Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2018.00066 BRGE IV Nr. 0052/2019
Entscheid vom 23. Mai 2019
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichter Andreas Madianos, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrentin Salt Mobile SA, [….]
gegen Rekursgegner 1. Baubehörde X, [….] Beigeladene 2. Anlagestiftung Z, [….] 3. N. L., [….]
betreffend Beschluss der Baubehörde X vom 14. März 2018; Bauverweigerung für Mobilfunkanlage _______________________________________________________
R4.2018.00066 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 14. März 2018 verweigerte die Baubehörde X der Salt Mobile SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Mehrfamilienhaus Y-Weg 7 [….]. B. Dagegen rekurrierte die Salt Mobile SA mit Eingabe vom 18. April 2018 innert gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte: "1. Der Beschluss der Baubehörde X [….] vom 14. März 2018 sei aufzuheben und die Baubehörde X sei anzuweisen, die Baubewilligung betreffend Bau einer Mobilfunkantennenanlage [….] am Y-Weg 7 in X, zu erteilen; 2. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerin." C. Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Verfügungen vom 3. bzw. 7. Mai 2018 wurden die Anlagestiftung Z sowie N. L. antragsgemäss in das Rekursverfahren beigeladen. E. In ihren Rekursantworten vom 16. Mai, 4. und 8. Juni 2018 beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Beigeladenen im Wesentlichen die Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz und die Beigeladenen verlangten zudem die Zusprechung von Umtriebsentschädigungen.
R4.2018.00066 Seite 3 F. Die Replik der Rekurrentin datiert vom 2. Juli 2018; die Dupliken der Beigeladenen vom 13. bzw. 18. Juli 2018. G. Am 10. September 2018 führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Im Anschluss daran wurde das Rekursverfahren im Einvernehmen mit den Parteien informell sistiert. H. In ihrer E-Mail-Eingabe vom 4. April 2019 teilte die Rekurrentin dem Baurekursgericht mit, sie halte an ihrem Baugesuch vollumfänglich fest. Lösungen im Einvernehmen mit der Rekursgegnerschaft seien in der Zwischenzeit keine gefunden worden. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Bauverweigerung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. Die Beigeladenen sind Eigentümer von Wohnliegenschaften in der näheren Umgebung der geplanten Mobilfunk-Basisstation und zu Recht antragsgemäss in das Rekursverfahren einbezogen worden.
R4.2018.00066 Seite 4 2. Die Rekurrentin beabsichtigt die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Walmdach des dreigeschossigen Mehrfamilienhauses Y-Weg 7. Die vorgesehenen Antennenmodule sollen von aussen nicht sichtbar in ein Metallrohr (visuell ähnlich wie ein Rundkamin oder ein Abluftrohr) mit einem Durchmesser von 0,50 m integriert werden und bilden quasi die obere Hälfte des Antennenmastes. Die untere Masthälfte weist einen Durchmesser von 0,25 m auf. Dort soll eine klein dimensionierte Richtfunk-Rundantenne, in den Baugesuchsunterlagen als MW1 bezeichnet, für die notwendige Datenübertragung ins Mobilfunknetz der Salt Mobile SA montiert werden. Die gesamte ab der Dachoberfläche sichtbare Mastlänge (ohne Blitzableiter) beträgt 7 m; die Höhe über First 6,29 m. Diese konstruktiv als Pipe-Anlage oder Rohrantenne bezeichnete Basisstation soll auf verschiedenen Frequenzbändern zwischen 800 MHz-2100 MHz auf den Azimuten (Grad- Abweichung von der Himmelsrichtung N) 120°, 230° und 340° senden (act. 17.11). Mit einem Output von insgesamt 3'425 WERP handelt es sich leistungsmässig um eine vergleichsweise im unteren Bereich liegende, durchschnittliche Mobilfunkanlage. Mit Ausnahme eines kleineren Aussenklimageräts sind die übrigen technischen Komponenten wie die Anlage-
R4.2018.00066 Seite 5 steuerung in einem Technikraum im Estrich geplant und daher im Aussenbereich nicht sichtbar. Das Baugrundstück [….] liegt in der Wohnzone W3.0. 3.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung hauptsächlich an, die geplante Mobilfunk-Basisstation ordne sich trotz der vorhandenen Hanglage unproblematisch ins umliegende, vor allem mit relativ grossvolumigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern überbaute Wohnquartier ein. Im Vergleich zum Standortgebäude selbst trete die geplante Pipe-Antenne keineswegs störend in Erscheinung, sondern sei eine heute übliche, durchschnittlich dimensionierte technische Infrastrukturanlage. Es bestehe keinesfalls ein Missverhältnis zwischen der Höhe des Standortgebäudes und der Länge des Antennenmastes. Die Basisstation sei als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren und dürfe das zonenzulässige hypothetische Gebäudeprofil entgegen vorinstanzlicher Auffassung deshalb ohne weiteres durchstossen. Auch im Übrigen würden sämtliche bau- und immissionsrechtlichen Vorschriften eingehalten, insbesondere die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 9. Dezember 1987 (NISV) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 3.2. Die Vorinstanz argumentiert zusammengefasst im Wesentlichen, die strittige Basisstation rage mehr als 6 m über den First des Standortgebäudes hinaus und trete deshalb im Quartierbild übermässig und überdimensioniert in Erscheinung. Wegen der bestehenden Hanglage entstehe ein ungewöhnlicher Hochpunkt, welcher das Gesamtkonzept der Bebauungsstruktur erheblich störe. Bei der Planung dieser ungewöhnlich hohen Anlage seien weder die topografischen noch die baulichen Verhältnisse im Quartier berücksichtigt worden, weshalb die gesetzlichen Gestaltungsanforderungen nicht erfüllt seien. Zudem durchstosse die Anlage das hypothetische Gebäudeprofil gemäss Ziffer 4.1.1 der Bau- und Zonenordnung X (BZO) auf unzulässige Weise. Von einer kleineren technisch bedingten Aufbaute, welche dieses Profil durchstossen dürfte, könne jedenfalls keine Rede sein. Offensichtlich sei zudem ein Missverhältnis zwischen der Gebäudehöhe und der Antenne.
