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Zürich Baurekursgericht 20.08.2013 BRGE II Nr. 0124/2013

20 août 2013·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·377 mots·~2 min·1

Résumé

Legitimation Nachbar. Betroffenheit durch geringfügigen gestalterischen Mangel.

Texte intégral

BRGE II Nr. 0124/2013 vom 20. August 2013 in BEZ 2013 Nr. 46 8.1 Schliesslich moniert der Rekurrent den bei der rückwärtigen Fassade vorgesehenen Lichtschacht. Dieser sei eine nach Art. 30 bis der Bau- und Zonenordnung (BZO) unzulässige Abgrabung. (…) Da der Rekurrent von seiner nördlichen Terrasse aus freie Sicht auf diesen Lichtschacht und damit diese Abgrabung habe, sei er auch in diesem Punkt ohne weiteres rekurslegitimiert. 8.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Das vom Gesetz verlangte schutzwürdige Interesse des Rekurrenten besteht in der Abwendung einer Beeinträchtigung. Diese muss allerdings nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; subjektive Empfindlichkeit oder ein bloss affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 21 Rz. 21). 8.3 Hier nicht in Frage zu stellen ist, dass der Rekurrent von seinem Grundstück aus Sicht auf den geplanten Lichtschacht hat. Dieser schliesst an die knapp 19 m lange Rückfassade an und misst auf der Höhe des Terrains im Grundriss (Innenmasse) rund 3,5 m x 1,1 m, was einer Fläche von rund 3,8 m 2

entspricht. Der Lichtschacht soll mit einem Gitter gedeckt werden. Der Nachteil des Rekurrenten bestünde demnach darin, dass er, in den rückwärtigen, eine Fläche von rund 270 m 2 aufweisenden Garten des Nachbargrundstückes hinab blickend, eine Fläche von rund 4 m 2 nicht als begrünt, sondern als übergittert wahrnähme. Nicht oder kaum wahrnehmen würde er demgegenüber die darunter liegende, über eine Länge von 3,5 m freigelegte, befensterte Fassade. Zufolge ausgeprägter Geringfügigkeit kann hierin keine «Beeinträchtigung» erkannt werden. Nicht jede Sichtverbindung zu einem noch so kleinen Teil, das als baurechtlich mangelhaft gerügt wird, ist legitimationsbegründend. Dies namentlich dann nicht, wenn der behauptete Mangel ein gestalterischer ist und damit bloss eine ideelle Beeinträchtigung in Frage steht. Es ist nicht zu erkennen, welchen effektiven Nachteil der in Frage stehende Anblick für den Rekurrenten bilden könnte. Insofern liegen die Dinge wesentlich anders, als wenn ein Nachbar mit entsprechender Sichtverbindung ein ganzes Gebäude oder ganze Fassaden eines solchen als unzureichend gestaltet rügt. (Im Übrigen wurde dargetan, dass der Rekurrent mit einem Obsiegen in diesem Punkt keine Mindernutzung des Baugrundstückes hätte herbeiführen können, womit auch dieser Legitimationsgrund zu verneinen war.)

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