Skip to content

Zürich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0210/2020

1 décembre 2020·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·8,376 mots·~42 min·5

Résumé

Festsetzung Wasserbauprojekt und Festsetzung Gewässerraum im Bereich einer Schutzverordnung sowie eines BLN-Objekts. | Zu beurteilen war die Festsetzung eines Wasserbauprojekts zwecks Hochwasserschutz und Revitalisierung der Gewässer in einem Weiler im Geltungsbereich einer Schutzverordnung und eines BLN-Objekts. Das Baurekursgericht befand, die fragliche Verordnung bzw. der fragliche Inventareintrag würden, soweit es um die Ausgestaltung von Gewässern (und die Festlegung des Gewässerraums) im Siedlungsgebiet geht, keine besonderen Festlegungen enthalten. Rekursanträgen, welche gestützt auf die Schutzbestimmungen eine Vergrösserung des zu revitalisierenden Bereichs verlangten, wurde keine Folge gegeben. Des Weiteren erwiesen sich die rekurrentischen Beanstandungen gegen eine (teilweise) Wiedereindolung der fraglichen Gewässer als unbegründet. Im Bereich bestehender, rechtmässig erstellter Gebäude können einer Revitalisierung berechtigte Interessen der Grundeigentümerschaft entgegen stehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden war die von der Baudirektion auf Antrag der betroffenen Gemeinde vorgenommene Etappierung des Hochwasserschutzes sowie der Gewässerraumfestlegung. Hinsichtlich einer Etappierung besteht ein erheblicher Ermessensspielraum der Behörden. In der Abwägung können etwa Fragen der Finanzierung oder des verfahrensmässigen Einbezugs bestimmter Grundeigentümer ein berechtigtes Gewicht zukommen. Allfälligen Bauabsichten einzelner Grundeigentümer kommt hingegen untergeordnete Bedeutung zu. In der Abwägung erwies sich das festgesetzte Projekt und dessen Perimeter als sachgerecht. Das Baurekursgericht wies den erhobenen Rekurs ab und bestätigte die Festsetzungsverfügung der Baudirektion (AWEL).

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2020.00154 BRGE II Nr. 0210/2020

Entscheid vom 1. Dezember 2020

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichterin Ruth Büchi-Vögeli, Ersatzrichterin Ursula Räuftlin, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud

in Sachen Rekurrierende P. und B. S. […] vertreten durch […]

Gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter 2. Gemeinderat X […] vertreten durch […]

betreffend Verfügung […] der Baudirektion Kanton Zürich (AWEL) vom […]; Projektfestsetzung C.- und H.-Bach, Hochwassersicherer Ausbau und teilweise Offenlegung [… _______________________________________________________

R2.2020.00154 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung […] vom […] setzte die Baudirektion Kanton Zürich (AWEL) das Projekt für den hochwassersicheren Ausbau und die teilweise Offenlegung des C.- und H.-Bachs im Weiler H., Gemeinde X, gemäss den massgeblichen Projektunterlagen (Überweisungsbeschluss des Gemeinderats X vom […], Technischer Bericht, Situationsplan, Längenprofil, Querprofil, Grabenprofil, Kurzbericht Gewässerraum, Situationsplan Gewässerraum) im Sinne von § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) fest (Dispositiv-Ziffer II.1). Im gleichen Entscheid legte die Baudirektion Kanton Zürich gestützt auf Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 15j der Hochwasserschutzverordnung (HWSchV) den Gewässerraum am C.-Bach und am H.-Bach im Abschnitt zwischen der südlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 1 und der nördlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 2 gemäss dem Situationsplan Gewässerraum (Plan-Nr. 19.AEU.102-36 im Massstab 1: 200) vom 14. November 2018 und dem zugehörigen Kurzbericht Gewässerraum vom 28. November 2018 im Sinne der Erwägungen, unter der Bedingung der Umsetzung des erwähnten Wasserbauprojekts (Zeitpunkt der Abnahme desselben), fest (Dispositiv-Ziffer X). Die von P. und B. S., […] (Weiler H.), erhobene Einsprache vom 18. März 2019 wurde im Sinne der Erwägungen nicht berücksichtigt bzw. abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.2). B. Hiergegen erhoben P. und B. S. mit fristgerechter Eingabe vom 17. Juni 2020 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Projektfestsetzung sowie Gewässerraumfestlegung); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.

R2.2020.00154 Seite 3 C. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Rekursvernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die Baudirektion die Abweisung des Rekurses; unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Der als Mitbeteiligter rubrizierte Gemeinderat X schloss per 20. Juli 2020 auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Replik vom 6. August 2020 bekräftigten die Rekurrierenden die gestellten Rekursanträge. F. Die Baudirektion (AWEL) hielt mit Duplik vom 3. September 2020 ihrerseits am vernehmlassungsweise gestellten Antrag fest. Der Gemeinderat X duplizierte per 7. September 2020 mit ebenfalls unveränderten Anträgen. G. Am 23. September 2020 führte eine Delegation der 2. Abteilung des Baurekursgerichts auf Lokal einen Referentenaugenschein durch.

R2.2020.00154 Seite 4 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind als je hälftige Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 3, welche direkt nördlich des eingedolten – und gemäss angefochtenem Projekt in diesem Bereich wieder einzudolenden – C.-Bachs liegt und im östlichen Grundstücksbereich direkt an den C.-Bach anstösst, vom rekursgegenständlichen Gewässerbauprojekt sowie der Gewässerraumfestlegung im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) besonders betroffen. Entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten sind sie daher zur Rekurserhebung ohne weiteres legitimiert. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist aufgrund des fehlenden Zustellnachweises (Versand des angefochtenen Entscheids am 13. Mai 2020 per B-Post) zu vermuten. Weil die Rekurrierenden am vorgelagerten Einspracheverfahren gemäss § 18a Abs. 2 und Abs. 5 WWG (i.V.m. § 15j HWSchV) teilgenommen haben und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Im Kern beanstanden die Rekurrierenden, dass es bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt stark und vordringlich um die Frage der Bebaubarkeit bzw. der Ausnützung der Parzelle Kat.-Nr. 4 gehe bzw. um die Realisierung eines dort pendenten – derzeit sistierten – konkreten Bauprojekts. Der Gemeinderat X sowie die Baudirektion (AWEL) hätten sich zu einem Kniefall vor den Entwicklungsabsichten einer privaten Bauherrschaft verleiten lassen. Der Weiler H. befinde sich ausserhalb des Siedlungsgebiets und im Geltungsbereich verschiedener Schutzgebiete und -anordnungen. Eine bauliche Entwicklung sei in diesem Zusammenhang – zumal nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht anzustreben. Die Bewilligungsfähigkeit des Projektes der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 sei im Übrigen durchaus in Zweifel zu ziehen. Diese Rüge ist – im Wesentlichen als Klammer – vor dem Hintergrund der einzelnen Beanstandungen, auf welche nachfolgend im Einzelnen Bezug zu nehmen sein wird, zu untersuchen.

