Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2022.00150 BRGE IV Nr. 0017/2023
Entscheid vom 2. Februar 2023
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Paul Wegmann
in Sachen Rekurrierende RM und MM, […] vertreten durch […]
gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte 2. Politische Gemeinde X, […] vertreten durch Gemeinderat X […]
betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. BD00910156 vom 27. Juli 2022; Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Glatt im Siedlungsgebiet, Glattfelden, Bülach, Hochfelden, Höri, Niederglatt und Oberglatt ______________________________________________________
R4.2022.00150 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (publiziert am 25. August 2022) legte die Baudirektion im Rahmen des Gewässerraumprojekts Kanton Zürich (Los 3) an der Glatt, öffentliches Gewässer Nr. 6000, im Siedlungsgebiet der Gemeinden Glattfelden, Bülach, Hochfelden, Höri, Niederglatt und Oberglatt den Gewässerraum fest (Dispositivziffer I) und entschied zugleich über die erhobenen Einwendungen (Dispositivziffern II bis XVII). B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 23. September 2022 erhoben RM und MM fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Dispositiv-Ziff. I und XII der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 betreffend die Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt A in der Gemeinde X seien aufzuheben und das Verfahren sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Gewässerraum im Bereich der Parzellen 1 und 2 in der Gemeinde X (im Abschnitt A) neu festzulegen und asymmetrisch zulasten der gegenüberliegenden Parzelle 4 in der Gemeinde X (im Abschnitt A) anzuordnen. 3. Subeventualiter sei der Gewässerraum im Bereich der Parzellen 1 und 2 in der Gemeinde X (im Abschnitt A) mit einer Breite von max. 53 m festzulegen. Der Gewässerraum sei in diesem Abschnitt asymmetrisch zulasten der gegenüberliegenden Parzelle 4 in der Gemeinde X (im Abschnitt A) anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten der Rekursgegnerin." Weiter stellten die Rekurrierenden einen Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins sowie den Beweisantrag, eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums zulasten der Parzelle 4 in der Gemeinde X (im Abschnitt A) sei mittels eines Fachgutachtens zu prüfen.
R4.2022.00150 Seite 3 C. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Politische Gemeinde X wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] vom 20. Oktober 2022) beantragte die Baudirektion die Abweisung des Rekurses. Die Mitbeteiligte verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Replik vom 6. Dezember 2022 und Duplik vom 6. Januar 2023 (unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 4. Januar 2023) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, während sich die Mitbeteiligte nicht vernehmen liess. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
R4.2022.00150 Seite 4 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind Eigentümer der in der Gemeinde X gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2, auf denen - als Teil des Abschnitts A - mit der angefochtenen Verfügung der Gewässerraum der Glatt festgelegt wurde. Sie sind demnach von der strittigen Gewässerraumfestlegung stärker als beliebige Dritte berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend sind die Rekurrierenden ohne Weiteres im Sinne von § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war (vgl. hierzu auch E. 6.4). 3. Im streitbetroffenen untersten Abschnitt des (weitgehend) im Siedlungsgebiet von X festgelegten Gewässerraums der Glatt (Abschnitt A) ist teilweise (und so auch im Bereich der rekurrentischen Grundstücke) ein - aufgrund der Harmonisierung mit bestehenden Gewässerabstandslinien - gegenüber dem minimalen Gewässerraum von 53 m leicht erhöhter Gewässerraum mit einer Breite von 55,1 m vorgesehen. Während der minimale Gewässerraum symmetrisch angeordnet ist, wirkt sich die Erhöhung aufgrund der genannten Harmonisierung stärker zulasten der rechtsufrigen - und damit unter anderem der rekurrentischen - Grundstücke aus. Dabei kommt der Gewässerraum - aufgrund des Umstands, dass die Gewässerparzelle auch einen Teil des an das Gerinne angrenzenden Landes umfasst - auf einer Tiefe von 10 m (bei einer Länge von ca. 135 m) innerhalb der rekurrentischen Parzellen