R4.2018.00066 Seite 6 Im Übrigen bejahte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die Zonenkonformität der Anlage und hielt überdies fest, die gesetzlichen Grenzwerte würden eingehalten, was aus dem Fachbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 27. Februar 2018 hervorgehe. Dabei wären aber an verschiedenen Orten Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Basisstation nötig gewesen. 3.3. Die beigeladene Anlagestiftung Z moniert kurz zusammengefasst ebenfalls eine im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG ungenügende Einordnung des Streitobjekts in die bauliche Umgebung und bezüglich des Standortgebäudes. Dieses sei eine harmonisch gestaltete Baute, die sich durch ihre Schlichtheit und das homogene Zusammenspiel mit den benachbarten Gebäuden, die eine gewisse ruhige Gleichförmigkeit aufwiesen, auszeichne. Die Länge der Antennenanlage mit mehr als 6 m über den First des Standortgebäudes betrage 60 % der reglementarisch zulässigen Gebäudehöhe von 10,50 m. Die bei weitem nicht mehr als durchschnittlich gross zu qualifizierende Basisstation trete entsprechend massiv in Erscheinung und würde nicht mehr als untergeordnetes technisches Element wahrgenommen. Die vorliegende Hanglage sei für die Realisierung einer solchen Anlage ungeeignet. Das Erscheinungsbild des Standortgebäudes sowie die harmonische bauliche Quartierstruktur würden insgesamt in rechtswidriger Weise schwer beeinträchtigt. Zudem hätte eine Bewilligung für das Antennenprojekt eine Signalwirkung für die Erstellung weiterer solcher Anlagen in der Umgebung. 3.4. Der beigeladene N. L. hält im Wesentlichen fest, die geplante enorme Antenne, ein richtiggehender negativer "Eye-Catcher", rage viel zu weit über das zulässige Dachprofil hinaus und trete im Vergleich zur hergebrachten homogenen Überbauungsstruktur und zum Standortgebäude selbst massivst störend in Erscheinung. Die Nah- und Fernwirkung sei wirklich übel. Dies obwohl die Anlage sicher schlanker wirke als das ursprüngliche Projekt mit den grossen Richtstrahlelementen. Letztere könnten im Nachhinein im Sinne einer Salamitaktik jedoch wieder angebracht werden. Die Aussicht aus seiner Liegenschaft werde für seine Mieter in einem nicht mehr tolerierbaren Mass beeinträchtigt. Das dünne Baugespann vermittle keinen objektiven Eindruck der tatsächlich geplanten Anlage, deren Notwendigkeit und Zonenkonformität ohnehin fraglich sei. Schliesslich gelte es auch, auf
R4.2018.00066 Seite 7 die Ängste seiner Mieter und der übrigen Anwohner Rücksicht zu nehmen. Die Vorbehalte gegenüber den emittierten Strahlen solcher Anlage seien schon wegen der fehlenden Langzeitkontrolle berechtigt. Zudem führe hier ein häufig frequentierter Schulweg vorbei. 4. Der beigeladene N. L. beanstandet die Art und Weise der Aussteckung. Die dünne Stange vermittle keinen objektiven Eindruck der vorgesehenen Antennenanlage. Zur Funktion der Aussteckung im Sinne von § 311 PBG ist Folgendes festzuhalten: Sie soll vor allem Nachbarn auf ein geplantes Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf deren Grundstücke aufmerksam machen und so auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens (§ 314 Abs. 1 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 Abs. 4 PBG) hinweisen. Dieser Zweck wurde hier ohne weiteres erfüllt. Die Aussteckung kann sich nämlich auf die wesentlichen Gebäudeund Anlageteile beschränken. Bezüglich der genauen Dimensionierung und Detailgestaltung sind die von der Bauherrschaft einzureichenden Gesuchsunterlagen (§ 310 Abs. 1 PBG und §§ 3 ff. der Bauverfahrensordnung [BVV]) alleine massgebend. Bei Mobilfunkantennen genügt es gemäss Rechtsprechung deshalb, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Aussteckung lediglich die vorgesehene Masthöhe und nicht auch noch der Durchmesser des Mastes sowie die horizontale Ausdehnung der Antennenelemente visualisiert wird (BRGE II Nr. 0186/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 5). 5.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, welche Anforderung auch für Materialien und Farben gilt. Die genannte Bestimmung enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung.