R2.2020.00154 Seite 5 3.1. Mit Bezug auf die – im Rahmen der Beurteilung der behördlichen Interessenabwägung relevanten – Verhältnisse auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 machen die Rekurrierenden vorab geltend, dass in der Argumentation der Vorinstanz und des Gemeinderats X immer wieder von einem Umbau der dortigen Scheune (Teil des Gebäudes Vers.-Nr. 1) gesprochen werde. Effektiv solle die fragliche Scheune indes einem Ersatzneubau in Form eines Wohnhauses weichen. Bei dieser Ausgangslage sei es tatsachenwidrig, wenn der Kurzbericht G. (Ziffer 5.1.3) festhalte, weitergehende Revitalisierungsmassnahmen im Bereich des C.-Bachs seien in den engen Platzverhältnissen nicht möglich, weil dafür Wege und Gebäude rück- bzw. umgebaut werden müssten. Effektiv solle mithin genau ein solcher Rückbau des Gebäudes erfolgen, womit (auch) Raum für weitergehende Revitalisierungsmassnahmen entstehe. Bei dieser Sachlage sei keine Wiedereindolung erlaubt. Der Verweis der Baudirektion (AWEL) auf Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sei nicht haltbar. Der Einwand der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4, das Gebäude Vers.-Nr. 1 sei im Kernzonenplan schwarz bzw. – soweit zum Abbruch und Neubau vorgesehen – grau bezeichnet und müsse in gleicher Form wiederaufgebaut werden, sei nicht stichhaltig. Die Vorgaben der GSchV würden der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) vorgehen. Zudem halte Art. 4.3 BZO ausdrücklich fest, dass weitergehende Abweichungen bei schwarzen und grauen Gebäuden unter Wahrung nachbarlicher Interessen bewilligt oder angeordnet werden könnten, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene oder des Ortsbildschutzes liege oder Sicherheitsgründe dies gebieten würden. Vielmehr sei die Frage der raumplanungsrechtlichen Entwicklung des Weilers und die Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Bauvorhabens im vorliegenden gewässerschutzrechtlichen Verfahren unbeachtlich. Es drohe das unhaltbare Ergebnis, dass wegen eines – möglicherweise gar nicht bewilligungsfähigen – privaten Bauvorhabens ein mit den einschlägigen Anforderungen unvereinbares Hochwasserschutzprojekt sowie eine unvereinbare Gewässerraumfestlegung umgesetzt würden. 3.2. Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen

R2.2020.00154 Seite 6 Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). Mit Bezug auf die gebotene Gestaltung der Fliessgewässer hält der – auf die Gestaltung der zu revitalisierenden Fliessgewässer nach Wortlaut und Zweck ohne weiteres anwendbare – Art. 37 Abs. 2 GSchG fest, dass der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden muss. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass (lit. a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, (lit. b) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und (lit. c) eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen (Art. 37 Abs. 3 GSchG).

R2.2020.00154 Seite 7 3.3. Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit. a) die natürlichen Funktionen der Gewässer, (lit. b) den Schutz vor Hochwasser sowie (lit. c) die Gewässernutzung. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind auf dem Verordnungsweg geregelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). In besonderen Gebieten (Biotopen von nationaler Bedeutung, kantonalen Naturschutzgebieten, Moorlandschaften von besonderer Schönheit oder Bedeutung, Wasser- und Zugvogelreservaten von besonderer Bedeutung sowie in Landschaften mit besonderer Bedeutung bzw. Landschaftsschutzgebieten) gelten bezüglich die Breite des Gewässerraums besondere Vorschriften (Art. 41a Abs. 1 GSchV). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: (lit. a) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m, (lit. b) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (Art. 41a Abs. 2 GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (lit. a) des Schutzes vor Hochwasser, (lit. b) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (lit. c) der Schutzziele von Objekten (Biotopen, Moorlandschaften, Reservaten, Landschaften) sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie (lit. d) einer Gewässernutzung. Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 GSchV): (lit. a) den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten, (lit. b) den topografischen Verhältnissen (Talboden, steile Hänge). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). 3.4. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den soeben dargestellten bundesrechtlichen Regelungen finden sich im erwähnten Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) sowie in der erwähnten Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV). § 18 Abs. 1 WWG hält

R2.2020.00154 Seite 8 fest, dass bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung verbunden ist einer Bewilligung der Direktion bedürfen. Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern sind durch den Regierungsrat festzusetzen, wobei die Direktion zuständig ist, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Die Direktion setzt überdies Projekte von Gemeinden fest (§ 18 Abs. 4 WWG). Die HWSchV legt fest, dass für die Erteilung wasserbaupolizeilicher Bewilligungen für bauliche Veränderungen von oberirdischen Gewässern nach Art. 41a und 41b GSchV im Einzelnen die Baudirektion (AWEL) zuständig ist (§ 5 Abs. 1 lit. a HWSchV). Sodann statuiert die HWSchV, dass der Kanton (bzw. die Baudirektion [AWEL]) (auch) für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums zuständig ist (§ 15 Abs. 1 HWSchV; Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren: §§ 15a ff. HWSchV; Festlegung im vereinfachten Verfahren: §§ 15e ff. HWSchV). Mit Bezug auf die Koordination von Wasserbau und Gewässerraumfestlegung hält § 15j Abs. 1 HWSchV fest, dass im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 WWG (stets) auch der Gewässerraum festzulegen ist. Materiell orientieren sich die kantonalen Bestimmungen – welche dogmatisch reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht gleichkommen – am vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a HWSchV; § 15a Abs. 1 HWSchV). Indes enthält die HWSchV vereinzelt konkretisierende Bestimmungen. So hält § 15k Abs. 1 HWSchV fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer anzuordnen sind. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. In § 15k Abs. 2 HWSchV findet sich eine Regelung zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern nach Art. 41a GSchV. Des Weiteren hält § 15k Abs. 3 HWSchV fest, dass die Breite des Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern mindestens 11 m beträgt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.

R2.2020.00154 Seite 9 3.5. Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewässer (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht uneingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Mindestbreite von 11 m) kann in begründeten Fällen abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre. Im Einzelnen ist zwischen der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) sowie den Anliegen des Hochwasser- und Naturschutzes (Art. 76 und 78 BV) abzuwägen. Als Gesetzesgrundlage für den Eingriff in das Eigentum gilt die bundesrechtliche Regelung; im Übrigen ist die Abwägung nach Massgabe von Art. 36 BV vorzunehmen (BGr 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 2.3-2.6; BGE 140 I 168, E. 4). 3.6. Vor diesem Hintergrund ist es dogmatisch nicht zu beanstanden, wenn die aktuell bestehenden tatsächlichen Verhältnisse auf der Parzelle Kat.-Nr. 4, insbesondere das direkt am C.-Weg situierte Gebäude Vers.-Nr. 1, in die Betrachtungen der Baudirektion (AWEL) im angefochtenen Entscheid Eingang gefunden haben. Die Baudirektion (AWEL) beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG. Was die rekurrentischen Ausführungen zum aktuell offenbar hängigen, aber sistierten Bauprojekt der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 angeht, so sind diese zwar nachvollziehbar, aber letztlich vorliegend nicht relevant. Eine Rechtspflicht der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 zur Realisierung eines – wie auch immer gearteten – Bauprojekts und in diesem Zusammenhang zu einem (Teil-)Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 1 zwecks

