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Zürich Baurekursgericht 07.02.2018 BRGE III Nr. 0011/2018

7 février 2018·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,430 mots·~7 min·1

Résumé

Umweltschutz. UVP-Pflicht.

Texte intégral

BRGE III Nr. 0011/2018 vom 7. Februar 2018 in BEZ 2018 Nr. 16 Das zu beurteilende Bauvorhaben betraf ein in der Industrie- und Gewerbezone gelegenes Grundstück mit einem bestehenden Werk zur Rückführung und Wiederverwertung von Ausbauasphalt. Dem Betrieb war mit Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 26. Mai 2000 die arbeitsschutzrechtliche sowie die umweltrechtliche Bewilligung erteilt worden. Das vorliegend zur Diskussion stehende ‒ teilweise bereits ausgeführte – Bauvorhaben umfasste den Bau eines zusätzlichen Lagerplatzes für Ausbauasphalt. Aus den Erwägungen: 4.1 Die Rekurrentin bringt zunächst vor, der Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden. Die vorzunehmende abfall- und luftreinhalterechtliche Beurteilung bedürfe der Klärung, um was für eine Anlage es sich vorliegend handle. Insbesondere sei von zentraler Bedeutung, welche Eigenschaften das hier abgelagerte Material aufweise, um was für Mengen es sich handle und was mit dem Material innert welcher Frist geschehe, nachdem es hier abgelagert worden sei. Zu all diesen Fragen lasse sich den angefochtenen Bewilligungen nichts entnehmen. Dies sei zunächst deswegen unhaltbar, weil die zu beurteilende Anlage wohl als Deponie zu qualifizieren sei und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (UVP-Pflicht) unterliege. Die angefochtenen Bewilligungen seien schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das umstrittene Bauvorhaben sehe die Ergänzung des bestehenden Betriebes um einen Lagerplatz vor. Die private Rekursgegnerin betreibe an diesem Standort schon seit Jahren eine Filiale ihres Betriebes, in welcher sie Kies, Beton, Mörtel, Kalksandsteine, Walzasphalt, Gussasphalt sowie das Recycling von Walzasphalt anbiete. Dabei handle es sich um eine Belagsaufbereitungsanlage. Die dafür erforderliche Bewilligung gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) sowie die entsprechende abfallrechtliche Bewilligung seien ihr stets erteilt und zuletzt mit Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 10. Juni 2016 bis am 31. Mai 2021 verlängert worden. Ebenso sei der Anlage zuletzt im Jahre 2011 die arbeitsgesetzliche Betriebsbewilligung erteilt worden. Die Anlage der privaten Rekursgegnerin unterliege gemäss Ziff. 40.7 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) einer UVP-Pflicht. Eine solche sei im Jahre 2000 durchgeführt worden. Vorliegend solle ein Lagerplatz erstellt werden, auf dem Ausbauasphalt (zwischen)gelagert werde. Weitere bauliche Massnahmen seien nicht vorgesehen. Die Rekurrentin übersehe, dass die Asphaltlagerung zum Zwecke der Wiederverwertung erfolge. Der Lagerplatz könne daher nicht als Deponie qualifiziert werden. Es handle sich um eine Zwischenablage bzw. ein Materiallager. Auch handle es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer Anlage und damit nicht um

- 2einen Anwendungsfall von Art. 2 UVPV. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei somit nicht durchzuführen. 4.3 Die Baudirektion hält diesbezüglich fest, es handle sich beim zur Diskussion stehenden Vorhaben um die Erstellung eines Lagerplatzes für Ausbauasphalt und nicht um eine Deponie. Der Lagerplatz stelle eine Ergänzung der bestehenden Aufbereitungsanlage für Ausbauasphalt dar. Massgebend für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Abfallanlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 Tonnen Abfälle pro Jahr sei Ziffer 40.7 lit. b des Anhangs zur UVPV. Für die streitbetroffene Anlage sei im Jahr 2000 im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung eine UVP durchgeführt worden. Die Annahmebedingungen und der Umgang mit Ausbauasphalt seien in der Betriebsbewilligung geregelt. Nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen baurechtlichen Bewilligung werde zu prüfen sein, ob das Betriebsreglement um die betrieblichen Massnahmen in Bezug auf den Lagerplatz (Umschlag, Emissionsminderungen) zu ergänzen sein werde. Den von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen betreffend Unterlassen von Sachverhaltsermittlungen sei entgegenzuhalten, dass diese Abklärungen bei der damaligen Erteilung der Betriebsbewilligung einschliesslich VeVA- Bewilligung bereits vorgenommen worden seien. 4.4 Die private Rekursgegnerin erklärt, entgegen der Auffassung der Rekurrentin würden die von ihr angerufenen Ziffern 40.4 und 40.5 des Anhangs zur UVPV nicht zur Anwendung kommen, da die von der privaten Rekursgegnerin betriebene Anlage klarerweise keine Deponie im Sinne von Art. 35 ff. der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) darstelle. Vielmehr handle es sich um die Erstellung eines Lagerplatzes auf einem Umschlagslager, bei welchem Material ein- und ausgehe, weshalb nur die allgemeinen Vorschriften nach Art. 26 ff. VVEA für Abfallanlagen zu berücksichtigen seien. Für die von der privaten Rekursgegnerin betriebene Anlage sei im Jahr 2000 eine umfassende UVP durchgeführt und der Umbau des Lager- und Manipulationplatzes für die Aufbereitung von Ausbauasphalt sowie der Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. November 1999 seien genehmigt worden. Bei der streitgegenständlichen Erstellung des Lagerplatzes handle es sich um keine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Betriebes, da die Wiederverwertung des Ausbauasphalts bereits für sich bloss eine untergeordnete Rolle in der gesamten Geschäftstätigkeit der privaten Rekursgegnerin an diesem Standort darstelle. Sodann gehe es um eine minime Änderung im Rahmen des bewilligten Betriebes, indem der Bodenbelag des Lagerplatzes für den angelieferten Ausbauasphalt befestigt werden solle. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass das bewilligte Bauvorhaben keine UVP- Pflicht auslösen könne, da es eben nicht um eine Kapazitätserweiterung gehe, sondern lediglich der als Pufferzone dienende Lagerplatz in umweltgerechter Weise befestigt werde.