R4.2022.00150 Seite 5 im Halte von 4'588 m2 (Kat.-Nr. 2) bzw. 3'713 m2 (Kat.-Nr. 1) zu liegen. Die Parzellen im fraglichen Abschnitt sind linksufrig (mit Ausnahme des nördlichsten, zur Zone für öffentliche Bauten gehörenden Grundstücks und der beiden südlichsten, zur Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gehörenden Grundstücke) der Gewerbezone G3 gemäss BZO der Gemeinde X zugeschieden. Rechtsufrig betrifft der Gewässerraum zunächst einige Grundstücke der Wohnzone W2 und danach die zur Gewerbezone G3 gehörenden rekurrentischen Parzellen Kat.-Nrn. 2 (südlich) und 1 (nördlich) sowie die entsprechend zonierte im Norden unmittelbar anschliessende Parzelle Kat.- Nr. 3, an welche sodann weiter nördlich ein der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschiedenes Grundstück angrenzt. Während sich rechtsufrig auf den zur Wohnzone gehörenden Grundstücken und den beiden rekurrentischen Parzellen Gebäude befinden, ist Kat.-Nr. 3 lediglich mit Parkplätzen überstellt und die angrenzende nördlichste Parzelle unüberbaut; das linke Flussufer ist mit Ausnahme des südlichsten Bereichs (zwei Grundstücke der WG3 sowie zwei kleinere Grundstücke der Gewerbezone G3) unüberbaut, was namentlich auch für die den rekurrentischen Grundstücken gegenüberliegende Parzelle Kat.-Nr. 4 im Halte von 29'551 m2 gilt. 4.1 Zur Begründung ihres Hauptantrags machen die Rekurrierenden geltend, es fehle für den streitbetroffenen Abschnitt an der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der relevanten Interessen, weshalb eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vorliege. Entgegen der vorinstanzlichen Stellungnahme zur entsprechenden Einwendung (vgl. den Einwendungsbericht vom 24. Juni 2022; act. 14.6), sei dem Anhang A10 zum Technischen Bericht (vgl. Technischer Bericht, V. Gemeinde X, vom 24. Juni 2022; act. 14.8.2.1; im Folgenden: Technischer Bericht, Teil V) einzig der Hinweis "GWR entspricht min GWR" zu entnehmen und auch die Anhänge A11 und A12 enthielten keine Ausführungen zum fraglichen Abschnitt. Weder für die Ausscheidung des minimalen Gewässerraums noch für die Harmonisierung desselben mit den Gewässerabstandslinien sei somit eine Würdigung der tangierten Interessen vorgenommen worden, worin auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege. Der angefochtene Entscheid sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die betroffenen Interes-
R4.2022.00150 Seite 6 sen zu ermitteln und abzuwägen und zudem eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen habe (wobei im Rahmen dieser Rüge überdies erwähnt wird, unter dem für den fraglichen Abschnitt relevanten Aspekt der Erholungsnutzung bestehe kein öffentliches Interesse, den Gewässerraum innerhalb der rekurrentischen Parzellen festzulegen, weshalb dieser erst ab der Parzellengrenze auszuscheiden sei). Weiter monieren die Rekurrierenden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Fachgutachten (vgl. Glatt Fachgutachten Gewässerraum, Abschnitt Oberglatt - Rhein, vom 26. Juni 2014; abrufbar unter: https://gewaesserraum.ch/ links-nach-themen/ [zuletzt besucht am 20. Januar 2023]; im Folgenden: Fachgutachten) von einer natürlichen Sohlenbreite von 23 m ausgegangen werde, obwohl der Mittelwert aller zur Ermittlung verwendeten Ansätze gerundet 22 m wäre, was auch dem Ansatz des Bundesamts für Umwelt (BAFU) entspreche. Den Eventualantrag betreffend halten die Rekurrierenden zum einen fest, indem für den minimalen Gewässerraum von der natürlichen Sohlenbreite (von 23 m) zuzüglich 30 m ausgegangen werde, werde die Berechnungsweise von Art. 41a Abs. 1 lit. c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zur Anwendung gebracht, obwohl vorliegend nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 von Art. 41a GSchV massgeblich sei. Die Mindestbreite müsste dabei im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 44,5 m betragen, zumal der Hochwasserschutz in X bereits bei einer Gewässerraumbreite von 38 m gewährleistet sei. Zum andern handle es sich vorliegend bei richtiger Betrachtung um dicht überbautes Gebiet. Hauptproblem sei die undifferenzierte und verallgemeinernde Abgrenzung des Abschnitts A. Auch stellten weder die aufgelegten noch die im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://maps.zh.ch/) enthaltenen Karten die aktuelle bauliche Situation auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 dar, da der seit vier Jahren bewilligte und Anfang 2022 fertiggestellte Neubau (Lager- und Produktionshalle mit Gemeinschaftsunterkunft für 14 Mitarbeiter und Zelt für Lagernutzung) nirgends ersichtlich sei. Bei korrekter Anwendung der in Anhang A09 zum Technischen Bericht (Teil V) für die Qualifikation als "dicht überbaut" verwendeten Indizien sei deren überwiegende Anzahl mit "Ja" zu beantworten, so dass dicht überbautes Gebiet vorliege, weshalb der Gewässerraum anzupassen sei. Schliesslich könne mit einer asymmetrischen Anordnung zulasten der im Eigentum des Kantons Zürich stehenden unbebauten Parzelle Kat.-Nr. 4 die vorliegend massgebliche gewünschte Gewässernutzung für Erholungssuchende besser gewährleistet werden.
