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Zürich Baurekursgericht 05.03.2026 BRGE IV Nr. 0046/2026

5 mars 2026·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·7,991 mots·~40 min·4

Résumé

Aufhebung Gemeinderatsbeschluss zur Inventarentlassung eines ehemaligen Gasthauses | Das Baurekursgericht hiess einen Rekurs des Zürcher Heimatschutzes gut und hob den Entlassungsbeschluss des Gemeinderats auf. Zwei Gutachten sowie der gerichtliche Augenschein bestätigten, dass die Gebäudegruppe (ältestes Wirtshaus der Gemeinde, Ursprung 17./18. Jh.) das Ortsbild massgeblich prägt und ein wichtiges Bindeglied im historischen Dorfkern darstellt. Das Gericht erwog, dass die Argumente der Gemeinde (hohe Sanierungskosten, Blockierung einer geplanten Zentrumsüberbauung) nicht schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes. Wirtschaftliche Interessen allein könnten den Denkmalschutz nicht überlagern. Die Gemeinde hat den Situationswert zu niedrig gewichtet und fälschlicherweise angenommen, ein Ersatzbau könne den Situationswert wahren. Der Gemeinderat wurde verpflichtet, die notwendigen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Situationswerts der Gebäude anzuordnen.

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung G.-Nr. R4.2022.00035 BRGE IV Nr. 0046/2026 Entscheid vom 5. März 2026 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichterin Petra Röthlisberger, Baurichter Peter Heierle, Gerichtsschreiberin Karin Rüsch in Sachen Rekurrent Zürcher Heimatschutz ZVH gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X vertreten durch Rechtsanwalt […] Mitbeteiligte 2. Genossenschaft A 3. B betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 29. November 2021; Inventarentlassung und Verzicht auf Schutzmassnahmen ehemaliges Bauernhaus und Restaurant A […] ______________________________________________________

R4.2022.00035 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 29. November 2021 entliess der Gemeinderat X das ehemalige Bauernhaus und Restaurant A mitsamt Nebengebäude (Vers.-Nrn. 1 und 3 [recte: Vers.-Nr. 2]) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 an der C- Strasse 8 und D-Gasse 7 (recte: D-Gasse 7.1) in X aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. B. Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Schutzumfanges bezüglich der Gebäude Vers.-Nrn. 1 und 2 unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Genossenschaft A sowie E als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde festgehalten, dass E mangels Eigentümerschaft aus dem Rubrum zu entlassen und die ihm angesetzte Vernehmlassungsfrist gegenstandslos werde. An seiner Stelle wurde der Alleineigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 2 als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommen und ihm wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Die Mitbeteiligten verzichteten stillschweigend auf die Erstattung einer Vernehmlassung.

R4.2022.00035 Seite 3 F. Auf Begehren des Rekurrenten wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Replik datiert vom 25. April 2022; auf die Erstattung einer Duplik wurde seitens der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Mai 2022 ausdrücklich und seitens der Mitbeteiligten stillschweigend verzichtet. G. Am 6. Juli 2022 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Im Anschluss an den Augenschein wurde das Rekursverfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistiert. H. Mit Stempelverfügung vom 1. Dezember 2025 wurde das Verfahren auf Begehren der Vorinstanz fortgesetzt. I. Auf die Vorbringen der Parteien, sowie auf die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Gemäss § 18b lit. a Planungs- und Baugesetz (PBG) sind gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Der Rekurrent

R4.2022.00035 Seite 4 erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Die streitbetroffenen Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 2 liegen gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X in der Kernzone I zwischen der C-Strasse im Westen und der D-Gasse im Osten. Im Weiteren grenzen die Grundstücke an ebenfalls der Kernzone I zugehörige Grundstücke an. Auf den beiden Grundstücken befinden sich zwei Gebäude, die im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet sind. Dem Inventarblatt vom 7. Januar 2021 (Objekt Nr. 9 [act. 10.1]) kann folgendes entnommen werden: Kurzbeschreibung: Aufgrund seiner markanten Form, seiner Riegelwirkung und Dimension präge das Gebäude das Strassenbild der C-Strasse und der D-Gasse. Objektbeschreibung: Markantes, quer zum Strassenraum stehendes Gebäude im Zentrum von X. Das traufseitig ausgerichtete Gebäude sei im Laufe der Zeit durch Um- und Anbauten stark verändert worden. Die Fachwerk- Fassadenstruktur sei lediglich entlang der Ost- und Südfassade des ursprünglichen Gebäudekörpers ablesbar (Gebäudealter 1620). Der südliche Anbau sei ein typischer, gewerblich geprägter Gebäudekörper und nehme kaum strukturellen Bezug zum ursprünglichen Gebäude auf. Schutzbegründung: Der mächtige, bauhistorisch beachtenswerte Vielzweckbau sei im Laufe der Zeit mehrfach erweitert worden. Der markante Kubus präge das Zentrum des Dorfkerns. Die unterschiedlichen Fassadenausprägungen (Fassadenöffnungen) deuteten auf die bereits frühe, vielschichtige Nutzung inkl. Wirtshaus und Stallung hin. Dem Gebäude komme insbesondere durch das Wirtshaus eine grosse gesellschaftliche Bedeutung zu. Es handle sich um eines der ältesten noch bestehenden Wirtshäusern der Gemeinde X. Schutzziel: Zumindest teilweiser Erhalt seiner ortsbildprägenden Lage und strukturellen äusseren Erscheinung (nur ursprüngliches Gebäude und

R4.2022.00035 Seite 5 östliches Riegelhaus an der D-Gasse, nachträglicher Anbau entlang der D- Gasse kaum schutzwürdig). Teilweiser Erhalt der Aussenwände (Süd- und Ostfassade des ursprünglichen Gebäudes) und der inneren Tragstruktur unter Wahrung des baugeschichtlichen Zeugnischarakters. Sicherung des Hauptkubus (Restaurant A) im Kernzonenplan. 3.1. Die Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 1 haben im Hinblick auf einen Verkauf der Parzelle mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ein Provokationsbegehren gestellt. Die Vorinstanz hat daraufhin das Schutzabklärungsverfahren eröffnet, gemäss dem angefochtenen Beschluss in der Folge den Eigentümer (Anmerkung: es wurde die falsche Person einbezogen, was mit Verfügung des Baurekursgerichts vom 3. März 2022 entsprechend korrigiert wurde) des ebenfalls betroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 2 einbezogen und bei der F GmbH ein Schutzgutachten eingeholt. 3.2. Dem Gutachten der F GmbH, welches bereits vom 28. Juni 2019 datiert und somit bereits vor dem Provokationsbegehren vorgelegen haben muss (act. 10.2), ist zusammengefasst folgendes zu entnehmen: Das ehemalige Restaurant A in X an der C-Strasse 8, Versicherungsnummer 1, auf der Parzelle 1, befinde sich nicht im kommunalen Bauinventar der Gemeinde, da bisher kein Inventar dieser Art bestehe. lm Bau- und Zonenplan der Gemeinde X befinde sich das Objekt in der Kernzone K. Baubeschreibung Ursprungsbau: Laut Brandassekuranzakten des Kantons Zürich habe das Wirtshaus zum A bereits mit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1820 bestanden. Es gehe in seinem Kern somit sicher ins 18. Jahrhundert zurück. Wie der Ursprungsbau ausgesehen habe, lasse sich nicht eindeutig belegen, da historische Fotos und Pläne aus der Entstehungszeit fehlten. Die früheste Aufnahme datiere aus den 1920er Jahren. Diese zeige einen Vielzweckbau mit Wirts- und Wohnhausteil im Osten und Stallscheunenteil im Westen. Möglicherweise habe der Bau nicht seit Bestehen das heutige Ausmass. Vermutlich habe er bis 1842 aus einem Wirtshaus und einer Stallscheune bestanden; beide Gebäudeteile seien1842 zusammengebaut und um einen Wohnhausteil erweitert worden. Der ehemalige Stallscheunenteil sei mutmasslich 1959 zur Garage ausgebaut worden. Aktueller Bau: Der zweigeschossige Garagen- und Kegelbahnanbau schliesse auf schmalem längsrechteckigem Grundriss südöstlich an den Kernbau an und bilde mit diesem einen L-förmigen Grundriss. Die Garagen seien von der im Niveau tieferliegenden Ostseite befahrbar; hier sei der Bau zweigeschossig. Die östliche Giebelseite sei geprägt durch einen

