BRGE I Nrn. 0086 und 0087/2014 vom 11. Juli 2014 in BEZ 2015 Nr. 4 Die Bausektion des Stadtrates Zürich verweigerte dem Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines auf 20 Jahre befristeten provisorischen Spitalgebäudes für das Universitätsspital Zürich in dessen Spitalpark. Die Bauverweigerung wurde u.a. damit begründet, der Bau widerspreche den Schutzzielen des denkmalpflegerisch sehr wertvollen Spitalparks. Aus den Erwägungen: 9.4.2 Aus dem kantonalen Inventareintrag geht unzweifelhaft hervor, dass der Park vom Inventareintrag des Universitätsspitals als Teil der Gesamtanlage mit umfasst wird und erhalten werden soll. (…) Somit ergibt sich, dass der Spitalpark sowohl auf kantonaler wie auch auf kommunaler Ebene und damit doppelt inventarisiert ist. 9.4.3 Die zuständige Direktion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt (§ 211 Abs. 1 PBG). Der Gemeinderat trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung (Abs. 2). Dementsprechend setzt die Baudirektion die überkommunalen Inventare und die Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest (§ 203 Abs. 2 PBG, § 4 NHV). Ob ein bestimmtes Schutzobjekt einen bloss kommunalen oder einen darüber hinausgehenden Bezug aufweist, sagt nichts über den Grad seiner Schutzwürdigkeit aus, sondern legt einzig fest, welches Gemeinwesen für den Erlass allfälliger Schutzmassnahmen zuständig ist (VB.2008.00481, E. 3.3. = BEZ 2009 Nr. 23; RB 1994 Nr. 79). Dies gilt auch für die Inventarisierung. Die Aufnahme eines Schutzobjektes in das überkommunale Inventar führt zu einer Beschränkung der kommunalen Zuständigkeit. Zwar ist die Gemeinde zur Aufnahme von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung ins kommunale Inventar berechtigt (nicht aber verpflichtet). Eine selbständige Entscheidkompetenz ergibt sich für die Gemeinde indes erst dann, wenn die kantonale Behörde das Objekt aus ihrem Inventar entlässt und damit auf Schutzmassnahmen verzichtet, weil sie dem Objekt keine überkommunale Bedeutung zumisst (vgl. VB.2011.00705, E. 2.5 = BEZ 2012 Nr. 51, RB 1994 Nr. 79 und RB 1991 Nr. 57). In Bezug auf den Spitalpark des Universitätsspitals führt das Gesagte zum Schluss, dass für die denkmalpflegerische Beurteilung des Bauvorhabens ausschliesslich die Baudirektion zuständig ist. Diese hat von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht und mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 die denkmalpflegerische Bewilligung für die Erstellung des Modulbaus für die Dauer von 20 Jahren bewilligt. Dabei hat sie nicht etwa nur die Beeinträchtigung der schützenswerten Gebäude geprüft. In den Erwägungen des genannten Entscheids hat die Baudirektion festgehalten, dass sowohl der Spitalpark wie auch eine Vielzahl von Gebäuden des Universitätsspitals auf kantonaler Ebene
- 2inventarisiert seien. Sie ging zwar fälschlicherweise davon aus, dass aufgrund der zusätzlichen kommunalen Inventarisierung die kommunalen Behörden zur Festlegung des Schutzzwecks und des Schutzumfangs «auf kommunaler Ebene» und in der Folge für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Schutzzielen zuständig seien. Dennoch erwog die Baudirektion, dass für das Gemeinwesen die Selbstbindung gemäss § 204 PBG gelte, weshalb sie die Schutzwürdigkeit der inventarisierten Bauten und der Parkanlage und weitere Fragen in diesem Zusammenhang durch die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) und die Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) habe begutachten lassen. Schliesslich habe ein spezialisiertes Landschaftsarchitekturbüro im Auftrag der KDK ein Gutachten zum Schutzwert der Parkanlage ausgearbeitet. Nach Würdigung der erwähnten Gutachten, die gegen die Erstellung des Modulbaus sprechen, und unter Einbezug der schwer wiegenden gesundheits- und bildungspolitischen Interessen hält die Baudirektion eine vorübergehende Beeinträchtigung des Schutzobjekts (Veränderung der Geländemodulation, Umgestaltung eines Teils des Wegnetzes, Schaffung eines Feuerwehraufstellplatzes) für gerechtfertigt. Somit ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Modulbaus in denkmalpflegerischer Hinsicht einzig auf die kompetenzgemäss ergangene denkmalschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 20. Dezember 2012 abzustellen ist. Daneben besteht für die kommunale Baubehörde kein Raum, das Bauvorhaben aus Gründen des Denkmalschutzes zu verweigern.