R2.2020.00154 Seite 10 Schaffung der nötigen Platzverhältnisse für eine Ausdolung des C.-Bachs südlich des C.-Wegs kann aus den Bestimmungen des GSchG und der GSchV nicht hergeleitet werden. Zwar ist Grundeigentümern zwecks Verwirklichung der Revitalisierungsbestrebungen ohne weiteres die Beanspruchung ihrer Grundstücke und damit (auch) eine Einschränkung der tatsächlichen, baulichen oder gestalterischen Nutzung zuzumuten. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe eines von der Revitalisierung betroffenen Unternehmens durchaus (noch) als verhältnismässig gelten kann. Andererseits, so das Bundesgericht weiter, erlaube Art. 38 Abs. 2 lit. e GschG den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen jedenfalls dann, wenn die räumlichen Verhältnisse eine offene Bachführung verunmöglichen oder unzumutbar erschweren (BGr 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 2.7.3). Daraus folgt zwanglos, dass unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit selbst aus den relativ strikt auszulegenden bundesrechtlichen Bestimmungen nicht auf eine Verpflichtung zum Abbruch bestehender, rechtmässig erstellter Gebäude gefolgert werden kann. Diesbezüglich ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass das Bundesrecht und darüber hinausgehend das kantonale Recht Grundeigentümern für rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums (innerhalb der Bauzonen) eine Bestandesgarantie einräumt, welche sich vorliegend im Einzelnen nach Massgabe von § 357 PBG bestimmt (Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 15m HWSchV). Mithin wäre eine Umnutzung und die dazu nötige bauliche Umgestaltung des bäuerlichen Wohnund Betriebsgebäudes Vers.-Nr. 1 auf der in der Kernzone K2A gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 4 – beispielsweise – in ein Wohngebäude mit mehreren Wohnungen ohne weiteres statthaft (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 1443 f.). Eine Verpflichtung zur Entfernung des Gebäudes Vers.-Nr. 1 aus dem Gewässerraum bzw. zu einer Verschiebung bzw. zu einem Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums findet, anders als beim Wiederaufbau eines durch Feuer zerstörten Gebäudes (§ 15m Abs. 2 HWSchV i.V.m. § 307 PBG), im Gesetz keine Stütze. Derartiges liesse sich vonseiten der Behörden mit der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 nur einvernehmlich bewerkstelligen bzw. regeln. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Frage der baupolizeilichen Zulässigkeit einer allfälligen Verschiebung bzw. eines Wiederaufbaus

R2.2020.00154 Seite 11 nach Massgabe der Kernzonenbestimmungen nicht von Belang. Bemerkungsweise sei darauf hingewiesen, dass die Bestandesgarantie im vorliegenden Fall nicht nur das Gebäude Vers.-Nr. 1, sondern gleichermassen das direkt nördlich des C.-Wegs gelegene (Wohn-)Gebäude Vers.-Nr. 4 der Rekurrierenden schützt. 3.7. Die Rüge betreffend die Berücksichtigung des Gebäudes Vers.-Nr. 1 in der Interessenabwägung erweist sich als unbegründet. 4.1. Die Rekurrierenden monieren, das vorliegende Wasserbauprojekt und die Gewässerraumfestlegung würden ein eigentliches Stückwerk darstellen. Das Projekt und die Festlegung würden sich auf diejenigen Bereiche beschränken, welche für die Bauabsichten des Eigentümers der Parzelle Kat.- Nr. 4 von Relevanz seien. Die Gewässerraumfestlegung für die Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 7 werde auf ein späteres Verfahren verschoben. Auch die Beseitigung der Hochwassergefährdung im oberen Bereich des H.-Bachs werde auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Das Projekt sei offensichtlich ausgehend von der Prämisse geplant worden, möglichst wenig Flächen und Parzellen einzubeziehen. Zu diesem Zweck sei (auch) die Parzelle Kat.-Nr. 5 (Gebäude Vers.-Nr. 2) nicht bzw. nur rudimentär in das Projekt einbezogen worden. Mit dem Hinweis, wonach die "an den vorliegend ausgeschiedenen Gewässerraum anschliessenden Gewässerräume […] im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäss § 15e HWSchV festgelegt" würden, bestätige der Gemeinderat X, dass diesbezüglich Handlungsbedarf bestehe. Es fehle jedoch – gerade mit Bezug auf den auch vorliegend geltenden Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) – an Koordination. Da für den Weiler H. keine koordinierte bzw. ganzheitliche Revitalisierungsund Hochwasserschutzplanung vorgenommen worden sei, sei der Weiler weiterhin einer Hochwassergefahr und der Gefahr von Oberflächenabfluss ausgesetzt. 4.2. Die nach Massgabe von Art. 41a GSchV gebotene umfassende Interessenabwägung erfordert eine Betrachtung der konkreten Situation. Daher sind bei der Ausscheidung von Gewässerräumen nicht flächendeckend

R2.2020.00154 Seite 12 einheitliche, sondern an die konkreten Verhältnisse angepasste Festlegungen vorzunehmen. Dabei ist auch Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) zu beachten: Stehen den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu (was bei der Ausscheidung von Gewässerräumen regelmässig der Fall ist), so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Bezogen auf den Gewässerraum heisst dies, dass ein genügend gross gewählter Perimeter betrachtet werden muss, weil sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen nur so sachgerecht berücksichtigen lassen. Der Gewässerraum kann daher nicht in einem Baubewilligungsverfahren (etwa im Rahmen der Genehmigung eines Umgebungsplans) festgelegt werden. Eine ungeordnete, zufällige Festlegung des Gewässerraums für einzelne Grundstücke würde dem Gebot umfassender Interessenabwägung nicht entsprechen und zu einem Flickwerk führen (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1013, mit Hinweisen). 4.3. Die besagte Literaturstelle stützt sich auf eine Urteilsbesprechung zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (VGr AG, 4. Kammer, WNO 2012.2 vom 27. September 2012). Anlass zu der Bemerkung gab die – eher beiläufig getroffene – Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, wonach in einem Baubewilligungsverfahren der Gewässerraum festgelegt werden könne (URP 2/2013, S. 145 ff. [163]; VGr AG, 4. Kammer, WNO 2012.2 vom 27. September 2012). Dass dergestalt dem Gebot einer umfassenden Interessenabwägung widerspräche, ist gleichermassen offenkundig. Daraus aber den Schluss zu ziehen, dass Gewässerräume für einzelne Gewässer oder ganze Ortsteile zwingend umfassend bzw. gesamtheitlich festzulegen seien, ginge in der Sache zu weit. Dies hätte nämlich – umgekehrt – zur Folge, dass allzu komplexe Verfahren mit unter Umständen sehr zahlreichen Verfahrensbeteiligten durchgeführt werden müssten. Unbeabsichtigte Folge dessen wiederum wäre, dass die Erfüllung der bundesrechtlich vorgeschriebenen (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011) Pflicht zur Festlegung der Gewässerräume – umso mehr – illusorisch würde. Gesamthaft kann unter dem Titel der Interessenabwägung damit nicht mehr gefordert werden, als der Grundsatz der materiellen Koordination (Art. 25a RPG) oh-

R2.2020.00154 Seite 13 nehin gebietet: Eine sinnvolle, abschnittweise Festlegung des Gewässerraums unter Berücksichtigung der im Einzelnen abzuwägenden Interessen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Davon gehen auch die kantonalen Ausführungsbestimmungen gemäss § 15 Abs. 2 HWSchV aus: Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder gemeindeweise festgelegt. Bei der Anhandnahme von Vorhaben zur Festlegung des Gewässerraums und der Bestimmung des konkreten Perimeters steht den zuständigen Behörden in diesem Lichte ein durchaus erhebliches, aber ebenso pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. 4.4. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, wenn nicht (nur) die Ausscheidung des Gewässerraums, sondern – wie vorliegend der Fall – ein Wasserbauprojekt festgesetzt wird, welches die gleichzeitige Festsetzung des Gewässerraums gleichsam bedingt (§ 15j Abs. 1 HWSchV). Der technische Bericht hält fest, dass mit Bezug auf die – für den Wasserbau im Weiler H. hauptsächlich massgebliche – Frage des Hochwasserschutzes im Wesentlichen drei Faktoren massgeblich sind: (1) Schwachstelle 5.4: Einlauf des C.-Bachs im Einlaufbereich des Durchlasses C.-Weg; (2) Schwachstellen 5.1 und 5.2: Zu geringes Schluckvermögen und hohes Verklausungsrisiko der Durchlässe des H.-Bachs oberhalb der Parzellen Kat.-Nr. 3 und 6 (3) Schwachstelle 2.1: Verklausung am Durchlass des weiter südlich durchfliessenden Ch.-Bachs (Technischer Bericht, S. 6 f.). Das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt dient – offenkundig – einzig der Behebung der Schwachstelle 5.4 (C.-Bach). Für diese Etappierung führten die Vertreter der Gemeinde X in der Vernehmlassung sowie anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins glaubhaft an, dass sie der gesamthafte Einbezug des Weilers H. in ein einziges Wasserbauprojekt (und adhärent die gesamthafte Festsetzung des Gewässerraums im Weiler) finanziell und organisatorisch überfordern würde. Sachliche Gründe für (zwingend) gleichzeitig vorzunehmende Massnahmen am südlich durchfliessenden Ch.-Bach bringen die Rekurrierenden nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die gleichzeitige Anhandnahme des Hochwasserschutzes am H.-Bach scheitert, wie die Gemeinderat X ebenfalls glaubhaft machen konnte, an der Eigentümerschaft der diesbezüglich vordringlich betroffenen Parzelle Kat.-Nr. 6 (Gebäude Vers.-Nr. 66). Angesichts des fortgeschrittenen Alters dieser Eigentümerschaft erschiene ein Einbezug in ein Wasser-

