Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2013.00151 BRGE III Nr. 0033/2015
Entscheid vom 11. März 2015
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Ersatzrichter Reinhold Schätzle, Baurichter Walter Linsi, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende 1. Pro Natura, Postfach, 4018 Basel 2. Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich 3. T. C., [….]
gegen Rekursgegnerin Politische Gemeinde X, [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 19. September 2013; Festsetzung Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung X (Phase II) _______________________________________________________
R3.2013.00151 Seite 2 hat sich ergeben: A. Die Gemeindeversammlung X beschloss am 19. September 2013 eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (revBZO) sowie der kommunalen Richtplanung. B. Dagegen gelangten Pro Natura, Pro Natura Zürich sowie T. C. mit gemeinsamer Eingabe vom 4. November 2013 fristgerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgenden Antrag: "Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss sei hinsichtlich der Erweiterung der Erholungszone Ea (Sport) im Gebiet des Hüssenbüel-Rieds aufzuheben; es sei dementsprechend die gesamte Riedfläche der Freihaltezone zuzuweisen und im Text zum kommunalen Richtplan sei statt "Erweiterung mit Sporthalle geplant" nur "Erweiterung geplant" (betreffend die Einzonung im Süden der bestehenden Anlage) festzuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X." C. Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde der Eingang des Rechtsmittels vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsmittels unter entsprechender Kostenfolge. E. Die Replik datiert vom 16. Januar 2014, die Duplik vom 4. Februar 2014 und die Triplik vom 20. Februar 2014. F. Am 9. Mai 2014 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch.
R3.2013.00151 Seite 3 G. Auf die Darlegungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es kommt in Betracht: 1.1. Pro Natura (Schweiz) und Pro Natura Zürich sind aufgrund des Verbandsbeschwerderechtes zur Rekurserhebung legitimiert. Insoweit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten (zur Einschränkung vgl. nachstehend Ziffer 7 der Erwägungen). 1.2. T. C. hat die Festsetzung als in X Stimmberechtigter angefochten. Nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dazu berechtigt sind, durch Beschwerde angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen (Ziff. 1) oder wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben bzw. Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2). Mit diesem Rechtsmittel, der Gemeindebeschwerde, können auch Legislativakte nutzungsplanerischen Inhalts angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerden liegt beim Baurekursgericht (§ 153 GG; § 329 PBG). Gegen Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften bestehen demnach zwei Rechtsmittel an das Baurekursgericht, nämlich einerseits der Rekurs gemäss § 19 VRG und andererseits die Gemeindebeschwerde gemäss § 151 GG. Im Gegensatz zum Rekurs sind die Rügemöglichkeiten, welche die Gemeindebeschwerde anbietet, allerdings eingeschränkt. Abgesehen von den in der Praxis sehr selten vorkommenden Beschwerdegründen gemäss Ziffer 2 der zitierten Bestimmung
R3.2013.00151 Seite 4 können nur Verstösse gegen übergeordnetes Recht, nicht aber die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Umgekehrt steht die Gemeindebeschwerde einem prinzipiell grösseren Personenkreis offen, weil die Anfechtungsbefugnis nicht zwingend an die Voraussetzung einer besonderen Betroffenheit im Sinne von § 338a PBG geknüpft ist. Vielmehr genügt die Stimmbürgereigenschaft des Anfechtenden (BRGE III Nr. 0022/2013 vom 27. Februar 2013, E. 1.2.1; www.baurekursgericht.ch; Archiv aktuelle Entscheide). Wie sich nachfolgend ergeben wird, ist die fragliche Kognitionseinschränkung hier allerdings nicht von Belang. Mit der sich nachstehend aus Ziffer 7 der Erwägungen ergebenden Einschränkung ist somit auch auf die Beschwerde von T. C. einzutreten. 2.1. Die Rekurrierenden (einschliesslich des mitgemeinten Beschwerdeführers) bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, im Hüssenbüelried seien zahlreiche geschützte und mehrere vom Aussterben bedrohte Orchideenarten heimisch. Mit der angefochtenen Einzonung werde dieses flächenmässig schon früher dezimierte Naturschutzgebiet auf ein kleines, nicht überlebensfähiges Restgebiet reduziert. Die Schutzwürdigkeit des seit 1983 inventarisierten Rieds sei bereits seit Jahrzehnten dokumentiert. Eine entsprechende Schutzverordnung habe die Gemeindebehörde trotz des von der Gemeindeversammlung am 24. Juni 1986 unmissverständlich erteilten Auftrags nie erlassen. Die damals von den Stimmberechtigten geforderte Festlegung einer Freihaltezone für dieses Ried werde erst jetzt nachgeholt, allerdings in völlig unzureichendem Umfang mit lediglich 60 % der noch verbliebenen Feuchtgebietsfläche. Auch die kantonale Baudirektion habe in ihrem Vorprüfungsbericht schwerwiegende Einwände gegen die strittige Einzonung vorgebracht. Der Standpunkt der Vorinstanz, der in die Erholungszone Ea eingezonte Teil der Riedfläche werde für die Erweiterung der bestehenden Sportanlagen, insbesondere für die Erstellung einer Dreifachturnhalle benötigt, sei in verschiedenster Hinsicht unzulässig. Es gehe nicht an, ein solches Gebäude in eine bisher unverbaute Landschaft zu stellen. Die strittige Einzonung
R3.2013.00151 Seite 5 widerspreche den Zielen des Raumplanungsgesetzes und des Naturschutzes sowie § 204 PBG. Zudem sei die vorinstanzliche Auffassung auch in sachlicher Hinsicht nicht haltbar, weil es für die geplante Turnhalle geeignetere Standorte in der Gemeinde gebe. Die sogenannte Standortevaluation sei objektiv nicht nachvollziehbar, soweit eine solche überhaupt begründet vorliege. Jedenfalls fehle ein entsprechender Bericht in den Akten bzw. sei dieser nicht allgemein zugänglich. 2.2. Die Vorinstanz hält dagegen zur Hauptsache fest, die strittige Fläche gehöre zwar zum Naturschutzgebiet Hüssenbüelried, werde jedoch dringend für die Erweiterung der dortigen Sportanlage benötigt, weil in der Gemeinde zu wenig Sporthallenfläche u.a. für die Schulen vorhanden sei. Dieser Bedarf sei unbestritten und ausgewiesen, womit das überwiegende öffentliche Interesse ausgewiesen sei. Das durchgeführte Evaluationsverfahren habe ergeben, dass aufgrund der notwendigen Anordnungsflexibilität künftiger Bauten sowie wegen der günstigen Erschliessungssituation kaum ein anderer Standort als das Hüssenbüel in Frage komme. Die diesbezüglichen Evaluationskriterien seien transparent und entgegen rekurrentischer Auffassung für jedermann u.a. auf der Gemeindewebsite nachvollziehbar aufgeführt worden. Die vorgesehene Dreifachturnhalle, für welche noch kein konkretes Projekt vorliege, werde nicht im neu eingezonten Riedareal, sondern voraussichtlich im Bereich bereits bestehender Sporteinrichtungen realisiert. Dafür werde wohl das Rasenfeld des bestehenden Fussballplatzes ins Riedgebiet verschoben. Eine andere Variante lasse die am 17. Juni 2012 angenommene eidgenössische Kulturlandinitiative ohnehin nicht zu. Zudem werde das ganze streitbetroffene Areal der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Damit sei gewährleistet, dass sich künftige Sportplätze gut in die Umgebung einpassten und geeignete Ersatzmassnahmen für die beanspruchten Naturschutz- und Fruchtfolgeflächen möglich seien. Als weitere flankierende Massnahme sei das übrige Riedgebiet der Freihaltezone zugeordnet worden. Unter diesen Rahmenbedingungen habe das kantonale Amt für Raumentwicklung die Genehmigung der streitbetroffenen Einzonung in Aussicht gestellt. Die anwesenden Stimmberechtigten hätten sich anlässlich der Gemeindeversammlung vom 19. September 2013 mit einer klaren Mehrheit sowohl
R3.2013.00151 Seite 6 für den streitbetroffenen Richtplantext als auch für die angefochtene Erweiterung der Erholungszone Ea ausgesprochen. Aus all diesen Gründen seien die angefochtenen Richt- und Nutzungsplanfestsetzungen recht- und zweckmässig. 3. Mit der strittigen Richtplan- bzw. BZO-Revision vom 19. September 2013 wies die Gemeindeversammlung u.a. einen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 7466, welche bis anhin gesamthaft in der Landwirtschaftszone lag (Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 30. Oktober 2010, S. 55; act. 11.23) und eine Fläche von total 14'876 m 2 aufweist, der Erholungszone Ea (Sport) zu.
