Skip to content

Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016

15 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·3,132 mots·~16 min·1

Résumé

Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung ortsgebundener Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG.

Texte intégral

BRGE I Nr. 0005/2016 vom 15. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 2 2. Anlass für die Unterschutzstellung bildet ein Umbauprojekt der Rekurrentin. Unter anderem ist vorgesehen, die bestehenden, das Hinterhaus bildenden beiden Ladengeschosse (Erdgeschoss in der Verlängerung des strassenseitigen Ladenlokals und Untergeschoss) zu beseitigen und neu auf tieferem Niveau wieder herzurichten. Damit würde auf einer Fläche von rund 170 m 2 der Boden um 2,15 m bzw. im Bereich der Liftunterfahrt um rund 3 m abgesenkt. 3. Die angefochtene Schutzanordnung lautet wie folgt: «Die umfangreiche Schichtabfolge mit Siedlungsresten aus der Spätlatènezeit, der Römerzeit und dem Mittelalter sowie Einrichtungen der neuzeitlichen Giesserei der Familie Füssli (Gussgruben, Öfen) im Hinterhofbereich des Grundstückes Kat.-Nr. 1 ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird gemäss § 205 lit. c PBG unter Schutz gestellt. Ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion darf die bestehende Bodenplatte nicht entfernt und es dürfen keine Bodeneingriffe vorgenommen werden. Eine Sanierung oder Erneuerung der Bodenplatte muss in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden. Die Bauherrschaft hat in diesem Fall zudem den Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.» 4. Bislang ist das streitbetroffene Grundstück einzig inventarmässig erfasst (§ 203 Abs. 2 PBG); dies wie folgt: Im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler der Stadt Zürich von regionaler und kantonaler Bedeutung (RRB Nr. 3048/1981 vom 12. August 1981) ist unter den archäologischen Objekten (allesamt von kantonaler Bedeutung) u.a. die «Altstadt mit zahlreichen Objekten von archäologischem Interesse inkl. neolithische Seeufersiedlung Bauschanze» aufgeführt. Ferner ist im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung (S. 456) in der Kategorie «Archäologie» die Zürcher «Altstadt, keltische/römische Siedlung/mittelalterliche Stadt, Pfalz» aufgeführt. Zur «Altstadt» im Sinne dieser beiden Inventareinträge gehören auch die Grundstücke am Rennweg einschliesslich des vorliegend streitbetroffenen. 5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz nenne nicht ausdrücklich, um was für ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG es sich handeln solle. Eine vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätte liege aber auf jeden Fall nicht vor. Die Absicht der Vorinstanz könne es einzig gewesen sein, ortsgebundene Gegenstände oder ein Gebiet von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen. Hierfür hätte sie weitergehende Abklärungen vornehmen und die ihrer Ansicht nach zu schützenden Gegenstände näher umschreiben müssen. Die vorgenommenen Probebohrungen erlaubten es der Vorinstanz nicht, das