R2.2020.00154 Seite 14 bauverfahren schwierig. Die Rekurrierenden vermögen – ferner – nicht darzutun, inwiefern das vorliegende Projekt ein späteres Wasserbauprojekt für den hochwassersicheren Ausbau des H.-Bach in der Sache präjudizieren würde. Die Höhenkote des südlich des C.-Wegs projektierten Zusammenflusses des C.-Bachs und des H.-Bachs ist durch den Verlauf des letzteren vorbestimmt. Darauf nimmt das rekursgegenständliche Projekt denn auch Rücksicht. Die Baudirektion (AWEL) führte anlässlich des Referentenaugenscheins ferner aus, dass das vorliegende Wasserbauprojekt nicht zu einer Präjudizierung des späteren hochwassersicheren Ausbaus des H.- Bachs führen werde. Es seien verschiedene Varianten unter Einbezug der Parzellen Kat.-Nr. 6, Kat.-Nr. 3 (der Rekurrierenden) oder eine Verlegung nach Westen an den Rand des H.-Wegs möglich. Die vorgenommene, auf die Behebung der Schwachstelle 5.4 fokussierte Betrachtung erscheint damit in Anbetracht des erheblichen behördlichen Ermessens als zulässig. Ein Einbezug der oberwasserseitig bzw. nördlich der Parzelle Kat.-Nr. 3 gelegenen Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 7 in die Gewässerraumfestlegung ist aufgrund der Besonderheit, dass dort eine rechtskräftige kommunale Waldabstandslinie eine Bautätigkeit im Gewässerbereich ohnehin verhindert, vertretbar. Südlich bzw. unterwasserseitig wird der Perimeter für die Gewässerraumfestsetzung durch die Kernzonengrenze bestimmt. 4.5. Die Rüge des (fehlenden) Einbezugs der Parzelle Kat.-Nr. 5 (Gebäude Vers.-Nr. Vers.-Nr. 2) betrifft einzig die Fragen der dortigen Breite des ausgeschiedenen Gewässerraums bzw. der dortigen wasserbautechnischen Gegebenheiten (Böschungen, Zugang zum Bauchlauf, etc.). Die Parzelle Kat.-Nr. 5 wurde formell wie materiell in das rekursgegenständliche Vorhaben einbezogen, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Verletzung der materiellen Koordinationspflicht ersichtlich ist. 4.6. Die Rügen betreffend (fehlende) materielle Koordination sowie betreffend die Festlegung der Perimeter des Wasserbauprojekts bzw. der Gewässerraumfestlegung sind unbegründet.

R2.2020.00154 Seite 15 5.1. Die Rekurrierenden halten – im Lichte der geltenden Bestimmungen – eine Reduktion der (Wieder-)Eindolung im Bereich des C.-Wegs für angezeigt. Eine Revitalisierung, welche diesen Namen verdiene, müsse dies gleichsam vorsehen. Wenn in Ziffer 5.1.3 des Kurzberichts der G. vom 28. November 2018 (im Folgenden: Kurzbericht G.) festgehalten werde, dass weitergehende Revitalisierungsmassnahmen im Bereich des C.- Bachs in den engen Platzverhältnissen nicht möglich seien, weil dafür Wege bzw. Gebäude rück- bzw. umgebaut werden müssten, treffe dies nicht zu. Es könne nicht angehen, ein Primat der freien baulichen Entwicklung bzw. der Schaffung optimaler Baumöglichkeiten für eine private Bauherrschaft (Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4) anzunehmen, vor welchem Anliegen des Naturschutzes bzw. des Gewässer(schutz)rechts zurückzutreten hätten. Weiter werde angesichts der Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 bei der Gewässerraumfestlegung eine Reduktion der Anforderungen gemäss GSchV vorgenommen. Der Weiler H. befinde sich ausserhalb des Siedlungsgebiets und im Geltungsbereich verschiedener Schutzgebiete und -anordnungen. Eine bauliche Entwicklung sei in diesem Zusammenhang – zumal im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht anzustreben. Zwischen den Gebäuden Vers.-Nr. 1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 und Vers.-Nr. 2 […] auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 würden sehr grosszügige Platzverhältnisse bestehen, welche eine effektive und naturnahe Revitalisierung erlauben würden. Letztlich werde eine den tatsächlichen Verhältnissen viel besser Rechnung tragende Gewässerabstandslinie mit einer Breite von 16 m-18 m zu völligen Ungunsten der Gewässer aufgehoben. 5.2. Nach Massgabe der in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Grundsätze ist klar, dass eine Revitalisierung der Bachläufe des C.-Bachs (im Norden der Parzelle Kat.-Nr. 4) sowie des H.-Bachs (im Westen der Parzelle Kat.-Nr. 4) sowie eine den entsprechenden Grundsätzen genügende Gewässerraumfestlegung gegenüber dem Interesse der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 an der optimalen Überbaubarkeit des Grundstücks (sowie dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer Siedlungsverdichtung nach innen) – jedenfalls im Grundsatz – Vorrang geniesst.

R2.2020.00154 Seite 16 5.3. Das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt trägt dem Grundsatz insofern Rechnung, als es im westlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 tatsächlich eine Revitalisierung des Bachlaufs des H.-Bachs vorsieht. Auf eine Revitalisierung des Bachlaufs des C.-Bachs im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 sowie "ums Eck" an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Kat.-Nr. 4 wird indes verzichtet. Der C.- und der H.-Bach werden (neu) direkt südlich des C.-Wegs in den neu revitalisierten Bereich des Bachlaufs des H.-Bachs münden. Diese Linienführung wird von der Baudirektion (AWEL) im angefochtenen Entscheid mit den beengten Platzverhältnissen im Weiler H. begründet; ebenso solle – so die Baudirektion (AWEL) vernehmlassungsweise – den bestehenden Zufahrtsbereichen zur Parzelle Kat.-Nr. 4 Rechnung getragen werden. Letzteres Argument überzeugt im Lichte der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Beim fraglichen "Zufahrts"-Bereich im Norden der Parzelle Kat.-Nr. 4 (vgl. den Vordergrund der Fotos 1-3) handelt es sich keineswegs um die einzige valable Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 4. Diese hätte auch mit einer bloss rückwärtigen Zufahrt ab dem C.-Weg (vgl. Foto 9) noch ohne weiteres als erschlossen zu gelten. Auch ginge es nicht an, sich bei der Frage der Revitalisierung an den Bauabsichten privater Grundeigentümer (vorliegend der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4) zu orientieren. Dennoch kann die Ausgestaltung des vorliegenden Projekts – unter Berücksichtigung des bei der Anwendung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Ermessens der Baudirektion (AWEL) – nicht als rechtsverletzend gelten. Die örtlichen Platzverhältnisse sind, wie anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins offenkundig wurde, sehr beengt. Der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 1 und dem projektierten Böschungsbereich des H.-Bachs beträgt an seiner engsten Stelle ca. 11 m, weiter nördlich direkt am C.-Weg ca. 15 m. Die örtlichen Verhältnisse sind aufgrund der Fotodokumentation gut ersichtlich (vgl. die Fotos 1-7 [alle von kaum differierenden Standorten auf dem C.-Weg aufgenommen]). Wie bereits erwähnt, ist das Gebäude Vers.-Nr. 1 in seinem Bestand gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BV geschützt. Eine Revitalisierung des C.-Bachs wäre demnach nur auf einer entsprechend kurzen, kaum mehr als 10 m messenden Strecke möglich. Hinzu käme der Umstand,

