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Zürich Baurekursgericht 17.01.2017 BRGE IV Nr. 0007/2017

17 janvier 2017·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·695 mots·~3 min·3

Résumé

Hochwasserschutz. Festsetzung der Hochwasser-Gefahrenkarte. Berechnung der Hochwasserabflüsse. Brutto- und Nettoprinzip.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 0007/2017 vom 17. Januar 2017 in BEZ 2017 Nr. 13 Mit Verfügung vom 9. August 2016 erliess die Baudirektion Kanton Zürich einen Plan über die Gefahrenbereiche im Sinne von § 22 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG), welcher nebst anderen Gemeinden das Gebiet der Gemeinde X umfasste (Hochwasser-Gefahrenkarte). Hiergegen rekurrierte die Gemeinde X. Aus den Erwägungen: 2. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG]). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 WBG). Im Kanton Zürich regelt das WWG den Hochwasserschutz (§ 1 WWG). Gemäss § 22 Abs. 1 WWG werden Gefahrenbereiche definiert. Dabei handelt sich um jene Gebiete, in welchen mit häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die Hochwassersicherheit kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln hergestellt werden kann. Die Direktion erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche (Abs. 2). Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt (Abs. 3). 3. Die Rekurrentin begründet ihren Hauptantrag damit, dass die Baudirektion bei der Berechnung der potentiellen Hochwasserabflüsse zu Unrecht die sogenannte Brutto-Methodik verwendet habe. Diese Berechnungsweise führe zu einer übertriebenen Sicherheit. (…) 4.1 (…) Bei der Festlegung der potentiellen Hochwasserabflüsse verwendet die Baudirektion kantonsweit eine einheitliche, als Brutto-Methodik bezeichnete Vorgehensweise. Dies bedeutet, dass in die Hochwasser- Gefahrenkarten immer die gesamten zu erwartenden Hochwasserabflüsse aufgenommen respektive die Gefahrenbereiche nach Massgabe aller aus dem natürlichen und bebauten Einzugsgebiet zu erwartenden Wassermengen («brutto») definiert werden. Bei der von der Rekurrentin bevorzugten Netto- Methodik werden hingegen Kapazitätsbeschränkungen im Oberlauf eines Fliessgewässers, die zu einem (Teil-)abfluss aus dem betreffenden Einzugsgebiet führen könnten (sogenannte «Ausuferungen»), von der gesamten (Brutto-)Hochwassermenge abgezogen. Dergestalt fällt die zu erwartende Hochwassermenge im unteren Verlauf eines Fliessgewässers, nach der Ausuferung, geringer aus, was im Ergebnis zur Annahme verringerter Hochwasserrisiken in diesem unteren Bereich führt. 4.2 Die Baudirektion zeigt mit einleuchtender Begründung auf, weshalb die Berechnung der zu erwartenden Hochwassermenge nach Massgabe der Netto- Methodik auf dem Gebiet der Gemeinde X sicherheitstechnisch nicht zu verantworten wäre. Zwar kann es namentlich wegen zu geringer Abflusskapazitäten im Oberlauf eines Fliessgewässers stets zu Ausuferungen kommen respektive können solche etwa bei vorhandenen künstlichen Gerinnen gar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Indes ist es jederzeit möglich, dass Wasser, von dem im Rahmen der Gefahrenkartierung

- 2angenommen wurde, dass es ausufert, letztlich doch im Gerinne verbleibt oder gar im Rahmen von Sofortmassnahmen bewusst in dieses zurückgeleitet wird (etwa bei einem Feuerwehreinsatz durch die Erstellung eines Schutzwalls mittels Sandsäcken, durch planerisch nicht erfasste oder erfassbare Geländeveränderungen wie etwa geringfügige Aufschüttungen oder Verengungen von einst vorhandenen künstlichen Gerinnen usw.). In einem solchen Fall wäre eine nach dem Netto-Prinzip erstellte Hochwassergefahrenkarte nicht mehr zutreffend und es wäre letztlich möglich, dass plötzlich Gebiete überschwemmt würden, für die nie Gefährdungsflächen markiert und die demgemäss bei planungsrechtlichen Festlegungen (§ 22 Abs. 3 WWG) nicht als gefährdete Gebiete beachtet worden sind. Insgesamt lassen sich Ausuferungen nicht ausreichend sicher einschätzen respektive ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine im Zeitpunkt der Erstellung der Hochwassergefahrenkarte erwartete Ausuferung aus irgendwelchen Gründen im Falle eines Hochwassers doch nicht vorhanden ist (weil es sich eben nicht um kontrollierte respektive kontrollierbare Entlastungen handelt), zu gross, als dass sich der Abzug von der gesamten zu erwartenden Hochwassermenge rechtfertigte. Ergänzend zu erwähnen ist, dass überdies allein eine kantonsweit einheitlich angewandte Methodik zur Vergleichbarkeit der Hochwassergefährdung im gesamten Kanton führt. Auch aus diesem – wenngleich vorliegend nicht ausschlaggebenden – Grunde rechtfertigt sich die Anwendung der Brutto-Methodik auch auf dem Gebiet der Gemeinde X. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Stimmbürger von X einem kommunalen Entwässerungsprojekt im Jahr 2011 nicht zustimmten und im entsprechenden Meinungsbildungsprozess ein Jahrhunderthochwasser offenbar als blosse Panikmache bezeichnet worden war. Hiervon hat sich die (fachkundige) Baudirektion bei der Ausübung kantonaler Aufgaben wie der Erstellung von Hochwasser-Gefahrenkarten (§ 22 Abs. 2 WWG) selbstredend nicht leiten zu lassen. Demgemäss ist die erste Rüge der Rekurrentin unbegründet. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Baudirektion in der Duplik darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin berechtigt ist, eine Revision der Hochwasser-Gefahrenkarte zu beantragen, wenn und soweit die behaupteten seitlichen Ausuferungen namentlich des Dorfbachs dereinst im Sinne kontrollierter Entlastungen (etwa durch Ausleitbauwerke) sichergestellt sein sollten.

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