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Zürich Baurekursgericht 11.09.2015 BRGE I Nrn. 0117-0118/2015

11 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·820 mots·~4 min·2

Résumé

Strassenrecht. Glassammelstelle auf öffentlicher Abstellplatzanlage. Massgeblichkeit des strassenrechtlichen Verfahrens.

Texte intégral

BRGE I Nrn. 0117 und 0118/2015 vom 11. September 2015 in BEZ 2015 Nr. 52 1. Streitbetroffen ist eine von der Politischen Gemeinde X (…) geplante (…) Glassammelstelle. Diese besteht aus vier oberirdischen Containern mit einer Breite und Höhe von je 1,4 bzw. 1,9 m. Aufgestellt werden sollen diese im Bereich bestehender, weiss markierter öffentlicher Abstellplätze. Beansprucht werden die zwei mittleren der insgesamt vier Abstellplätze. (…) 4.1 Von den rekurrierenden Nachbarn wird geltend gemacht, dass das Vorhaben nicht in einem baurechtlichen, sondern in einem strassenrechtlichen Verfahren hätte beurteilt werden müssen. 4.2 Einen weitgehend vergleichbaren Fall hatte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts vor rund einem Jahr zu entscheiden. Damaliger Beurteilungsgegenstand war ein in die Fahrbahn einer Gemeindestrasse einzubauender Abfall-Halbunterflurcontainer. Dieses Vorhaben wurde, was die damaligen Rekurrierenden als unzulässig monierten, baurechtlich bewilligt. Mit dem Entscheid BRGE I Nr. 0138/2014 vom 26. September 2014 (= BEZ 2014 Nr. 43; www.baurekursgericht-zh.ch) wurde die Baubewilligung aufgehoben. Die Rekursinstanz gelangte zum Schluss, dass zumindest dort, wo eine Anlage auf der Fahrbahn einer öffentlichen Strasse erstellt werden soll, diese nicht in einem baurechtlichen, sondern in einem strassenrechtlichen Verfahren zu beurteilen sei. Ein Unterschied zum damaligen Verfahren ist beim vorliegenden Streitfall insofern gegeben, als die Anlage nicht einen dem fliessenden, sondern (weil auf bestehenden Abstellplätzen situiert) einen dem ruhenden Verkehr dienenden Teil der öffentlichen Strasse beansprucht. Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen. Die dem fliessenden und dem ruhenden Verkehr dienenden Bereiche öffentlicher Strassen sind als der wesentlichste Teil von Strassen im Sinne des Strassengesetzes (StrG) anzusehen. Wenn auf solchen Flächen bauliche Massnahmen erfolgen sollen und als deren Folge die Strasse ihrer eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird, womit eine Ent- oder Umwidmung im Sinne von § 38 StrG einhergeht, ist über deren Zulässigkeit in einem strassenrechtlichen Verfahren zu befinden. 4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Rekursantwort auf den Standpunkt, dass die vorliegend angefochtene baurechtliche Bewilligung die strassenrechtliche Beurteilung, soweit eine solche aufgrund des für die H.- Strasse geltenden Verkehrsregimes überhaupt erforderlich sei, mitenthalte. Hierfür bietet das Planungs- und Baugesetz indessen keine Handhabe. § 309 Abs. 2 PBG sieht lediglich den umgekehrten Fall vor, nämlich dass die Festsetzung von (u.a.) Projekten für Verkehrsanlagen die baurechtliche Bewilligung mit einschliesst.

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4.4 Unbegründet ist dementsprechend der Einwand der Vorinstanz, wonach ein strassenrechtliches Verfahren zu einer sinnlosen «separaten Beurteilung der Angelegenheit mit verschiedenen Rechtsmittelinstanzen» führte. Dieser Einwand basiert im Übrigen offenkundig (noch) auf der bis Ende Juni 2014 bestehenden Rechtslage, nach welcher in strassen- und baurechtlichen Verfahren unterschiedliche Rechtsmittelbehörden zuständig waren. Dies wurde zwischenzeitlich geändert. Seit dem 1. Juli 2014 ist für die Beurteilung von gestützt auf das Strassengesetz ergangenen Anordnungen – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – das Baurekursgericht zuständig (§ 41 StrG in der Fassung vom 28. Oktober 2013). 4.5 Nicht weiterführend ist auch der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2011.00771 vom 16. Januar 2013 (www.vgrzh.ch). In jenem Verfahren ging es (u.a.) darum, ob die Bausektion der Stadt Zürich im Rahmen der Bewilligung eines grösseren Bauvorhabens befugt gewesen sei, die zur verkehrssicheren Benützung der Garagenausfahrt jenes Bauvorhabens notwendige Fällung von zwei auf öffentlichem Grund stehenden Alleebäumen zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass die als Strassenunterhalt zu qualifizierende Fällung der beiden Bäume an sich durch das in der Stadt Zürich hierfür zuständige Tiefbauamt (in einem strassenrechtlichen Verfahren) hätte bewilligt werden müssen. Unter gewissen Umständen sei eine übergeordnete Amtsstelle (wie die sich unter anderem aus dem Vorsteher des Tiefbaudepartementes zusammensetzende Bausektion) jedoch befugt, anstelle der untergeordneten Dienststelle oder Person zu handeln (sog. Evokationsrecht oder Selbsteintrittsrecht). Das Verwaltungsgericht erachtete es in jenem Verfahren als zulässig, dass die zur Beurteilung der Verkehrssicherheit des Bauvorhabens zuständige Bausektion auch über die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gebotene Änderung des Strassenkörpers entscheide. Es sei zweckmässig, wenn die Behörde, welche die strassenrechtliche Konformität bzw. die Verkehrssicherheit des Bauprojekts nach § 240 PBG zu beurteilen habe, auch über (geringfügige) Änderungen des Strassenkörpers bzw. Unterhaltsarbeiten im Sinn von § 25 Abs. 2 StrG entscheide, die zur Gewährleistung oder weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit geboten erscheinen. Eine separate Beurteilung der Angelegenheit durch verschiedene Behörden hätte keinen erkennbaren Sinn und würde dem Grundgedanken einer effizienten Verwaltung entgegenlaufen (E. 4.2.3 und 4.2.4). Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts ableiten. Beurteilungsgegenstand jenes Verfahrens war ein grösseres Bauvorhaben auf privatem Grund, über dessen Bewilligungsfähigkeit klarerweise in einem baurechtlichen Verfahren zu entscheiden war. Strassenrechtliche Aspekte waren nur am Rand tangiert. Vorliegend geht es demgegenüber um ein vollständig im Strassengebiet geplantes Bauvorhaben, bei dem es nicht darum geht, ob neben einem auf alle Fälle notwendigen baurechtlichen Verfahren zusätzlich auch ein noch strassenrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Es stellt sich vielmehr einzig die Frage, ob die Beurteilung des Vorhabens in einem baurechtlichen Verfahren zulässig sei. Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten zu verneinen.

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5. Die Vorinstanz hätte dementsprechend anstelle eines baurechtlichen ein strassenrechtliches Verfahren durchführen müssen. Als diesbezügliches Vorhaben, und nicht als Bauprojekt, hätte die geplante Erstellung der Sammelstelle auch öffentlich bekanntgemacht werden müssen. Der angefochtene Beschluss ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

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