R4.2022.00035 Seite 6 historischen doppelflügeligen Kellereingang sowie die Balkone im ersten Ober- und im Dachgeschoss sowie durch das mächtige, über den Dachbalkon vorkragende Satteldach. Die Fensteröffnungen des Kernbaus seien mehrheitlich in Stein gerahmt, ebenso die Türöffnungen. Das Gebäudeinnere teile sich auf in einen historischen, hohen Keller mit Ausgang auf der Ostseite, das Erdgeschoss, das zum Schluss als Bar gedient habe und die Schlafzimmer im ersten Obergeschoss. Das Dachgeschoss sei offen und das Dachwerk sei als liegender Stuhl mit acht Bindern konstruiert. Eine einläufige, gewinkelte Treppe führe in den Keller; eine Holztreppe, die aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert stamme, verbindet Erd- und erstes Obergeschoss. ln das Dachgeschoss führe eine einläufige, historische Holztreppe. Erhaltungszustand Das Gebäude sei grundsätzlich in einem relativ guten Erhaltungszustand. Die Bauphasen bilde vor allem das Gebäudeäussere gut ab. Gebäudeäusseres: Das äussere Erscheinungsbild zeige den ehemaligen Wirts- und Wohnhausteil mit dem zweiflügeligen Kellereingang im Osten. Mittig schliesse sich das ehemalige Metzgereiladenlokal und gegen Westen der einstige Stallscheunenbereich an. Das geschlossene Satteldach decke den gesamten Bau. Der westliche Giebel dürfte um die Jahrhundertwende oder im frühen 20. Jahrhundert seine heutige Gestalt u.a. auch mit den Balkonen erhalten haben. Der Umbau der südseitigen Trauffassade im ehemaligen Stallscheunenbereich stamme aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Gebäudeinneres: Das Gebäudeinnere sei stets verändert worden und zeige heute mehrheitlich die Umbauten und Veränderungen des 20. und 21. Jahrhunderts. Dazu gehöre neben den Grundrissen, Oberflächen und Ausstattungselementen auch die TreppenhauserschIiessung. Vom historischen Gebäude zeuge die Lage der Geschossdecken, die historischen Balken und einige Mauern im Keller, vereinzelte Ausstattungselemente wie zum Beispiel die Füllungstür mit historischen Zargen und Schippenbändern sowie Wand- und Deckentäfer im ehemaligen Büro. Der Dachstuhl mit Dachwerk und Räucherkammer sei in seiner historischen Substanz heterogen und mehrheitlich aus neuerer Zeit erhalten. Umgebung: Während die unmittelbare Nahumgebung des Restaurants A zugunsten von Frei- und Parkflächen sowie asphaltierten Flächen verändert und purifiziert worden sei, habe sich die weitere Umgebung mit den historischen, ländlich geprägten Vielzweckbauten weitgehend gut erhalten. Dazu gehörten auch die historischen Nebenbauten von C-Strasse 8 wie das ehemalige Schlachthaus (Vers. Nr. 2) oder der Nebenbau (Vers. Nr. 4). Situation und Lage einst und heute Das Gebäude stehe giebelständig und strassenbündig an der C-Strasse. Der Bau sei freistehend. Die südliche Freifläche werde teilweise als Aussensitzplatz und Parkplatz genutzt, die nördliche Freifläche sei asphaltiert. lm Osten schliesse sich der zweigeschossige Kegelbahnanbau an den Hauptbau an. lm Osten stehe das historische Schlachthaus sowie ein Nebenbau des Haupthauses. Das historische Rebbauerndorf X habe im 19. Jahrhundert eine lockere Bebauung entlang des historischen Strassennetzes gezeigt. Die Freiflächen bestünden als Rebberge. lm Süden habe es eine Spinnerei gegeben. Das historische Wirtshaus A habe sich im Norden des Ortes befunden. Unmittelbar westlich habe sich eine grosse Rebfläche angeschlossen. lm Gegensatz zu den mehrheitlich traufständig zu den Strassenräumen gerichteten Bauten habe das historische Gebäude an der C-Strasse 8 giebelständig an der Strasse gestanden, wie die Wildkarte von 1850 zeige. Diese Situation habe bis ins späte 19. Jahrhundert bestanden, wie aus der Siegfriedkarte von 1880 zu entnehmen sei. Bis in die 1930er Jahre seien die zahlreichen und ortsbildprägenden Rebflächen verschwunden. Die

R4.2022.00035 Seite 7 Bebauungsstruktur des 19. Jahrhunderts sei bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts bestehen geblieben. Erst im beginnenden 21. Jahrhundert seien die Zwischenräume innerhalb des historischen Strassennetzes zunehmend mit neuen Wohnbauten überstellt worden. Während die historische Bebauung eher locker und unregelmässig im Raum gesetzt gewesen sei, seien die neueren Bauten regelmässig im Raum angeordnet und mehrheitlich kleinvolumig. Dadurch seien die einstigen Grün- und Wiesenflächen verschwunden. Würdigung Das ehemalige Wirtshaus A gehöre zu den ältesten noch bestehenden Wirtshäusern der Gemeinde X. Sein Ursprung reiche sicher ins 18., wenn nicht sogar ins 17. Jahrhundert zurück. Damit sei das Gebäude wirtschafts- und sozialhistorisch höchst bedeutsam für die Gemeinde. Der Kernbau datiere sicher ins 18. Jahrhundert und bestehe aus einem Wirtshaus mit Stallung und Scheune. Seine heutige Gestalt habe das Gebäude 1842 erhalten, als ein zusätzlicher Wohnteil hinzugekommen und das Gebäude aus Mauer- und Riegelwerk, Holz und Ziegel bestanden habe. Zum Gebäude gehörten ein Speicher mit Back- und Waschhaus (Vers. Nr. 2) sowie ein Nebengebäude mit Stall und Scheune (Vers. Nr. 4). Diese Nebenbauten hätten sich bis heute mehrheitlich erhalten und bildeten mit dem Haupthaus eine landwirtschaftlich geprägte Baugruppe des 18. und 19. Jahrhunderts, die lange Zeit Wirtshaus und Metzgerei beherbergt habe. Trotz Veränderungen bilde das Gebäude an der C-Strasse 8 bis heute in seinem äusseren Erscheinungsbild den historischen Wirts- und Wohnhausbau mit Scheune und Stall ab. Es gehöre zu der ältesten Bebauungsstruktur des Dorfes und präge durch seine giebelständige Ausrichtung und sein mächtiges Bauvolumen den Strassenraum sowie das historische Ortsbild von X. Architektonisch und baukünstlerisch sei der Bau eher schlicht gehalten und repräsentiere mit seiner mehrheitlich verputzten Riegelfassade einen einfachen Vielzweckbau aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sein Ursprung aus dem 18. Jahrhundert werde an der östlichen Riegelwerkfassade samt historischem Kellereingang mit Doppelflügeltür deutlich. Als ältestes traditionelles Wirtshaus von X, das bis vor Kurzem — mit Veränderungen — Bestand gehabt habe, als das Ortsbild und den Strassenraum prägender mächtiger Baukörper sowie als bauhistorisch beachtenswerter Vielzweckbau sei das Restaurant A an der C- Strasse 8 gemäss § 203 PBG als Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung zu empfehlen. Es müsse in seinem äusseren Erscheinungsbild, das den historisch gewachsenen Vielzweckbau ablesen lasse, samt historischen Tür- und Fensteröffnungen im ehemaligen Wohn- und Wirtshausteil und einheitlichem Satteldach erhalten werden. Der ehemalige Stallscheunenteil solle in seiner äusseren Struktur als solcher ablesbar bleiben. Ebenso sei die östliche Riegelfassade mit der Doppelflügel-Kellereingangstür zu erhalten. Vom Schutz ausgeschlossen sei der südöstliche Kegelbahnanbau sowie die Oberflächen aus dem 20. Jahrhundert. Das Gebäudeinnere sei aufgrund der vielen Umbauten, die es erfahren habe, lediglich mit der Lage der Geschossdecken, der historischen Trag- und Stützkonstruktion sowie der historischen Balkenkonstruktion im Keller zu erhalten. Die anzunehmende historische Trag- und Stützkonstruktion sei heute mehrheitlich verdeckt. Gezielte Sondagen oder Freilegungen der Grundsubstanz könnten weitere Aufschlüsse zu Alter und Erhaltungszustand geben und damit den Schutzumfang differenzieren. Bei einem eventuellen Abbruch des Kegelbahnanbaus sollte darauf geachtet werden, dass ein möglicher Neu- und Anschlussbau so gestaltet werde, dass die räumlichen Bezüge zur historischen südöstlichen Bebauung entlang der Thur geschaffen würden und das Gebäude so an die historische Örtlichkeit eingebunden werden könne. 3.3. Im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz wird festgehalten, dass die Schutzempfehlung der F für den Gemeinderat nicht ohne weiteres nachvollziehbar gewesen sei. Die Ausführungen der F zur Baugeschichte und die