R4.2018.00066 Seite 8 Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Subjektives Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Antennen, die als standardisierte technische Anlagen im konkreten Einzelfall (mit Ausnahme der Farbgebung oder allenfalls möglicher Kaschierung) kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung bejaht werden kann. 5.2. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In rechtsrelevanter Nähe des Baugrundstücks befinden sich unbestrittenermassen keine Schutzobjekte, weshalb hier ausschliesslich § 238 Abs. 1 PBG massgebend ist. 5.3. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGr 1C_358/2017 vom 5. September 2018, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen gilt solches u.a. für die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG.
R4.2018.00066 Seite 9 5.4. Das Baugrundstück mit dem Standortgebäude Y-Weg 7 liegt, wie auch der Augenschein vom 10. September 2018 gezeigt hat, wohl in einem ortbaulich relativ kompakten Mehrfamilienhausquartier an mittlerer Hanglage im Geviert Y-Weg – A-Weg – B-Weg – C-Strasse (vgl. Kartenausschnitt Google Maps; besucht am 26. April 2019; Prot. S. 19). Die zumeist dreigeschossigen Gebäude mit mittelgrossen Kubaturen und schlichter architektonischer Gestaltung aus den fünfziger und sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts weisen in der Mehrheit Sattel- oder flache Walmdächer auf (vgl. Prot. S. 10, 13, 17 und 18). Aufgrund ihrer Flachdächer und ihrer vergleichsweise sehr modernen Architektursprache fallen jedoch die nördlich ans Baugrundstück angrenzenden markanten Mehrfamilienhäuser C- Strasse 9 und B-Weg 4, welche in den letzten Jahren abgebrochene ältere Gebäude ersetzt haben, ziemlich aus dem ortbaulichen und quartierüblichen Rahmen (vgl. Prot. S. 9, 11, 12, 15 und 16). Sie prägen das Quartier durchaus prominent mit. Dadurch liegt in der einordnungsmässig relevanten näheren baulichen Umgebung entgegen der Auffassung der Rekursgegnerschaft keine ortbaulich homogene bzw. einheitliche und gleichförmige Überbauungsstruktur vor. Das Standortgebäude selbst ist ein unprätentiöses Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und einem, wie der Fassadenplan 1:100 unter Ziffer 2 der Erwägungen zeigt, talseitig teilweise freigelegten Kellergeschoss bei der Westfassade. Das eine Firsthöhe von 12,76 m aufweisende Gebäude hat ein relativ flaches Walmdach. Der vorgesehene Antennenmast misst 7 m mit einer Höhe von 6,29 m über First. Die Antennenmodule in der oberen Masthälfte sind ähnlich einem runden Lüftungskamin ummantelt und daher nicht sichtbar. Die Ummantelung hat einen Durchmesser von 0,50 m; die sichtbare untere Masthälfte einen solchen von 0,25 m. Die Komponenten der Anlagesteuerung sollen von aussen visuell nicht wahrnehmbar in einen Estrichraum eingebaut werden; die wenigen sichtbaren kleindimensionierten Anlagebestandteile (Richtstrahl-Rundantenne, Klimagerät) fallen einordnungsmässig kaum ins Gewicht. Auch wenn das Streitobjekt wie die meisten Mobilfunk-Basisstationen zweckentsprechend und funktionsbedingt relativ exponiert und durchaus gut sichtbar platziert ist, ordnet es sich doch im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG entgegen vorinstanzlicher Auffassung klar befriedigend und daher rechtsgenügend ins ortsbauliche Umfeld ein. Die Vorinstanz bewegt sich
