BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26. November 2004 in BEZ 2005 Nr. 13 Der Gemeinderat X erteilte am 10. Mai 2004 die baurechtliche Bewilligung für die Neugestaltung des Gartenbereichs eines Einfamilienhauses. Das Terrain war im Jahr 2000 aufgeschüttet und mit einer Granitsteinmauer gesichert worden. Nachbarn erhoben gegen die Baubewilligung Rekurs. Aus den Erwägungen: 6. (...) Bemerkungsweise seien folgende Ausführungen über die Messweise der Pflanzenhöhe in Grenznähe angefügt. Die aufgrund der Kompetenzdelegation in Art. 688 ZGB erlassenen kantonalen Vorschriften über die Abstände von Pflanzen zur nachbarlichen Grenze (§§ 169 ff. EG ZGB) enthalten keine Definition der Messweise. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung bemisst sich der Grenzabstand bei Bäumen nach der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen dem Mittelpunkt des Stammquerschnittes und der Grenzlinie. Niveauunterschiede zwischen dem Pflanzengrundstück und dem Grundstück des Nachbarn, wie sie sich in Hanglagen ergeben, werden nicht berücksichtigt (vgl. A. Lindemann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 1988, S. 52, und L. Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 201 ff., auch zum Folgenden). Bei einem Strauch ist von dem der Grenze nächstgelegenen Trieb aus zu messen, bei einer Hecke vom Fuss der einzelnen Heckenpflanze aus. Die Höhe der Pflanze wird vom Fuss aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze gemessen. Auf das Niveau des Nachbargrundstücks kommt es grundsätzlich nicht an. Hingegen können Terrainveränderungen auf dem Pflanzengrundstück relevant sein. Wurde der Boden aufgeschüttet, ist vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus zu messen. «Weit zurückliegende» Terrainveränderungen sind allerdings nach der spärlichen Rechtsprechung unbeachtlich. In der Dissertation von Roos (S. 207) wird zur Bestimmung des massgebenden Terrains eine analoge Anwendung von baurechtlichen Vorschriften postuliert. Im Kanton Zürich wäre dies § 5 ABV, wonach nicht der Bewilligungspflicht unterliegende Aufschüttungen, d.h. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1.0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten (§ 1 lit. d BVV), und generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bodenbewegungen nicht berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 lit. a ABV). Eine einheitliche Messweise von Gebäuden im Baurecht und von Pflanzen im Zivilrecht (unter Ausdehnung auf sämtliche ebenso dem Zivilrecht unterstehende Einfriedigungen wie Holzwände, Mauern und dergleichen [§ 177 f. EG ZGB]) nach Massgabe von § 5 ABV ist zu begrüssen. Zu erwähnen bleibt, dass die Missbrauchsbestimmung von § 5 Abs. 2 lit. b ABV (Umgestaltung des Bodens zwecks Umgehung von Bauvorschriften) im Zivilrecht von Art. 2 Abs. 2 ZGB wahrgenommen wird.
Zürich Baurekursgericht 26.11.2004 BRKE I Nr. 0353/2004
26 novembre 2004·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·394 mots·~2 min·3
Résumé
Privatrecht. Messweise der Pflanzenhöhe in Grenznähe. Analoge Anwendung von § 5 ABV.