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Zürich Baurekursgericht 03.05.2012 BRGE IV Nr. 0073/2012

3 mai 2012·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·627 mots·~3 min·1

Résumé

Gebäudeversicherung. Veränderungsverbot im Schadensfall. Beweis eines versicherten Schadens. Beweismass.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 0073/2012 vom 3. Mai 2012 in BEZ 2012 Nr. 47 (Entscheid des Einzelrichters) 4.1 Mit der Bestimmung von § 50 GebVG soll sichergestellt werden, dass der Schaden und seine Ursache einwandfrei ermittelt werden können; insbesondere soll vermieden werden, dass die GVZ bei verändertem Schadenobjekt nachträglich eine aufwendige Indizienuntersuchung durchzuführen hat und auf eine entsprechend unzuverlässige Leistungsgrundlage angewiesen ist (VGr, 7. April 1993, VK 92/0025, E. 3c; RB 1987 Nr. 101). Das Veränderungsverbot ist eine materiell-rechtliche Konkretisierung der Beweisregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; ergänzt durch Art. 42 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] für Haftpflichtfälle). [ZGB]Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens tragen, liegt die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen (wie z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bei der Gebäudeversicherung. 4.2 Im hier zu beurteilenden Fall liess die Rekurrentin den defekten Backofen entsorgen, bevor die Schadenmeldung an die GVZ erfolgte. Dazu bestand keine Notwendigkeit; insbesondere erfolgte die Entsorgung weder zur Verhütung weiteren Schadens noch aus Sicherheitsgründen (vgl. § 50 Abs. 1 GebVG). Das fehlerhafte Verhalten der Rekurrentin hat dazu geführt, dass der Schaden durch den Kreisschätzer nie besichtigt werden konnte und auch durch die Rekursinstanz nicht mehr besichtigt werden kann. Die Besichtigung des Schadenobjektes an Ort und Stelle durch Fachleute (Kreisschätzer, Rekursinstanz) lässt sich in der Regel nicht durch andere Beweismittel ersetzten. Der Augenschein ermöglicht es den Fachleuten, objektive Feststellungen vom Ausmass der Beeinträchtigung zu machen, er ermöglicht eine objektive und umfassende Feststellung der eingetretenen Beschädigungen und er gibt Gelegenheit, allfällige notwendige weitere Untersuchungen zu veranlassen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Rekurrentin auf andere Art das Vorliegen und den Umfang eines versicherten Schadens (§§ 18 ff. GebVG und §§ 54 f. GebVG) beweisen kann. Nach dem Regelbeweismass ist der Beweis dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Da eine solche absolute Gewissheit gerade in Versicherungsfällen häufig nicht erreicht wird, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Überwiegend wahrscheinlich ist ein Beweisergebnis dann, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

- 2 denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (VGr, 1. März 2012, VB.2011.00678, E. 3, mit Hinweisen). 4.3 Das von der Rekurrentin vorgelegte Foto eines Brandflecks lässt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Rückschlüsse auf die Schadenursache und den Schadensumfang zu. Auch die nicht näher substantiierte oder dokumentierte Beurteilung durch den Servicetechniker der Firma E- Haushaltsgeräte, vermag nicht zu überzeugen, zumal dieser als Verkäufer des Ersatzgerätes ein eigenes Interesse an der Feststellung eines durch die Versicherung gedeckten Totalschadens hatte und insofern nicht als unbefangen gelten kann. Sodann fehlen jegliche Angaben über den beschädigten Backofen, namentlich ob es sich dabei wie bei der Ersatzanschaffung ebenfalls um einen Steamer gehandelt hat und nicht um einen kostengünstigeren Einbau-Backofen ohne Steam-Funktion. Schliesslich gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Haus der Rekurrentin überhaupt von einem Blitzschlag betroffen war, insbesondere da keine weiteren Schäden oder Spuren aktenkundig sind. Die Mieterin der Rekurrentin wurde von einem Nachbarn informiert, dass sich das Garagentor «wahrscheinlich aufgrund von einem Blitzschlag» und einem dadurch verursachten Stromausfall geöffnet habe. Somit hatte weder die Mieterin noch der Nachbar einen Blitzschlag beobachtet, sondern es wird lediglich vermutet, dass ein Blitz, wo auch immer dieser eingeschlagen haben mag, zu einem Stromausfall geführt habe. Nach Würdigung dieser Vorbringen bleiben erhebliche Zweifel daran, dass der Backofen wegen eines Blitzschlags beschädigt wurde. Andere Ursachen, die zur Zerstörung der Kabelsätze im Backofen geführt haben könnten, sind ohne Weiteres denkbar. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Rekurrentin zu vertreten, zumal sie das beschädigte Gerät ungerechtfertigterweise entsorgt und damit gegen das Veränderungsverbot gemäss § 50 GebVG verstossen hat. Die Vorinstanz hat die Entschädigung daher zu Recht abgelehnt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

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