R4.2018.00066 Seite 10 vor allem wegen der wie erwähnt nicht korrekt berücksichtigten näheren baulichen Umgebung deutlich ausserhalb ihres Ermessensspielraumes; eine Bauverweigerung wäre aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage unverhältnismässig für die Rekurrentin. Daran ändert die bestehende Hanglage nichts. Gebäude in Hanglagen sind nicht von vorherein ungeeignet als Standorte für Mobilfunkantennen, was der vorliegende Fall zeigt. Positiv auf die Einordnung wirkt sich zudem aus, dass der Antennenmast nicht direkt auf dem First, sondern rund 2 m davon entfernt in der Dachschräge montiert werden soll. Die von der Vorinstanz und den Beigeladenen immer wieder betonte Zerstörung der ortsbaulichen Einheit durch die strittige technische Anlage ist eine rein subjektive Betrachtungsweise und realitätsfremd. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Verhältnis von Gebäudehöhe zur Höhe des Antennenmastes noch unproblematisch ist. Von einem störenden Missverhältnis kann jedenfalls nicht die Rede sein. Zudem sind die Mobilfunkgesellschaften im Rahmen von Antennen- Baubewilligungen nebenbestimmungsweise u.a. regelmässig zu verpflichten, ihre Basisstationen bezüglich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten. Eine solche Nebenbestimmung wäre auch in die vorliegend strittige Baubewilligung aufzunehmen. 5.5. An der rechtsgenügenden Einordnung ändert auch die Tatsache nichts, dass die streitbetroffene Anlage von den benachbarten Liegenschaften der Beigeladenen aus zu sehen sein wird und dadurch bei ihren Mietern möglicherweise psychisch ungute Gefühle auslösen könnte. Solche ideellen Immissionen können im öffentlichen Baurecht generell nur dann ein relevantes Beurteilungskriterium sein, wenn es um die Prüfung der Zonenkonformität von gewerblichen Betrieben in vorab dem Wohnen dienenden Zonen geht (u.a. VB.2013.00078 vom 24. Oktober 2013, E. 3.5.1). Im Übrigen sind sie irrelevant (BRGE IV Nr. 0015/2016 vom 4. Februar 2016, E. 9.4.1). Erstere Konstellation trifft hier nicht zu. Somit können die vorliegend monierten ideellen Immissionen kein Kriterium für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Basisstation sein (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 12.3 [bestätigt mit VB.2018.00177 vom 14. März 2019]; www.baurekursgericht-zh.ch).
R4.2018.00066 Seite 11 5.6. Rechtlich unerheblich ist schliesslich der Einwand des beigeladenen N. L., die Aussicht seiner Mieter im Mehrfamilienhaus Y-Weg 9 werde in einem nicht tolerierbaren Mass beeinträchtigt. Weder die Einordnungsvorschriften noch andere Normen des PBG schützen die Sicht des Nachbarn vor gesetzeskonformen neuen Bauten und Anlagen (u.a. BRGE II Nrn. 0119- 0121/2015 vom 25. August 2015, E. 10). 6.1. Mobilfunk-Basisstationen der üblichen Art weisen keinen Gebäudecharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) auf und unterliegen nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe, sofern sie nicht die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische Schrägdachfläche, die mit einem Winkel von 45° maximal einen Meter über der Schnittlinie des Flachdaches mit der Fassade anzusetzen ist, durchstossen (BRGE IV Nr. 0029/2017 vom 16. März 2017 in BEZ 2017 Nr. 30, E. 3.2.2, und BRGE I Nr. 0172/2017 vom 17. November 2017, E. 6.3). Werden letztere Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt (die geplante Pipe- Antenne durchstösst die hypothetische Schrägdachfläche unbestrittenermassen deutlich), gelten sie – sofern die kommunale Bau- und Zonenordnung nichts Abweichendes bestimmt – grundsätzlich als Dachaufbauten und haben somit der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Gemäss der in X noch immer geltenden bisherigen Fassung dieser kantonalen Bestimmung dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein (vgl. die Übergangsbestimmungen zur PBG-Änderung vom 14. September 2015, in Kraft seit 1. März 2017). Einen teilweise ähnlichen Wortlaut hat Ziffer 4.1.5 Abs. 2 BZO, wonach die Breite von Dachaufbauten und Dacheinschnitten gesamthaft höchstens ein Drittel der Fassadenlänge erreichen darf. 6.2. Als privilegierte kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkantennen, soweit diese auf dem betreffenden Gebäudedach standortgebunden sind (BRGE II Nr. 0108/2014 vom 12. August 2014, E. 7.3.2).