R4.2022.00150 Seite 7 Hinsichtlich des Subeventualantrags führen die Rekurrierenden unter Bezugnahme auf die erfolgte Harmonisierung mit den bestehenden Gewässerabstandslinien aus, von einer Erhöhung der Mindestbreite sei stets zurückhaltend Gebrauch zu machen, wobei die erforderliche sorgfältige Interessenabwägung vorliegend nicht erfolgt sei. Dem Fachgutachten lasse sich entnehmen, dass auf eine Verbreiterung im Sinne eines erhöhten Gewässerraums zur Förderung der Biodiversität im fraglichen Abschnitt verzichtet worden sei, und dass der Erfüllungsgrad der ökologischen Funktionen der Glatt bei einer Gewässerraumbreite von 53 und 55 m praktisch übereinstimmend bei 87 % liege. Bestehende kommunale Gewässerabstandslinien könnten nicht ohne Weiteres übernommen werden, zumal mit der Erweiterung für eine zusätzliche Fläche von 270 m2 (135 m x 2 m) ein Bauverbot resultiere, was unverhältnismässig sei. Entgegen der Rekursgegnerin werde der westliche Teil der rekurrentischen Parzellen auch nicht mehr als Biodiversitätsförderfläche (BFF) bewirtschaftet, so dass die Verbreiterung des Gewässerraums einen Nutzungskonflikt darstelle. Auch sei zu beachten, dass der Gewässerraum gerade die strengeren Übergangsbestimmungen ersetzen solle, während die Baudirektion die strengeren Gewässerabstandslinien übernehmen wolle. 4.2 Die Baudirektion entgegnet vernehmlassungsweise, die Interessenabwägung sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Technischen Bericht, Teil I, Allgemein, vom 24. Juni 2022 (act. 14.8.1; im Folgenden: Technischer Bericht, Teil I), welche dem Vorgehen gemäss der kantonalen Arbeitshilfe "Informationsplattform Gewässerraum" (https://gewaesserraum.ch/) entsprechen würden, vorgenommen worden. Wo die Gewässerraumausscheidung aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Interessenabwägung zugänglich sei - mithin bei Erhöhung, Reduktion oder asymmetrischer Anordnung des minimalen Gewässerraums -, erfolge für die betreffenden Abschnitte eine vertiefte, im Technischen Bericht detailliert dokumentierte Interessenabwägung. Für Abschnitte, bei denen der minimale Gewässerraum symmetrisch angeordnet festgelegt werde (Standardsituationen), erfolge keine vertiefte Interessenabwägung, was jedoch nicht bedeute, dass gar keine Interessenabwägung vorgenommen werde. Wie im Technischen Bericht festgehalten sei die durch die Harmonisierung resultierende Verbreiterung als unwesentlich eingestuft worden und der Gewässerabschnitt daher in Bezug auf die Interessenabwägung der Kategorie "minimaler Gewässer-
R4.2022.00150 Seite 8 raum, symmetrisch angeordnet" zugeteilt worden, was im (geringfügigen) Ermessen der Baudirektion stehe. Zu beachten seien sodann die umfassende Interessenermittlung in Kapitel 2 und die summarische Beschreibung des festgelegten Gewässerraums und der entscheidenden Interessen in Kapitel 7.4 des Technischen Berichts sowie die Präzisierungen im Einwendungsbericht zur Begründung des Umgangs mit dem - seitens der Rekurrierenden im Einwendungsverfahren gestellten - Antrag Nr. 26. Es habe somit eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorhandenen Interessen stattgefunden und der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt worden. Weiter führt die Baudirektion aus, zur Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite stünden verschiedene Methoden zur Verfügung, welche idealerweise ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert würden, was für die Glatt im Fachgutachten erfolgt sei. Aufgrund der monierten Abweichung sei mit dem zuständigen Wasserbauingenieurbüro Kontakt aufgenommen worden, welches mitgeteilt habe, aufgrund eines Versehens seien die berechneten Werte der einzelnen Ansätze in Tabelle 7 des Fachgutachtens nicht korrekt nachgeführt worden, so dass bei der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite zwar von den korrekten Werten ausgegangen, diese aber falsch abgebildet worden seien. Dieser Mangel führe aber nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Hinsichtlich der Bestimmung des Gewässerraums wird sodann dargelegt, da Art. 41a Abs. 2 GSchV für natürliche Gerinnesohlenbreiten von mehr als 15 m keine Vorgaben mache, sei diese Bestimmung nicht anwendbar, sondern der Gewässerraum im Einzelfall so festzulegen, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleistet seien, wofür die praxisgemäss auch im Fachgutachten verwendete "Methode Roulier" empfohlen werde. Weiter hält die Baudirektion fest, wie sich anhand des bewährten Kriterienkatalogs gemäss Anhang A09 des Technischen Berichts ergebe, handle es sich nicht um dicht überbautes Gebiet, wobei die Überprüfung nicht für einzelne Parzellen, sondern für ein grösseres Gebiet zu erfolgen habe. Das fragliche Gebiet liege insbesondere nicht im Hauptsiedlungsgebiet, sei baulich wenig ausgenützt und nicht für eine bauliche Verdichtung prädestiniert. Im Übrigen würde auch das - bestrittene - Vorliegen von dicht überbautem Gebiet nicht ohne Weiteres zur Reduktion des Gewässerraums führen. Die Frage der asymmetrischen Anordnung betreffend verweist die Baudirektion auf deren Ausnahmecharakter und den Grundsatz der Opfersymmetrie, wobei das in
R4.2022.00150 Seite 9 der Gewerbezone gelegene belastete Grundstück derzeit ackerbaulich genutzt werde. Entsprechend der Argumentation im Einwendungsbericht lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Schliesslich wird bezüglich der Harmonisierung dargelegt, der durch die Gewässerabstandslinien gesicherte Raum entspreche in etwa dem minimalen, symmetrischen Gewässerraum. Die in Anwendung der gefestigten kantonalen Praxis vorgenommene Harmonisierung bezwecke, dass für den Vollzug möglichst nur noch eine Vorgabe massgebend sei. Die resultierenden Auswirkungen seien unwesentlich, weil bereits heute bauliche Einschränkungen gelten würden. Im Übrigen befänden sich auf den rekurrentischen Grundstücken keine bestehenden oder projektierten Bauten und Anlagen im Gewässerraum und dürfe letzterer gemäss Art. 41c GSchV weiterhin extensiv bewirtschaftet werden. 4.3 In der Replik wird ergänzend argumentiert, bei einer Abweichung vom minimalen Gewässerraum - zufolge Harmonisierung - bestehe keine Standardsituation, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz, der in Bezug auf die Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung ohnehin kein Ermessen zustehe, gegen den Untersuchungsgrundsatz, Art. 3 RPV sowie Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 der Bundesverfassung (BV) verstosse. Hinsichtlich der Sohlenbreite machen die Rekurrierenden geltend, da die Vor-instanz als Verfahrenspartei ihre Behauptungen zu belegen habe, sei sie aufzufordern, den Rekurrierenden die richtige Berechnung der Werte gemäss Tabelle 7 des Fachgutachtens zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, andernfalls von einer Heilung keine Rede sein könne. Schliesslich argumentieren die Rekurrierenden betreffend die Harmonisierung, nach der Ausscheidung des Gewässerraums gelte sowieso der kantonal festgelegte Gewässerabstand und nicht auch die kommunale Gewässerabstandslinie. Die Baudirektion entgegnet in der Duplik ergänzend, die (korrigierten) Werte gemäss Tabelle 7 des Fachgutachtens seien als Beilage zur Rekursantwort eingereicht worden, während die Berechnungsmethode im Fachgutachten im Einzelnen dargestellt sei. Bezüglich der Harmonisierung wird darauf hingewiesen, kommunale Gewässerabstandslinien, die nicht im Gewässerraum liegen, würden ihren Anwendungszweck behalten und mit der Festlegung des Gewässerraums nicht automatisch hinfällig. Im Übrigen sei die Gewässerraumfestlegung nicht ausnützungsrelevant.
