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Zürich Baurekursgericht 21.11.2013 BRGE IV Nr. 0169/2013

21 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,179 mots·~6 min·1

Résumé

Gebäudeversicherung. Schaden durch Schneedruck.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 0169/2013 vom 21. November 2013 in BEZ 2014 Nr. 15 4.4.1 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 4 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Schneedruck entstanden sind. Unter Schneedruck ist die Überlastung durch ruhende Schneemassen zu verstehen. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Was als ortsüblich normal gilt, ergibt sich aus den einschlägigen Normen der SIA, die als Ausdruck der anerkannten Regeln der Baukunde zu berücksichtigen sind. Gemäss SIA- Norm 261 ist bezogen auf das horizontale Gelände mit einer charakteristischen Schneelast sk von mindestens 0,9 kN/m 2 zu rechnen, was einer Masse von ca. 90 kg/m 2 entspricht. Für die Berechnung der charakteristischen Schneelast auf Dächern qk, bezogen auf die überdeckte Grundrissfläche, wird der Wert sk multipliziert mit den Beiwerten für die Dachform (µi) und die Windexposition (Ce) sowie dem thermischen Beiwert (CT). Nur dort, wo die Schneelast den gemäss SIA-Norm 261 vorgegebenen Grenzwert übersteigt, wird die durch den Schneedruck verursachte Beschädigung des Dachs als Elementarschaden anerkannt (Dieter Gerspach, Kommentar Gebäudeversicherung, hrsg. von Urs Glaus/Heinrich Honsell, 2009, 2. Kapitel, Rz. 109). Dies ergibt sich auch daraus, dass es nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein kann, für Schäden aufkommen zu müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der Baukunde entspricht. (…) 4.4.3 Im vorliegenden Fall (Lage des Gebäudes auf 536 m.ü.M.) beträgt der charakteristische Wert sk der Schneelast auf horizontalem Gelände 1,338 kN/m 2 (sk = [1 + (536/350) 2 ] * 0,4 kN/m 2 ), was einer Schneehöhe von ca. 1,34 m Neuschnee, ca. 67 cm Filzschnee (einige Stunden bis einige Tage nach dem Neuschneefall) oder ca. 34 cm Nassschnee entspricht (zur Raumlast von Schnee siehe SIA-Norm Nr. 261, Ziff. 5.4). Unter Berücksichtigung einer Dachneigung des Satteldachs von ca. 14° (Dachformbeiwert µi = 0,8), einer normalen Windexposition (Expositionsbeiwert Ce = 1) und der Annahme, dass kein grosser Wärmedurchgang an der Dachoberfläche den Schmelzprozess beschleunigt (thermischen Beiwert CT = 1), ergibt sich ein charakteristischer Wert qk der Schneelast auf dem Dach (bezogen auf die überdeckte Grundrissfläche) von 1,07 kN/m 2 . Dies entspricht ca. 54 cm Filzschnee oder 27 cm Nassschnee (vgl. Gutachten der Firma I.). Da dieser Wert tiefer liegt als derjenige, der sich aus der bei Erstellung des Gebäudes geltenden SIA-Norm 160 (1959) ergibt, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf diesen nach der aktuell gültigen Norm SIA 261:2003 ermittelten Wert abzustellen. 4.4.4 Die Angaben des Rekurrenten zur Schneemenge auf dem beschädigten Dach beschränken sich auf reine Mutmassungen und nicht