R4.2018.00066 Seite 12 Was in diesem Sinne noch als durchschnittlich zu qualifizieren ist, wird gesetzlich nicht festgehalten, sondern in der Praxis einzelfallweise definiert. Dazu hat die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheiden bestimmte Kriterien entwickelt. Danach gilt die Privilegierung für den Mast, die Antennenmodule, die kleindimensionierten technischen Bestandteile und für die ummantelten Pipe- bzw. Rohrantennen (unabhängig davon, ob diese nun als Teil einer Basisstation erkennbar sind oder als sonstige technische Anlage kaschiert werden), jedoch nicht für Technikschränke mit der Anlagesteuerung (zuweilen auch als Technik-Container, RBS-Box oder Equipment Cabinet bezeichnet), welche betriebstechnisch nicht zwingend auf dem Dach platziert werden müssten, es sei denn, die gesuchstellende Mobilfunkgesellschaft könne letzteres im konkreten Einzelfall explizit beweisen (BRGE II Nr. 0158/2011 vom 5. Juli 2011, E. 9.3, und BRGE II Nrn. 0202- 0203/2011 vom 6. September 2011, E. 16.2). Welche Komponenten noch als kleindimensionierte technische Bestandteile im genannten Sinne oder bereits als nicht standortgebundener Technikschrank, RBS-Box etc. zu qualifizieren sind, muss ebenfalls im Einzelfall bestimmt werden. Immerhin impliziert der Begriff Schrank (oder auch Container), dass ein vollständiger Witterungsschutz vorhanden sein muss (dazu: BRGE I Nrn. 0125 und 0126/2014 vom 9. September 2014, E. 6.3.2; bestätigt mit VB.2014.00581 und VB.2014.00591 vom 7. Mai 2015). Mitentscheidend ist aber auch, ob solche Schränke bzw. Boxen in allenfalls bereits vorhandene Technikaufbauten des Standortgebäudes integriert werden können. Bezüglich der Masthöhe hat die zahlreich vorhandene Rechtsprechung u.a. 6 m bzw. 7 m hohe Masten mit antennenbedingten horizontalen Ausladungen von bis zu 1,20 m noch als durchschnittlich, somit also im Sinne von § 292 PBG zulässig, qualifiziert (BRGE II Nrn. 0103-0104/2012 vom 19. Juni 2012, E. 9.1 und 9.2, und BRGE I Nr. 0172/2017 vom 17. November 2017, E. 6.4.2). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen diese Auslegung und Anwendung von § 292 PBG durch die kantonalzürcherischen Rechtsmittelbehörden als rechtskonform bezeichnet (BGr 1C_5/2016 und 1C_9/2016 vom 18. Mai 2016 sowie BGr 1C_432/2016 vom 9. Dezember 2016).
R4.2018.00066 Seite 13 6.3. Wie bereits voranstehend im Rahmen der Prüfung der Einordnung erwähnt, weist der Antennenmast eine Gesamthöhe von 7 m auf; die Höhe über First beträgt 6,29 m. Die horizontale Ausladung ist vergleichsweise gering. Im obersten Teil des Mastes sind die Antennenelemente auf einer Länge von 2,80 m mit einem Metallrohr von 0,50 m Durchmesser ummantelt. Dies ist zugleich auch die grösste horizontale Ausladung der Antennenanlage. Der untere Teil des Mastes weist einen Durchmesser von 0,25 m auf; die dort vorgesehene kleine Richtfunk-Rundantenne fällt visuell kaum ins Gewicht. Dasselbe gilt für das bescheiden dimensionierte Aussen-Klimagerät beim Dachfirst. Die Anlagetechnik samt Steuerung soll von aussen nicht sichtbar im Gebäudeinnern (Estrich) erstellt werden. Aufgrund dieser Dimensionen und im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist die streitbetroffene Basisstation noch als durchschnittlich im Sinne der erläuterten Rechtsprechung und folglich als kleinere technisch bedingte Aufbaute zu qualifizieren. Im Übrigen würde das Streitobjekt die bereits erwähnten Kriterien von § 292 PBG bzw. Ziffer 4.1.5 Abs. 2 BZO (Drittelsregel etc.) ohne weiteres erfüllen. 7. Erweist sich die strittige Anlage als einordnungsmässig sowie im Lichte von § 292 PBG rechtskonform, ist im Folgenden ihre weitere Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz hat nämlich trotz der Bauverweigerung bereits eine vollumfängliche bau- und umweltschutzrechtliche Prüfung der strittigen Basisstation im angefochtenen Beschluss vorgenommen. Insbesondere ist sie auf die rechtlich relevanten Aspekte des Strahlenschutzes eingegangen und hat diesbezüglich auf den zustimmenden Fachbericht des AWEL und die dort erwähnten notwendigen Abnahmemessungen verwiesen. Die Vorinstanz hat überdies festgehalten, dass die Anlage zonenkonform sei. 8.1. Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der NISV geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basis-
R4.2018.00066 Seite 14 stationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Nichtionisierende Strahlung ist im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung (etwa Röntgenstrahlen, Radioaktivität) nicht in der Lage, Elektronen aus Atomen oder Molekülen freizusetzen. Die Wirkungsweise dieser beiden Strahlenarten lässt sich folglich nicht vergleichen. Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobilfunk-Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenzwerte festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte sind von allen Mobilfunkanlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 WERP zwingend einzuhalten (Ziffer 61 Anhang 1 NISV). 8.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können. Dies jedoch nicht permanent, sondern jeweils nur für kürzere Dauer (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Das gilt beispielsweise für Passanten auf Strassen oder bei einem Aufenthalt in Lagerräumen. Die Immissionsgrenzwerte basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie weiterer Fachgremien (www.who.int/peh-emf/standards/en). Die vorliegende Basisstation, welche auf unterschiedlichen Frequenzen betrieben werden soll, hat aufgrund der entsprechenden Summierungsvorschriften gemäss Anhang 2 der NISV (vgl. auch Vollzugsempfehlung NISV, S. 22 f.) über alle Frequenzen gerechnet einen Immissionsgrenzwert von 44,2 V/m (Volt pro m) einzuhalten. 8.3. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze etc.)