R4.2022.00035 Seite 8 anschliessende Baubeschreibung zeigten auf, dass das Gebäude in wesentlichen Teilen umgestaltet und mit Anbauten erweitert worden sei. Historische Bauelemente seien am Gebäude gemäss den Ausführungen der F nur noch fragmentarisch vorhanden. Aufgrund seines Volumens und seiner zentralen Lage habe die Baute für das Ortsbild zwar durchaus prägende Wirkung. Mit seinen Anbauten und den schmucklosen Fassaden werde die Baute indessen nicht nur positiv wahrgenommen. Der Gemeinderat habe aus diesen Gründen bei Dipl. Arch. ETH/SIA G eine Zweitmeinung eingeholt. Dem Gutachten von G vom 15. Oktober 2019 (act. 10.3) ist zusammengefasst folgendes zu entnehmen: Situation Das mächtige Gebäude sei nach wie vor, ein ortsbaulich wichtiger Teil der die untere C- Strasse bereits im 19. Jahrhundert, entlang der Strasse begleitenden Bebauung. Südlich des Metzgerei- und Gasthauses A habe eine ortsbauliche Zäsur bestanden, welche eine gewisse Trennung der vorerst sich entlang den Strassen entwickelnden Überbauungen gezeigt habe. Dieses strukturelle, auch in der Topographie erfahrbare Muster der Besiedlung sei erst in der Mitte des 20. Jahrhunderts mit den Überbauungen von dazwischen sich befindlichen Obstgärten und Wiesen aufgehoben worden. Die Lage des Gebäudes, unmittelbar an der Strasse mit seiner westseitigen Giebelfassade und mit seiner markanten traufseitigen Fassade als Abschluss eines weiten, südseitigen Vorgeländes, stärkten den Bau in seiner auch heute bestehenden, neuen Situation, welche den südlichen Freiraum zwar noch weitgehend intakt erleben lasse, wobei die neueren Bebauungen auf den westseitig der C-Strasse ansteigenden Grundstücken die Strukturen des Ortsbildes jedoch stark beeinflusst hätten. Auch die den alten A stark prägende Situation, welche diesen markanten, gegen Osten 3geschossig in Erscheinung tretenden Bau als erhöht über dem H bestehende Bebauung gekennzeichnet habe, sei durch den nun einen Geländesprung enthaltenden, langen Anbau an der südlichen Ostseite für Kegelbahnen und darüber hinaus mit dem Zusammenbau mit einem Garagengebäude südseitig (Vers. Nr. 3) sehr stark verändert worden. Diese das natürliche Gelände auf einer längeren Strecke nicht mehr erfahrbare Veränderungen würden heute als harte Trennung zwischen der D-Gasse und der C-Strasse wahrgenommen und liessen natürliche, räumliche Bezüge kaum mehr entstehen. Die gesamte Liegenschaft A befinde sich innerhalb einer archäologischen Zone. Diese Zone sei aufgrund von Funden aus der Römerzeit festgelegt worden. Objekt Zur Liegenschaft Gasthof A habe auch eine Stallscheune (Vers. Nr. 4) gehört. Dieses Gebäude habe sich bis zur Neuüberbauung des Grundstücks (ehemals Kat. Nr. 3) auf der Westseite der C-Strasse befunden. Ebenfalls zum A habe ein Speicher-, Back- und Waschhaus (Vers. Nr. 2) gehört. Es handle sich dabei um das noch heute bestehende Gebäude, welches heute in stark veränderter Gestaltung, ostseitig des Hauptgebäudes, stehe. Das Grundstück, welches zur engeren Liegenschaft Gasthaus A gehört habe, habe früher auch den Bereich auf welchem heute das südseitig der Kegelbahnen angebaute Garagengebäude (Vers. Nr. 3 auf Kat. Nr. 2 [neu: Kat.-Nr. 4]) erstellt worden sei, umfasst.

R4.2022.00035 Seite 9 Das heute bestehende Gebäude präsentiere sich in seiner äusseren Gestaltung nur noch in wenigen Teilen in seiner reichhaltigen baulichen Entwicklung. Mit dem Ausbau des westseitigen Oekonomieteils seien auch diese Bereiche des Gebäudes durch eine eher uniforme, oberflächliche Repräsentation ersetzt worden. Verschiedene historische Dokumente erhärteten die Vermutungen, dass im heute bestehenden Bau ein älterer sogenannter Kernbau bestehe oder ein Vorgängerbau vorhanden sei. Dazu hätten anlässlich der Begehung lediglich wenige Hinweise gefunden werden können. Der gesamte heute bestehende Bau zeige sich in vielen Teilen stark überformt und neuen Bedürfnissen angepasst und bereichsweise stark umgebaut. Gebäude- und Grundrissstruktur Weil keine Bestandspläne weder der Grundrisse noch von den Schnitten und Fassaden bestünden, sei eine Beurteilung der für den Bau und seine Konstruktionen zutreffenden Beschreibung recht schwierig. Die anhand von historischen Fotos und anlässlich der Begehung gewonnenen Erkenntnisse zeigten, dass die ursprüngliche und auch die heute bestehende Gebäudekonstruktion in einer zweiraumtiefen Anlage erstellt worden sei. Ebenfalls sei anlässlich der Begehung klar geworden, dass ehemals ein von der Süd- zur Nordseite reichender Gang bestanden habe. Von diesem aus seien die verschiedenen angrenzenden Räume zugänglich und hier (wie heute noch teilweise erfahrbar) auch die vertikalen Erschliessungen zum Unter- und zum Obergeschoss sowie zum Dachraum noch teilweise bestehend. Die Gebäudelänge dürfte ostseitig eine Erweiterung erfahren haben. Diese Feststellung stütze sich auf unterschiedliche Abstände der südseitigen Fensterachsen, die nordseitige Anordnung der Fensterachsen im ostseitigen Teil und gewisse konstruktive Ordnungen im Untergeschoss des ostseitigen Gebäudeteils. Deutlich erfahrbar und belegt durch Fotos seien die im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen im Bereich des ehemaligen Oekonomieteils, im Bereich der Metzgerei und den Veränderungen im ostseitigen Dachbereich durch die Aufhebung dieses einst abgewalmten Teils. Mit diesen umfangreichen Änderungen am Hauptgebäude, welche das äussere Erscheinungsbild verändert hätten, seien aber auch die inneren Bereiche und die Konstruktionen dieser Gebäudeteile neuen Verhältnissen angepasst worden. Die im Gutachten der F GmbH (S.3) beschriebene Existenz von Wirtshaus und einem separaten Bau bestehend aus Scheune und Stall, welche 1853 durch einen Zwischenbau zusammengebaut worden seien, könne am Gebäude nicht nachvollzogen werden. Einerseits habe gemäss dem Gutachten F eine Stallscheune auf der Westseite der C-Strasse bestanden. Zudem seien am Gebäude keinerlei konstruktive oder gestalterische Merkmale erkennbar, welche auf einen solchen Verbindungsbau hinweisen würden. Bemerkungen zur Baugeschichte Weder aus den verfügbaren Akten zum bestehenden Bau, noch aus den Akten der Gebäudeversicherung seit den Anfängen der Aufzeichnungen, seien Angaben zu bereits im 18. Jahrhundert oder sogar früher bestehenden Teilen eines Vorgängerbaus zu erfahren. Weitergehende Informationen könnten lediglich durch Freilegungen von zur Zeit verdeckten Konstruktionen und durch dendrochronologische Untersuchungen an alten Konstruktionsteilen erbracht werden. Zustand, Wertung Das gesamte Gebäude sei mehrheitlich in gutem Allgemeinzustand. Die unordentliche Situation, welche sich im gesamten Gebäude heute zeige, dürfe nicht dazu verleiten, die