- 2-

Vorhandensein bedeutender Gegenstände nachzuweisen und diese näher zu umschreiben. In ihrer Beschreibung erwähne sie denn auch einzig Gussgruben und Öfen der Giesserei der Familie Füssli. Den Erwägungen könne aber entnommen werden, dass es sich um reine Vermutungen handle. So führe die Vorinstanz aus, Fragmente von gerundeten Tonformen aus einem Bohrkern würden nahe legen, dass im Boden noch Überreste der Werkstatt (Gussgruben, Öfen) erhalten seien. Eine derartige Vermutung genüge aber offenkundig nicht, um gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG ortsgebundene Gegenstände von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Vorhandensein solcher Gegenstände nachgewiesen wäre. Es stelle sich somit die Frage, ob ein Gebiet von archäologischer Bedeutung vorliege. Das Gesetz umschreibe nicht näher, was darunter zu verstehen sei. Die kantonale Rechtsprechung äussere sich hierzu ebenfalls nicht. Auch den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich hierzu nichts entnehmen. Im Gutachten der Archäologie-Kommission des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 werde geltend gemacht, es handle sich um eine schutzwürdige Zone gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG. Gemäss Information im GIS handle es sich bei solchen archäologischen Zonenplänen um einen Verdachtsflächen- Kataster. Die gesamte Zone könne demnach nicht als Schutzobjekt gelten. Erst anhand weiterer Abklärungen könne in solchen Zonen festgestellt werden, ob es sich bei einem konkreten Gebiet um ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG handle. Die entsprechenden Abklärungen seien indes sehr dürftig. Gestützt auf die Auswertung von vier Bohrungen auf dem streitbetroffenen Grundstück komme die Kommission zum Schluss, dass archäologisch relevante Schichten vorhanden seien. In ihren weiteren Ausführungen beziehe sich die Kommission dann aber hauptsächlich auf Erkenntnisse über die Geschichte von Zürich, welche aus Ausgrabungen und baubegleitenden Untersuchungen gewonnen worden seien. Die Kommission führe aus, jene Erkenntnisse erlaubten – oftmals nur punktuelle – Einblicke in den Boden und damit in die Lokalgeschichte. Gleich einem Mosaik würden sich diese Einblicke aber immer mehr zu einem Gesamtbild zusammenfügen, das allerdings noch viele Lücken aufweise und damit Fragen offen lasse. Es werde bestritten, dass diese Erkenntnisse genügten, um Teile des Grundstücks der Rekurrentin als Gebiet von archäologischer Bedeutung und damit als Schutzobjekt zu bezeichnen. Bei Bohrungen im ganzen Gebiet der Hügelkuppe des Lindenhofs und dessen Westhangs dürften vergleichbare Ergebnisse resultieren. Selbst wenn die bisherigen Kenntnisse genügten, um von einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG auszugehen, bedeute dies noch keineswegs, dass die angeordnete integrale Unterschutzstellung zulässig wäre. Eine integrale Unterschutzstellung des Untergrunds im Hinterhofbereich des rekurrentischen Grundstücks stelle eine gewichtige Eigentumsbeschränkung dar. Solche Eigentumsbeschränkungen seien nur zulässig, wenn

- 3sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könnten, ein öffentliches Interesse bestehe und die Beschränkung verhältnismässig sei. Sofern wider Erwarten davon auszugehen sei, dass es sich beim Hinterhof des Grundstücks um ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG handle, bestehe eine gesetzliche Grundlage für Schutzmassnahmen. Die Frage sei jedoch, welches öffentliche Interesse an der integralen Unterschutzstellung bestehen solle. Die Vorinstanz erwähne eine grosse geschichtliche Bedeutung der archäologischen Schichten im Hinterhofbereich des Grundstücks. Allerdings wisse sie ja nicht, was sich in diesen Schichten finden lasse und ob den Fundstücken tatsächlich eine grosse geschichtliche Bedeutung zukomme. Den Ausführungen im Gutachten der Archäologie-Kommission lasse sich denn auch entnehmen, dass die bisherigen Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich aus Ausgrabungen und baubegleitenden Untersuchungen gewonnen werden konnten. Die strittige integrale Unterschutzstellung würde aber derartige Ausgrabungen und baubegleitende Massnahmen gerade ausschliessen. Ein öffentliches Interesse daran sei nicht ersichtlich. Selbst wenn irgendwie ein öffentliches Interesse begründet werden könnte, bedeutete dies noch keineswegs, dass die integrale Unterschutzstellung auch verhältnismässig wäre. Bereits die Eignung der Massnahme sei nicht ersichtlich. Sollten weitere Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich aus allfälligen archäologischen Überresten im Grundstück der Rekurrentin gewonnen werden, müssten Ausgrabungen vorgenommen werden. Solange die vorhandene Bodenplatte im Hinterhofbereich bestehen bleibe, sei völlig unklar, was für archäologische Überreste sich unter dieser Bodenplatte befänden. Die integrale Unterschutzstellung sei aber auch nicht erforderlich. Würde der Rekurrentin gestattet, die geplante Absenkung im Hinterhofbereich vorzunehmen, könnte mit baubegleitenden Untersuchungen geprüft werden, was für archäologische Überreste sich in diesen Schichten befänden. Allfällige Funde könnten ausgewertet und dokumentiert werden, wie dies bei zahlreichen andern Bauvorhaben auch gemacht worden sei. Aus solchen Untersuchungen könnten allenfalls weitere Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich gewonnen werden. Auf diese Weise könnten auch die Interessen der Rekurrentin gebührend berücksichtigt werden. Sie könnte ihr Vorhaben, das ihr sehr wichtig sei, voraussichtlich verwirklichen. Nur wenn aussergewöhnliche Funde angetroffen würden, welche als ortsgebundene Gegenstände von archäologischer Bedeutung zu würdigen wären, müsste allenfalls geprüft werden, ob diesbezüglich weitergehende Schutzmassnahmen erforderlich wären. 5.2 Das Amt für Raumentwicklung hält in seinem Mitbericht fest, die angeordnete Unterschutzstellung sei angesichts der Bedeutung der Fundstelle gerechtfertigt und im vorgesehenen Umfang verhältnismässig. 6.1 Gesetzliche Grundlage der angefochtenen Unterschutzstellung bildet die Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. d PBG. Danach sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung Schutzobjekte.

