Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2017.00071 BRGE II Nr. 0125/2017
Entscheid des Einzelrichters vom 26. September 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann und Gerichtsschreiber Daniel Schweikert
in Sachen Rekurrierende R. und N. C, [….]
gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [….]
betreffend Verfügung des Gemeinderates vom 21. April 2017; Ablehnung des Gesuchs zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit im Hofbereich ______________________________________________________
R2.2017.00071 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 21. April 2017 lehnte der Gemeinderat X ein Gesuch von R. und N. C vom 20. Dezember 2016 betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der I.-Strasse im Bereich Z ab. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 gelangten die Rekurrierenden entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 2 der Verfügung vom 21. April 2017 fristgerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung der verlangten Temporeduktion auf der I.-Strasse. C. Vom Rekurseingang wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2017 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 auf Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. In den Replik- und Duplikschriften vom 10. Juli 2017 und vom 25. Juli 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Begründung des Entscheids erforderlich ist.
R2.2017.00071 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die I.-Strasse ist eine Gemeindestrasse, welche die [….] Gemeinde X mit der [……] Gemeinde Y verbindet. Die Rekurrierenden sind Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs im Bereich "Z" auf dem Gebiet der Gemeinde X. Die I.-Strasse verläuft quer durch den Landwirtschaftsbetrieb. 2. Der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 ging ein Gesuch der Rekurrierenden vom 20. Dezember 2016 voraus, mit welchem die Rekurrierenden von der Vorinstanz – wörtlich – verlangten, "beim Kanton eine Temporeduktion auf 30 km/h für den Hofbereich zu beantragen" (act. 9.2.). Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung beantwortet dieses Gesuch mit folgender Formulierung: " Das Gesuch von R. und N. C, [….] vom 20. Dezember 2016 über die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Gemeindestrasse I.- Strasse, Bereich Z wird gemäss den in den Erwägungen enthaltenen Argumentationen abgelehnt." Den Erwägungen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass eine Geschwindigkeitsherabsetzung als nicht zielführend erachtet werde und auf der I.-Strasse ohnehin kein Unfallschwerpunkt zu verzeichnen sei. Ziff. 2 der Verfügung enthält die erwähnte Rechtsmittelbelehrung an das Baurekursgericht. 3.1. Das Baurekursgericht ist grundsätzlich zuständig für Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes (RPG), des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ergehen (§ 329 Abs. 1 PBG). Hinzu kommt eine Vielzahl von spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeiten wie beispielsweise die Zuständigkeit für Rekurse, die in Anwendung des Strassengesetzes (StrG) ergehen (§ 41 Abs. 1 StrG). Bevor das Baurekursgericht auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat es
R2.2017.00071 Seite 4 von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 3.2. Streitgegenstand ist vorliegend die Frage der Höchstgeschwindigkeit respektive deren Herabsetzung auf der I.-Strasse. Gemäss 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herabgesetzt werden; die Vorschrift wird in Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV) präzisiert. Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur grundsätzlich der Kantonspolizei (§ 1 der Kantonalen Signalisationsverordnung [KSigV]). Diese verfügt auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen (§ 4 Abs. 2 KSigV). Als Verkehrsanordnungen gelten unter anderem Verkehrsbeschränkungen (§ 3 KSigV). Gemeint sind damit sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen wie die hier streitbetroffene Geschwindigkeitsreduktion. Gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen der auf dem Gebiet der Gemeinde X hierfür zuständigen Kantonspolizei besteht eine Einsprachemöglichkeit (Art. 106 Abs. 1 SSV in Verbindung mit § 31 KSigV). Der Einspracheentscheid der Kantonspolizei als untere Behörde kann an die obere Behörde weitergezogen werden; dies wäre vorliegend die Sicherheitsdirektion (§ 19b Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VRG). Zusammengefasst ist für eine Verfügung betreffend eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf der I.-Strasse allein die Kantonspolizei zuständig, mit nachfolgender Einsprache- und schliesslich Rekursmöglichkeit an die Sicherheitsdirektion. 4.1. Die Verfügung der Vorinstanz kann in diesem Lichte nur als eine Art Verzicht auf Antragstellung an die Kantonspolizei im Sinne von § 4 Abs. 2 KSigV verstanden werden, zumal die Vorinstanz – wie vorstehend ausgeführt, aber entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziff. 1 der Ver-
R2.2017.00071 Seite 5 fügung – nicht etwa selbst für die Nicht-Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion zuständig wäre. In Bezug auf die hier zu eruierende Rechtsmittelzuständigkeit ist immerhin klar, dass einzig eine funktionelle Verkehrsanordnung signalisationsrechtlicher Natur zur Diskussion steht und nicht etwa eine bauliche Verkehrsanordnung im Rahmen eines Strassenprojekts nach Massgabe des StrG. Nur im zuletzt genannten Fall wäre eine Rechtsmittelzuständigkeit des Baurekursgerichts anzunehmen (zur Abgrenzung vgl. BRGE I Nr. 0115/2015 in BEZ 2015 Nr. 53). Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, wie vorliegend eine Rechtsmittelzuständigkeit des Baurekursgerichts begründet sein könnte. 4.2. Folgerichtig ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich selbstredend die Durchführung des beantragten Augenscheins. Da nach Auffassung des Baurekursgerichts eine nicht in dessen Zuständigkeit fallende Anordnung einer politischen Gemeinde vorliegt (wie gezeigt wohl des Inhalts, dass auf Antragstellung an die Kantonspolizei im Sinne von § 4 Abs. 2 KSigV verzichtet werde), rechtfertigt es sich, die Sache zur Prüfung seiner Zuständigkeit an den Bezirksrat Affoltern am Albis zu überweisen (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG; hierzu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 28). Ausser Betracht fällt mangels bisherigem Vorliegen einer Verfügung der Kantonspolizei eine Überweisung an die Sicherheitsdirektion als diesfalls zuständige Rechtsmittelinstanz. [….]