R4.2022.00035 Seite 10 primären Konstruktionen oder auch die Mehrheit der Ausbauten als unzureichend und schlecht zu beurteilen. In schlechten Zustand sei ohne jeden Zweifel die Deckenkonstruktion über dem Keller, insbesondere im Bereich unter der Gaststube. Die hier ausgeführten Verstärkungen vermöchten als zeitlich beschränkte, hinreichende Ertüchtigungen zu werten sein. Zahlreiche Bereiche der bestehenden Konstruktionen würden Anforderungen bezüglich Brandschutz, Wärmedämmung und Schallschutz sowie vermutlich auch hinsichtlich Erdbebensicherheit und Statik nicht mehr genügen. Das grosse Gebäude des ehemaligen Gasthauses A besitze mit seiner Stellung und seiner Volumetrie im Ortsbild von X einen bedeutenden Stellenwert. In seiner Gestaltung habe das Gebäude hinsichtlich Klarheit und Authentizität seiner einst ursprünglichen Nutzungen aber auch hinsichtlich seinen zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen starke Einbussen erlitten. Viele neuzeitlich erstellte Veränderungen, wie die Umbauten im Oekonomieteil, die umfangreichen Umbauten im Obergeschoss des Hauptgebäudes und vor allem auch der nicht gerade qualitätsvolle Anbau der Kegelbahnen und der Garagen mit den zusätzlichen Anbauten für Garagen und weiteren recht nachteiligen Umbauten in diesem Bereich der ursprünglichen, gesamten Anlage, hätten zunehmend zu Verlusten an ursprünglich vorhandenen, hohen Qualitäten des Einzelobjekts, aber auch an der gesamten Situation geführt. Hinzu komme, dass die Nutzungen, welche letztendlich zu einem Zusammenbruch geführt hätten, der gesamten Gebäudestruktur lediglich Schaden zugeführt hätten. Ob auf dem heute bestehenden Bestand eine Gesundung erreicht werden könne, sei schwierig zu beurteilen. Dazu müssten genauere Abklärungen getätigt werden. Obschon das Gebäude nicht in einem kommunalen Inventar der Gemeinde X aufgeführt sei, sei der Situationswert des Gebäudes und in Anlehnung an das Gutachten der F GmbH auch der soziale, wirtschaftliche und lokalpolitische Wert des ursprünglichen Gebäudes Gasthaus und Metzgerei A als genügend ausgewiesen, als dass es als kommunales Schutzobjekt bezeichnet werden könne. Andererseits seien die tief in die Bausubstanzen eingreifenden Veränderungen und Überformungen, welche im Laufe der Zeit in mehrheitlich nicht gerade qualitätsvoller Art erfolgt seien, und auch der bereichsweise schlechte Zustand von wichtigen Tragstrukturen (Kellerdecke) Erkenntnisse, welche klar gegen eine Unterschutzstellung sprächen. Eine solche Unterschutzstellung würde im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu unverhältnismässig hohen Kosten für eine qualitätsvolle Renovation und Ertüchtigung des Gebäudes führen. Würdigung, Schutzfähigkeit, Schutzwürdigkeit, schützenswerte Bauteile Die lediglich auf den Situationswert eingeschränkte Schutzwürdigkeit genüge im vorliegenden Fall nicht für eine umfassende Schutzwürdigkeitserklärung und eine entsprechende Unterschutzstellung einer wie vorliegend bestehenden Bausubstanz. Der Situationswert des bestehenden Gebäudes mit seiner das Ortsbild stark prägenden Stellung und seiner präzisen und klaren Volumetrie sei derart hoch zu gewichten, dass ein allfälliger Ersatzbau hohe Anforderungen hinsichtlich Situation und Gestaltung erfüllen müsse. Zur Sicherstellung einer genügenden Klärung der konstruktiven und gestalterischen Qualitäten von heute nicht mehr sichtbaren Teilen sollten an verschiedenen Stellen im Bestand weitergehende Untersuchungen und Sondierungen ausgeführt werden.

R4.2022.00035 Seite 11 Die Schutzfähigkeit sei aufgrund des mehrheitlich guten Zustandes ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit bestehe aufgrund der bislang geführten Abklärungen lediglich im hoch zu wertenden Situationswert des Hauptgebäudes. Auf die Formulierung von schützenswerten Bauteilen sei derzeit zu verzichten. Empfehlung Am bestehenden Hauptgebäude sollten weitergehende, bauanalytische Untersuchungen, durch das Freilegen von wichtigen Konstruktions- und Ausbauteilen gemacht werden. Zu empfehlen seien: - Untersuchungen im Bereich eines möglichen Zwischenbaus zwischen Wirtshaus und Oekonomieteil - Untersuchungen im Bereich eines möglichen, ostseitigen Anbauteils - Untersuchungen bezüglich Tragfähigkeit der bestehenden Kellerdecke - Untersuchungen an den Aussenwänden bei vermuteten verdeckten Fachwerkkonstruktionen betreffend einer früher möglichen sichtbaren Konstruktion - weitere Untersuchungen an als qualitätvoll vermuteten Ausstattungen. Über diese Untersuchungen sei ein kurzer Bericht mit Fotodokumentation zu erstellen. 3.4. Die Gemeinde holte sodann gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten G noch ein Ergänzungsgutachten von G vom 7. November 2019 betreffend ergänzende Untersuchungen am Gebäude ein (act. 10.4). Diesem ist zusammengefasst das Folgende zu entnehmen: Durchgeführte Sondierungen Die Gemeinde X habe für die Durchführung von Sondierungen am Gebäude einen Maurer mit elektrischem Hand-Spitzgerät und weiteren Werkzeugen sowie einen Schreiner mit Werkzeugen auf Mittwoch zum Objekt aufgeboten. An der Südfassade seien im Bereich des Erdgeschosses die Konstruktionsart dieser Aussenwand sowie nach der Stelle einer möglichen ostseitigen Verlängerung des Gebäudes gesucht worden. lm Innern sei im 1. Obergeschoss eine möglicherweise noch bestehende ostseitige Aussenwand gesucht und die bei den bestehenden Treppenanlagen vorhandenen Fachwerkwände als Trennung zwischen ehemaligem Wohnhausteil und Oekonomieteil genauer untersucht worden. An dieser Stelle hätten keine repräsentativen Fotos erstellt werden können. Aufgrund der Befunde an den untersuchten Stellen, sei auf Freilegungen an weiteren Stellen am Gebäude verzichtet worden. Erkenntnisse, Zusammenfassung Sondierungen an der südseitigen Fassade: Diese Sondierungen zeigten deutlich, dass das ursprüngliche Gebäude um den Bereich der drei ostseitigen Fensterachsen gegen Osten verlängert worden sei. Aufgrund der GVZ-Akten sei anzunehmen, dass diese Verlängerung des Gebäudes in den Jahren um 1876 ausgeführt worden sei. Diese Verlängerung habe die gesamte Gebäudetiefe betroffen und vermutlich auch zum Bau des über diesem Anbauteil noch auf Bildern von 1920 erkennbaren ostseitigen Walmdachs geführt. Die Dimensionen und die Verbindungen der freigelegten Hölzer würden vermuten lassen, dass dieser