- 4-

Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke (§ 24 Abs. 4 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]). 6.2 Bei sich auf § 203 PBG stützenden Anordnungen kommt der Behörde, von der die Anordnung ausgeht, eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Solche Anordnungen sind insoweit mit Zurückhaltung zu überprüfen, als die Beurteilung mit einem spezifischen Fachwissen verbunden ist. Das Bundesgericht räumt den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung technischer Probleme bzw. ausgesprochener Fachfragen einen eigenständigen Beurteilungsspielraum ein, der als «technisches Ermessen» bezeichnet wird (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz. 80 f.). Solche «ausgesprochenen Fachfragen» können sich namentlich im Kontext mit der Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. d PBG stellen, knüpfen doch die dort umschriebenen Schutzobjekte zumindest teilweise an archäologische Sachverhalte an, deren Auswertung eine ausgeprägt fachtechnische Komponente innewohnt. Diese spielt alsdann auch bei der Wahl der Schutzmassnahmen eine erhebliche Rolle. Allerdings ist zwischen der Entscheidungsfreiheit der Fachbehörde einerseits und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) stets praktische Konkordanz herzustellen (Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.). Frei beantworten kann das Baurekursgericht die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG zu verstehen ist (Donatsch, § 20 Rz. 85 f.). 7.1 Die Bestimmungen von § 203 Abs. 1 lit. d PBG und § 24 Abs. 4 NHV erscheinen auslegungsbedürftig. Von den im Gesetz genannten Schutzobjekten – vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten, ortsgebundene Gegenstände, Gebiete von archäologischer Bedeutung – sind auf Verordnungsstufe einzig die ortsgebundenen Gegenstände näher umschrieben. Als solche gelten «Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke». Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass es sich bei den ortsgebundenen Gegenständen erstens um Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten, also nicht um Hervorbringungen der Natur handelt, und dass diese Gegenstände zweitens aus – vom Verordnungsgeber sehr weit umschrieben – «früheren Zeiten» stammen müssen. Die «Gegenstände» müssen zwar regelmässig «ortsgebunden» sein. Dies heisst aber nicht, dass sie zwingend von Anfang an dauerhaft mit dem Boden verbunden gewesen sein müssen, fallen doch auch Keramik, Schmuck, Werkzeuge und Textilien, also bewegliche Sachen unter die ortsgebundenen Gegenstände. «Ortsgebunden» heisst demnach nicht mehr und weniger, als dass die Gegenstände Teil archäologischer Schicht bilden müssen. Damit entfiele es, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien oder

