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Zürich Baurekursgericht 09.11.2017 BRGE IV Nr. 0137/2017

9 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·644 mots·~3 min·3

Résumé

Rechtsschutz. Akteneinsichtsbegehren bei der Gebäudeversicherung. Verweigerung gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). | Zuständige Rechtsmittelinstanz ist der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 0137/2017 vom 9. November 2017 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2018 Nr. 10 Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verweigerte dem Schützenverein X gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) die Einsicht in die Verfahrensakten zum Brandschaden vom 26. Juni 2015 an der Schützenstube in X. Dieser wandte sich der Rechtsmittelbelehrung entsprechend an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Aus den Erwägungen: 2. Das brandbetroffene Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde X, wobei der Rekurrent seit dem 3. Januar 1989 über ein selbständiges und dauerndes Baurecht zur Errichtung einer Schützenstube verfügt. Nachdem die Schützenstube am 26. Juni 2015 abrannte, ersuchte der Rekurrent die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich darum, die seiner Erklärung zufolge ihm zustehenden Versicherungsgelder direkt auszuzahlen und ihm Einsicht in die Verfahrensakten zum genannten Schadensereignis zu gewähren. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 wird seitens der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich ausgeführt, dass dem Rekurrenten in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) keine Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden könne. Aus der nach § 23 Abs. 1 IDG geforderten Interessenabwägung resultiere, dass das Interesse der Gemeinde X an der Geheimhaltung der Verfahrensinformationen höher zu gewichten sei als das Interesse des Rekurrenten auf Akteneinsicht. 3.2 Gemäss § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG) kann gegen Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich beim Baurekursgericht Rekurs erhoben werden. § 77 Abs. 1 GebVG sieht vor, dass gegen Anordnungen der Direktion und nachgeordneter Organe der Anstalt in personalrechtlichen und administrativen Belangen beim Verwaltungsrat (der Gebäudeversicherung) Rekurs zu erheben ist. Die Rechtsschutzbestimmungen des GebVG wurden durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 eingeführt (damals mit Verweis auf die Baurekurskommissionen in § 76 GebVG). Das genannte Gesetz bezweckte im Wesentlichen, das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht an die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) und der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen totalrevidierten Kantonsverfassung (KV) anzupassen. Im Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts wird beispielhaft ausgeführt, was unter administrativen und personalrechtlichen Belangen im Sinne von § 77 Abs. 1 GebVG zu verstehen ist. Demnach soll der Rechtsschutz

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«[…] im Zusammenhang mit einer personalrechtlichen Kündigung, mit der Behandlung eines Begehrens gemäss dem Informations- und Datenschutzgesetz oder mit der Bezeichnung eines Hauptschätzers […]» über einen Rekurs beim Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt – und damit nicht über einen Rekurs beim Baurekursgericht – gewährleistet sein (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 909 f.). Aus dem in selbiger Angelegenheit ergangenen Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit an den Kantonsrat ist kein weitergehendes oder abweichendes Verständnis ersichtlich (Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 14. Januar 2010, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 212). Auch dem Protokoll des Kantonsrates ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (Protokoll des Kantonsrates vom 15. Februar 2010, S. 10227 ff., insbesondere S. 10254). Demnach ist aus den Materialien zur Entstehung der Rechtsschutzbestimmungen des GebVG zu schliessen, dass das Baurekursgericht bei Streitigkeiten nach dem IDG, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, grundsätzlich nicht zuständig ist. Ansprüche, welche sich aus dem IDG ableiten, sind nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers administrativer Natur im Sinne von § 77 Abs. 1 GebVG und deshalb durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung als erste Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. Die Anordnung des Verwaltungsrates kann alsdann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 77 Abs. 2 GebVG). Damit ist nicht zu erkennen, wie vorliegend eine Rechtsmittelzuständigkeit des Baurekursgerichts begründet sein könnte. Zusammenfassend ist das Baurekursgericht für die Behandlung des vorliegenden Rekurses nicht zuständig. Auf den Rekurs ist demgemäss nicht einzutreten. Der Rekurs ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich zur Behandlung zu überweisen.

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