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Zürich Baurekursgericht 02.07.2014 BRGE III Nr. 0087/2014

2 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·435 mots·~2 min·1

Résumé

Rechtsschutz. Verbandsrekurs. Parteistellung. Kostenauflage im Rekurverfahren. Umtriebsentschädigung.

Texte intégral

BRGE III Nr. 0087/2014 vom 2. Juli 2014 in BEZ 2014 Nr. 50 Der Gemeinderat verzichtete auf die Anordnung von Schutzmassnahmen über ein Wohnhaus und entliess dieses aus dem Inventar. Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei einzuladen, das Gebäude unter Schutz zu stellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Aus den Erwägungen: 1.2 Die Eigentümer des Wohnhauses wurden versehentlich als private Rekursgegnerschaft ins Rekursverfahren aufgenommen. Praxisgemäss sind sie nunmehr als Mitbeteiligte aufzuführen. Besagter Status rührt daher, dass unbesehen des erheblichen privaten Interesses am Verzicht auf Schutzmassnahmen die in Fällen wie dem vorliegenden rekursweise geführte Auseinandersetzung in erster Linie eine solche zwischen dem öffentliche Interessen vertretenden Verband und dem Gemeinderat als in Heimatschutzsachen zuständigem Gemeindeorgan ist. Das Rubrum ist dementsprechend zu ändern. (Darlegung, dass der angefochtene Verzicht auf Schutzmassnahmen rechtens und der Rekurs demnach unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen ist.) 12.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Entschädigungspflichtig können sämtliche Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung sein, nicht aber Involvierte ohne Parteistellung (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 17 Rz. 20). Dasselbe muss für die Entschädigungsberechtigung gelten. Der Begriff des Mitbeteiligten ist im öffentlichen Recht des Kantons Zürich nicht definiert. In der Praxis wird damit Verschiedenes bezeichnet. Die

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Bezeichnung kann auch auf Personen angewandt werden, denen Parteistellung zusteht (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21 und 21a, Rz. 21 ff.) Damit können auch Mitbeteiligte entschädigungsberechtigt und entschädigungspflichtig werden. Zwar entfällt gemäss der Praxis des Baurekursgerichts bei erfolgreichen Anfechtungen von Schutzentscheiden durch Verbände (oder durch Private) aus Gründen des ausnahmsweise geltenden Verursacherprinzips (Plüss, § 13 Rz. 55 ff. und § 17 Rz. 25 ff.) eine Kosten- und Entschädigungspflicht der mitbeteiligten Grundeigentümerschaft in aller Regel, weil die Eigentümerschaft auf den diesfalls als rechtsfehlerhaft ausgewiesenen Entscheid der Gemeinde keinen Einfluss hatte (die Dinge liegen anders als beim erfolgreichen Nachbarrekurs gegen die Bewilligung einer Baueingabe, deren Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsteller zu vertreten hat). Demgegenüber ist (in Heimatschutzsachen) im Obsiegensfall der mitbeteiligten Grundeigentümerschaft zu Lasten des unterliegenden Verbandes oder Privaten eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wenn die übrigen einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind; dies gemäss dem im Regelfall geltenden Unterliegerprinzip (Kommentar VRG, § 17 Rz. 19 ff.). (…) Demnach ist vorliegend den Mitbeteiligten zu Lasten des Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

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