- 5andere bewegliche Objekte aus früheren Zeiten, die ausserhalb solcher Schichten anfielen, gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG unter Schutz zu stellen, selbst wenn es sich hierbei um Objekte handelte, die als Teil archäologischer Schichten ohne weiteres schutzwürdig wären. Hingegen kann entgegen der von der Rekurrentin in der Duplik erfolgten Äusserung nicht gesagt werden, die Gegenstände müssten eine «besonders enge Beziehung» zu einem Ort haben, wie dies beispielsweise bei Grabbeigaben der Fall sei. Auch zufällig den Schichten inhärente Gegenstände können ortsgebunden sein. 7.2 Zwar bezieht sich das Gesetz auf die ortsgebundenen «Gegenstände», und in der Verordnung werden diese (nicht abschliessend) einzeln aufgezählt. Dessen ungeachtet ist nicht zu übersehen, dass die Erhaltung archäologisch relevanter Gegenstände zu einem ganz erheblichen Teil auf ihrer Belassung im Boden («Bodenarchiv») beruht. Schutzobjekt können somit auch die archäologischen Schichten selber mit den ihnen inhärenten, archäologisch erheblichen Gegenständen sein. Der Begriff der ortsgebundenen Gegenstände darf mit andern Worten nicht allzu eng verstanden werden. Nicht erst der – geborgene – Gegenstand selber ist Schutzobjekt. Bei anderem Verständnis schüfen Gesetz und Verordnung den Zwang, die Gegenstände entweder unter Zerstörung der Schichten zu bergen oder aber auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Solches wäre zur Gänze sachfremd, ja unsinnig und kann daher weder als gesetzgeberische Absicht noch als Normzweck unterstellt werden. Mithin kann es einer Unterschutzstellung auch nicht entgegen stehen, wenn zwar auf Grund von Bodenuntersuchungen die archäologischen Schichten erstellt, zufolge Verzichts auf Bergung die Gegenstände in den Schichten aber nur ansatzweise bekannt sind. Die Belassung der Gegenstände in den Schichten ist in aller Regel unvermeidbar mit eingeschränkter Kenntnis über diese verbunden. 7.3 Mit Bezug auf den Begriff der Gebiete von archäologischer Bedeutung ist zunächst festzustellen, dass dieser einen räumlich grösseren Bereich impliziert. Alsdann erscheint es naheliegend, auch schon blosse, wenn auch stets hinreichend erhärtete «Verdachtsgebiete», Gebiete also, in denen archäologische Schichten begründet zu vermuten sind, als Gebiete von archäologischer Bedeutung einzustufen. Auch solchen Verdachtsgebieten muss der erforderliche Schutz zukommen. Sie sind damit zumindest inventarfähig (§ 203 Abs. 2 PBG). Ob und inwieweit für die Anordnung grundeigentümerverbindlicher Schutzmassnahmen weitere Abklärungen erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden und kann hier offenbleiben. Vorliegend geht es nicht um die Unterschutzstellung eines archäologischen Gebietes, sondern um lokal begrenzte archäologische Schichten mit ihren Fundstücken. 8.1 Von der Kantonsarchäologie wurden in Zusammenarbeit mit der Stadtarchäologie im Juni 2014 auf den streitbetroffenen Grundstück Bohrsondierungen durchgeführt. Es handelt sich um die vier Bohrungen KB 14/01 - KB 14/04. Die Resultate sind einlässlich dokumentiert im Bericht über die archäologischen Bohrsondierungen des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich vom 22. Juli 2014, auf den sich wiederum der Bericht der Archäologie-Kom-