R4.2022.00150 Seite 10 5.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung. Für Fliessgewässer legt Art. 41a Abs. 1 GSchV die minimale Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten fest, wobei für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite ein minimaler Gewässerraum im Umfang der Breite der Gerinnesohle plus 30 m vorgesehen ist (lit. c). In den übrigen Gebieten muss gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Breite des Gewässerraums bei einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m und bei einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen. Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, einerseits den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a), andererseits den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b), angepasst werden. § 15k Abs. 1 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) hält fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden; bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen, wobei praxisgemäss der Nachweis erbracht werden muss, dass durch eine asymmetrische Anordnung in der Summe eine bessere Lösung resultiert. Im
R4.2022.00150 Seite 11 Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), wobei Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Abs. 2, vgl. auch § 15m Abs. 1 HWSchV, wonach rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, nach § 357 PBG geändert werden dürfen). 5.2 Der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" wird neben § 41a Abs. 4 lit. a GSchV auch in § 41b Abs. 3 GSchV (betreffend Anpassung des Gewässerraums für stehende Gewässer) und in § 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV (betreffend Ausnahmebewilligungen für Anlagen im Gewässerraum) verwendet, wobei die Rechtsprechung von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgeht (vgl. BGE 140 II 428, E. 3.1; 143 II 77, E. 2.7). Dabei wird unter Verweis auf den Erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energieund Fischereiverordnung (im Folgenden: Erläuternder Bericht; vgl. insb. S. 12) dargelegt, der Verordnungsgeber habe eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen wollen, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert würden. In solchen Gebieten sollten die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums, sondern sei der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV zu respektieren. Mit dem Begriff "dicht überbaut" werde überdies zum Ausdruck gebracht, dass eine "weitgehende" Überbauung nicht genüge. Auch sei der Begriff des "dicht überbauten" Gebiets, der Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG erlaube, restriktiv auszulegen (zum Ganzen BGE 140 II 428, E. 7; 143 II 77, E. 2.7, mit weiteren Hinweisen). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird sodann im Zusammenhang mit der Festlegung des Gewässerraums ausdrücklich darauf hingewiesen, eine sachgerechte Planung
R4.2022.00150 Seite 12 setzte einen genügend gross gewählten Perimeter voraus, wobei Planungsperimeter zumindest in kleineren Gemeinden in der Regel das Gemeindegebiet sei (BGE 140 II 428, E. 7; 140 II 437, E. 5.1; 143 II 77, E. 2.7). Festgehalten wird weiter, für die Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" genüge es nicht, dass ein Fliessgewässer oder Seeufer verbaut sei und die Aufwertungsmöglichkeiten im fraglichen Abschnitt beschränkt seien; der Gewässerraum solle den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und sei grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten (BGE 140 II 437, E. 5.4; vgl. auch BGE 140 II 428, E. 8.1). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie das (in dieser jeweils erwähnte) Merkblatt des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) und des BAFU, Gewässerraum im Siedlungsgebiet, Merkblatt vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung (im Folgenden: Merkblatt) hat die Verwaltungspraxis Kriterien erarbeitet, anhand derer das Vorliegen eines "dicht überbauten Gebiets" geprüft wird. Dabei spricht für dicht überbautes Gebiet gemäss dem genannten Merkblatt insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Zentrums- oder Kernzone oder einen Entwicklungsschwerpunkt handelt, gegen dicht überbautes Gebiet demgegenüber das Vorhandensein bedeutender Grünräume oder von Gewässerabschnitten mit ökologischer oder landschaftlicher Bedeutung; zu berücksichtigen sind auch die Bebaubarkeit der Parzellenfläche, die bauliche Nutzung in der Umgebung und die Nähe zu öffentlichen Anlagen an Gewässern (Merkblatt, S. 4 f., wobei diesen Kriterien trotz des mittlerweile erfolgten Rückzugs des Merkblattes schon aufgrund der zustimmenden Zitierung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin Bedeutung zukommt; vgl. auch Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GSchG Rz. 91, wonach im Sinne einer groben Annäherung dicht überbautes Gebiet vorliege, wenn die Grundstücke in der Umgebung baulich weitgehend ausgenützt sind, das zur Bebauung geplante Grundstück in einer Kernzone oder Zentrumszone liegt, in der Umgebung des zur Bebauung geplanten Grundstücks bereits viele Bauten und Anlagen im Uferstreifen bzw. Gewässerraum stehen oder die Bauparzelle eine Baulücke bildet). Der im Kanton Zürich verwendete, auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform Gewässerraum (https://gewaesserraum.ch/) einsehbare Katalog von Indizien
