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Zürich Baurekursgericht 03.06.1994 BRKE I Nr. 0153/1994

3 juin 1994·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·696 mots·~3 min·4

Résumé

Feuerpolizei. Erforderliches Kaminreinigungsintervall.

Texte intégral

BRKE I Nr. 153/1994 vom 3. Juni 1994 in BEZ 1995 Nr. 25 Strittig ist, ob die von der Rekurrentin ganzjährig betriebene Ölfeuerungsanlage durch den Kaminfeger einmal oder zweimal pro Jahr zu reinigen sei. 2. Gemäss § 31 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 (ABSV) erlässt die Kantonale Feuerpolizei die Bestimmungen über die Reinigung der Feuerungsanlagen. Diese Norm deckt sich inhaltlich mit der am 31. Oktober 1979 festgesetzten altrechtlichen Regelung von § 23 aABSV, wobei die zu erlassenden Reinigungsvorschriften in der früheren Fassung als Weisungen bezeichnet worden waren. Diese Weisungen ergingen mit Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei vom 12. März 1981. Die Feuerungsanlagen (Feuerungsaggregate, Abgasrohre und Kamine) sind danach je nach Art der Anlage bzw. des verbrannten Brennstoffes und der jährlichen Benutzungsdauer zwischen ein- und dreimal pro Jahr durch den Kaminfeger zu reinigen (Ziffer 3). Die hier in Frage stehende Ölheizung wird ganzjährig betrieben und fällt demnach unter Ziffer 3.1.2.1 der erwähnten Weisung der Kantonalen Feuerpolizei, welche einen Reinigungsturnus von einem halben Jahr vorschreibt. Die Rekurrentin bringt sinngemäss vor, dass die generelle Weisung der Kantonalen Feuerpolizei, auf welche sich die angefochtene Anordnung der kommunalen Feuerpolizei stütze, nicht anzuwenden bzw. akzessorisch zu überprüfen sei, da sie den neuesten technischen Entwicklungen nicht Rechnung trage. Die Reinigung der Kamine erfolgt aus Sicherheitsgründen. Das periodische Entfernen von Russablagerungen beugt der Entstehung von Kaminbränden vor und dient damit letztlich dem Schutz von Leib, Leben und Sachwerten. Zunächst ist festzuhalten, dass die aufgrund der Verschärfung der Luftreinhaltevorschriften entwickelten Ölfeuerungsanlagen nicht nur deutlich weniger (gasförmige) Schadstoffe (vorab CO und NOx) emittieren und einen besseren Wirkungsgrad aufweisen als früher, sondern auch bei der Verbrennung von Öl weniger Russ erzeugen. Voraussetzung hiefür ist allerdings eine einwandfreie Einstellung der Feuerungsanlagen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Bei Störungen der komplizierten Vergasertechnik ist Russentwicklung nach wie vor möglich, weil der Brennstoff derselbe geblieben ist und Teile enthält, die bei einer schlechten Verbrennung als Russ den Abgasen beigemischt bleiben, sich an den Kaminwänden absetzen und zur Verpechung führen. Mit der Rekurrentin ist indessen festzuhalten, dass Feuerungsanlagen hierzulande ziemlich intensiv betreut werden. Wird eine Anlage vom Eigentümer (freiwillig)

- 2 unter Beizug einer Heizungsfirma jährlich gewartet und überdies vom Feuerungskontrolleur alle zwei Jahre geprüft (vgl. Art. 13 LRV und § 22 BBV I), ergibt sich - Koordination vorausgesetzt - im Verein mit den halbjährlichen Vorkehren des Kaminfegers zwischen den einzelnen Kontrollen ein Intervall von bloss 3 1/2 Monaten. Die Russzahl, welche über den Russanteil im Abgas Aufschluss gibt, wird bei allen diesen Vorgängen ermittelt, was eine umgehende Behebung einer allfälligen fehlerhaften Einstellung des Brenners nach sich zieht, wogegen die eigentliche Reinigung des Kamins nur durch den Kaminfeger erfolgt. Zu beachten ist jedoch, dass den Verwaltungsbehörden bei der Anwendung von Richtlinien, Normalien, generellen Weisungen und Empfehlungen von übergeordneten staatlichen Stellen oder anerkannten Fachverbänden eine gewisse Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt. Deshalb auferlegen sich die Baurekurskommissionen bei der Überprüfung von auf Richtlinien abgestützten feuerpolizeilichen Anordnungen der Gemeinden Zurückhaltung. Lässt sich der angefochtene Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rechtsmittelinstanz auch dann nicht ein, wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären. Sie setzt, wiewohl sie als Fachgericht selber über die nötigen Kenntnisse verfügt, ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der örtlichen Fachbehörde, sondern schützt eine angefochtene Anordnung, sofern diese nicht offensichtlich zu einem stossenden Ergebnis führt. Wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, aufgrund der erhöhten Störanfälligkeit der modernen Heizungsanlagen und der dadurch bewirkten Gefahr der Verrussung und Verpechung der Kamine sei trotz der heute russfreieren Verbrennung des Heizöls an den bisherigen Kaminreinigungsintervallen festzuhalten, ist dies jedenfalls solange vertretbar, als noch keine gesicherten Erfahrungen und Erkenntnisse über die Störanfälligkeit der neuen Low-NOx-Anlagen und das Ausmass der dadurch bedingten Auswirkungen auf die Verrussung der Kamine vorliegen. Die Auffassung der Rekurrentin, die Ölfeuerungsanlage falle bei jeder Störung aus, bevor über längere Zeit Russ emittiert werde, ist jedenfalls nicht erhärtet. Die Kantonale Feuerpolizei wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Untersuchungen über die Russentwicklung und die diesbezügliche Störanfälligkeit von Ölheizungen, welche die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten, anzustellen sind. Gegebenenfalls sind die Kaminreinigungsvorschriften zu lockern, zumal wenn der betroffene Grundeigentümer seine Heizung regelmässig durch Fachleute warten lässt. Technische Fortschritte können nicht nur der Luftverschmutzung entgegenwirken, sondern auch den Kontrollaufwand reduzieren. Dies belegt etwa das Beispiel der Abgaswartung der mit Katalysatoren ausgerüsteten Automobile.

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