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Zürich Baurekursgericht 23.01.2015 BRGE I Nrn. 0013-0014/2015

23 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·806 mots·~4 min·2

Résumé

Lichtimmissionen. Meldepflicht. Fotovoltaikanlagen auf Dach. Abklärung der Blendwirkung im baurechtlichen Verfahren.

Texte intégral

BRGE I Nrn. 0013 und 0014/2015 vom 23. Januar 2015 in BEZ 2015 Nr. 21 Im Streit lagen (u.a.) die Fotovoltaikanlagen auf den Flachdächern von sechs geplanten Mehrfamilienhäusern. Die Anlagen sollten beinahe die gesamte Dachfläche einnehmen. Aus den Erwägungen: 7.1 Aufzuheben ist der angefochtene Beschluss nach Auffassung der Rekurrierenden auch deshalb, weil die Vorinstanz es unterliess, eine allfällige Blendwirkung der auf den Flachdächern der geplanten Gebäude vorgesehenen grossflächigen Photovoltaikanlage näher abzuklären. Die Rekurrierenden beziehen sich hierbei auf den in BEZ 2011 Nr. 47 publizierten Entscheid BRGE II Nr. 0117/2011 vom 17. Mai 2011. Strittig war damals eine rund 150 m 2 grosse Photovoltaikanlage, welche beide Schrägdachflächen eines Mehrfamilienhauses fast vollständig bedeckte. Diese wurde von der Baubewilligungsbehörde mit dem blossen Hinweis, dass die Anlage nicht zu störenden oder lästigen Blendwirkungen führen dürfe, bewilligt. Die Rekursinstanz qualifizierte dies als unzulässig. Sie gelangte zum Schluss, dass eine Bewilligung ohne nähere Abklärungen mit Bezug auf allfällige Lichtimmissionen nur hätte erteilt werden dürfen, wenn eine Blendwirkung der Anlage von vornherein hätte ausgeschlossen werden können. Dies traf damals, da die eine Schrägdachhälfte gegen das südöstlich der Bauparzelle gelegene Grundstück der rekurrierenden Nachbarn gerichtet war, nicht zu. 7.2 In dieser sachverhaltlichen Konstellation liegt ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Streitfall. Hier geht es um eine auf Flachdächern zu montierende Photovoltaikanlage. Nicht völlig klar ist, ob diese gemäss den Plänen völlig «flach» liegend oder – gemäss den Angaben der privaten Rekursgegnerin anlässlich des Augenscheins – allenfalls mit einer gewissen Südausrichtung aufgeständert montiert werden soll. So oder anders kann die Möglichkeit, dass einfallendes Sonnenlicht auf umliegende Bauten, insbesondere die im Norden angrenzenden rekurrentischen Gebäude, reflektiert werden könnte, aus physikalischen Gründen ausgeschlossen werden. Derart tief, dass die rekurrentischen Gebäude bei einer liegend montierten Anlage nach dem Prinzip «Einfallwinkel gleich Ausfallwinkel» von reflektiertem Sonnenlicht betroffen werden könnten, steht die Sonne selbst im Winterhalbjahr nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die rekurrentischen Gebäude leicht erhöht liegen. Sollte die Anlage zur Erhöhung des Wirkungsgrades (leicht) aufgeständert montiert werden, kann eine Beeinträchtigung der Rekurrierenden durch Reflexionen erst recht verneint werden. Unter diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf verzichtete, von der Bauherrschaft nähere Angaben mit Bezug

- 2auf eine allfällige Blendwirkung der geplanten Photovoltaikanlage zu verlangen, und sie sich mit der Anordnung begnügte, dass für die Solarmodule «möglichst nicht reflektierende Materialien zu verwenden» seien und auch sichtbare Einfassungen und Unterkonstruktionen «möglichst nicht reflektieren» dürften. 7.3 Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob der in BEZ 2011 Nr. 47 publizierte Rekursentscheid aufgrund der heute mit Bezug auf Solaranlagen bestehenden Rechtslage grundsätzlich zu hinterfragen sei, was die Vorinstanz in ihren Rekursantworten zumindest sinngemäss geltend macht. Folgendes ist hierzu festzuhalten: Gemäss dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Art. 18a des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind «auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen» in Bau- und Landwirtschaftszonen – ausgenommen solche auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung und solche in durch die Kantone festzulegenden, klar umschriebenen Typen von Schutzzonen – nicht mehr bewilligungspflichtig. Solche Vorhaben sind der zuständigen Behörde aber immerhin noch zu melden. Wenn die Vorinstanz indes anführt, dass die zuständigen Behörden bei nicht im Zuge eines (bewilligungspflichtigen) Neubauvorhabens, sondern bei auf bestehenden Gebäuden geplanten Solaranlagen lediglich noch im Nachhinein, d.h. repressiv tätig werden könnten, ist dies nicht zutreffend. Es ist vielmehr, auch wenn sich die bundesrätliche Weisung diesbezüglich ausschweigt, davon auszugehen, dass der nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 RPG bestehenden Meldepflicht vor Errichtung der jeweils fraglichen Solaranlage zu genügen ist. In diesem Sinn wird die Norm von der Baudirektion Kanton Zürich in ihrem vom 30. April 2014 datierenden, an die Gemeinden gerichteten Kreisschreiben denn auch verstanden. Es ist dort die Rede davon, dass bewilligungsfreie Vorhaben für Solaranlagen der zuständigen Behörde 30 Tage vor Baubeginn zu melden seien (S. 3). Dies muss schon deswegen gelten, weil die zuständige Behörde die Möglichkeit haben muss zu überprüfen, ob eine im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG «genügend eingepasste» und damit bewilligungsfreie Solaranlage vorliege. In diesem Zusammenhang könnten grundsätzlich auch Abklärungen mit Bezug auf allfällige Blendwirkungen solcher Anlagen erfolgen. Gleichwohl sind die Einwände der Vorinstanz nicht völlig unberechtigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Nutzung der Sonnenenergie offenkundig in weitestmöglichem Umfang gefördert werden (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG). Ein solcher gesetzgeberischer Wille hat sich zuvor schon in der Legiferierung von § 238 Abs. 4 PBG niedergeschlagen, wonach sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Hier offen bleiben kann das Verhältnis dieser beiden Vorschriften. Hingegen kann ohne weiteres gesagt werden, dass mit all dem nicht vereinbar wäre, wenn solche Anlagen nunmehr unter dem Titel des Immissionsschutzes allzu weit gehenden behördlichen Hürden unterworfen würden. Nähere Abklärungen mit Bezug auf eine mögliche, mit dem Umweltschutzgesetz nicht zu vereinbarende Blendwirkung sind daher nicht mehr generell, sondern nur noch dann zu verlangen, wenn die konkreten Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass derartige Einwirkungen in rechtserheblichem Umfange auftreten könnten.

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