R4.2018.00066 Seite 15 oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Die Anlagegrenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4‒6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, die in Frequenzbereichen zwischen 800 MHz-2100 MHz betrieben werden soll, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. 8.4. Der Bundesrat hat als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Gesetzgeber aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse allenfalls notwendige Grenzwertanpassungen vorzunehmen. Im Rahmen der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat jedoch gestützt auf die damalige wissenschaftliche Ausgangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Seither bestand für den Gesetzgeber aufgrund des objektiven aktuellen Wissensstands keine Veranlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 8.4.1; www.baurekursgerichtzh.ch). Der Bund beobachtet jedoch die wissenschaftliche Entwicklung in diesem Bereich zusammen mit einer beratenden Expertengruppe, um allenfalls grenzwertmässig reagieren zu können (BGr 1C_340/2013 vom 4. April 2014, E. 3.41 und 3.4.2). An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass bei weitem nicht jede im Internet auffindbare Publikation oder jeder Zeitungsartikel zum Thema Mobilfunk, Elektrosmog etc. wissenschaftlich fundiert ist, zumal diese unkontrolliert von jedermann ins Netz gestellt oder in den Printmedien veröffentlicht werden können. Bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenzwertregelung der NISV hat das Bundesgericht wiederholt und explizit festgehalten, die Verordnung halte sich an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch im Übrigen gesetzeskonform und widerspreche weder der Bundesverfassung (BV) noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Folglich ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt, womit im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des USG oder aus anderen Gründen, keine weitergehende Begrenzung der elektromagnetischen Mobilfunkstrahlung verlangt werden kann (u.a. BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1). Eine spezielle Elektrosensibilität bzw. Hypersensibilität auf elektromagnetische Strahlung,
R4.2018.00066 Seite 16 welche im Übrigen von der WHO nicht als Krankheit eingestuft wird, oder ein erhöhter Schutz von Kindern und älteren Menschen kann deshalb bei der Beurteilung eines Baugesuchs im Einzelfall keine Grenzwertverschärfung bewirken. 8.5. Diese gesetzliche Ausgangslage sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung haben ausserdem zur Folge, dass gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betreibergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkanlagen verlangt werden kann (u.a. BRGE I Nr. 0052/2012 vom 23. März 2012, E. 4.3); die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen grundsätzlich keinen betrieblichen oder sendetechnischen Nachweis für eine neue Basisstation beibringen müssen (BGr 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1, und BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1). Ist eine Basisstation wie im vorliegenden Fall zonenkonform, bedarf es also keines Bedürfnisnachweises, etwa wegen fehlender Abdeckung oder mangelhafter Kapazität. Somit ist es unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad jeweils bereits erreicht ist oder mit der neuen Funkzelle mobile Kommunikationsarten wie etwa SMS, MMS, Internet, E-Mail, TV-Empfang, Streaming-Dienste oder andere internetbasierte Applikationen optimiert werden können oder zusätzlich möglich sind (BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, E. 12.2; www.baurekursgericht-zh.ch). Damit ist der Einwand der Rekursgegnerschaft, der Handyempfang sei quartierbezogen bereits jetzt gut und es werde von der Bauherrschaft keine eigentliche Versorgungslücke geltend gemacht, kein Kriterium bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Antennenanlage. 8.6.1. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern (Art. 11 Abs. 1 NISV). Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunk-Basisstationen ausreichend genau berechnen, so dass im Normalfall keine weiteren immissionsmässigen Abklärungen notwendig sind (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.1; www.baurekursgericht-zh.ch).
R4.2018.00066 Seite 17 Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). Die Salt Mobile SA hat beim OKA 1a (Dachausstieg für den Mastzugang) sowie für insgesamt 13 strahlenmässig exponierte Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN 1b–12), nach den gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausführungsbestimmungen Grenzwertberechnungen erstellt. Darunter sind auch die drei strahlenmässig exponiertesten Orte (OMEN 11a, 11b und 12). Gemäss diesen korrekt vorgenommenen rechnerischen Feldstärkenprognosen (nach dem Gesagten an weit mehr Orten als gesetzlich vorgeschrieben), werden die massgebenden Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten, wovon sich die erwähnte kantonale Fachstelle, die Vorinstanz sowie das Baurekursgericht bei der Kontrolle dieser Berechnungen überzeugen konnte. 8.6.2. Beim OMEN 1b im Standortgebäude Y-Weg 7 ist zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts die Applizierung einer Abschirmfolie zwischen der dortigen Wohnung und der Antennenanlage notwendig. Dieses Vorgehen ist korrekt. In Ergänzung zur vorhandenen baulichen Dämpfung können zur Reduktion der elektromagnetischen Strahlung strahlendämmende Materialien (oftmals transparente metallische Gewebe oder Folien) eingebaut werden, um den Anlagegrenzwert einhalten zu können. Solche Abschirmungen bewirken in der Regel eine Dämpfung von 15 dB mit einem Korrekturfaktor von 31,62 (BRGE III Nr. 0027/2013 vom 27. März 2013, E. 6.3.1; www.baurekursgericht-zh.ch). Praxisgemäss sind an solchen Orten nach der Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen vorzunehmen. Damit kann geprüft werden, ob die Abschirmfolie fachgerecht eingebaut wurde. 9.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Messung der elektromagnetischen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Regelfall nicht notwendig.
