Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nrn. R1S.2014.05025, R1S.2014.05026 und R1S.2014.05027 BRGE I Nr. 0139/2014, 0140/2014 und 0141/2014
Entscheid vom 26. September 2014
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Ulrich Weiss, Baurichter Walter Baumann, Gerichtsschreiber Andreas Mahler
in Sachen Rekurrierende R1S.2014.05025, B. und R. M., [….]
R1S.2014.05026 N. N., [….]
R1S.2014.05027 1. T. H., [….] 2. L. U.R., [….] 3. O. C.H., [….] 4. R. E., [….]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. T. AG, [….]
betreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 183/14 vom 4. Februar 2014; Baubewilligung für Einfamilienhaus mit Unterniveaugarage _______________________________________________________
R1S.2014.05025 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 erteilte die Bausektion Stadt Zürich der T. AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses an der X-Strasse in Zürich. B. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und R. M. (Rekurrentschaft 1), N. N. (Rekurrent 2) sowie T. H., L. U.R., O. C.H. und R. E. (Rekurrentschaft 3) mit Eingaben vom 13. März 2014 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen. C. Mit Verfügungen vom 17. März 2014 wurden die Rekurseingänge unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2014.05025 (Rekurrentschaft 1), R1S.2014.05026 (Rekurrent 2) und R1S.2014.05027 (Rekurrentschaft 3) vorgemerkt und es wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingaben vom 6. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Eingaben vom 15. Mai 2014 ebenfalls die Abweisung der Rekurse unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Repliken vom 10. Juni 2014 bzw. Dupliken vom 24. Juni 2014 und 2. Juli 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
R1S.2014.05025 Seite 3 F. Am 15. August 2014 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichtes im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse beziehen sich auf dasselbe Bauvorhaben. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer bzw. Bewohner von Liegenschaften, welche unmittelbar an die Bauparzelle anstossen oder durch ein dazwischen liegendes Grundstück davon getrennt sind. Sie rügen mit ihren Rekursen u.a. eine Verletzung der Gestaltungs- und Ausnützungsvorschriften. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen sind sie zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Das Baugrundstück liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2bII gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Es liegt an einer Hanglage und grenzt bergseitig an die X-Strasse. Das dort bestehende Ein-