Das Areal der benachbarten Schul- und Sportanlage (Parzelle Kat.- Nr. 7223) liegt schon jetzt in dieser Zone, in welcher ausschliesslich Gebäude, die dem Betrieb der jeweiligen Sportanlage dienen, zulässig sind (Ziff. 9.2 revBZO). Die neu eingezonte Fläche von rund 1'000 m 2 gehört zum Hüssenbüelried, welches gemäss Verordnung vom 9. Februar 1983 unbestrittenermassen als kommunales Naturschutzobjekt geschützt ist (act. 11.23, S. 55, und act. 23). Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1986 wurde der Gemeinderat X von der Mehrheit der Stimmberechtigten auf Antrag des vorliegend rekurrierenden T. C. beauftragt, für das Sportplatzried (andere
R3.2013.00151 Seite 7 Bezeichnung für das Hüssenbüelried) eine entsprechende Schutzverordnung zu erlassen (act. 5.1). Diesem Willen der Stimmberechtigten ist der Gemeinderat X gemäss Aktenlage zwar bis heute nicht nachgekommen (act. 2, S. 5, Ziffer 1). Er hat mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 1987 (act. 27) und vom 8. Juli 1992 (act. 25) jedoch immerhin gewisse Massnahmen zum Schutz des Rieds bzw. in dessen Übergangsbereich zum Sportplatzareal getroffen. Zudem hat er mit dem Pächter des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 7466 am 25. August 2014 (rückwirkend auf den 1. Januar 2014) einen sogenannten Landschaftsentwicklungs-Vertrag abgeschlossen, der gewisse Bewirtschaftungseinschränkungen im Sinne des Naturschutzes beinhaltet (act. 24, S. 3 f.). Allerdings ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu entscheiden, ob diese Anordnungen bzw. Massnahmen des Gemeinderates betreffend das Hüssenbüelried sachgerecht sind. Es geht vielmehr darum, ob die Einzonung eines wesentlichen Teils dieses Rieds in die Erholungszone Ea mit der Option bzw. dem Ziel, dereinst die bestehende benachbarte Schulund Sportanlage erweitern zu können, im Lichte des Naturschutzes und der Raumplanung zulässig ist. Die streitbetroffene Fläche liegt auf allen Stufen der Richtplanung innerhalb des Siedlungsgebiets. 4. Gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung hatte sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung hatte insbesondere bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Platz zu greifen. Die Rekursinstanz durfte daher nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erwies, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widersprach oder wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen Planfestsetzung offensichtlich war (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.,
R3.2013.00151 Seite 8 Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77 ff.). Folglich sah die Rekursinstanz regelmässig davon ab, noch vertretbare Planungsentscheide auf Grund eigener, anderslautender planerischer Überlegungen aufzuheben, und schritt nur bei klarer Unvertretbarkeit ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 (VB.2013.00320 und VB.2013.00321) hat die in Planungssachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Nutzungsplanungsfall erstmals auf den Entscheid der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468 in BEZ 2014 Nr. 3) Bezug genommen, mit welchem die langjährige (und bislang höchstrichterlich bestätigte) Praxis zur Kognition der Rekursinstanz bei Einordnungsstreitigkeiten geändert wurde. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte in diesem neueren Entscheid aus, in VB.2013.00468 seien Erwägungen angestellt worden, die auch bei der Überprüfung von Planungsentscheiden zu berücksichtigen seien. So habe das Verwaltungsgericht festgehalten, der Umstand, dass die Gemeinden bei der Anwendung offen formulierter kantonaler Bestimmungen über einen gewissen Spielraum verfügten, bedeute nicht, dass das zur Angemessenheitskontrolle befugte Baurekursgericht erst dann eingreifen dürfe, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als sachlich nicht mehr vertretbar erweise. Das Baurekursgericht dürfe den kommunalen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der "Erwägungen" überprüfen; abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme auf die Gemeindeautonomie rechtfertige sich jedoch keine weitergehende Einschränkung seiner Kognition (E.3). In welcher Weise bzw. mit welchen Folgen die einschlägigen Erwägungen in VB.2013.00468 bei der Überprüfung von Planungsentscheiden "zu berücksichtigen" sind, hat das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid auch nicht ansatzweise dargetan, obwohl dies im Kontext mit einer weit reichenden Änderung einer Jahrzehnte alten, Fragen von Verfassungsrang beschlagenden Praxis zweifelsohne Not getan hätte. Unbesehen der Frage der Gemeindeautonomie ist den Gemeinden bei Planerlassen ein prospektiv-technisches Ermessen zuzubilligen (Donatsch, § 20 Rz. 79). Hinzu kommt, dass mit Blick auf die Gemeindeautonomie − der Bürger regelt seinen eigenen Lebenskreis selber (vgl. Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, S. 153, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012) − die Bedeutung der Ortsplanung wohl