R4.2022.00150 Seite 13 für die Qualifikation als "dicht überbaut" (https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/anpassung-pruefen/ 4b/; zuletzt besucht am 20. Januar 2023) stellt namentlich darauf ab, ob sich das Grundstück bzw. Gebiet im Hauptsiedlungsgebiet (z.B. Kern- und Zentrumszonen) der Gemeinde befindet, durch landwirtschaftliche Nutzflächen vom Hauptsiedlungsgebiet abgegrenzt ist, eine Baulücke bildet, für eine bauliche Verdichtung prädestiniert ist oder einer planerisch erwünschten Siedlungsentwicklung entspricht, in einer Zone mit hoher Ausnützung liegt und ob es bereits weitgehend mit Bauten und Anlagen überstellt ist, sowie darauf, ob die Grundstücke in der Umgebung baulich weitgehend ausgenützt sind, das Vorhaben keine bedeutenden, siedlungsinternen Grünräume tangiert, grösstenteils naturbelassene Ufervegetation bzw. grosse Grünflächen entlang des Ufers vorzufinden sind und ob Bauten und Anlagen direkt ans Ufer grenzen (vgl. zum Ganzen auch die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem BAFU, dem ARE sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] im Jahr 2019 herausgegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Modul 1 S. 11 [im Folgenden Modul 1 etc.]). Die fragliche Indizienliste gelangte auch vorliegend zur Anwendung (vgl. Technischer Bericht, Teil I [act. 14.8.1], S. 23 f.; Technischer Bericht, Teil V [act. 14.8.2.1], Anhang A09). 6.1.1 Wie erwähnt monieren die Rekurrierenden eine ungenügende bzw. fehlende Interessenabwägung. In der Tat enthalten die entsprechenden Anhänge des Technischen Berichts, Teil V, lediglich den - im Rahmen der Interessenermittlung erfolgenden - Hinweis, wonach im Abschnitt A der festgelegte Gewässerraum dem minimalen Gewässerraum entspreche, während Tabellen zur Interessenbewertung und Interessenabwägung für den fraglichen Abschnitt überhaupt fehlen (vgl. act. 14.8.2.1, Anhänge A10 bis A12). Entsprechend beschränkt sich die im Technischen Bericht, Teil V, bezüglich dieses Abschnitts ausgewiesene Interessenabwägung auf die umfassend für sämtliche in der Gemeinde X gelegenen Abschnitte erfolgende Grundlagenübersicht zur Interessenermittlung (a.a.O., S. 7 ff.) sowie die summarische Beschreibung des Abschnitts im Rahmen der Schlussprüfung (a.a.O., S. 51, wo darauf hingewiesen wird, dass keine vertiefte Interessenabwägung erfolge,
R4.2022.00150 Seite 14 da der minimale symmetrische Gewässerraum ausgeschieden werde). Allerdings ist die seitens der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen Abschnitten, in denen der minimale Gewässerraum symmetrisch festgelegt wird, und solchen, in denen eine Erhöhung, Reduktion oder asymmetrische Festlegung erfolgt, grundsätzlich nachvollziehbar: Für die Frage, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad bei der Festlegung des Gewässerraums eine Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert werden muss, ist entscheidend, inwieweit für die festlegende Behörde überhaupt Handlungsspielräume bestehen, mithin die Gewässerraumausscheidung aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen überhaupt einer Interessenabwägung zugänglich ist (vgl. zu diesem Zusammenhang auch act. 14.8.1, S. 25 f.). Nichts anderes lässt sich aus dem seitens der Rekurrierenden angerufenen Art. 3 RPV ableiten, hält dieser doch ausdrücklich fest, dass, die Behörden die - in der Folge im Einzelnen umschriebene - Interessenabwägung vorzunehmen haben, wenn ihnen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen. 6.1.2 Insoweit zeigt sich nun bezüglich des streitbetroffenen Abschnitts zunächst, dass keine Gründe für eine Erhöhung im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV ausgemacht wurden (vgl. act. 14.8.2.1, S. 42 f.), so dass sich eine Interessenabwägung in dieser Hinsicht von vornherein erübrigte, was seitens der Rekurrierenden naheliegenderweise auch nicht in Frage gestellt wird. Bezüglich einer Reduktion des Gewässerraums fällt sodann aufgrund der abschliessenden Nennung der Reduktionsgründe in Art. 41a Abs. 4 GSchV von vornherein lediglich das Bestehen "dicht überbauten Gebiets" in Betracht, wobei in dieser Hinsicht ein zweistufiges Vorgehen angezeigt ist: In einem ersten Schritt ist über die Qualifikation des fraglichen Abschnitts als "dicht überbaut" (bzw. in diesem Kontext auch über die Sachgerechtigkeit der Abschnittsbildung) zu entscheiden; nur sofern eine entsprechende Qualifikation erfolgt, ist in einem zweiten Schritt aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob ein reduzierter Gewässerraum festzulegen ist. Damit ergibt sich vorliegend was folgt: Sollte sich im Folgenden zeigen, dass die Baudirektion zu Unrecht nicht von dicht überbautem Gebiet ausgegangen ist (vgl. zu dieser Frage E. 6.4), so wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da es an der in diesem Fall erforderlichen und erstinstanzlich vorzunehmenden Interessen-
