrere entsprechende Feuerungsanlagen im Angebot ausweisende Zusammenstellung. Heute wie schon im Zeitpunkt der hier angefochtenen Sanierungsaufforderungen sind bzw. waren demgemäss gesetzeskonforme Anlagen auf dem Markt. Die Rekurrentin anerkennt dies denn auch grundsätzlich bezüglich der Heizkessel, beharrt aber darauf, dass nach wie vor grosse Probleme bei der Lieferung von Low- NOx-Brennern bestünden, wie sie "bei den letzten Sanierungsausführungen und Offerten ... habe erfahren müssen". Worin diese Schwierigkeiten bestanden haben sollen, wird allerdings mit keinem Wort dargelegt. Jedenfalls macht die Rekurrentin nicht geltend, dass die von ihr bezüglich dieser anderen Objekte zu erbringenden

- 2 - Sanierungen letztlich nicht machbar gewesen wären. Gewisse Einschränkungen der Präferenzen der Rekurrentin für einzelne Lieferfirmen sind ohne weiteres zumutbar. Bei einer Abwägung der sich dabei entgegenstehenden Interessen gilt es auf der anderen Seite den einer Sanierung im vorgesehenen Zeitpunkt zukommenden Umweltnutzen zu veranschlagen. Auch wenn der einzelne Beitrag zur Verminderung der Gesamtbelastung relativ gering ist, so ist zu berücksichtigen, dass die Sanierungsmassnahmen auf einem langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten, erfolgversprechenden Konzept beruhen (für Einzelheiten vgl. den kommunalen Teilmassnahmenplan Feuerungen der Gemeinde X. mit den seitherigen Änderungen), das möglichst lückenlos zur Durchführung zu gelangen hat. Insofern kommt auch der einzelnen Sanierung entscheidendes Gewicht zu, das vorliegend die nicht weiter begründeten "Probleme bei der Lieferung" jedenfalls zu überwiegen vermag. Der von der Rekurrentin gegen die mit den angefochtenen Sanierungsaufforderungen festgesetzten Sanierungstermine vorgebrachte Einwand erweist sich somit als unbegründet. Die Rekurse sind in diesem Punkte abzuweisen.

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