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4.5.1 Gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG) prüft eine Behörde möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. Nach Art. 2 Abs. 1 UVPV unterliegen Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, der Prüfung, wenn: a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist. Laut den Ziffern 40.4, 40.5 und 40.7 des Anhangs zur UVPV unterliegen sowohl Deponien als auch Abfallanlagen der UVP. 4.5.2 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei dem betroffenen Betrieb um eine Deponie oder um eine Abfallanlage handelt. Abfallanlagen sind gemäss Art. 3 lit h VVEA Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird. Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden (Art. 3 lit. k VVEA). Bei Deponien handelt es sich folglich um Anlagen, an denen Abfälle langfristig – und in den meisten Fällen auch endgültig – gelagert werden. Bei der vorliegend strittigen Anlage wird jedoch Ausbauasphalt wiederverwertet. Es handelt sich vorliegend somit um eine Abfallanlage, wie dies die Vorinstanzen und die private Rekursgegnerin zutreffend ausführten. 4.5.3 Streitig ist weiter, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn die Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Es ist jeweils danach zu fragen, ob aufgrund der Änderung entweder bestehende Umweltbelastungen intensiviert werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an anderer Stelle auftreten können (BGE 133 II 181, E. 6.2). Hingegen ist es nicht entscheidend, ob die Änderung für sich allein den Schwellenwert überschreitet (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 2011, Art. 10a Rz. 32). Die private Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben führe nicht zu einer Kapazitätserweiterung, es werde vielmehr als Pufferzone bei Engpässen benötigt. Die in den letzten Monaten eingetretene Zunahme an Ausbauasphalt auf dem Lagerplatz erkläre sich damit, dass die eigentlich dafür vorgesehene Halle zu Weiterbildungszwecken habe geräumt

- 4werden müssen. Hierfür sei der noch vorhandene Ausbauasphalt aus der Halle auf den Lagerplatz gebracht worden. Von ständig grösser werdenden Mengen könne daher keine Rede sein. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die umstrittene Änderung zu einer Erweiterung der Lagerfläche um ca. 7'800 m2 führt. Darauf sollen etwa 6'000 m3 Ausbauasphalt gelagert werden können. In den Erwägungen der damals im Vorfeld der UVP von der Baudirektion durchgeführten Voruntersuchung vom 18. Februar 2000 wurde festgehalten, die Kapazität zur Behandlung von Ausbauasphalt betrage 20'000 Tonnen im Jahr. Heute werden jedoch – nach Aussage der privaten Rekursgegnerin – jährlich zwischen 40'000 und 70'000 Tonnen bzw. gemäss abfallrechtlicher Betriebsbewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 10. Juni 2016 95'000 Tonnen Ausbauasphalt pro Jahr in der Anlage verwertet. Die Kapazität hat sich somit im Gegensatz zur letztmaligen UVP mindestens verdoppelt, wenn nicht sogar verfünffacht. Bei einer solchen Änderung der jährlich verarbeiteten Menge genügt es aus umweltrechtlicher Sicht nicht, pauschal auf die UVP aus dem Jahr 2000 zu verweisen. Vielmehr hätte die hierfür zuständige Baudirektion spätestens im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer erneuten UVP gegeben sind. 4.6 Zusammengefasst ist der Rekurs daher gutzuheissen. Demgemäss ist der Beschluss der Baudirektion vom 15. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und allfälligen Durchführung einer UVP und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

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