R4.2022.00150 Seite 15 abwägung bezüglich einer Reduktion des Gewässerraums fehlen würde. Soweit sich demgegenüber die Qualifikation des Gebiets als nicht dicht überbaut als zutreffend erweist, bestand für die Vorinstanz mangels Reduktionsmöglichkeit kein entsprechender Handlungsspielraum und damit insoweit keine Veranlassung, eine Interessenabwägung vorzunehmen, so dass sich die Rüge der Rekurrierenden in dieser Hinsicht als unbegründet erweist. Damit verbleiben zwei Aspekte, bezüglich derer sich für die Vorinstanz ein Handlungsspielraum ergeben könnte: Zum einen ist dies die Frage einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums, da diese zwar an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. E. 5.1), jedoch zumindest theoretisch überall ein entsprechender Handlungsspielraum besteht (vgl. in diesem Sinn auch act. 14.8.1 S. 27). Dies kann nun aber gerade mit Blick auf den klaren Ausnahmecharakter einer asymmetrischen Festlegung nicht zur Folge haben, dass diese im jeweiligen Technischen Bericht zwingend für jeden Abschnitt aufgrund einer spezifischen Interessenabwägung ausgeschlossen werden müsste. Vielmehr erscheint es ausreichend, wenn sich der Technische Bericht insoweit auf die Behandlung derjenigen Konstellationen beschränkt, in denen eine asymmetrische Festlegung vorgenommen wird, und sodann - soweit eine seitens der zuständigen Behörde für einen bestimmten Abschnitt nicht in Betracht gezogene asymmetrische Festlegung im Einwendungsverfahren beantragt, dem Antrag jedoch nicht stattgegeben wird - im Rahmen des Einwendungsberichts gestützt auf eine entsprechende Interessenabwägung dargelegt wird, weshalb die Ausscheidung des Gewässerraums symmetrisch erfolgt. Dies ist vorliegend geschehen, indem der Einwendungsbericht im Rahmen der Begründung der fehlenden Berücksichtigung von Antrag 26 im Einzelnen darlegt, eine asymmetrische Anordnung zu Lasten des gegenüberliegenden Grundstücks Kat.-Nr. 4 bringe weder für den Hochwasserschutz noch für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder für bestehende Bauten und Anlagen in Bauzonen eine Verbesserung. Entlang der (rekurrentischen) Grundstücke Kat.-Nrn. 2 und 1 kämen keine Bauten und Anlagen im Gewässerraum zu liegen. Für den bestehenden Parkplatz auf dem (von der Einwendung mitumfassten) Grundstück Kat.-Nr. 3 gelte die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG. Demgegenüber würde bei einer asymmetrischen Anordnung linksseitig die zwar aktuell noch unbebaute, jedoch als Acker genutzte Fläche stärker betroffen, ohne dass dadurch in der Summe
R4.2022.00150 Seite 16 eine bessere Lösung resultiere, so dass eine asymmetrische Anordnung das Prinzip der Opfersymmetrie verletzen würde (act. 14.6 S. 25). Mit diesen Ausführungen (vgl. zur materiellen Beurteilung dieses Aspekts nachstehend E. 6.5) ist hinsichtlich des (theoretischen) Handlungsspielraums der asymmetrischen Ausscheidung eine rechtsgenügende Interessenabwägung dokumentiert, indem die für den getroffenen Entscheid ausschlaggebenden Interessen umfassend ausgewiesen werden. Als weiterer möglicher Handlungsspielraum verbleibt zum andern der Aspekt der Harmonisierung mit den bestehenden kommunalen Gewässerabstandslinien, da an sich denkbar wäre, auf eine solche zu verzichten. Allerdings besteht gegenüber den vorstehend erörterten Konstellationen schon insoweit ein gewisser Unterschied, als es sich bei der Frage der Harmonisierung um einen primär rechtstechnischen Vorgang handelt, mit welchem das Ziel einer Vereinfachung des Vollzugs verfolgt wird (vgl. hierzu auch https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/anpassung-pruefen/4c/). Nichtsdestotrotz erscheint auch insoweit die Vornahme einer Interessenabwägung grundsätzlich richtig. Während sich nun der Technische Bericht, Teil V, zur Begründung der Harmonisierung auf den Hinweis beschränkt, wonach der durch die Gewässerabstandslinien gesicherte Raum unwesentlich breiter als der vorgesehene Gewässerraum sei (act. 14.8.2.1, S. 48), findet sich sowohl im Einwendungsbericht (act. 14.6) als auch in der angefochtenen Verfügung selbst (act. 6) eine wesentlich detailliertere Begründung: So wird ausgeführt, der Abstand zwischen den Gewässerabstandslinien von 55 m entspreche ungefähr der Breite des minimalen Gewässerraums von 53 m, weshalb eine Harmonisierung erfolgt sei. Dadurch falle der Gewässerraum auf beiden Seiten je 1 m breiter aus (so der Einwendungsbericht) bzw. rechtsseitig rund 2 m und linksseitig rund 0,5 m breiter (so die angefochtene Verfügung; vgl. hierzu auch E. 6.6). Da innerhalb der Gewässerabstandslinien bereits heute bauliche Einschränkungen gelten würden und die betroffene Fläche teilweise als BFF ausgewiesen sei, resultiere keine zusätzliche Einschränkung und kein Nutzungskonflikt. Für den bestehenden Parkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 gelte die erweiterte Bestandesgarantie. Durch die Harmonisierung werde der heute bereits von den Gewässerabstandslinien gesicherte Raum langfristig für das Gewässer freigehalten und es gelte in Zukunft nur noch eine Vorgabe (act. 14.6 S. 25; ebenso act. 6 S. 6, wo überdies darauf hingewiesen wird, eine zweckmässige und wirtschaftliche Nut-
