Skip to content

Zürich Baurekursgericht 08.10.2014 Zwischenentscheid

8 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·623 mots·~3 min·1

Résumé

Quartierplaneinleitung. Eröffnungsmodalitäten.

Texte intégral

Präsidialverfügung vom 21. August 2014 im Verfahren G.-Nr. R4.2014.00115 in BEZ 2015 Nr. 9 4.1. Das Planungs- und Baugesetz hat mit der Revision vom 28. Oktober 2013 Änderungen erfahren, so unter anderem mit Bezug auf dessen § 5 (Marginalie: Genehmigungen). Absatz 3 dieser Norm lautete bisher dahingehend, dass nicht angefochtene Teile eines Erlasses oder einer Verfügung vorweg genehmigt werden könnten. Dieser Passus wurde gestrichen. Der revidierte Absatz 3 von § 5 PBG bestimmt nunmehr, dass der «Genehmigungsentscheid (…) von der Gemeinde mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt» wird. Damit wird der Grundsatz statuiert, dass genehmigungsbedürftige Erlasse, Verfügungen und raumplanungsrechtliche Festlegungen zusammen mit dem Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt zu machen sind. Aufgehoben wurde in diesem Zusammenhang daher die durch den neu gefassten § 5 Abs. 3 revPBG obsolet gewordene Regelung von § 329 Abs. 4 altPBG, wonach das Verwaltungsgericht vor der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne die Baudirektion veranlasst, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen. 4.2 Welche kommunalen Entscheide einer Genehmigung bedürfen, wird abschliessend vom Planungs- und Baugesetz bestimmt. Hierzu gehören gemäss den §§ 89 und 95 PBG unter anderem die in § 329 Abs. 4 altPBG erwähnten Entscheide. Genehmigungsbedürftig sind jedoch auch Anordnungen, die im Rahmen von Quartierplanverfahren ergehen. Es gilt dies einerseits für die Einleitung solcher Verfahren (unveränderter § 149 Abs. 1 PBG). Der Baudirektion zur Genehmigung einzureichen sind andererseits auch Beschlüsse betreffend die Festsetzung von Quartierplänen. Nach der bisherigen Regelung hatte dies erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses (das heisst bei Ausbleiben diesbezüglicher Rechtsmittel oder definitiver Erledigung von solchen) zu erfolgen (§ 159 Abs. 1 altPBG). Diese Einschränkung musste im revidierten Absatz 1 von § 159 PBG fallengelassen werden, da nach dem Grundsatz von § 5 Abs. 3 revPBG durch die Gemeinde nach dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses nunmehr sogleich der Genehmigungsentscheid der Baudirektion einzuholen ist und eine öffentliche Bekanntmachung erst hernach zu erfolgen hat. Verdeutlicht wird dies in § 159 Abs. 3 revPBG, worin bestimmt wird, dass der Genehmigungsentscheid zusammen mit dem festgesetzten Quartierplan

- 2von der Gemeinde zu veröffentlichen, in der Gemeinde aufzulegen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen sei. 4.3 Genehmigungsbedürftig ist wie erwähnt auch die Einleitung von Quartierplanverfahren (§ 149 Abs. 1 PBG). Mit Bezug auf Einleitungsbeschlüsse wurde im Gegensatz zu Festsetzungsbeschlüssen darauf verzichtet zu bestimmen, dass diese zusammen mit dem Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt zu machen seien. Es lässt sich fragen, ob hieraus auf eine bewusste, von der Grundregel von § 5 Abs. 3 revPBG abweichende Regelung zu schliessen sei. Dies ist zu verneinen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb bei Einleitungsbeschlüssen etwas von Festsetzungsbeschlüssen (sowie Bauund Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften, Gestaltungsplänen und Erschliessungsplänen) Abweichendes gelten sollte. Auch bei Quartierplan- Einleitungsbeschlüssen muss daher gelten, dass nach der Grundregel zunächst die Genehmigung durch die Baudirektion einzuholen und hernach der Genehmigungsentscheid zusammen mit dem «geprüften Akt» (§ 5 Abs. 3 revPBG) zu veröffentlichen und aufzulegen ist. Dazu, ob die Grundeigentümer des Beizugsgebiets – was nur mit Bezug auf den Einleitungsbeschluss vorgeschrieben ist (unveränderter § 148 Abs. 1 PBG) – auch vom Genehmigungsentscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen seien, äussert sich das Gesetz nicht. Es erscheint indessen geradezu zwingend, den betroffenen Grundeigentümern auch den Genehmigungsentscheid schriftlich mitzuteilen. Gilt dieses Eröffnungserfordernis bezüglich der Genehmigung des Quartierplan-Festsetzungsbeschlusses (§ 159 Abs. 3 revPBG), ist nicht einzusehen, weshalb sich dies mit Bezug auf den Quartierplan-Einleitungsbeschluss anders verhalten sollte. Auch bei Quartierplaneinleitungen richten sich die Rekurse zwingend auch gegen den positiven Genehmigungsentscheid. Gegebenenfalls kann der Genehmigungsentscheid Nebenbestimmungen enthalten, die den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen sind. Im Falle der Nichtgenehmigung durch die Baudirektion erübrigt sich die Anfechtung des Einleitungsbeschlusses. Mit andern Worten bedarf es auch bei der Quartierplaneinleitung einer vollständigen und koordinierten Eröffnung aller im Spiele stehenden Anordnungen, damit die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung einwandfrei gewährleistet ist.

Zwischenentscheid — Zürich Baurekursgericht 08.10.2014 Zwischenentscheid — Swissrulings