R2.2020.00154 Seite 17 dass sich die Führung dieses offenen Abschnitts an der (vorbestehenden) Höhenkote des Durchflusses des H.-Bachs (unter dem C.-Weg) zu orientieren hätte, was im Wesentlichen die Realisierung steiler, direkt an den C.- Weg angrenzender Böschungen (oder, alternativ, von Böschungsmauern) erfordern würde. Der fragliche Niveauunterschied beträgt im Bereich des Zusammenflusses ca. 3 m, was die Rekurrierenden anlässlich des Referentenaugenscheins als gefährlich und im Rekurs als nicht ortsbildverträglich bemängelten. Vor dem Hintergrund des grossen Niveauunterschieds scheidet sodann auch eine valable, etwas (bzw. einige Meter) weitergehende Revitalisierung des C.-Bachs "ums Eck" der Parzelle Kat.-Nr. 4 aus. Letzteres würde zu zwei parallel (bzw. V-förmig) zu führenden Einschnitten ins Gelände führen. Letztlich stünden der finanzielle Aufwand, der Nachteil eines Einschnitts in den Weilerkern sowie die Belastung der Parzelle Kat.- Nr. 4 in keinem Verhältnis zum (fragwürdigen) Nutzen einer solchen Revitalisierung. Eine Wiedereindolung des C.-Bachs im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 erweist sich unter diesen Umständen als zulässig und geboten (Art. 38 lit. e GSchG; Art. 38a GSchG). 5.4. Hierzu adhärent ist die Frage nach der Rechtmässigkeit der Ausscheidung des Gewässerraums im Bereich der Eindolung unter dem C.-Weg ‒ bzw. dessen Festsetzung auf der Breite des C.-Wegs – zu beantworten. Art. 41c Abs. 5 lit. b GSchV sieht vor, dass auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann, wenn das Gewässer eingedolt ist. In Anwendung des – wie erwähnt als reine Ausführungsbestimmung zu verstehenden – § 15 Abs. 3 HWSchV hat die Breite des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern mindestens 11 m zu betragen. Auch nach letzterer Bestimmung ist indes eine Abweichung möglich, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre. Angesichts des für das Gebäude Vers.-Nr. 1 geltenden Bestandesschutzes steht eine Revitalisierung in absehbarer Zeit nicht zur Diskussion. Ein allfälliges Bauprojekt der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 4 ist, wie bereits erwähnt, bei der Betrachtung nicht von Belang, zumal die Eigentümerschaft zur Realisierung desselben nicht verpflichtet werden kann. Mangels Praktikabilität und ökologischem Mehrwert fällt gemäss der vorstehenden Erwägung (auch) eine fragmentarische Revitalisierung entlang des C.- Wegs ausser Betracht. Die Festlegung eines in der Breite reduzierten (bzw.

R2.2020.00154 Seite 18 an die Breite des C.-Wegs angepassten) Gewässerraums erweist sich im Ergebnis als sachgerecht und damit auch rechtskonform. 5.5. Die rekurrentische Rüge betreffend die (Wieder-)Eindolung des C.-Bachs im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 4 (bzw. unter dem C.-Weg) sowie die dortige Festlegung des Gewässerraums erweist sich als unbegründet. 6.1. Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass zur Vermeidung einer Mehrbeanspruchung der Parzelle Kat.-Nr. 4 eine Gewässersohle mit einer minimalen Breite vorgesehen werde. Für die Bestimmung von deren Breite (Sohlenbreite von 1,2 bis 1,4 m als Mindestmass für eine naturnahe Sohlengestaltung; Technischer Bericht, S. 18) dürfe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht auf Referenzabschnitte abgestellt werden. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine naturnahe Gestaltung ‒ zumal im Bereich eines Abschnitts mit immerhin mittlerem Renaturierungspotential – nicht. Vor allem erlaube die projektierte Gestaltung (ohne flache Böschungen) keine Quervernetzung. Die diesbezügliche Begründung, wonach eine solche Vernetzung in keinem Verhältnis zum Bedarf an privaten Flächen stehen würde, sei unhaltbar. Zu vermissen sei ein nachvollziehbares Variantenstudium für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung gerade auch der naturfremden Abschnitte des C.-Bachs und des H.-Bachs. Das Projekt beinhalte ausserdem besondere Gefahren für Kleinlebewesen, welchen mit Behelfsmassnahmen (mit Bezug auf das Tosbecken) begegnet werden müsse. Die beengten Platzverhältnisse seien einzig der Lage des Bachs an der westlichen Grundstücksgrenze zur bestmöglichen Überbauung der Parzelle Kat. Nr. 4 – und nicht der Höhenlage der Sohle – geschuldet. Derartiges sei unzulässig. Gemäss Ziffer 5.1.1 des Kurzberichts G. betrage die minimale Gewässerraumbreite im fraglichen Bereich (Abschnitte 3 und 4) 12,8 m. Die Voraussetzungen für eine Reduktion – wie vorgenommen auf 11 m – seien offensichtlich nicht erfüllt. Ein Projekt, welches den einschlägigen Anforderungen (breitere Gewässersohle und flachere Böschungen) Rechnung tragen würde, erfordere eine deutliche Vergrösserung des ordentlichen Ge-

R2.2020.00154 Seite 19 wässerraums. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, unter Hinweis auf die Entwicklungsmöglichkeiten (sogar) eine Reduktion des Gewässerraums vorzusehen. Ein dicht überbautes Gebiet liege nicht vor. Ausserhalb davon bestehe kein Raum für eine minimale Gewässersohlenbreite. 6.2. Zunächst ist zu klären, ob für den H.-Bach im fraglichen Abschnitt angesichts gewässerschutzbezogener Schutzziele erhöhte Breiten (Art. 41a Abs. 1 GSchV) oder aber die Bestimmungen zu den Gewässerraumbreiten in den übrigen Gebieten (Art. 41a Abs. 2 GSchV) zur Anwendung gelangen. Der Kurzbericht G. weist diese offene – und letztlich von den Behörden bzw. der Rechtsprechung zu klärende Frage – transparent aus (vgl. Ziffer 3.1 und Ziffer 5.1.1 des Kurzberichts G.). Mängel in den Entscheidgrundlagen der Baudirektion (AWEL) sind nicht ersichtlich. Im Natur- und Landschaftsschutzinventar (1980) ist das Gebiet des Weilers H. nicht verzeichnet. Die Schutzziele zum BLN-Gebiet Albiskette- Reppischtal halten fest, dass die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten werden sollen (Ziffer 3.10). Zudem soll die ökologische Vernetzungsfunktion erhalten werden (Ziffer 3.11). Die Verordnung zum Schutz des T.-Sees (SVO T.-See) weist das Gebiet des Weilers H. als Weiler- und Siedlungsrandzone (VII) aus. In Anwendung von Ziffer 8 SVO T.-See bedarf die Erstellung von Bauten und Anlagen in diesem Gebiet einer Bewilligung der Baudirektion. Eine Bewilligung wird – unter allfälligen Bedingungen – erteilt, wenn sich die Bauten und Anlagen sowie deren Umgebungsgestaltung gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Die Nutzung der an die Naturschutzzone angrenzenden Flächen darf diese nicht beeinträchtigen. Der Eintrag des Gebiets Uetliberg-Albis als Landschaftsschutzgebiet im kantonalen Richtplan verweist zentral auf die einzelnen Schutzverordnungen: Pflanzenschutzgebiet Uetliberg (1959), SVO Albispass (1953), SVO Stallikon (1995/1997) sowie SVO T.-See (2001). Dem Richtplan kann im Übrigen entnommen werden, dass Landschaftsschutzgebiete ausgewählte Flächen sind, die in erster Linie aus ästhetischer und kulturgeographischer Sicht sowie wegen ihrer geologischen und geomorphologischen Qualitäten erhalten werden sollen. Weitere Flächen seien aufgrund übergeordneter Festlegungen (Moorlandschaften und Auengebiete von nationaler Bedeu-