- 6mission vom 1. Dezember 2014 abstützt, mit dem die Kommission die vorliegend strittige Unterschutzstellung beantragt hat. Als Resultate der Bodenuntersuchung sind zu erwähnen: – Vermutungsweise kleine hellrote Ziegel- oder Amphorenfragmente; kleine Ziegelfragmente und ein Ziegelsplithorizont, wobei die kleinen hellroten Ziegelfragmente eher von römischen oder hochmittelalterlichen als von neuzeitlichen Ziegeln stammen dürften (Kernbohrung 14/2 und Korrelation Kernbohrungen 14/1 und 14/2); – Zahlreiche Hüttenlehmfragmente, dazu Holzkohle, wohl eine frühgeschichtliche Abfallschicht; eine Lehmschicht, bei der es sich um einen alten Oberboden handeln kann; schliesslich eine 55 cm mächtige humoslehmige Schicht mit zahlreichen Fragmenten aus schwach gebranntem Ton, die als zu Metallgussformen gehörig und als starken Hinweis auf die Giesserei der Familie Füssli interpretiert werden (Kernbohrung 14/3); – Lehmschichten, die als Funde römische Keramik, darunter Terra Sigillata und ein rund geschlagenes Ziegelfragment, eventuell ein Spielstein, enthalten; ein dünner, phosphatreicher Horizont, der auf Tierdung in einem Stallbereich und damit auf Tierhaltung hinweisen könnte; Glanzton- und Ziegelfragmente aus römischer Zeit (Kernbohrung 14/4). 8.2 Diese Ergebnisse sind in den Kontext des Berichtes der Archäologie- Kommission des Kantons Zürich zu stellen. Dem Bericht ist u.a. zu entnehmen: Nicht nur die Hügelkuppe des Lindenhofs, sondern auch dessen Westabhang stellt mit seiner kontinuierlichen Besiedlung seit über 2000 Jahren ein ausserordentliches und einzigartiges Bodenarchiv dar. Das aktuelle Rennwegquartier ist die Kernzone der Stadtgeschichte, in welcher die gesamte Entwicklung Zürichs vom Zentralort der Kelten (Oppidum) über die römische Kleinstadt und Zollstation (Vicus Turicum) zur Stadt des Mittelalters und der Neuzeit archiviert ist. Das Quartier erhält somit wertvolles kulturelles Erbe, das nicht nur von regionaler Bedeutung ist, sondern auch im Brennpunkt des nationalen und internationalen wissenschaftlichen Diskurses steht. Der Boden des gesamten unteren Zürichseebeckens steckt voller archäologischer Quellen, die mit den verschiedenen Pfahlbaudörfern bis in die Steinzeit zurückreichen. Ab der keltischen Zeit verlagerten sich die Siedlungszentren von den Seeufern auf und in den Umkreis des Lindenhofhügels. In leicht zu verteidigender und verkehrsgünstiger Lage am Übergang vom See zum Fluss bot sich der Hügel in der ereignisvollen keltischen und römischen Zeit als Siedlungsort geradezu an. An der auch militärisch-strategisch wichtigen Nord-Südroute, die über die Bündnerpässe Richtung Süden führte, kam diesem Ort vor allem in römischer Zeit auch eine wichtige Bedeutung als Warenumschlagsplatz und Zollstation zu. Nahtlos hat sich ab der Herrschaft des Kaisers Augustus um etwa 30 v. Chr. aus dem befestigten keltischen Oppidum die römische Kleinstadt Turicum entwickelt, die sich nunmehr auf beiden Seiten der Limmat ausdehnte. Die Wasserroute – der Seeweg – war die Ader des römischen Zürich. Der Vicus erlebte seine Blütezeit im 2. Jahrhundert, bevor auch hier im 3. Jahrhundert wie in vielen Teil des Imperiums eine schwierige und unruhige Zeit anbrach.

