Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nr. R1S.2011.05160 BRGE I Nr. 0044/2012
Entscheid des Einzelrichters vom 9. März 2012
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess und Gerichtsschreiber Robert Durisch
in Sachen Rekurrentin D. R.l, […..]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. Stadt Zürich, SEB Soz. Einrichtungen und Betriebe, Werdstrasse 75, 8036 Zürich
betreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 1613/11 vom 25. Oktober 2011; Baubewilligung für Strichplatz, Kat.-Nrn. AL7814 und AL8240, Depotweg 3 und 5, Zürich 9 - Altstetten _______________________________________________________
R1S.2011.05160 Seite 2 1. Da sich zeigt, dass auf diesen Rekurs offensichtlich nicht einzutreten ist, kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung darüber befinden (§ 335 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG] in Verbindung mit § 28a Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 2. Mit Bauentscheid Nr. 1613/11 vom 25. Oktober 2011 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines Strichplatzes, bestehend aus Betreuungspavillon mit Sonnenkollektor, Autoboxen, WC-Kabinen, Sichtschutzwänden, 8 Fahrzeugabstellplätzen und einem Stellplatz für 4 Wohnmobile, auf den Grundstücken Kat.-Nrn. AL8240 und AL7814 am Depotweg 3 und 5 in Zürich 9, Altstetten. Gegen die Baubewilligung rekurrierte D. R. mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 eröffnete das Baurekursgericht das Vernehmlassungsverfahren. Die Rekursgegnerinnen beantragten mit separaten Vernehmlassungen vom 24. Januar 2012, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin liess sich mit Eingabe vom 17. Februar 2012 zur Einhaltung der Rekursfrist vernehmen. 3.1. Der Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Sodann finden seit dem 1. Januar 2011 im Beschwerdeverfahren unter anderem für die Modalitäten der Zustellung die für den Zivilprozess massgebenden Bestimmungen ergänzend Anwendung (§ 71 VRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Sicherstellung eines praktikablen einheitlichen Rechtsschutzes gebieten es, diese Bestimmungen in der gesamten kantonalzürcherischen Verwaltungsrechtspflege und damit auch im Rekursverfahren anzuwenden.
R1S.2011.05160 Seite 3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde; am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 3.2. Die Rekurrentin hat den Akten zufolge die Schweizerische Post beauftragt, ihre Post bis 15. November 2011 zurückzubehalten (act. 13.2). Die gesetzliche Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin als zugstellt zu betrachten sei, gilt gemäss Rechtsprechung auch bei Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages (BGE 134 V 49 ff.). Nachdem die Rekurrentin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatte (act. 3 S. 12), musste sie mit dessen Zustellung rechnen. Der angefochtene Beschluss wurde am 1. November 2011 mit Rückschein versandt. Er gilt aufgrund der massgeblichen Fiktion am 9. November 2011 als zugestellt. Der Lauf der Rekursfrist begann demnach am 10. November 2011 und die Rechtsmittelfrist lief in der Folge am 9. Dezember 2011 – unbenutzt – ab. Die Rekurrentin hat erst am 15. Dezember 2011 und damit verspätet beim Baurekursgericht Rekurs erhoben. 3.3. Mangels rechtzeitiger Rekurserhebung ist somit auf den Rekurs nicht einzutreten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG).