BRGE I Nrn.0060 und 0061/2012 vom 25. April 2012 in BEZ 2012 Nr. 40 5.2 (…) Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). (…) 5.3 Die strittige Liegenschaft ist Teil der in den 1930er Jahren erstellen G- Siedlung. Gemäss den Ausführungen der privaten Rekursgegner sind für die einzelnen Gebäude «verhältnismässig» kleine Parzellen ausgeschieden worden. Dass die Grundstücke der G-Siedlung generell oder konkret das strittige Baugrundstück bei Einhaltung des ordentlichen Strassenabstandes nicht überbaut werde könne, bringen die privaten Rekursgegner – bei einem Grundstück im Halte von etwa 17,5 m x 20,5 m zu Recht – nicht vor. Der Grund, weswegen die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung erteilt hat, ist derjenige, dass sie eine einheitliche Fassadenflucht bewahren möchte. Diese kann aber absehbar nur beibehalten werden, wenn bei sämtlichen neubauähnlichen Bauvorhaben – und somit bei einer Vielzahl von Fällen – entlang der R-Strasse ein Dispens erteilt wird. Die Rekursgegnerschaft führt denn auch aus, dass die bestehenden Gebäude des gesamten G-Quartiers, wenn auch in verschiedenen Massen, den ordentlichen Grenzabstand verletzen. Somit ist es absehbar, dass für eine einheitliche Fassadenflucht eine Ausnahmebewilligung nicht nur für die vorliegend strittigen Bauvorhaben oder für sämtliche Vorhaben entlang der südwestlichen Seite der R-Strasse, sondern für weitere Vorhaben im ganzen Quartier erteilt werden müsste. Ein Dispens für eine Vielzahl von Fällen ist aber ausgeschlossen. Zudem läuft dies, wie die Rekurrierenden zu Recht argumentieren, auf eine eigentliche Quartierplanung mittels Ausnahmebewilligungen hinaus, was aber offensichtlich unzulässig ist und dem Zweck des Dispensrechts zuwiderläuft.
Zürich Baurekursgericht 25.04.2012 BRGE I Nrn. 0060-0061/2012
25 avril 2012·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·327 mots·~2 min·1
Résumé
Ausnahmebewilligung. Strassenabstand.