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Zürich Baurekursgericht 06.07.2007 BRKE I Nrn. 0179-0180/2007

6 juillet 2007·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·780 mots·~4 min·1

Résumé

Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant. Lärmermittlung. Erfordernis eines "Ohrenscheins".

Texte intégral

BRKE I Nrn. 0179 und 0180/2007 vom 6. Juli 2007 in BEZ 2007 Nr. 58 2. Streitgegenstand bilden die Öffnungszeiten eines Teils der mittlerweile eröffneten, zum Einkaufs- und Freizeitzentrum S zugehörigen Aussenrestaurants. 4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsmittelentscheid betreffend ein sich auf die Ausdehnung der bestehenden Öffnungszeiten eines Aussenrestaurants beziehendes Verfahren festgehalten, die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gastwirtschaft und deren Störwirkung sei schwierig; deshalb könnten vor Inbetriebnahme einer solchen Anlage nur die Lärmauswirkungen berücksichtigt werden, die von einer Gartenwirtschaft nach der Lebenserfahrung zu erwarten seien. Sei eine Anlage bereits in Betrieb, sei zur Ermittlung und Beurteilung der davon ausgehenden Immissionen in aller Regel ein «Ohrenschein» erforderlich, wobei dieser wenn immer möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen sei, in welchem die zu beurteilenden Lärmemissionen tatsächlich auftreten würden. Bei einer Gartenwirtschaft heisse das in der Regel an einem lauen Sommerabend oder allenfalls zur Mittagszeit. Nur wenn besondere Umstände vorlägen, etwa weil das Abwarten eines geeigneten Zeitpunkts das Verfahren ungebührlich verzögern würde, könne auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden (VB.2005.00535 mit Verweisungen). Bei näherer Betrachtung erscheint es indessen nicht opportun, die Sachverhaltsermittlungen standardmässig im obenstehenden Sinne vorzunehmen. In den meisten Fällen verhält es sich ohnehin so, dass sich die Auswirkungen nicht realiter ermitteln lassen; nur wenn die Anlage bereits in Betrieb ist und überdies die praktizierten Betriebszeiten selbst im Streite liegen, das heisst bei einer konkreten Lärmklage seitens Dritter, kann eine Beurteilung zu den «inkriminierten» Zeiten überhaupt vorgenommen werden. Wird aber eine Änderung der Betriebszeiten einer bestehenden Anlage vom Anlageninhaber selbst verlangt, heisst das, dass wohl die Anlage selbst in Betrieb ist, indessen eine Ermittlung und Beurteilung der diesbezüglichen Auswirkungen (noch) nicht möglich ist. Die in solchen Fällen zwangsläufig im Rahmen eines Augenscheines während der bestehenden Betriebszeiten ermittelten Auswirkungen kommen den beim umstrittenen Betrieb zu erwartenden nicht unbedingt gleich und bedürfen insofern einer sich zwangsläufig ebenfalls an der allgemeinen Erfahrung orientierenden Transponierung hinsichtlich der im Streite stehenden Zeiten. Abgesehen davon lässt sich mit einer einmaligen Überprüfung nichts Verlässliches über die zu beurteilenden Auswirkungen jedenfalls der in Frage stehenden Art selbst im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Auftretens aussagen. So kann beispielsweise zufallsbedingt zum Zeitpunkt der Überprüfung eine überdurchschnittlich laute, nicht

- 2 dem üblichen Gästesegment entsprechende Gesellschaft anwesend sein und dergestalt den Eindruck über die dem fraglichen Betrieb zuzurechnenden Lärmimmissionen verfälschen. Umgekehrt lässt sich nicht ausschliessen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung aus nicht ohne weiteres erkennbaren Gründen die sonst übliche Gästeschar ausgeblieben ist und insofern ein generell geringeres Störaufkommen suggeriert wird. Allein mit einem unangekündigten Augenschein lassen sich solche Zufälligkeiten nicht zuverlässig ausschalten; eine getreue Erfassung liesse sich nur durch mehrmaliges Überprüfen gewinnen. Ein solcher Aufwand kann aber offensichtlich schon aus rein zeitlichen Gründen weder von der Rekursinstanz noch durch die Bewilligungsbehörden, die in erster Linie dahingehend gefordert wären, geleistet werden. Es erlaubt sich daher der Schluss, für gewöhnlich eine Beurteilung der Lärmimmissionen von Betrieben der fraglichen Art in erster Linie aufgrund der festzustellenden örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen. Die grundsätzlich mit dem Betrieb von Restaurants und auch von Aussenwirtschaften einhergehenden lärmmässigen Auswirkungen (Gespräche und andere Lautäusserungen der Gäste sowie des Servicepersonals, Geklapper von Geschirr und Besteck, Verrücken der Stühle, etc.) sind allgemein bekannt und auch der urteilenden Instanz vertraut. Das die streitbetroffenen Gaststätten frequentierende Publikum und dessen mit Bezug auf das Störpotential nicht unwesentliche Alterssegment lässt sich jeweils leicht anhand der Betriebskonzepte abschätzen. Generell gilt es sodann von einem durchschnittlichen Verhalten auszugehen und dürfen ausserordentliche Erscheinungen nicht einfach angenommen werden; solchen wäre dannzumal in erster Linie mit polizeilichen Massnahmen beizukommen bzw. solche rechtfertigten in speziellen Fällen ein Zurückkommen auf die entsprechende Bewilligung. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der für Aussenrestaurants festgesetzten Schliessungszeitpunkte von den Bewilligungsbehörden, insbesondere von der Stadt Zürich, ein gewisser, sich in erster Linie an den für die betroffenen Gebiete geltenden Empfindlichkeitsstufen orientierender, der Rechtssicherheit dienlicher Schematismus verfolgt wird und insofern die Ermittlung der Lärmentwicklung ohnehin eine gewisse Relativierung erfährt. Aus diesen Gründen ist auch in den vorliegenden Fällen auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und ein Lokaltermin am 23. April 2007 um 16.00 Uhr durchgeführt worden. Abgesehen davon war aufgrund der erst kurz zuvor erfolgten Eröffnung der streitbetroffenen Lokalitäten und der zum Zeitpunkt des Lokaltermins herrschenden Jahreszeit nicht davon auszugehen, dass sich spätabends bereits Leute in repräsentativer Anzahl draussen aufhalten würden. Ein Zuwarten u.a. auf sommerliche Verhältnisse rechtfertigte sich vom Verfahrensablauf her nicht, zumal – in Absprache mit den Rekurrentinnen – bereits für den Lokaltermin die Eröffnung des Einkaufs- und Freizeitzentrums abgewartet worden war. Auch präsentierten sich die Verhältnisse derart liquid, dass auf ursprünglich nicht auszuschliessende weitere Erhebungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht ohne weiteres verzichtet werden konnte.

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