R3.2013.00151 Seite 9 deutlich höher zu veranschlagen ist als jene der Anwendung kantonaler Rechtsnormen. Den − ohnehin schon wegen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu berücksichtigenden − Planungsgründen der Gemeinde ("Erwägungen") ist somit namentlich dann ein erhöhtes Gewicht beizumessen, wenn sie Ausdruck der Planungsautonomie sind; dies etwa, indem sie grundsätzliche planerische Überlegungen beinhalten. Aus alldem ergibt sich zwar, dass nunmehr ein Planungsentscheid nicht mehr prinzipiell erst dann aufgehoben werden kann, wenn sich die angefochtene Planung als klar unvertretbar oder gar als rechtsverletzend erweist. Vielmehr kann auch ein vertretbarer Entscheid aufgehoben werden; dies namentlich dann, wenn die Aufhebung zu Gunsten einer besser vertretbaren Lösung erfolgt. Mit andern Worten endet die Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz nicht zwingend schon dann, wenn der vorinstanzlichen Planung Vertretbarkeit zu bescheinigen ist, so dass die Anfechtungsgründe der rekurrierenden Partei nunmehr in erhöhtem Masse beachtet werden können (und müssen). Planungsautonomie und technisches Ermessen der Gemeinde sind allerdings ebenfalls zu beachten. Folglich ist im Einzelfall zwischen dem sich aus Art. 77 Abs. 1 KV, Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergebenden Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz einerseits und der Planungsautonomie sowie dem technischen Ermessen andererseits "praktische Konkordanz" (vgl. Marco Donatsch, § 20 Rz. 67), d.h. ein sachlich begründetes, ausgewogenes Verhältnis herzustellen. 5.1. Für die Erholung der Bevölkerung nötige Flächen sind gemäss § 61 Abs. 1 PBG als Freihalte- oder als Erholungszonen auszuscheiden. Erfordert ein Erholungsgebiet grundsätzlich keine Bauten, ist es einer Freihaltezone zuzuweisen; müssen hingegen Bauten oder Anlagen erstellt werden, ist eine Erholungszone festzusetzen (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge Nr. 58, Bern 1992, Rz. 33). Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die u.a. ein Naturschutzobjekt bewahren (§ 61 Abs. 2 PBG).
R3.2013.00151 Seite 10 5.2. Die Erholungszone nach zürcherischem Recht ist eine Sondernutzungszone im Sinne von Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG), also keine eigentliche Bauzone im Sinne von § 15 RPG, weil sie nicht primär Siedlungszwecken dient (BGr 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002, E. 3.1). Es handelt sich vielmehr um eine Zone, die von vornherein auf ganz bestimmte Nutzungen zugeschnitten ist. Zulässig sind lediglich die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen, wobei die Gemeinden die nötigen Bauvorschriften erlassen (§ 62 Abs. 2 PBG). Bei kleineren Bauten und Anlagen für Erholungszwecke kann allenfalls ein entsprechender Richtplaneintrag fehlen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 132, auch zum Folgenden). 5.3. Die Gemeinden haben in ihren Bau- und Zonenordnungen also konkret festzulegen, welche Nutzungen in ihren Erholungszonen zulässig sind und welche primären Baubegrenzungsnormen gelten sollen. Dabei können sie verschiedene Arten von Erholungszonen definieren und ausscheiden. Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits erwähnt, um die Erweiterung einer Schul- und Sportanlage. Für solche Nutzungen sind Erholungszonen grundsätzlich geeignet. In der Erholungszone dürfen somit nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften – welche diesbezüglich in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad aufweisen – eine ausdrückliche Grundlage finden. Darin unterscheidet sich die Erholungszone von den eigentlichen Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG bzw. §§ 47 ff. PBG, in welchen grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen erlaubt sind, die dem Zonenzweck nicht widersprechen. 6.1. Das Flachmoor Hüssenbüelried weist eine Fläche von rund 2'500 m 2 auf und ist das Restgebiet eines früher deutlich ausgedehnteren Moorgebiets, was etwa die Siegfriedkarte aus dem Jahre 1930 deutlich zeigt (act. 28 [Kartenausschnitt aus http://maps.zh.ch]). Das Ried ist, wie bereits erwähnt, seit längerem ein kommunales Naturschutzobjekt. Dieser Umstand wird im