R4.2022.00150 Seite 17 zung der betroffenen Grundstücke bleibe gewährleistet). Auch diese Begründung (vgl. zur materiellen Beurteilung nachstehend E. 6.6) dokumentiert eine rechtsgenügende Interessenabwägung, wobei mit Blick auf das relativ geringfügige Mass der mit der Harmonisierung verbundenen Erhöhung des Gewässerraums und den vorstehend erwähnten eher technischen Charakter der fraglichen Anpassung auch nicht zu beanstanden ist, wenn der streitbetroffene Abschnitt im Technischen Bericht als Abschnitt mit symmetrisch ausgeschiedenem minimalem Gewässerraum behandelt und die Interessenabwägung wie aufgezeigt stattdessen im Einwendungsbericht und in der angefochtenen Verfügung ausgewiesen worden ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Rüge der ungenügenden Interessenabwägung - unter Vorbehalt der erwähnten Auswirkung einer allfälligen Qualifikation als dicht überbautes Gebiet - nicht zu verfangen vermag, wobei sich entsprechend auch die damit verknüpfte Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist. Ohnehin unbegründet ist das im Rahmen dieser Rüge erfolgte Vorbringen, wonach mangels öffentlichen Interesses (hinsichtlich der Erholungsnutzung) eine Gewässerraumausscheidung erst ab der Grenze der rekurrentischen Parzellen vorzunehmen sei, fällt doch wie erwähnt eine Reduktion des minimalen Gewässerraums nur aus den in Art. 41a Abs. 4 GSchV erwähnten Gründen in Betracht, während umgekehrt die vorgenommene Harmonisierung wie soeben dargelegt primär der Vereinfachung des Vollzugs dienen soll und damit von vornherein nicht auf den seitens der Rekurrierenden thematisierten Interessen beruht (vgl. zu letzterem auch E. 6.6). 6.2 Zur Begründung des Hauptantrags verweisen die Rekurrierenden auch auf die aus ihrer Sicht fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite, welche ihrerseits als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Breite des Gewässerraums dient. In der modularen Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums wird hierzu ausgeführt, dass ein naturnahes Fliessgewässer auf seinem Lauf meist unterschiedlich breite Gerinnesohlen ausbildet (sog. Breitenvariabilität), wobei das Bachbett bei naturnahen Fliessgewässern in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht. Begradigte und verbaute Fliessgewässer weisen hingegen oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabili-
R4.2022.00150 Seite 18 tät auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite, weshalb letztere hergeleitet werden muss. Hierzu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung (namentlich Bestimmung anhand von Referenzstrecken, unter Einbezug historischer Dokumente, anhand hydraulischer, empirischer Methoden sowie unter Anwendung eines Korrekturfaktors), deren Wahl von der konkreten Situation abhängig ist; idealerweise werden verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert (vgl. zum Ganzen Modul 2, S. 4, mit weiteren Hinweisen zu den in der Praxis bewährten Ansätzen). Im Fachgutachten wurde die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand verschiedener Ansätze (empirische Formeln gemäss Yalin, Parker und Ikeda; Verfahren Roulier; Korrekturfaktor) im Sinne der Bildung eines Mittelwerts bestimmt (Fachgutachten, S. 4 ff., 9 ff. und 15 f.). Der seitens der Rekurrierenden an sich zu Recht beanstandete Umstand, dass dieser Mittelwert gemäss den Angaben in Tabelle 7 des Fachgutachtens (a.a.O., S. 15) rechnerisch falsch gebildet worden sei, indem er für den vorliegend relevanten (den streitbetroffenen Abschnitt mitumfassenden) Abschnitt E der Glatt in Wirklichkeit 22 statt 23 m betrage, wurde seitens der Gutachter mit E-Mail an die Vorinstanz insoweit plausibel erklärt und berichtigt, als offenbar die in besagter Tabelle aufgeführten Werte nicht mit den tatsächlich ermittelten und bei Berechnung des Mittelwerts verwendeten übereinstimmen, wobei die korrigierte Tabelle nachgereicht wurde (vgl. act. 14.12). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich die abweichenden Angaben im Fachgutachten nicht auf die fragliche Tabelle 7 beschränken, da in dieser die vorgängig im Gutachten aufgeführten Werte korrekt übernommen sind, so dass die vorliegend im Vordergrund stehende Korrektur der Werte gemäss Yalin und Parker in gleicher Weise auch die Angaben in Tabelle 5 (a.a.O., S. 11) betrifft. Indessen besteht entgegen den Rekurrierenden keine Veranlassung, die Verwendbarkeit der korrigierten Werte von der Einreichung der entsprechenden Berechnungen abhängig zu machen, enthielt doch bereits das Fachgutachten (zulässigerweise) lediglich die Angaben zu den empirischen Formeln und den verwendeten Parametern sowie die jeweiligen (nun korrigierten) Ergebnisse, nicht aber die Abbildung der einzelnen Berechnungen, so dass der Informationswert bei Zugrundelegung der korrigierten Tabelle mit demjenigen des ursprünglichen Fachgutachtens übereinstimmt (und aufgrund der gewährleisteten Nachvollziehbarkeit ausreichend ist).
