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Zürich Baurekursgericht 31.03.1995 BRKE I Nr. 0145/1995

31 mars 1995·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·525 mots·~3 min·5

Résumé

Nutzungsplanung. Streit-, Verfahrensgegenstand. Erweiterung des Revisionsgegenstandes und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens durch Erhebung von Einwendungen im Festsetzungsverfahren.

Texte intégral

BRKE I Nr. 145/1995 vom 31. März 1995 in BEZ 1995 Nr. 20 2. Die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildende Ergänzung der Nutzungsplanung wurde von der Planungsbehörde X. in Befolgung von in einem Rekursverfahren durch den Regierungsrat getroffenen Anordnungen ausgearbeitet. Der Regierungsrat hatte die Stadt X. einerseits angewiesen, genauer und umfassender zu prüfen, ob eine Auszonung von der Industriezone in die Reservezone im Gebiet Y. gerechtfertigt sei. Zudem war die Stadt angewiesen worden, die Reservezonen zu verkleinern und 3 ha Wohnbauland einzuzonen. Aus der Weisung des Stadtrates zuhanden der Stimmberechtigten ergibt sich, dass die seinerzeit festgesetzten Reservezonenflächen zwecks Behebung des vom Regierungsrat gerügten Baulandmankos zugunsten von Bauzonen reduziert werden sollen. Dabei soll einer vom Grossen Gemeinderat getroffenen örtlichen Auswahl von Flächen zugestimmt werden. Der angefochtene Entscheid spricht sich damit offenkundig über sämtliche heute der Reservezone angehörenden Grundstücke im Gemeindebann aus, indem ein Teil Bauzonen zugewiesen und ansonsten die Reservezonen beibehalten werden sollten. Das rekurrentische Grundstück liegt indessen in der Freihaltezone. Es grenzt zwar im Osten unmittelbar an die von der Planungsbehörde zur Zuweisung zur Wohnzone W3 vorgeschlagene Fläche im Gebiet Z. an. Eine Ausdehnung der Einzonungen auf Freihaltezonenflächen war indessen offenkundig nicht Gegenstand der Einzonungsvorlage. Über die Abgrenzung zwischen Reservezone und Freihaltezone war bereits im Rahmen der Festsetzung der Nutzungsplanung 1985 entschieden worden. Das rekurrentische Grundstück war dabei der Freihaltezone zugeteilt worden, was unangefochten blieb und vom Regierungsrat genehmigt wurde (Teilgenehmigung der Richt- und Nutzungsplanung X.). Im Rahmen einer nachfolgenden, aus Kapazitätsgründen gebotenen und sich auf die partielle Umzonung von Reservezonenflächen zu Bauzonen beschränkenden Planungsvorlage kann die Frage, ob auch Freihaltezonenflächen wieder eingezont werden sollen, nicht rechtsmittelweise aufgeworfen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Rekurrenten im Rahmen der öffentlichen Auflage zum stadträtlichen Antrag auf Ergänzung der Nutzungsplanung schriftlich äusserten und die Ausdehnung der statt des südlichen Teils der Reservezone vorgesehenen Wohnzone W3 auch auf die westlich angrenzenden Freihaltezonenflächen beantragten und der Stadtrat im Bericht zu den nicht berücksichtigten

- 2 - Einwendungen hiezu relativ ausführlich Stellung nahm. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Stimmberechtigten der Stadt X. mit dem angefochtenen Beschluss auch über die nicht berücksichtigten Einwendungen, auf welche in der stadträtlichen Weisung zuhanden der Stimmberechtigten hingewiesen worden war, entschieden haben (vgl. § 7 Abs. 3 PBG). Das mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 neu eingeführte Anhörungsverfahren räumt jedermann, also wie vorliegend auch nicht stimmberechtigten Grundeigentümern, die Möglichkeit ein, sich zu den vorgesehenen Aufstellungen oder Änderungen von Richt- und Nutzungsplänen zu äussern (§ 7 Abs. 1 und 2 PBG). Bei einer Totalrevision der Nutzungsplanung können selbstredend jedwelche Einwendungen erhoben werden. Liegt dagegen nur ein Antrag auf eine Teilrevision der Nutzungsplanung vor, haben sich die Einwendungen mit dieser auseinanderzusetzen, und es können im Einwendungsverfahren nicht beliebige Zonenplanänderungen zum Gegenstand der Vorlage gemacht werden. Den Stimmberechtigten steht dagegen die Möglichkeit der Einreichung entsprechender Initiativen offen (§ 50 GG). Einem Grundeigentümer, der in der fraglichen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist, kommt nach der gesetzlichen Ordnung allerdings ausser dem Anspruch auf Überprüfung von Reservezonen nach Massgabe von § 65 Abs. 4 PBG kein Planungsanspruch zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umteilung des rekurrentischen Grundstückes von der Freihaltezone in eine Bauzone nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

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