R4.2022.00035 Seite 12 ursprüngliche Hausteil (westseitig) in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts erstellt worden sei. Ob es sich dabei um einen Fachwerkbau oder sogar noch um einen Bohlen-Ständerbau gehandelt habe, könne aufgrund dieser Befunde nicht geklärt werden. Die Sondierungen am ostseitigen Teil der Südfassade zeigten klar, dass die heute bestehenden Fenster, sowohl im ursprünglichen (westseitigen), aus drei Fensterachsen bestehenden Teil, wie auch weitere drei Fensterachsen des ostseitigen Teils neuere Bauteile seien, welche in einheitlichen Formaten in ältere Konstruktionen dieser Fassade eingebaut worden seien. Es zeige sich auch, dass an den ursprünglichen Konstruktionen, welche sicher im ostseitigen Teil als Fachwerk (vermutlich in der Art wie auf der Ostfassade noch vorhanden) bestehe und auch im Bereich des eventuell als Bohlen-Ständertechnik erstellten Fassadenteils, sehr erhebliche Veränderungen ausgeführt worden seien. Mit diesen Sondierungen hätten sich auch die unterschiedlichen Konstruktionen in den südost- und südseitigen Kellerräumen als Teile unterschiedlicher Bauetappen bestätigt. Die Sondierungen im südostseitigen Zimmer im 1. Obergeschoss zeigten deutlich, dass die westseitige Wand dieses Zimmers ehemals eine Aussenwand gewesen sei. Nicht genau geklärt worden sei das eventuell ehemals bestehende Fenster im südseitigen Teil dieser Fachwerkwand. Die festgestellten Bemalungen deuteten darauf hin, dass dieser Bereich bei der Erstellung der Bemalung abgedeckt gewesen sei oder noch nicht in dieser Art bestanden habe. Die auch im 1. Obergeschoss festgestellte Eckstud (gleiche Konstruktion wie EG zwischen Fenster 3 und 4) des ursprünglichen Hausteils, mit dem noch vorhandenen Fragment eines angeblatteten Bugholzes, deuteten eher auf die Konstruktion eines ursprünglichen Bohlen- Ständerbaus hin als auf einen Fachwerkbau. Das Fehlen dieses Bugholzes im angrenzenden, nordseitigen Wandteil (ehemals Fenster ?) bestätige, dass auch hier an der ehemaligen Aussenwand erhebliche Veränderungen erfolgt seien. Die Bemalungen mit breiten Begleitlinien auf den verputzten Fachwerkfüllungen, wie auch die Dimensionen der Fachwerkkonstruktion deuteten darauf hin, dass diese Konstruktionen aus dem frühen 18. Jahrhundert stammten. Auch die Form der (zwar nicht mehr ganz vollständigen) Eckbemalung sei ein Hinweis auf diese Zeit - oder sogar auf eine noch frühere Zeit. Die weitergehenden Beobachtungen und Sondierungen im Bereich des Treppenaufganges zum Dachgeschoss zeigten, dass diese westseitige Fachwerkwand, an welcher die alte Treppe gegen Norden zum Dachgeschoss führe, nicht mit einer Abschlusswand zwischen Stall und ehemaligen Wohnhaus- bzw. Restaurant-Teil identisch sei. Diese Wand dürfte eine Konstruktion sein, welche mit einem Teilausbau des ursprünglichen Oekonomieteils über dem ursprünglichen Stall erstellt worden sei. Die Untersuchungen zeigten, dass diese Fachwerkkonstruktion nur noch in einer geringen Länge der Gebäudetiefe bestehe. Südseitig der Treppe zum Dachgeschoss sei sie nicht mehr vorhanden. Die durchgeführten Sondierungen hätten zu wesentlichen vertiefenden Erkenntnissen zur Baugeschichte des Hauses geführt. Auch mit diesen erweiterten Erkenntnissen seien jedoch nicht alle baugeschichtlichen Fakten aufgearbeitet. Weitergehende Untersuchungen, welche das Freilegen von grossflächigen Fassadenpartien an der Süd- und auch an der Nordfassade beinhalten müssten, seien aber nicht sinnvoll. Diese Erkenntnis stütze sich auf die klaren Feststellungen der sehr umfangreichen Eingriffe in ursprüngliche Konstruktionen, welche wegen ungenügenden Hinweisen kaum rekonstruiert werden könnten und zudem die zahlreichen Ungereimtheiten im ganzen Gebäude nicht geheilt werden könnten.

R4.2022.00035 Seite 13 Hinzu komme, dass solche Massnahmen zu sehr erheblichen Aufwänden und zu unverhältnismässig hohen Kosten führen würden. Empfehlung Aufgrund dieser Erkenntnisse sei auf weitergehende Untersuchungen zu verzichten und das bestehende Gebäude durch einen gestalterisch- und ortsbaulich hohen Qualitätsansprüchen genügenden Neubau zu ersetzen. Gleichwohl sollten während dem Rückbau anhand von noch zu erstellenden Bestandsaufnahmen die baugeschichtlichen Zeugnisse eingehend mit Plänen und Fotos dokumentiert werden. Diese Dokumentationen sollte in das Bauarchiv der Gemeinde gelegt werden. 3.5. Die Vorinstanz kam gestützt und unter Wiederholung der Inhalte der Gutachten zu folgendem Schluss: Beim Eigenwert des Gebäudes bestehe zwischen den beiden Gutachtern Übereinstimmung, dass das ursprüngliche Gebäude durch eine Vielzahl von Umbauten und Anbauten stark verändert worden sei. Die F empfehle gleichwohl den Erhalt einzelner verbliebener älterer Bauteile. Architekt G komme demgegenüber zum Schluss, das Gebäude sei insgesamt nicht (mehr) schutzwürdig. Der Gemeinderat gehe sodann mit den Gutachtern von einem gewissen Situationswert der bestehenden Baute aus, beurteile diesen indessen als eher gering. Die beiden Gutachten wiesen zu Recht darauf hin, auf den Baugrundstücken selbst sei eine ursprüngliche oder schützenswerte Umgebung aufgrund der realisierten Anbauten und der weitgehenden Versiegelung nicht mehr erkennbar. Auch im weiteren Umfeld sei vom historischen Bebauungsmuster mit grosszügigen Grünflächen nur noch wenig erkennbar. Ein Eigenwert könne der Baute dagegen kaum zugemessen werden. Beide Gutachten betonten und bestätigten die vielfältigen baulichen Veränderungen am Äusseren und im Inneren des Gebäudes. Die F empfehle zwar bezüglich einzelner Bauteile eine Unterschutzstellung, ohne sich indessen zur Qualität und zur Bedeutung dieser einzelnen Bauteile näher zu äussern. Aufgrund der Beurteilung durch Architekt G gehe der Gemeinderat davon aus, dass die fragmentarisch noch vorhandenen älteren Bauteile nicht schutzwürdig seien. Die beiden Gutachten beurteilten die Bausubstanz des bestehenden Gebäudes als relativ gut. Architekt G weise allerdings darauf hin, zahlreiche Bereiche der bestehenden Konstruktionen würden den Anforderungen bezüglich Brandschutz, Wärmedämmung und Schallschutz sowie vermutlich auch

R4.2022.00035 Seite 14 hinsichtlich Erdbebensicherheit und Statik nicht mehr genügen. Er halte sodann fest, eine Unterschutzstellung einzelner Bauteile würde im vorliegenden Fall ohne Zweifel zu unverhältnismässig hohen Kosten für eine qualitätsvolle Renovation und Ertüchtigung des Gebäudes führen. Die Beurteilung von Architekt G werde bestätigt durch das Scheitern der von der Genossenschaft A geplanten Zentrumsüberbauung. Das Risiko, den ehemaligen Restaurantbau erhalten zu müssen, habe wesentlich dazu beigetragen, dass das Projekt nicht habe finanziert werden können. Die gleichen Erfahrungen mache die Genossenschaft aktuell beim Verkauf des Grundstückes. Es werde generell darauf hingewiesen, eine Anpassung des Gebäudes an heutige Anforderungen und Bedürfnisse würde unverhältnismässige Kosten verursachen. Die Gemeinde habe ein hohes Interesse daran, dass an dieser zentralen Lage eine Überbauung mit einem öffentlichen Nutzen entstehe. Die von der Genossenschaft A geplante Überbauung mit Verkaufsladen, Bistro und altersgerechten Wohnungen hätte den Interessen der Gemeinde sehr entsprochen. Eine solche Zentrumsüberbauung werde sich mit denkmalpflegerischen Auflagen zur Erhaltung des Hauptbaus kaum realisieren lassen. Angesichts des geringen Schutzwertes (auch des bestehenden Gebäudes Assek. Nr. 1) erachte der Gemeinderat denkmalpflegerische Auflagen, welche einen Ersatzbau verunmöglichen, als unverhältnismässig. Die privaten und öffentlichen Interessen, dass auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 eine zentrumsgerechte, den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechende Überbauung entstehen könne, überwiegten. Auf Schutzmassnahmen sei entsprechend zu verzichten und die Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2 seien aus dem kommunalen Inventar der Denkmalschutzobjekte zu entlassen. 4. Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, angefochten seien ausdrücklich nur die Gebäude Vers.-Nrn. 1 (Hauptgebäude) und 2 (ehemaliges Schlachthäuschen.). Das ebenfalls erwähnte Nebengebäude Vers.-Nr. 3 sei vom Rekurs nicht betroffen. Ebenso erachte man im Einklang mit dem