R4.2018.00066 Seite 18 Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken relativ nahe beim Grenzwert liegen. Dies hat seine Ursache darin, dass die rechnerische Prognose zwar auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahekommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobilfunk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger gesamtschweizerischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rechnerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritzsche/ Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Bd. 2, S. 1118). Zu weiteren Abnahme- oder gar periodischen Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE III Nr. 0083/2016 vom 6. Juli 2016, E. 4.1.2; www.baurekursgericht-zh.ch). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachumstände ausnahmsweise eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müssen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlenbelastung unter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5; BRGE III Nr. 0134/2017 vom 14. September 2017; www.baurekursgericht-zh.ch). 9.2. Das Standortdatenblatt der Rekurrentin zeigt, dass die voraussichtlich maximal emittierte Gesamtfeldstärke bei den OMEN 11b (B-Weg 4), 11a (B- Weg 4), 12 (B-Weg 5) und 3 (Y-Weg 9) über der 80 %-Schwelle liegen wird. Das geht ohne weiteres aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht der errechneten elektrischen Feldstärken (EFS) sowie deren Intensität in % des hier geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m hervor. OMEN 11b 11a 12 3 EFS 4,67 V/m ≙ 93,4 % 4,40 V/m ≙ 88,0 % 4,40 V/m ≙ 88,0 % 4,29 V/m ≙ 85,8 %
R4.2018.00066 Seite 19 Aufgrund der genannten Rechtspraxis sind im Bereich dieser vier OMEN zwingend Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Basisstation notwendig. Zudem ist unter Bezugnahme auf Ziffer 8.6.2 der vorstehenden Erwägungen beim OMEN 1b ebenfalls eine Abnahmemessung durchzuführen. 10. Hinzuweisen ist schliesslich auf die bestehenden Qualitätssicherung- Systeme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften. Letztere wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 ein QS-System für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die bewilligten Antenneneinstellungen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken implementiert sind, dort laufend aktualisiert, regelmässig überprüft und – sofern Unregelmässigkeiten festgestellt würden – innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS- Systeme von Salt, Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechtsmittelbehörden als hinreichender Qualitätsmanagementsnachweis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvorgaben beim Betrieb von Mobilfunkanlagen konkretisiert, anerkannt (u.a. BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 10, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit den QS-Systemen der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften werden alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also selbst diejenigen, welche von den Netzzentralen aus gesteuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. September 2010, E. 6.2). Abweichungen von den bewilligten Antennenparametern wären folglich in Kürze erkennbar und könnten umgehend behoben werden. Zudem haben die Mobilfunkgesellschaften gemäss erwähntem Rundschreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS-Fehlerprotokolle zuzustellen. Den kantonalen Fachstellen steht zudem eine Online- Datenbank zur jederzeitigen unangemeldeten Kontrolle der bewilligten Antennenparameter zur Verfügung.
R4.2018.00066 Seite 20 Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass dieses Prozedere, welches jedoch keine Offenlegung der Protokolle der Qualitätssicherung oder der Messprotokolle der Abnahmemessungen oder gar ein "Besuchsrecht" der Betriebszentralen durch Dritte beinhaltet, die Einhaltung der Grenzwerte bei den schweizerischen Mobilfunk-Basisstationen vollumfänglich gewährleiste (u.a. BGr 1C_685/2013 vom 6. März 2015, E. 7.4). Aus den genannten Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen – wie im vorliegenden Fall – auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten aufgrund ihres technischen Potentials grundsätzlich eine höhere Leistung zuliessen (u.a. BRGE IV Nr. 0015/2016 vom 4. Februar 2016, E. 7). 