R3.2013.00151 Seite 11 vorliegenden Fall, wie sich nachfolgend zeigen wird, von der Gemeinde in ihrer Argumentation weitgehend negiert. 6.2.1. Im Hüssenbüelried sind u.a. zahlreiche geschützte Orchideenarten der Unterkategorie Dactyloriza (http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Orchidaceae), welche umgangssprachlich auch als Knaben- oder Fingerkraut bezeichnet werden, heimisch. Dazu gehören Dactyloriza traunsteineri (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=traunsteineri), Dactyloriza fuchsii (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=fuchsii) und Dactyloriza majalis (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=majalis), deren Vorhandensein anlässlich des Augenscheins vom 9. Mai 2014, wie die nachfolgenden Augenscheinfotos (vgl. auch Prot. S. 7 - 11) zeigen, bereits
teilweise beobachtet werden konnte. Dies obwohl die Ried- und Orchisvegetation – wie zu jener Jahreszeit üblich – noch nicht voll ausgeprägt war. 6.2.2. Alle Pflanzen aus der Familie der Orchidaceae sind gemäss Verordnung über den Pflanzenschutz vom 3. Dezember 1964 im Kanton Zürich generell geschützt. Gemäss § 3 der Verordnung ist die Beeinträchtigung und Verminderung solcher Pflanzen untersagt. Im Weiteren besteht auch bundesweit ein solcher umfassender Schutz (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV], Anhang 2). Dactyloriza traunsteineri steht überdies auf der aktuellen Roten Liste der im östlichen Mittelland vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Pflanzenarten (Gefährdungskategorie VU = vulnerable/verletzlich; http:// www.ageo.ch/ageo_orchideen.php? page=traunsteineri und https://
R3.2013.00151 Seite 12 www.infoflora.ch/de/flora/3206-dactylorhizatraunsteineri.html#redlist). Zudem ist Dactyloriza majalis im Mittelland eher selten zu finden (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=majalis). Solche "Roten Listen" sind gestützt auf Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV auch für die raumplanerische Tätigkeit des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend bzw. rechtlich relevant. Gemäss dieser Bestimmung werden Biotope aufgrund der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind, als schützenswert qualifiziert (http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00911/index.html?lang=de; BAFU, Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, Bern 2002, S. 2). Dieser gesetzliche Pflanzenschutz ist hier weitgehend unberücksichtigt geblieben. 6.3. Flachmoore (auch als Niedermoore bezeichnet) verfügen über einen vergleichsweise sensiblen Wasserhaushalt und reagieren schlecht auf hydrologische Veränderungen bzw. Eingriffe, da sie − anders als Hochmoore − nicht nur von Regenwasser, sondern hauptsächlich von Hang- und Grundwasser gespiesen werden. Sie sind dadurch nährstoffreicher als Hochmoore und haben aus diesem Grund eine andere Pflanzenwelt (http:// www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00887/index.html?lang=de; Handbuch Moorschutz in der Schweiz, Fachliche Grundlagen, Kap. 2.1.1 und 2.1.2). Mit der vorgesehenen Abkappung von rund 40 % des noch bestehenden Feuchtgebiets und der Realisierung der dort geplanten Sportplatzfläche würden nicht nur die geschützten Pflanzenarten auf diesem Teil verschwinden, was nach dem Genannten an sich schon unzulässig wäre, sondern es bestände zudem die sehr grosse Gefahr, dass auch das "Restried" erheblich beeinträchtigt oder gar unwiderruflich zerstört würde. 6.4. Die Baudirektion Kanton Zürich (Amt für Raumentwicklung, Abteilung Raumplanung) hat in ihrem Vorprüfungsbericht vom 25. Januar 2013 zur strittigen Erholungszone ebenfalls grosse Bedenken geäussert und festgehalten: "Diese Einzonung widerspricht dem Grundsatz, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend gros-