R2.2020.00154 Seite 20 tung, Kernbereiche der BLN-Gebiete) sowie einer umfassenden Landschaftsbewertung aufgenommen worden. Dies schliesse nicht aus, dass sich im Einzelfall die Ziele der Landschaftsschutzgebiete mit Zielen zur Förderung und Erhaltung der Erholungseignung sowie zum Naturschutz überschneiden können und diese ergänzen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Punkt 3.7.2). Im Ergebnis lässt sich aus den verschiedenen Schutzanordnungen wohl ein Gebot der Erhaltung der Gewässer und ihrer Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand sowie der Erhaltung der ökologischen Vernetzungsfunktion entnehmen. Eine Pflicht, den Gewässerraum (auch) innerhalb der Weiler- und Siedlungsrandzone (VII; gemäss SVO T.-See) gemäss den Vorschriften von Art. 41a Abs. 1 GSchV auszugestalten, lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Der Wortlaut der Bestimmung hält gerade fest, dass in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten (besondere) gewässerbezogene Schutzziele erforderlich sind, damit die erhöhten Anforderungen zum Tragen kommen. Das blosse Gebot zur Erhaltung rechtfertigt Derartiges im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund kommt bei der vorliegenden Gewässerraumfestlegung im Grundsatz die Bestimmung von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV zum Tragen. 6.3. Was die Gestaltung bzw. die Grösse der Gerinnesohle angeht, so erscheint eine grundsätzliche Orientierung an der natürlichen Gerinnesohlenbreite – auf welcher Gegebenheit die Gewässerraumfestlegung nach Massgabe von Art. 41a GSchV bereits von Bundesrechts wegen basiert – des H.- Bachs im Abschnitt 4 als sachgerecht. Der Kurzbericht G. weist diesbezüglich ein Mass von 1,3 m aus (Ziffer 5.1.1 des Kurzberichts G.). Letzteres entspricht den für den fraglichen Abschnitt auslesbaren Daten. In den oberhalb des Weilers H. gelegenen Abschnitten des H.-Bachs beträgt die auslesbare Gerinnesohlenbreite des H.-Bachs zwischen 1,2 und 1,5 m. Die Gerinnesohle des C.-Bachs ist oberhalb des Weilers H. ca. 0,8 m breit (GIS-Browser; www.gis.zh.ch; Kartierung Gewässer-Ökomorphologie). 6.4. Den Rekurrierenden ist insoweit beizupflichten, als dass sich von Bundesrechts wegen zu Gunsten ökologischer Faktoren eine über die (Mindest-)

R2.2020.00154 Seite 21 Anforderungen von Art. 41a GSchV hinausgehende Gestaltung oder Wiederherstellung eines Gewässers aufdrängen kann. Wie bereits erwähnt, muss der natürliche Verlauf eines Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Das Gewässer und der Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass (lit. a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; dass (lit. b) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und dass (lit. c) eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenaugenscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fraglichen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse erweist sich die Kartierung der Gerinnesohle – gemäss GIS-Browser – als akkurat. Die Baudirektion (AWEL) führt zu Recht an, dass eine künstliche Verbreiterung der Gerinnesohle (Überbreite) nicht zur Folge hätte, dass sich das Gewässer an solche Gegebenheiten anpassen würde. 6.5. Was schliesslich die (Platz- und Höhen-)Verhältnisse im revitalisierten Abschnitt 3 (südlich des C.-Wegs) angeht, ist Folgendes relevant: Zwar besteht, wie bereits erwähnt, im dortigen Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs im Vergleich zum C.-Weg ein Niveauunterschied von ca. 3 m. Auch dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass – zwecks Gewährleistung flacher Böschungen – eine Verbreiterung des Gewässerraums

R2.2020.00154 Seite 22 anzustreben wäre. Die dortigen Platzverhältnisse sind eng bzw. werden aufseiten der Parzelle Kat.-Nr. 5 durch das bestehende Gebäude Vers.- Nr. 2 begrenzt. Der natürliche Verlauf des H.-Bachs ist im Bereich der heutigen Eindolung entlang der Grundstücksgrenze (Kat.-Nrn. 4 und 5) anzunehmen. Der natürliche (historische) Verlauf des C.-Bachs ist viel weiter östlich, im Bereich des Gebäudes Vers.-Nr. 1, zu verorten (GIS-Browser; Kartierung Historische Karte J. Wild; www.gis.zh.ch). Mithin lässt sich letzterer Verlauf offenkundig nicht mehr wiederherstellen. Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG, wonach der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beizubehalten ist, als sachgerecht, den Verlauf des H.-Bachs an bisheriger Stelle zu belassen. Ein besonderer Bedarf hinsichtlich einer Quervernetzung ist nicht zu erkennen, zumal westlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 3 sowie der H.-Weg und östlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 1 liegt. Eine – wie sie die Rekurrierenden vorschlagen – substantielle Verschiebung des Bachlaufs bzw. des Gewässerraums des H.-Bachs nach Osten widerspräche dem Grundsatz, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden (§ 15k HWSchV). Eine Verschiebung des gesamten Bachlaufs bzw. der Gerinnesohle erschiene im Lichte von Art. 37 Abs. 2 GSchG unter planerischen Gesichtspunkten als verfehlt. Dergestalt würde dazu führen, dass der H.-Bach südlich des C.-Wegs (künstlich) nach Osten und anschliessend wiederum (künstlich) zurück nach Westen geleitet werden müsste. Eine solche Gewässerführung ergäbe keinen Sinn. Dass im Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs – gerade zwecks Vermeidung von Gefahren für Kleinlebewesen – ein Tosbecken erforderlich wird, ist auf die (wie erwähnt, vorbestehende) Kote des Durchflusses des H.-Bachs unter dem C.-Weg zurückzuführen. Inwiefern eine Verbreiterung der Gerinnesohle bzw. des Gewässerraums diesbezüglich zu einer Verbesserung führen würde, tun die Rekurrierenden nicht dar. 6.6. Im Ergebnis erweist sich die rekurrentische Rüge betreffend die Dimensionierung der Gerinnesohle und des Gewässerraums im Abschnitt 3 des H.- Bachs als unbegründet.