11. Zu prüfen ist im Weiteren die Zonenkonformität des Streitobjekts. Diese wird von der Vorinstanz bejaht. Leistungsmässig und baulich durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk- Basisstationen innerhalb des Bauzonengebiets werden regelmässig als zonenkonforme Infrastrukturanlagen qualifiziert, sofern ein funk- bzw. abdeckungstechnischer Bezug zur Zone besteht, in welcher sie errichtet werden sollen (BGr 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Erst wenn die leistungsmässigen und baulichen Ausmasse einer Basisstation den Rahmen des Üblichen sprengen oder sie im Wesentlichen nicht den Mobilfunkbedürfnissen des Quartiers bzw. der jeweiligen Zone dient, sondern eine weit darüberhinausgehende Versorgungsfunktion wahrnimmt, kann eine derartige Anlage nicht mehr von vorherein als zonenkonform qualifiziert werden (u.a. BRGE II Nr. 0186/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 9). Im Lichte der Zonenkonformität ist es also nicht erforderlich, dass die mit einer Basisstation aufgebaute Funkzelle ausschliesslich die Mobilfunkversorgung im betreffenden Quartier bzw. in der betreffenden Zone sicherstellt (BRGE I Nr. 0083/2011 vom 29. April 2011, E. 15). Eine andere Rechtspraxis wäre denn auch nicht praktikabel, denn aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften macht die elektromagnetische Mobilfunkstrahlung nicht an der Quartier- oder Zonengrenze punktgenau halt, sondern versorgt in den meisten Fällen deshalb noch benachbarte Gebiete mit (BRKE III Nrn. 0163
R4.2018.00066 Seite 21 und 0164/2010 vom 27. Oktober 2010, E. 6.2; BGr 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.3). Mit einer Gesamtleistung von 3'425 WERP sowie einem rund 7 m hohen Mast, der sich nach dem Gesagten im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG befriedigend ins Quartierbild einordnet, handelt es sich bei der strittigen Basisstation um eine zonenkonforme Anlage mit einem hinreichenden funk- und abdeckungstechnischen Bezug zum betreffenden Wohngebiet. Die Rechtspraxis bezeichnet im Übrigen noch deutlich leistungsstärkere Mobilfunk- Basisstationen regelmässig als in Wohngebieten zonenkonforme Infrastrukturanlagen (statt vieler: BRKE III Nr. 0120/2009 vom 12. August, E. 15; bestätigt mit VB.2009.00511 vom 2. Dezember 2009, E. 3.1, dieser bestätigt mit BGr 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010, E. 4; jene Anlage hatte eine Leistung von 5'880 WERP mit mehreren Antennenelementen und Richtfunkantennen an einem 6,3 m hohen Mast). Der Umstand, dass die strittige Anlage funktechnisch bedingt teilweise noch andere Gebiete in X mitversorgen kann, ändert also nichts an ihrer Zonenkonformität (BGr 1C_685/2013 vom 6. März 2015, E. 5.3). Ist eine Basisstation zonenkonform, bedarf es – wie bereits eingehend dargelegt – keines Bedürfnisnachweises, etwa wegen fehlender Abdeckung oder mangelhafter Kapazität. Ob das Streitobjekt dereinst in das 5G-Netz integriert wird, ist gleichfalls irrelevant. Zu beurteilen ist hier einzig eine Anlage, welche Bestandteil der 3G- und 4G-Netze der Salt Mobile SA sein soll. Ohnehin wird sich dann die Frage stellen, ob es zulässig ist, diese neue Funktechnologie ohne neue Baubewilligung auf die bestehenden Basisstationen aufzuschalten, was umstritten ist und bis jetzt noch nicht höchstrichterlich geprüft wurde. Im Weiteren sind die Befürchtungen des beigeladenen N. L., die Bauherrschaft werde die bei der ersten Projektvariante vorgesehenen grossen Richtfunkantennen im Nachhinein noch montieren, unberechtigt. Für diese bauliche und sendetechnische Erweiterung bräuchte es ein neues Baugesuch. 12. Schliesslich moniert der beigeladene N. L. eine Entwertung seiner Liegenschaft. Die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche – wie zum Beispiel Scha-
R4.2018.00066 Seite 22 denersatzbegehren im Zusammenhang mit geplanten oder bereits realisierten Bauvorhaben, Versicherungsfragen oder die Prüfung der Haftpflicht von Anlagebetreibern im Sinne der Art. 59a und 59b USG – ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 317 PBG) und kann deshalb nicht zum Inhalt von Baurekursen gemacht werden (BRKE I Nrn. 0026 und 0027/2006 vom 3. Februar 2006, E. 18). 13. Zusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen und der Beschluss der Baubehörde X vom 14. März 2018 [….] ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen. 14. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/2 der Baubehörde X sowie je zu 1/4 den beiden Beigeladenen aufzuerlegen. Die Kostenpflicht der Beigeladenen ergibt sich aus dem Verfahrensausgang. Auf die mögliche Kostenpflicht sowie auch auf die Möglichkeit, zu einer Umtriebsentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) verpflichtet werden zu können, wurden die Beigeladenen hingewiesen (act. 7). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). In Beachtung dieser Kriterien ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall, wo ein Abteilungsaugenschein sowie ausführliche Schriftenwechsel durchgeführt wurden, auf Fr. 6'500.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014
R4.2018.00066 Seite 23 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgerichtzh.ch). 15. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der obsiegenden anwaltlich vertretenen Rekurrentin zulasten der Vorinstanz und der Beigeladenen antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'000.--, zahlbar nach Massgabe des Verfahrenskostenverteilers. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Die Zusprechung von Umtriebsentschädigungen an die Vorinstanz oder an die Beigeladenen fällt angesichts des Verfahrensausgangs von vornherein ausser Betracht. [….].
http://www.baurekursgericht-zh.ch/