R3.2013.00151 Seite 13 ser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (vgl. § 18 NHG sowie §§ 81, 203 und 204 PBG). Die vorgeschlagene Auszonung eines bereits bestehenden Naturschutzobjekts beim Haldenbächli ist begrüssenswert, kann aber nicht als Kompensation bzw. Ersatzmassnahme gelten (act. 17, S. 8). Der Umstand, dass die Gemeinde aufgrund dieses Vorprüfungsberichtes die strittige Einzonung mit einer Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG in jenem Bereich verknüpft hat (Ziff. 10.4 revBZO; act. 3, S. 51, und 11.16, S. 66), vermag an der Rechtswidrigkeit der strittigen Einzonung aus der Sicht des Naturschutzes substantiell nichts zu ändern. 6.5. Die Gemeinde X ist Eigentümerin der streitbetroffenen Parzelle Kat.- Nr. 7466 und damit des Hüssenbüelrieds. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Selbstbindung (§ 204 Abs. 1 PBG) hat die Gemeinde in ihrer Tätigkeit deshalb dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Vorinstanz nach dem Gesagten in keiner Weise rechtsgenügend nachgekommen. 6.6. Schliesslich sind die öffentlichen Interessen der Raumplanung und vor allem des Naturschutzes nach dem Gesagten weit stärker zu gewichten als das ebenfalls öffentliche Interesse an der Realisierung der Erweiterung der bestehenden Schul- und Sportanlage Hüssenbüel unter Einbezug bzw. Einzonung des strittigen Teils des Hüssenbüelrieds. Zwar ist der Bedarf nach einer Dreifachturnhalle bzw. Sporthalle für die Schule und wohl auch für die Sportvereine in X durchaus ausgewiesen, was übrigens selbst rekurrentischerseits nicht bestritten wird. Sachlich nachvollziehbar ist im Weiteren ein gewisser Standortvorteil der "Hüssenbüel-Variante", einerseits aufgrund der dortigen guten Erschliessungssituation und andererseits aufgrund des Umstandes, dass eine bestehende
R3.2013.00151 Seite 14 Schul- und Sportanlage baulich ergänzt werden kann. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang jedoch klar verlauten lassen, dass – schon aufgrund der Zielsetzungen der Kulturlandinitiative (vgl. nachfolgend Ziffer 6.7) – die vorgesehene Sporthalle auf jeden Fall nicht im eingezonten Teil des Hüssenbüelrieds, sondern im Bereich der bereits bestehenden Erholungszone realisiert werden müsste. Die dadurch wegfallende Fläche eines Teils des Fussball-Rasenplatzes könne hingegen durch den Einbezug der Neueinzonung kompensiert werden. Allenfalls könnten noch zusätzliche Aussenflächen für den Sportbetrieb geschaffen werden (u.a. Prot. S. 4 und act. 10, S.1). Damit wird klar, dass die neue Sporthalle selbst ohne die strittige Einzonung ohne weiteres realisiert werden könnte. Aufgrund der dadurch geschaffenen grossen zusätzlichen Indoor-Sportfläche könnte durchaus auf einen Teil der Aussenplatzfläche verzichtet werden, zumal dies nicht das Ende des bestehenden Fussballplatzes bedeuten würde, weil – wie der Augenschein gezeigt hat – dort neben dem Fussballplatz noch weitere relativ grossflächige Outdoor-Sportbereiche vorhanden sind, die als Kompensationsfläche genutzt werden könnten. Die Darlegungen der Vorinstanz betreffend das ausserordentlich hohe öffentliche Interesse an der strittigen Einzonung vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen. 6.7. Bei diesem Ergebnis braucht nicht noch zusätzlich geprüft zu werden, ob die strittige Einzonung der am 17. Juni 2012 von den Stimmbürgern angenommenen Kulturlandinitiative widerspricht. Mit dieser kantonalzürcherischen Volksinitiative wird der Kanton verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen und Flächen von besonderer ökologischer Bedeutung wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und in ihrer Qualität erhalten bleiben. 7. Die unzulässige und aufzuhebende Einzonung des streitbetroffenen Gebiets hat zur Folge, dass der einschlägige Text im kommunalen Richtplan von der Vorinstanz entsprechend zu berichtigen sein wird. Richtpläne sind allerdings weder mit Rekurs noch mit Beschwerde gemäss § 151 GG anfechtbar, was in diesem Punkt Nichteintreten zur Folge hat.
R3.2013.00151 Seite 15 8. Zusammenfassend sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensergebnis sind die Kosten weitestgehend der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum. Gestützt auf diese Kriterien, ist die Spruchgebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 10. Die Komplexität der Streitsache rechtfertigt es, den Obsiegenden antragsgemäss eine (auf Grund des teilweise Nichteintretens leicht reduzierte) Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 VRG). Das Baurekursgericht erkennt: I. Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss wird die mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 19. September 2013 im Bereich des Hüssenbüelrieds festgesetzte Erweiterung der Erholungszone Ea aufgehoben. Die Politische Gemeinde X wird eingeladen, dort eine Freihaltezone festzulegen. [….]