R2.2020.00154 Seite 23 7.1. Die Rekurrierenden monieren sodann, dass – wiederum zur Reduktion der Beanspruchung der Parzelle Kat.-Nr. 4 – mit einer Ufermauer auf der Westseite der Offenlegungsstrecke (im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 5) und einem ebenfalls steilen Ufer auf der Ostseite gearbeitet werde, obwohl der Ortsbildschutz klar für eine zurückhaltende bzw. unauffällige Gestaltung des Bachs ohne hohe Mauern spreche. 7.2. Wie bereits erwähnt, sind die Platz- und Höhenverhältnisse im revitalisierten Abschnitt 3 (südlich des C.-Wegs) eng und werden aufseiten der Parzelle Kat.-Nr. 5 durch das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 2 begrenzt. Eine Verschiebung des H.-Bachs weiter nach Osten (auf die Parzelle Kat.-Nr. 4) fällt ausser Betracht; ebenso ein Substanzeingriff in das Gebäude Vers.-Nr. 2 auf der Parzelle Kat.-Nr. 5. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gestaltung der Westseite des Bachlaufs bzw. des auszuscheidenden Gewässerraums mittels einer Bruchsteinmauer als schlüssig. Der Baudirektion (AWEL) ist dahingehend zuzustimmen, dass letzteres nicht zwingend einen ökologischen Minderwert induziert. Mit Bezug auf die konkrete Gestaltung verfügt die Baudirektion (AWEL) diesbezüglich jedenfalls über einen Ermessensspielraum, welcher von der Rekursinstanz zu respektieren ist. 7.3. Soweit die Rekurrierenden auf den Landschafts- und Ortsbildschutz verweisen, ist Folgendes relevant: Der Weiler H. figuriert, wie erwähnt, gemäss Ziffer 8 SVO T.-See in der Weiler- und Siedlungsrandzone (VII). Die Erstellung von Bauten und Anlagen in diesem Gebiet bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. Eine Bewilligung wird – unter allfälligen Bedingungen – erteilt, wenn sich die Bauten und Anlagen sowie deren Umgebungsgestaltung gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Die für die Kernzonen (unter anderem die Kernzone K2A) geltenden – auf den vorliegenden Fall eines Wasserbauprojekts nicht direkt anwendbaren – Bestimmungen der BZO sehen vor, dass die Kernzonen im Dorfkern und in den Weilern den Schutz des Ortsbildes und die Erhaltung der herkömmlichen Dorfstrukturen und Nutzungen sichern. Neu- und Umbauten, Aussenrenovationen sowie die Umgebungsgestaltung haben sich in Grösse, kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe sowie Firstrichtung, Dachform und

R2.2020.00154 Seite 24 Dachneigung, Mauern, Geländeverlauf und Bepflanzung dem herkömmlichen Dorfbild anzupassen (Art. 3.1 BZO). Insgesamt lässt sich weder aus der SVO T.-See noch aus der BZO unter ortsbildschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Unzulässigkeit der mit dem Wasserbauprojekt beabsichtigten Gestaltung des Gewässerraums herleiten. Die Bestimmungen finden, wenn überhaupt, auf Wasserbauprojekte nur eingeschränkt Anwendung. Bei der Beurteilung ist erheblich, dass die Höhenkote des Durchlaufs des H.-Bachs unter dem C.-Weg vorbesteht und dass diesbezüglich weder mit dem vorliegenden noch einem nachfolgenden Wasserbauprojekt überhaupt Änderungen realisierbar sein dürften. Wie erwähnt, stellt auch das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 2 einen weiteren (festen) Eckwert der Gestaltung dar. Dass ein gewisser Einschnitt zufolge des revitalisierten Bachlaufs erkennbar wird, ist mithin nicht zu vermeiden. Als eigentlicher "Störfaktor" mit Bezug auf das Erscheinungsbild des Weilers H. kann dies jedoch nicht gelten. Soweit die BZO auf die herkömmlichen Dorfstrukturen verweist, ist offenkundig, dass dazu (auch) der herkömmliche (Höhen-)Verlauf des H.-Bachs gehört. In der Hauptsache ist sodann darauf zu verweisen, dass die baulich-architektonische Gestaltung der unmittelbaren Umgebung des Bachlaufs nicht als besonders sensibel einzustufen ist. Nach dem Ergebnis des Referentenaugenscheins weisen weder das Gebäude Vers.-Nr. 4 auf der Parzelle Kat.-Nr. 3 (der Rekurrierenden) noch das Gebäude Vers.-Nr. 2 auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 oder die weitere Umgebung besondere Qualitäten auf, welche zufolge des rekursgegenständlichen Wasserbauprojekts beeinträchtigt werden könnten. In einem besonders bezeichneten und zu schützenden Grünraum (Art. 4.8 BZO) befindet sich das Gebiet des Weilers H. nicht. 7.4. Die Rüge betreffend die Gestaltung des westseitigen Teils des Abschnitts 3 des H.-Bachs sowie betreffend Landschafts- und Ortsbildschutz erweist sich als unbegründet. 8.1. Die Rekurrierenden halten weiter fest, dass die konkrete Projektausgestaltung verfehlt sei, was sich aus den Auflagen des angefochtenen Entscheids ergebe. Namentlich betreffe dies die erforderlichen Absprachen mit den

R2.2020.00154 Seite 25 Fachstellen Naturschutz und Fischerei, die Beschränkung des Verbaus mit Steinen auf "das absolute Minimum", die Ausgestaltung des Gerinnes "wo möglich", mit wechselnden Böschungsneigungen ("so flach wie möglich, 1:2 bis max. 2:3") und den Umstand, dass zur Befestigung der Uferlinie "möglichst standortgerechte artenreiche Ufervegetationen (keine Grassoden von Fettwiesen)" zu verwenden seien. Damit bestätige die Baudirektion (AWEL), dass das rekursgegenständliche Projekt nach dem Motto "Gnade vor Recht" bewilligt worden sei. 8.2. Der angefochtene Entscheid enthält betreffend die Ausführung des Wasserbauprojekts zunächst die Auflage, dass für die ökologische Baubegleitung und landschaftsgestalterische Ausführung eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen ist (Dispositiv-Ziffer II.1 lit. c). Die Gestaltung der offenen Abschnitte ist an einer gemeinsamen Besprechung vor Ort mit dem AWEL, Abteilung Wasserbau, dem ALN, Fachstellen Naturschutz und Fischerei, und der ökologischen und landschaftsgestalterischen Baubegleitung festzulegen und den angrenzenden Grundeigentümern zu kommunizieren (Dispositiv-Ziffer II.1 lit. n). Das Gerinne ist, wo möglich, mit wechselnden Böschungsneigungen (so flach wie möglich, 1:2 bis max. 2:3) auszubilden (Dispositiv-Ziffer II.1 lit. q). Der angefochtene Entscheid enthält sodann verschiedentlich weitere, die Gestaltung des Gewässerlaufs bzw. des Gewässerraums konkret betreffende Auflagen (vgl. die Dispositiv-Ziffern II.1 lit. o, II.1 lit. p, II.1 lit. r, II.1 lit. s, II.1 lit. t) sowie zu treffende Absprachen (Dispositiv-Ziffern II.1 lit. d, II.1 lit. u). 8.3. Inwiefern diese Auflagen und Koordinationsbestimmungen mit den geltenden gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sein sollten, tun die Rekurrierenden nicht näher dar. Die Baudirektion (AWEL) bzw. deren Vertreter führten anlässlich des Referentenaugenscheins – zu Recht – aus, dass ein offener Bachlauf nicht am Reissbrett geplant bzw. mittels CAD in allen Einzelheiten projektiert werden könne. Eine naturnahe Gestaltung müsse vor Ort stattfinden und sich an den (lokalen) Gegebenheiten orientieren. Insoweit vermag der Umstand, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt nicht in alle Einzelheiten "durchgeplant" ist und dass bei der Realisierung verschiedentlich – mit den zuständigen Stellen – im Sinne einer "rollenden Planung" Absprachen zu tätigen sein werden, keinen Man-