- 7-

Turicum blieb aber weiterhin bewohnt, und der Lindenhof wurde im 4. Jahrhundert mit einem Kastell befestigt. 8.3 Die Baudirektion gelangt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Schluss, im Hinterhofbereich des streitbetroffenen Grundstückes sei eine durchgehende Schichtabfolge von der Spätlatène-Zeit über die Römerzeit und das Mittelalter bis zur Neuzeit erhalten. Sie umfasse damit die wesentlichen Etappen der frühen Stadtentwicklung von Zürich seit der Gründung des keltischen Oppidum im 1. Jahrhundert v. Chr. Aus diesen Epochen hätten sich im Areal Siedlungsreste erhalten, wie die Profile der Kernbohrsondierungen dokumentierten. In der Neuzeit lasse sich auf Grund von schriftlichen Quellen die Giessereiwerkstatt der Familie Füssli auf der Parzelle lokalisieren. Fragmente von gerundeten Tonformen aus einem Bohrkern legten nahe, dass im Boden noch Überreste der Werkstatt (Gussgruben, Öfen) erhalten seien. Gründe, diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, sind nicht zu erkennen. Die vorgenommenen Probebohrungen wurden fachmännisch durchgeführt und erweisen sich als ausreichend. Weitere Abklärungen waren nicht erforderlich. Dies schon für sich betrachtet und alsdann namentlich auch mit Blick auf den grösseren geschichtlichen und archäologischen Kontext, welcher selbstredend in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Dem vorstehend Gesagten zufolge war entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht das Vorhandensein «bedeutender Gegenstände», sondern archäologisch relevanter Schichten nachzuweisen. Die rekurrentischen Vorbringen vermögen den geglückten Nachweis nicht in Frage zu stellen. Der Wert der nachgewiesenen archäologischen Schichten kann auch nicht mit der Feststellung bezweifelt werden, dass sich entsprechende Schichten über den ganzen Lindenhofhügel erstreckten, würde doch diesfalls die Unterschutzstellung nachgewiesener archäologischer Schichten innerhalb eines archäologisch gleichwertigen Gebietes regelmässig entfallen, was offenkundig unhaltbar wäre. 9.1 Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Damit wird zunächst verlangt, dass sie zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Alsdann muss auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person bestehen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 581 ff.). 9.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne ist erneut darauf hinzuweisen, dass es ein anerkanntes Vorgehen darstellt, archäologische Schichten als Bodenarchiv auf absehbare Zeit zu belassen,

- 8statt die Gegenstände zu bergen, was stets mit der Zerstörung der Fundschicht verbunden ist. Die Eignung eines solchen Vorgehens kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden. So vorzugehen hält sich vorliegend innerhalb des Ermessens der Behörde. Eine Notgrabung wäre mit erheblichen Kosten für Feldarbeit, Auswertung und Publikation der Ergebnisse verbunden, die aufzubringen im Licht der Schwere der Eigentumseinschränkung (dazu nachfolgend) nicht verlangt werden kann. Dass im Bereich des archäologisch inventarisierten Stadtgebietes teilweise auch anders vorgegangen wird, ändert an alldem nichts. Bekanntes Beispiel sind die Bergung der Pfahlbauschichten im Zusammenhang mit der Erstellung des Parkhauses Opéra unter dem Sechseläutenplatz. An der Erstellung dieses Parkhauses bestand indes ein klar überwiegendes öffentliches Interesse, wie es hier nicht vorliegen kann. Auch das von der Rekurrentin in der Duplik genannte Beispiel der Grabungen bei der Realisierung des Hotels Widder am Rennweg kann nicht dazu führen, vorliegend in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und Notgrabungen zu verlangen. Anders als beim Hotel Widder geht es hier nicht um den Umbau und die Neunutzung eines ganzen Gebäudekomplexes. Die Rekurrentin verfügt bereits heute über zwei Ladengeschosse im Hinterhofbereich. Die Nutzung dieses Bereiches ist damit gewährleistet, was die Schutzmassnahme als zumutbar ausweist. Im Übrigen ist die Massnahme immerhin insoweit flexibel formuliert, als die Entfernung, Sanierung oder Erneuerung der bestehenden Bodenplatte nicht vor vornherein untersagt ist, sondern lediglich in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden muss. Diese Begleitung dürfte es der Bauherrschaft erleichtern, gegebenenfalls den geforderten Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt mit solchen Massnahmen nicht beeinträchtigt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

BRGE I Nr. 0005/2016 — Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016 — Swissrulings