R4.2022.00035 Seite 15 Gutachten der F GmbH den Kegelbahnanbau (mit Garagen im Untergeschoss) als nicht schutzwürdig. Der ehemalige Gasthof A habe in seinem Kernbau bereits bei der Einführung der Brandassekuranz um 1812 bestanden. Laut Gutachten F stamme er damit sicher aus dem 18., wenn nicht sogar aus dem 17. Jahrhundert. In der Gegend von X habe damals der Rebbau dominiert, wovon namentlich der relativ geräumige Keller mit einer zweiflügligen Eingangstür unter einem Rundbogen und mit eindrücklichen Stützpfeilern zeuge. Dieser Rebbau sei bis in die 1930er Jahre betrieben worden. Beide Gutachten seien sinngemäss zum Schluss gekommen, dass das Gebäude einen hohen Situationswert aufweise und die Erhaltungsfähigkeit angesichts des guten Zustandes ausser Frage stehe. Die Vorinstanz halte das Gebäude insgesamt nicht (mehr) für schutzwürdig. lm Gegensatz zu beiden Gutachten halte sie auch den Situationswert nur noch für gering, da das Dorfbild von X sich stark gewandelt habe. Beide Gutachten bejahten die Schutzfähigkeit. Ebenso stellten beide fest, dass der Eigenwert durch viele Veränderungen geschmälert sei und für sich allein wohl nicht ausreichen würde, um das Gebäude allein im Hinblick auf den Wert der erhaltenen Bausubstanz unter Schutz zu stellen. Ferner bejahten beide Gutachter einen hohen Situationswert. Unterstrichen werde dieser durch die im Gutachten der F GmbH (S. 13) wiedergegebene Gebäudealterskarte, aus welcher zu ersehen sei, dass der Komplex des A das zentrale historische Gebäude im Dorfzentrum sei. Falle dieser, fehle es den übrigen Altbauten an einer Verbindung. Sodann zeigten die Abbildungen im Gutachten der F mehrere mutmasslich schutzwürdige Altbauten in unmittelbarer Umgebung. Es stelle sich die Frage, wie diese überleben sollten, wenn sie als historische Solitäre isoliert von einer Einbindung in ein historisches Siedlungsgefüge übrigblieben. Der Gutachter G scheine davon auszugehen, dass der auch von ihm anerkannte hohe Situationswert durch einen Ersatzbau nach den einschlägigen Vorschriften der BZO gewahrt werden könne. Der Gutachter G scheine von der unrichtigen Rechtsauffassung auszugehen, dass ein Gebäude wegen des Situationswerts nur dann unter Schutz gestellt werden könne, wenn zugleich der materielle Zeugenwert, also der Eigenwert, hoch sei. Diese Auffassung widerspreche diametral der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Verlangt werde einzig, dass ein minimaler Eigenwert, also ein gewisses Ausmass an historischer Bausubstanz noch vorhanden sein müsse,

R4.2022.00035 Seite 16 wobei die Anforderungen nicht hoch seien. Die von beiden Gutachtern erwähnten bauzeitlichen Elemente im A erreichten dieses Ausmass bei weitem. Werde der A aus dem Inventar entlassen, gelte grundsätzlich nichts weiter als die BZO und das PBG. Sei der Situationswert, wie in beiden Gutachten festgestellt, hoch und der Eigenwert zwar geschmälert, aber nicht inexistent, so sei die lnventarentlassung nicht zulässig. Auch wenn ein Gebäude als schutzwürdig erachtet werde, folge daraus nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden müsse, da dies nur unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit zulässig sei. ln diesem Zusammenhang führe die Vorinstanz vor allem auch die Kosten der Ertüchtigung bezüglich Brandschutz, Wärmedämmung, Schallschutz und Erdbebensicherheit ins Feld. Diese Anforderungen brauche indessen nur ein Neubau uneingeschränkt zu erfüllen. Bestehende Gebäude genössen grundsätzlich Bestandesschutz, weshalb Anpassungen an die heute geltenden Normen nur eingeschränkt verlangt werden könnten (§ 357 Abs. 1, 4 und 5 PBG). Beim Brandschutz werde etwa bei bestehenden Gebäuden und namentlich bei Baudenkmälern eine Anpassung an die heute geltenden Normen nur in gemilderter Form, d.h. unter Wahrung der Verhältnismässigkeit verlangt. Analog gelte dies für die Erdbebensicherheit. Das Haus werde zwar wohl saniert werden müssen, doch werde der dafür nötige Aufwand das bei der Renovation eines Schutzobjekts übliche Mass kaum übersteigen. Wenn die Vorinstanz von einem exorbitanten Aufwand ausgegangen sei, habe sie bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt und damit auch rechtlich nicht richtig beurteilt. Auch das erwähnte, an der Finanzierung gescheiterte Alterszentrums sei nicht stichhaltig, habe dieses Projekt doch gerade nicht die Erhaltung des bestehenden Gebäudes vorgesehen, sondern einen vollständigen Neubau. Wie aus dem Antrag 2 hervorgehe, habe sich der Rekurrent bei der Umschreibung des Schutzumfangs bewusst Zurückhaltung auferlegt. Es solle der Vorinstanz damit ermöglicht werden, den Schutzumfang der einzelnen Teile differenziert festzulegen.

R4.2022.00035 Seite 17 5. Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen zusammengefasst entgegen, der Rekurrent gehe zutreffend davon aus, dass sich der Entlassungsbeschluss auf das ehemalige Schlachthäuschen (Vers.-.Nr. 2) und nicht auf das ebenfalls auf Kat.-Nr. 2 befindliche Garagengebäude Vers.-Nr. 3 beziehe. Der Gemeinderat habe sich in seinem Entlassungsbeschluss eingehend mit den Ausführungen in den Gutachten der F GmbH und von Architekt G auseinandergesetzt. Auch der ZVH gehe unter Verweisung auf die beiden Gutachten davon aus, der Eigenwert der inventarisierten Bauten sei durch viele bauliche Veränderungen geschmälert und für sich allein wohl nicht ausreichend, um die Gebäude im Hinblick auf den Wert der erhaltenen Bausubstanz unter Schutz zu stellen. Dazu sei ergänzend festzuhalten, dass sich den beiden Gutachten nichts entnehmen lasse, was darauf schliessen liesse, die in Frage stehenden Objekte seien wichtige Zeugen einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung. Richtig sei, dass die beiden Gutachten dem markanten ehemaligen Restaurant A einen gewissen Situationswert zuerkennen würden. Die Kritik, die der ZVH in diesem Zusammenhang an den Ausführungen von Architekt G übe, erachte der Gemeinderat als verfehlt. Architekt G relativiere den Situationswert unter Hinweis auf die vielfältigen baulichen Veränderungen am Gebäude selbst und in der näheren baulichen Umgebung. Effektiv sei der Ortskern von X weder im Bundesinventar ISOS noch im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung erfasst. Das ehemalige Restaurant A sei mit anderen Worten nicht Teil eines weitgehend unveränderten intakten Ortsbildes. Der Gemeinderat gehe davon aus, dass eine gut gestaltete Neuüberbauung viel zur Belebung und zur Aufwertung des Xer Dorfzentrums beitragen könnte. Der Gemeinderat sei gestützt auf die beiden vorliegenden Gutachten davon ausgegangen, dass den beiden inventarisierten Bauten praktisch kein Eigenwert und höchstens ein geringer bis mittlerer Situationswert zukomme. Die privaten und öffentlichen Interessen, dass auf den beiden Grundstücken eine zentrumsgerechte, den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen

R4.2022.00035 Seite 18 entsprechende Überbauung entstehen könne, überwiege nach Auffassung des Gemeinderates klar. 6.1. Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Aus der vom Gesetz alternativ zur landschafts- oder siedlungsprägenden Wirkung vorausgesetzten Zeugeneigenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Objekt, über welches Schutzmassnahmen verhängt werden sollen, namentlich auf Grund seiner ortsbaulichen, baulichen oder ausstattungsmässigen Eigenschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epoche zu veranschaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein der Umstand, dass ein Objekt einer Epoche zugeordnet werden kann, ist somit für die Bejahung der Zeugeneigenschaft noch nicht ausreichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugeneigenschaft noch nicht genügen; das betreffende Objekt muss vielmehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschiedenen, hier nicht abschliessend aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Baute auf Grund ihrer gesamten Beschaffenheit eine Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren vermag. Mit dem Begriff der Epoche werden vom Gesetz auch Ereignisräume anvisiert, die zeitlich oder lokal vergleichsweise eng begrenzt sind und daher im Allgemeinen kaum als "Epochen" zu bezeichnen wären. Namentlich mit Blick auf die baukünstlerischen Epochen gilt sodann, dass auch Bauten, die Übergänge zwischen solchen bezeugen, Schutzobjekte sein können. Zu verlangen ist allerdings stets, dass die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche klar definiert werden kann.

R4.2022.00035 Seite 19 6.2. Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG anders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen nicht die Dokumentation geschichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. In der Praxis wird hierbei oftmals auch vom Situationswert eines Objektes gesprochen. Da das Gesetz die beiden Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung – Zeugeneigenschaft oder prägende Wirkung – alternativ aufzählt, lässt sich auch allein schon mit letzterer die Anordnung von Schutzmassnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- oder Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die positiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das geschützte Ortsbild wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB 2009.00608 vom 4. Mai 2011). 6.3. Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmassnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.,

R4.2022.00035 Seite 20 Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden. Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden. 7.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Garagengebäude Objekt Vers.-Nr. 3 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2, nicht im Inventar verzeichnet ist, nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet und vom Rekurrenten ausdrücklich als nicht mitangefochten bezeichnet wird. Die Vorinstanz bestätigte ebenfalls, dass Streitgegenstand ausschliesslich die Gebäude Vers.-Nrn. 1 (Hauptgebäude mit der Adresse C-Strasse 8) und 2 (ehemaliges Schlachthäuschen mit der Adresse D-Gasse 7.1) bildeten. Ebenso sind sich die Parteien einig darüber, dass der südöstliche Kegelbahnanbau des Gebäudes Vers.-Nr. 1 vom Schutz ausgeschlossen ist. Beide Gutachten kamen übereinstimmend zum Schluss, dass dem Gebäude kein für eine Unterschutzstellung relevanter Eigenwert zukommt. Dies wird auch vom Rekurrenten so sinngemäss anerkannt, wird doch keine Unterschutzstellung zufolge Eigenwerts beantragt. Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass sich der mangelnde Eigenwert auch anlässlich des gerichtlich durchgeführten Augenscheins bestätigt hat. Strittig zwischen den Parteien ist somit einzig der Situationswert der beiden Gebäude. Zusammengefasst kamen sowohl die F GmbH als auch G zum Schluss, dass die Gebäude eine hohen Situationswert aufweisen. Während sowohl im Inventarvorschlagsblatt (act. 4.3) als auch im Inventarblatt selbst (act. 10.1) und im Gutachten der F GmbH aus diesem Grund eine

R4.2022.00035 Seite 21 Aufnahme ins Inventar bzw. die Unterschutzstellung des äusseren Erscheinungsbildes mit Festlegung eines Schutzumfangs empfohlen wird, kommt G in seinem Gutachten zum Schluss "die lediglich auf den Situationswert eingeschränkte Schutzwürdigkeit genüge nicht für eine Unterschutzstellung". Gleichwohl wird im Gutachten G aber auch festgehalten "das grosse Gebäude des ehemaligen Gasthauses A besitze mit seiner Stellung und seiner Volumetrie im Ortsbild von X einen bedeutenden Stellenwert" sowie "obschon das Gebäude nicht in einem kommunalen Inventar der Gemeinde X aufgeführt sei, erachte er den Situationswert des Gebäudes und in Anlehnung an das Gutachten der F GmbH auch den sozialen-, wirtschaftlichenund den lokalpolitischen Wert des ursprünglichen Gebäudes Gasthaus und Metzgerei A als genügend ausgewiesen, als dass es als kommunales Schutzobjekt bezeichnet werden könne" und schliesslich "der Situationswert des bestehenden Gebäudes mit seiner das Ortsbild stark prägenden Stellung seiner präzisen und klaren Volumetrie sei derart hoch zu gewichten, dass ein allfälliger Ersatzbau hohe Anforderungen hinsichtlich Situation und Gestaltung erfüllen müsse". Diese Divergenzen im Gutachten G sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, bildet doch neben dem Eigenwert auch ein denkmalschutzrechtlich relevanter Situationswert einen eigenständigen Unterschutzstellungsgrund. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins zeigte sich denn auch deutlich, dass der in den Gutachten festgestellte Situationswert klar vorhanden ist. Das Ensemble aus Hauptgebäude und Nebengebäude liegt mitten in der Kernzone. Der Ursprungsbau mit seinem markanten Kubus, liegt mit seiner westseitigen Giebelfassade unmittelbar an der Strasse und prägt das Zentrum des Dorfkerns mit seiner markanten traufseitigen Fassade massgeblich mit. Die gemäss Gutachten F originalen Fenster und Türöffnungen sowie die grosse weitgehend geschlossene Dachfläche tragen dabei wesentlich zur markanten und prägenden Erscheinung bei. Der Hauptbau ist von Süden herkommend von Weitem sichtbar und bildet mit dem grosszügigen davor liegenden Platz einen auffälligen Sichtpunkt. Auch auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite ist der Trauffassade eine grössere Freifläche vorgelagert, was das Gebäude auch auf der nördlichen Seite optisch stark betont. Das Nebengebäude bildet zusammen mit dem Hauptbau ein Ensemble. Das Nebengebäude ist zwar zur Zeit nur von der D-Gasse aus sichtbar, prägt in diesem Bereich aber aufgrund seiner nahe an der D-Gasse gelegenen

R4.2022.00035 Seite 22 Fassade ebenfalls sein örtliches Umfeld zusammen mit dem Hauptbau in wesentlicher Weise. Gegenüber dem Hauptbau, westseitig der C-Strasse, bestehen heute zahlreiche neuere Bauten auf den ansteigenden Grundstücken. Sowohl bei der C-Strasse als auch bei der D-Gasse handelt es sich um historische Verkehrswege von lokaler Bedeutung. Die historische Gebäudegruppe ist daher aufgrund ihrer hohen Alters und der Lage an den historischen Verkehrswege gerade angesichts der Veränderungen entlang der anderen Seite der C- Strasse ein wichtiges Bindeglied innerhalb der ansonsten im näheren Umfeld noch weitgehend intakten Kernzone. Es handelt sich gemäss den nachvollziehbaren Aussagen im Gutachten der F sodann beim streitbetroffenen Hauptgebäude um eines der ältesten bzw. um das älteste traditionelle noch bestehende Wirtshaus in der Gemeinde X. Sein Ursprung reicht gemäss gutachterlichen Feststellungen sicher ins 18. Jahrhundert, wenn nicht sogar ins 17. Jahrhundert zurück. Auch die Sondierungen des Gutachters G ergaben, dass Konstruktionselemente aus dem frühen 18. Jahrhundert stammen und die gefundenen Bemalungen ebenfalls ein Hinweis auf diese Zeit oder sogar auf eine noch frühere Zeit seien. Gemäss Gutachten F hat das Gebäude seine heutige Gestalt 1842 erhalten, als ein zusätzlicher Wohnteil dazugekommen ist. Zum Gebäude gehöre auch das Nebengebäude Vers.-Nr. 2 und bilde mit dem Hauptbau eine landwirtschaftlich geprägte Baugruppe. Die Gebäude beherbergten lange Zeit Wirtshaus, Metzgerei und Schlachthaus. Trotz gewisser Veränderungen bildet die Gebäudegruppe bis heute in ihrem äusseren Erscheinungsbild den historischen Wirts- und Wohnhausbau mit Scheune, Stall und üblichem Nebengebäude ab. Die Baugruppe besteht seit mindestens 200 Jahren und prägt ihr Umfeld in ihrem äusseren Erscheinungsbild mit kleineren Veränderungen – welche bei fast jedem gewerblich genutzten Gebäude über einen derart langen Zeitraum vorkommen und Teil seiner Geschichte sind – seit über 180 Jahren. Für viele Einwohner dürfte somit die an ortsbaulich exponierter Stelle im Dorfkern gelegene Gebäudegruppe ein wichtiges Element sein, womit eine identitätsstiftende Wirkung vorliegt. Sowohl die Unterschutzstellung zufolge eines hohen Situationswertes als auch eine Unterschutzstellung mit Bezug auf den Eigenwert bedingen gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zwingend einen

