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Zürich Baurekursgericht 08.02.2018 BRGE IV Nr. 0012/2018

8 février 2018·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·839 mots·~4 min·9

Résumé

Rechtsschutz. Wiedererwägungsgesuch. Anspruch auf Eintreten. Abgrenzung zur Revision.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 012/2018 vom 8. Februar 2018 in BEZ 2018 Nr. 14 Nach Regenfällen vom 23. Juli 2016 meldete der Rekurrent der Gebäudeversicherung (GVZ) die Überflutung des Kellers seiner Liegenschaft. Im daraufhin verfassten Schätzungsprotokoll hielt der Schätzer der Vorinstanz einen Rückstau in der Kanalisation als Grund der gemeldeten Überflutung fest. Das Wasser sei durch den Bodenablauf in der Heizung ins Gebäude gedrückt worden. Die GVZ lehnte mit Entscheid vom 27. Juli 2016 daher den Ersatz des Schadens mit der Begründung ab, durch einen Rückstau aus der Kanalisation verursachte Schäden stellten keine von der Gebäudeversicherung gedeckte Elementarschäden dar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im August 2017 verlangte der Rekurrent die Wiedererwägung dieses Entscheids. Er machte geltend, dass aufgrund eines neuerlichen Unwetters im August 2017 neue Erkenntnisse bzw. Fakten vorlägen. Nach seinem Dafürhalten habe der Schadensexperte der Vorinstanz die Sachlage falsch beurteilt. Die GVZ trat auf dieses Gesuch nicht ein. Zu prüfen war, ob ein Wiedererwägungsgesuch vorlag und ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt war. Aus den Erwägungen: 4. 1 Ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen formlosen Rechtsbehelf dar, mit welchem eine Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Es ist weder an besondere Formen noch an Fristen gebunden und kann jederzeit geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu den förmlichen Rechtsmitteln besteht indessen kein Anspruch auf eine materielle Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, es sei denn, die Pflicht zur materiellen Behandlung ergebe sich aus dem Gesetz oder aus einer ständigen Verwaltungspraxis. So kann sich gemäss Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ergeben, wenn sich die gesamten Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz. 1272 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen decken sich inhaltlich mit denjenigen, die an das förmliche Rechtsmittel der Revision gestellt werden. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a lit. b VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn die Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Revisionsbegehren und Wiedererwägungsgesuch. Zu beachten gilt es allerdings, dass Begehren, welche auf die Änderung fehlerhaft zustande gekommener und formell rechtskräftiger Verfügungen abzielen, als Revisionsbegehren aufzufassen sind, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 20).

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4.2 Der Rekurrent berief sich in seinem Wiedererwägungsgesuch auf neu erlangte Erkenntnisse, die nach seinem Dafürhalten für eine neue Beurteilung des Ereignisses vom 23. Juli 2016 sprächen. Er macht somit einen Revisionsgrund gemäss § 86a lit. b VRG geltend. Zudem wurde jenes Ereignis mit Verfügung vom 27. Juli 2016 rechtskräftig beurteilt. Die Vorinstanz hätte dessen Begehren nach dem vorstehend Gesagten somit als förmliches Revisionsbegehren entgegennehmen müssen und nicht als Wiedererwägungsgesuch. Sie hat sich indes mit der Frage, ob Revisionsgründe vorliegen, auseinandergesetzt und solche verneint. Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zu diesem Schluss kam und in der Folge auf eine neue Anordnung anstelle des Entscheids vom 27. Juli 2016 verzichtet hat. Nach dem Rekurrenten stellen zusammengefasst die Topografie seines Grundstücks und des umliegenden Gebiets, die Masse, Anordnung und Lage der Kanalisationsschächte sowie der dazugehörenden Zu- und Abflüsse Tatsachen dar, die für eine Neubeurteilung des Streitfalles sprächen. Zudem zeigten auch Kies und Blätter auf den Balken, dass beim Ereignis vom Juli 2016 das Wasser auch über das Fenster in den Keller eingedrungen sei. Diese Sachumstände befanden sich indes allesamt bereits bei den Regenfällen vom Juli 2016 im Wahrnehmungsbereich des Rekurrenten. Selbst nach Darstellung des Rekurrenten war das neue Ereignis auch bloss der Auslöser für seine Recherchen und Überlegungen und nicht der Grund, welcher es ihm überhaupt erst ermöglichte, Kenntnis über die Sachumstände zu erlangen. Bei den erwähnten Sachumständen handelt es sich mithin um Tatsachen, die der Rekurrent in zumutbarer Weise in einem gegen die Sachverfügung vom 27. Juli 2016 anzustrengenden ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend machen müssen. Das nachträgliche (Wiedererwägungs- bzw. Revisions-) Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Sachverfügung wiedergutzumachen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen. Revisionsgesuche sind denn auch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 86b Abs. 1 VRG). Mithin oblag es dem Rekurrenten auch, die Einschätzung des Schätzers auf deren Plausibilität hin zu überprüfen und allenfalls die Gründe, die gegen die damals abgegebene Einschätzung allenfalls gesprochen hätten, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Sachverfügung vorzutragen. Insofern stellte auch eine allfällige, nachträglich festgestellte Fehleinschätzung des Schätzers der Vorinstanz keinen Revisionsgrund dar. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht auf Revision der Verfügung vom 27. Juli 2016, d.h. auf eine neue Anordnung bezüglich des damit abgelehnten Ersatzes des Schadens, verzichtet. Die gegenteiligen Vorbringen des Rekurrenten sind unbegründet.

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