R2.2020.00154 Seite 26 gel zu induzieren. Letztlich ist – in Analogie zum baurechtlichen Verfahren – darauf hinzuweisen, dass Bewilligungsentscheide regelmässig keine Aussagen über die fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten treffen (bzw. treffen müssen). Letzteres liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft und ist gleichsam vorauszusetzen. Sollten Baueingabepläne erkennen lassen, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen, hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (VB.2019.00220 vom 28. November 2019, E. 7.2). Dergestalt ist vorliegend nicht ersichtlich; eine fachgerechte Realisierung ist vorauszusetzen. Insoweit die Rekurrierenden mit Bezug auf die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern II.1 lit. o und II.1 lit. q (Verbau mit Steinen sowie Böschungsneigung) auf die im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 5 erforderliche Bruchsteinmauer oder auf die festgesetzte Breite des Gewässerraums verweisen, wurden diese Rügen bereits behandelt. Aus der Statuierung der Auflagen ergibt sich kein Widerspruch, geht es bei den Auflagen doch darum, das Gewässer bzw. den Gewässerraum in ökologischer sowie landschaftsgestalterischer Sicht, soweit möglich, optimal zu gestalten. 8.4. Die Rüge betreffend die konkrete Projektausgestaltung ist unbegründet. 9.1. Die Rekurrierenden bringen im Übrigen vor, dass – weil der Bauplatz auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 möglichst gross gehalten werden solle – mit dem Wasserbauprojekt ein teilweiser Eingriff in die im kommunalen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte eingetragene, entlang (des Offenlegungsbereichs) des H.-Bachs gelegene ca. 50 m lange Baumhecke (Objekt H27.2, Hecke H.-Bach) erfolge. Die Vermeidbarkeit des Eingriffs in die inventarisierte Hecke sei zu Unrecht nicht geprüft worden. Diesbezüglich wäre allenfalls gar eine Begutachtung durch übergeordnete Stellen erforderlich gewesen.

R2.2020.00154 Seite 27 9.2. Die Baumhecke H. figuriert als Objekt Nr. 27.2 im kommunalen Natur- und Landschaftsinventar der Gemeinde X. Schutzziel gemäss Inventar ist die Erhaltung der Baumhecke, welche hauptsächlich aus Esche, Hasel, Bergahorn und Weide besteht. Verwiesen wird auf die Gefährdung durch unsachgemässe Pflege. Als Massnahmen sieht das Inventar vor, die Hecke abschnittsweise selektiv auf Stock zu setzen sowie langsam wachsende Arten und Kleinstrukturen zu fördern. Primär solle die Stabilität gefördert werden. 9.3. Gemäss dem Technischen Bericht (S. 10) beeinträchtigt das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt die Baumhecke H. insoweit, als das aufgrund des geplanten Abbruchs des bestehenden Auslaufbauwerks und der Anpassung des anschliessenden Bachgerinnes gewisse Rodungsarbeiten im nördlichsten Bereich der geschützten Baumhecke unausweichlich seien. Der Technische Bericht hält weiter fest, die Wiederaufforstung der gerodeten Fläche und die Bepflanzung des Gerinnes im Offenlegungsabschnitt werde in Absprache mit der Gemeinde X und unter Berücksichtigung des Pflegeauftrags erfolgen. 9.4. Das Wasserbauprojekt tangiert die fragliche Baumhecke H. (lediglich, aber immerhin) in ihrem nördlichsten Bereich, wo aktuell das erwähnte Auslaufbauwerk liegt […]. Dass der dortige Eingriff (durch Abbruch- und Anpassungsarbeiten) zwangsläufige Folge der Revitalisierung des nördlich der Hecke gelegenen Gewässerabschnitts ist, liegt auf der Hand. Insofern ist der Eingriff durch das öffentliche Interesse am rekursgegenständlichen Wasserbauprojekt ohne weiteres gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung fällt gering aus, zumal die Wiederaufforstung umgehend anhand genommen werden soll. Zu verweisen ist insbesondere darauf, dass es sich bei Naturund Landschaftsschutzobjekten wie der fraglichen Hecke (oft) nicht um statische "Objekte" in dem Sinne handelt, als dass – wie bei Denkmalschutzobjekten – ein Eingriff in die Substanz zwingend mit einem unwiederbringlichen Verlust an Substanz und damit Qualität verbunden wäre. Der Inventareintrag zur Hecke H. hält denn auch fest, dass die Hecke zur Pflege abschnittsweise selektiv auf Stock zu setzen sei. Aus diesem Grund ist eine dauerhafte Beeinträchtigung der inventarisierten Hecke aufgrund der

R2.2020.00154 Seite 28 baulichen Vorkehren von vornherein nicht zu erwarten. Ein zwischenzeitlicher Eingriff ist offenkundig unvermeidbar; eine besondere Begutachtung bzw. ein besonderer Schutzentscheid entfällt. 9.5. Die Rüge betreffend den Eingriff in die Baumhecke H. (Objekt Nr. 27.2 im kommunalen Natur- und Landschaftsinventar) ist unbegründet. 10. In der Gesamtbetrachtung erweist sich das rekurrentische Vorbringen, das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt und die Gewässerraumfestlegung orientierten sich einseitig an den Bedürfnissen der Parzelle Kat.-Nr. 4, in der Sache nicht als stichhaltig. 11.1. In formeller Hinsicht beanstanden die Rekurrierenden die von der Baudirektion (AWEL) im angefochtenen Entscheid erwähnten Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen seien in den massgebenden Unterlagen im Rubrum gar nicht aufgeführt und den Rekurrierenden vor allem auch nicht zugänglich gemacht worden. Von einer hinreichenden Koordination könne damit (bereits in formeller Hinsicht) nicht die Rede sein. 11.2. Bei den von den Rekurrierenden erwähnten Stellungnahmen handelt es sich im Wesentlichen um die Stellungnahme des T.-See-Schutzverbands (bzw. das Protokoll der fraglichen Vorstandssitzung) sowie die Stellungnahme des BAFU vom 13. November 2018 (act. 11.16 und 11.17 im vorliegenden Verfahren; zugehörige Korrespondenz bzw. Telefonnotiz in act. 11.17 und act. 11.19). Ein Mangel an sachlicher (bzw. inhaltlicher) Koordination ist aufgrund der rekurrentischen Beanstandungen und der fraglichen Aktenstücke nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist hinsichtlich des Koordinationsgebots auf die vorstehende Erwägung 4 zu verweisen. Wenn die Rekurrierenden rügen, ihnen hätten die massgebenden Unterlagen im Verfahren der Baudirektion (AWEL) nicht zur Verfügung gestanden, so trifft dies zunächst zu. Indes haben die Rekurrierenden im durchgeführten Verfahren keine Akteneinsicht verlangt (vgl. act. 11.14 und 11.15); Entspre-

R2.2020.00154 Seite 29 chendes wird auch nicht geltend gemacht. Was das vorliegende Rekursverfahren angeht, so kann die – aufgrund der Nichterwähnung aller Grundlagen im angefochtenen Entscheid allenfalls anzunehmende – Gehörsverletzung jedenfalls durch den Aktenbeizug im Rekursverfahren als geheilt gelten. Weitere, besondere Rügen haben die Rekurrierenden mit Bezug auf die fraglichen Stellungnahmen nicht erhoben. Hinsichtlich der im Rahmen des koordinierten Verfahrens von behördeninternen Stellen abgegebenen Stellungnahmen besteht weder eine Herausgabepflicht noch ein Gehörsanspruch. 11.3. Die Rüge der Rekurrierenden betreffend formeller Koordination bzw. Aktenerwähnung und -herausgabe (Stellungnahmen) erweist sich als unbegründet. 12. Im Ergebnis ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. 13. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts der Zahl der Rügen und des Umfangs des vorliegenden Entscheids ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und

R2.2020.00154 Seite 30 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). Der mitbeteiligte Gemeinderat X beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Mitbeteiligten abzusehen ist. Den Rekurrierenden ist angesichts des Verfahrensergebnisses von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzuerkennen. […]

BRGE II Nr. 0210/2020 — Zürich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0210/2020 — Swissrulings