R4.2022.00035 Seite 23 Substanzerhalt. Der vom Gutachter G erwähnte Ersatzbau stellt damit keine denkmalschutzrechtlich relevante Schutzmassnahme dar. Es könnten denn auch gar keine höheren Anforderungen an dessen Gestaltung gestellt werden, wären doch bei einer Inventarentlassung einzig die Gestaltungsvorschriften der BZO einzuhalten. Wenn wie vorliegend die Unterschutzstellung "nur" aufgrund des hohen festgestellten Situationswertes erfolgt, ist zu prüfen, ob noch ein gewisses Ausmass an historischer Bausubstanz besteht, wobei an diese zusätzliche Voraussetzung keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. So darf insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen müssen (VB.2017.00159 vom 5.Oktober 2017). Aufgrund der Befunde in den Gutachten, welche beide zahlreiche bauzeitliche Elemente auflisten und welche sich anlässlich des Augenscheins auch verifizieren liessen, lässt sich ohne weiteres auf eine genügendes Ausmass an historischer Substanz schliessen. Für eine Bejahung des prägnanten und ortsbildprägenden Ausdrucks ist die vorhandene Substanz mehr als ausreichend. Das Gebäude wirkt zur Zeit zwar zweifellos etwas verwahrlost, dies kann indes nicht dazu führen, dass dem Gebäude seine wichtige Stellung im Ortsbild abgesprochen wird, zumal sich am Augenschein zeigte, dass es sich wohl um eine rein "kosmetische" Vernachlässigung handelt. Beide Gutachter erachten die Bausubstanz des Gebäudes denn auch weitgehend als gut und die Schutzfähigkeit grundsätzlich als ausgewiesen. Der Gebäudegruppe kommt damit ein hoher Situationswert zu. Zu erwähnen ist der Vollständigkeit halber sodann, dass die Gebäude erst am 7. Januar 2021 und damit kurz vor dem Provokationsbegehren ins Inventar aufgenommen wurden. Die Gemeinde hat mit der Inventarfestsetzung das Gebäude in seiner jetzigen Form als situationsprägend bezeichnet. Das Inventarblatt bildet zwar nur eine Vermutung für eine Schutzwürdigkeit. Es mutet aber doch etwas seltsam an, wenn sie diese Feststellung trotz zweier Gutachten, die beide den Situationswert grundsätzlich bejahen, nur wenige Monate später bestreitet.

R4.2022.00035 Seite 24 7.2. Die Qualifikation eines Objektes als "wichtiger Zeuge" oder "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt indes nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjektes höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen somit im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verlangt, dass eine Schutzmassnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 556 ff.). Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen im engeren Sinne vermag das finanzielle Interesse an einer gewinnbringenden oder gar höchstmöglichen Ausnützung einer Liegenschaft für sich allein das öffentliche Interesse an Denkmalschutzmassnahmen grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 120 Ia 270 ff., E. 6c). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass den wirtschaftlichen Interessen privater Eigentümer bei der Interessenabwägung überhaupt keine Bedeutung zukommt. Sehr erhebliche finanzielle Interessen können der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses durchaus im Wege stehen. Hingegen müssen unter Umständen auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer öffentlichen Interessen weichen, weil das Gemeinwesen sonst kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf nicht isoliert nur anhand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen beurteilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Mass des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGr 1C_168/2012 vom 2. November 2012, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen).

R4.2022.00035 Seite 25 7.3. Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung ist aufgrund des vorstehend dargelegten hohen Situationswertes als hoch zu qualifizieren. Der festgestellte hohe Situationswert kann nur durch die Erhaltung der bestehenden Gebäudesubstanz bewahrt werden. Nur die Erhaltung und Renovation alter Bausubstanz bietet Gewähr für eine detailgetreue Übernahme von Form, Gestalt und insbesondere Lage sowie für die Erhaltung der prägenden Bestandteile einer Baute unter Wahrung der bestehenden Proportionen. Nur so kann das ursprüngliche und charakteristische Erscheinungsbild bewahrt werden. Die Kernzonenvorschriften oder allfällige weitere Vorgaben für einen Ersatzneubau stellen keine denkmalschutzrechtliche relevante Massnahme dar, da denkmalschutzrechtlich relevante Massnahmen immer einen Substanzschutz bedingen. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, dass eine Anpassung an die bestehenden Vorgaben des Brandschutzes, Erdbebensicherheit, Wärmedämmung etc. nicht oder nur mit hohen Kosten erfüllbar sei, ist festzuhalten, dass in aller Regel bei Denkmalschutzobjekten Erleichterungen gewährt werden. Zudem könnte ansonsten mit diesem Argument praktisch jede Unterschutzstellung eines historischen Gebäudes verhindert werden. Mit Bezug auf die geplante Zentrumsbebauung sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, dass allfällige Verdichtungsbestrebungen nicht im Bereich von Schutzobjekten stattfinden müssen, sondern in aller Regel problemlos an anderen Stellen realisiert werden können. Angesichts des Umstandes, dass die Bausubstanz der Gebäude in beiden Gutachten als gut qualifiziert wurde und sie somit ohne weiteres weiterhin zonenkonform genutzt werden können, erscheint eine Unterschutzstellung denn auch nicht im Voraus unverhältnismässig zu sein. Der detaillierte Schutzumfang wird indes ohnehin unter Prüfung der weiteren Aspekte der Verhältnismässigkeit (u.a. Schutzfähigkeit insbesondere bezüglich einzelner Bauteile, zonenkonforme Nutzung, finanzielle Interessenabwägung etc.) erstinstanzlich durch die Vorinstanz festzulegen sein. Dabei wird

R4.2022.00035 Seite 26 insbesondere auch zu prüfen sein, inwieweit für die Erhaltung des Situationswertes auch Bauteile im Innern (Primärkonstruktion) zu erhalten sind, da ein reiner Fassadenschutz oftmals zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen Aussen und Innen zur Folge hat und damit meist auch Teile zu erhalten sind, die sich nur mittelbar auf das äussere Erscheinungsbild auswirken. 8. Somit ist der Rekurs gutzuheissen. Der Beschluss des Gemeinderates X vom 29. November 2021 ist aufzuheben. Der Gemeinderat X ist einzuladen, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Situationswertes der Gebäude Vers.-Nrn. 1 und 2 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 an der C-Strasse 8 und D-Gasse 7.1 in X anzuordnen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 18 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebVVGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 18 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (mit der Schutzmassnahme verbundener Eingriff in das Eigentum), des getätigten Verfahrensaufwandes mit mehrfachem Schriftenwechsel und Abteilungsaugenschein ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom

R4.2022.00035 Seite 27 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderates X vom 29. November 2021 aufgehoben. Der Gemeinderat X wird eingeladen, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Situationswertes der Gebäude Vers.- Nrn. 1 und 2 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 an der C-Strasse 8 und D-Gasse 7.1 in X anzuordnen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 7'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 540.-- Zustellkosten Fr. 7‘540.-- Total ========= werden dem Gemeinderat X auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

R4.2022.00035 / Protokoll Seite 29

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