nachvollziehbare Schätzungen. Das eingereichte Klimabulletin Dezember 2012 von MeteoSchweiz, welches die gesamte Schweiz umfasst, macht keine konkreten Angaben zur Schneehöhe oder zu den Niederschlägen in der Region von X. Das am 8. Dezember 2012 entstandene Foto zeigt eine ca. 30 bis 35 cm dicke Neuschneedecke auf Gartenmöbeln. Dass die Schneedecke zwei Tage später am 11. Dezember 2012 sogar 70 bis 100 cm betragen haben soll, wird nicht belegt und erscheint mit Blick auf die im Klimabulletin für den 11. bzw. 12. Dezember 2012 aufgeführten Schneehöhen einiger Messstationen, die Rekordwerte verzeichneten, eher unwahrscheinlich (z.B. Glarus, 517 m.ü.M., 70 cm; Langnau im Emmental, 745 m.ü.M., 65 cm; St. Gallen, 776 m.ü.M., 52 cm). Wie der Rekurrent zu einer geschätzten Nassschneehöhe auf dem Dach von 40 cm im Schadenszeitpunkt gelangt, bleibt völlig im Dunkeln. Immerhin fällt auf, dass dies einem Gewicht von 160 kg/m 2 entspricht (vgl. SIA-Norm Nr. 261, Ziff. 5.4.2.) und damit just dem Grenzwert bezüglich Schneelast, welcher die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführt hatte. Soweit vermag der Rekurrent nicht überzeugend darzulegen, dass auf seinem Gebäude derart viel Schnee lastete, dass hinsichtlich des Schneedrucks ein Elementarereignis im Sinne von § 19 Ziff. 4 GebVG eingetreten war. Vielmehr lassen die mit Wetterdaten aus der Region belegten Ausführungen der Vorinstanz die Behauptung des Rekurrenten als höchst zweifelhaft erscheinen. Überzeugend ist insbesondere die Summe der Niederschläge vom 1. bis 17. Dezember 2012 der Messstation Hinwil, die mit 117,9 mm mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen lässt, dass die charakteristische Schneelast gemäss SIA-Norm 261:2003 nicht überschritten wurde. Diesen Schluss lassen auch die Messwerte der Messstationen Pfäffikon ZH und Grüningen zu. Die von der Vorinstanz eingereichten Messwerte der drei Schneewaagen der Stadt Zürich zeigen eine maximale Belastung von ca. 35 kg/m 2 am 12. Dezember 2012 (Schulhaus Im Birch). Vom 15. auf den 16. Dezember 2012 ging die Schneelast bei allen drei Waagen drastisch zurück, da in diesen Tagen wieder Tageshöchstwerte von mehr als 5 Grad gemessen wurden, so dass gemäss Klimabulletin der Schnee in den tiefen Lagen in kurzer Zeit verschwand. Die Messwerte der Waagen zeigen, dass der gleichzeitig mit der Erwärmung einsetzende Regen den Schneedruck offenbar nicht ansteigen liess. 4.4.5 Im Gutachten von J. T. vom 21. September 2004 wurde festgestellt, dass die meisten Binder in den Obergurten seitlich stark verbogen seien, was bei der Halle 2 (heute vom Dacheinsturz betroffener Gebäudeteil) im Winter sehr gefährlich sei. Da keine Windverbände oder andere aussteifende Elemente in der Dachebene vorhanden seien, müsse die Konstruktion als nicht fachgerecht bezeichnet werden. Zur Sanierung seien seitliche Verstärkungen bei den gekrümmten Bindern anzubringen und Windverbände einzubauen. Im Gutachten der I. D. GmbH vom 8. Dezember 2004 wurde die Durchbiegung (Ausknicken) der Binder in der Dachfläche des vorliegend betroffenen Gebäudeteils mit 250 bis 350 mm angegeben. Die Obergurte seien zu schwach dimensioniert. Es seien sofort Massnahmen zu ergreifen, um die Binder- Obergurten zu entlasten. Die Binder im vorliegend betroffenen Gebäudeteil seien zu sanieren.

Das Gutachten des Ingenieurbüros Z. vom 24. Februar 2005 kommt gestützt auf die vorgenannten beiden Gutachten und eine Besichtigung des Objekts zum Schluss, dass unter Einwirkung der Normlasten der SIA-Norm Nr. 160 (1956) die Tragsicherheit nicht gewährleistet sei. Das Gutachten D. weise nach, dass die Obergurte bereits beim Lastfall «Schnee» knicken würden. Die Deformation in der Dachebene (Knicken der Obergurte) müsse somit in einem schneereichen Winter früherer Jahre entstanden sein. Aus den vom Rekurrenten zu den Akten gereichten Rechnungen geht hervor, dass im Frühjahr 2005 die Dachkonstruktion gerichtet, Traufe und First ausgesteift und Windverbände mit Dreischichtplatten zwischen die Lattung eingebaut wurden. Inwieweit damit die gemäss SIA-Norm erforderliche Tragsicherheit hergestellt wurde, ist fraglich und nicht weiter belegt, obwohl die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. März 2013 aufgefordert hatte, die nach dem Schadenfall von 2004 ausgeführten, die Gebäudestatik betreffenden Sanierungsarbeiten zu belegen. Jedenfalls wird im Gutachten der Firma I. vom 5. Februar 2013 ausgeführt, dass in der Längsrichtung des Gebäudes Aussteifungsfachwerke zur Windaussteifung ersichtlich seien, allerdings nur auf der Achse des Firsts und bei den ersten Knoten neben dem First. Werde bis zum Auflager des Fachwerkbinders der Obergurt nicht mehr gehalten (oder alterungsbedingt nur noch reduziert), könne dies zu einer Erhöhung der Knicklast führen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe das Fehlen bzw. die alterungsbedingte Reduktion dieser Stabilisierungsmassnahmen zum Ausknicken und somit zum Bruch der Obergurte geführt. Nebst dem Umstand, dass der Rekurrent die Schneelast auf dem Dach nicht überzeugend darzulegen vermag, kommen somit erhebliche Zweifel an der ausreichenden Tragfähigkeit des Daches hinzu. 4.4.6 Die Würdigung der Parteivorbringen führt zum Schluss, dass die Darstellung des Rekurrenten, wonach ein versichertes Elementarereignis im Sinne von § 19 Ziff. 4 GebVG eingetreten wäre, nicht zu überzeugen vermag.

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