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Zürich Baurekursgericht 08.02.2017 BRGE III Nr. 0019/2017

8 février 2017·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·527 mots·~3 min·5

Résumé

Zonenkonformität. Zone für öffentliche Bauten. Privates Elektro-Bildungszentrum.

Texte intégral

BRGE III Nr. 0019/2017 vom 8. Februar 2017 in BEZ 2018 Nr. 5 (Bestätigt mit VB.2017.00175 vom 26. Oktober 2017.) Zu beurteilen war die Bewilligung für einen Ergänzungsbau des von einem privaten Verband geführten Elektro-Bildungszentrums (EBZ) in der Zone für öffentliche Bauten (ZöBa). Die Rekurrierenden bestritten die Zonenkonformität des Neubaus. Aus den Erwägungen: 4. In der Sache stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, die ZöBa sei Bauten und Anlagen vorbehalten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ständen. In erster Linie stehe die ZöBa für Nutzungen der Gemeinwesen aller Stufen zur Verfügung in Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort zur Frage der Zonenkonformität geäussert. Ein privater Rechtsträger sei in einer ZöBa nur zulässig, sofern er die gleiche öffentliche Nutzung wie ein staatlicher Rechtsträger ausübe und damit im weiteren Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates übernehme. Die ZöBa bezwecke die Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen sei und diene der Errichtung von öffentlichen Aufgaben dienenden Werken. Rein privaten Interessen dienende Bauvorhaben seien in der ZöBa unzulässig. Die vom Bauherren angebotenen, privaten Weiterbildungskurse für erwachsene Berufsleute im Bereich der Elektro- und Telematik könnten nicht als Aufgaben des Staates und damit als Erfüllung von öffentlichen Aufgaben qualifiziert werden. Sowohl die Vorinstanz als auch der private Rekursgegner halten demgegenüber dafür, es handle sich sowohl bei der Lehrlingsausbildung als auch beim Weiterbildungsangebot für erwachsene Berufsleute um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Eine solche könne in einer Zone für öffentliche Bauten auch durch Private wahrgenommen werden. 5. Gemäss § 60 PBG können Grundstücke, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, einer Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann diesem Zonentypus im Rahmen des PBG Bauvorschriften zuordnen (Abs. 3). Der private Rekursgegner bietet am streitbetroffenen Standort primär überbetriebliche Kurse für Lehrlinge zahlreicher Berufe im Bereich Elektroinstallationen an. Dass damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, stellen die Rekurrierenden zu Recht nicht in Frage. Insoweit handelt es sich beim EBZ um eine in der Zone für öffentliche Bauten zonenkonforme Nutzung. Das EBZ bietet auch Weiterbildungskurse für Ausgelernte an. Wenn die Rekurrierenden rügen, dies diene nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so verkennen sie, dass Art. 119 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung durch den Kanton und die Gemeinden vorsieht. Dieser Verfassungsauftrag wurde sowohl im kantonalen

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Bildungsgesetz (BiG) als auch im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) auf Gesetzesstufe umgesetzt. Demnach hat der Kanton für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung zu sorgen (§ 3 Abs. 1 BiG) und berufsorientierte Weiterbildungen anzubieten (§ 31 Abs. 1 EG BBG). Dies unterstreicht den Standpunkt der Vorinstanz und des privaten Rekursgegners, wonach auch die Durchführung von Weiterbildungskursen für erwachsene Berufsleute als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist. Es kommt hinzu, dass die betreffende Zone für öffentliche Bauten explizit für das EBZ festgesetzt wurde (vgl. Art. 7 BZO). Auch die im geplanten Anbau vorgesehene Nutzung erweist sich daher als in der Zone für öffentliche Bauten zonenkonforme Nutzung. Der Rekurs ist daher diesbezüglich abzuweisen.

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