R4.2022.00150 Seite 19 In diesem Sinn stünde einem Abstellen auf den für die natürliche Gerinnesohlenbreite im Abschitt E ermittelten Wert von 23 m an sich nichts entgegen. Problematisch erscheint demgegenüber ein anderer, von den Parteien nicht thematisierter Aspekt: § 15k Abs. 2 HWSchV hält fest, die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV entspreche bei natürlicher Breitenvariabilität der Breite der bestehenden Gerinnesohle, bei eingeschränkter Breitenvariabilität der anderthalbfachen Breite der bestehenden Gerinnesohle und bei fehlender Breitenvariabilität der zweifachen Breite der bestehenden Gerinnesohle. Damit erfolgt an sich seitens des kantonalen Verordnungsgebers eine Festlegung auf den Ansatz der Anwendung eines entsprechenden Korrekturfaktors (vgl. zu diesem Modul 2, S. 4, mit weiteren Hinweisen), der im Fachgutachten unter dem Titel "Ansatz BAFU" ebenfalls - aber nur als einer von mehreren Ansätzen - ausgewiesen wird und ausgehend von einer Sohlenbreite im Istzustand von 11 m zu einer natürlichen Sohlenbreite von 22 m führt (vgl. Fachgutachten, S. 12). Mit Blick darauf, dass es sich bei der natürlichen Sohlenbreite um einen im Bundesrecht verwendeten Begriff handelt und die in der Modularen Arbeitshilfe erwähnte Kombination und gegenseitige Plausibilisierung mehrerer Ansätze offensichtlich zweckmässig und sachgerecht ist, erscheint die genannte Beschränkung im kantonalen Recht an sich nicht unproblematisch. Ebenfalls nicht unproblematisch ist umgekehrt aber auch der Umstand, dass sich die den Gewässerraum festlegende Baudirektion mit der Sanktionierung der entsprechenden gutachterlichen Methodik über die einschlägige Bestimmung der vom Regierungsrat erlassenen Hochwasserschutzverordnung hinwegsetzt (vgl. auch den Umstand, dass in der Modularen Arbeitshilfe bezüglich des Kantons Zürich von der Verwendung der Korrekturfaktoren ausgegangen wird; Modul 2, S. 6). Die damit im Raum stehende Frage, ob gestützt auf § 15k Abs. 2 HWSchV für die natürliche Gerinnesohlenbreite vorliegend von vornherein von einem Wert von 22 statt 23 m hätte ausgegangen werden müssen, kann aber letztlich offen bleiben, da sie sich - wie im Kontext der Harmonisierung näher darzulegen ist (vgl. E. 6.6) - nicht als ergebnisrelevant erweist. 6.3 Im Rahmen der Begründung des Eventualantrags monieren die Rekurrierenden zunächst, bei der Herleitung des minimalen Gewässerraums sei zu Unrecht auf Abs. 1 statt Abs. 2 von Art. 41a GSchV abgestellt worden. Unbestritten und zutreffend ist, dass es sich beim streitbetroffenen Abschnitt nicht
R4.2022.00150 Seite 20 um ein Gebiet im Sinne von Art. 41a Abs. 1 GSchV handelt, so dass kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt. Da jedoch Abs. 2 für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m natürlicher Breite keine Vorgaben enthält, haben die Kantone den Gewässerraum im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung festzulegen, wobei mindestens jene Breite vorzusehen ist, die für Fliessgewässer mit natürlicher Gerinnesohle von 15 m gilt (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG Rz. 52; vgl. auch Modul 2, S. 7 f., wonach die Anwendung der Methode "Gewässerraum für grosse Fliessgewässer in der Schweiz" nach Paccaud, Ghilardi und Roulier empfohlen werde). Vorliegend könnte nun der Technische Bericht, Teil I, zunächst den Eindruck erwecken, als wäre für die Berechnung des minimalen Gewässerraums fälschlicherweise Art. 41a Abs. 1 GSchV zur Anwendung gebracht worden, wird insoweit doch ausgeführt, es sei im Rahmen des Fachgutachtens definiert worden, dass der minimale Gewässerraum bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 m auch ausserhalb von nationalen und kantonalen Schutzgebieten nach dieser Bestimmung berechnet werde (act. 14.8.1 S. 16). Demgegenüber hält die angefochtene Verfügung zwar an sich korrekt fest, der minimale Gewässerraum müsse in diesen Konstellationen im Einzelfall definiert werden; im Folgenden wird jedoch dargelegt, da bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 15 m die resultierende Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (45 m) weitgehend identisch mit jener nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (44,5 m) sei, werde der minimale Gewässerraum an der Glatt auch ausserhalb von Schutzgebieten nach der Berechnungsformel gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV bestimmt (act. 6 S. 3). Diese Argumentation über die annähernde Konvergenz der gesetzlich festgelegten Berechnungsformeln, welche unabhängig vom konkret zur Beurteilung stehenden Fliessgewässer vorgebracht werden könnte, vermag dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Definition nicht zu genügen und erscheint zudem insofern problematisch, als bei einer entsprechenden Herleitung unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben unverständlich bliebe, weshalb diese den fraglichen Anwendungsfall gerade nicht ausdrücklich geregelt haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass insoweit zwar die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Begründung mangelhaft ist, die Berechnung des minimalen Gewässerraums jedoch primär im Gutachten und den gestützt darauf erstellten gemeindespezifischen Technischen Berichten
R4.2022.00150 Seite 21 erfolgt. Bereits der Technische Bericht, Teil V, hält nun knapp, aber zutreffend fest, im Fachgutachten werde als minimaler Gewässerraum die natürliche Sohlenbreite zuzüglich 30 m vorgeschlagen, ohne dass insoweit auf abstrakte, vom konkreten Fliessgewässer losgelöste Überlegungen Bezug genommen würde (act. 14.8.2.1 S. 41). Im Fachgutachten selbst wird zunächst ausdrücklich auf die fehlende gesetzliche Regelung der vorliegenden Konstellation hingewiesen und sodann ausgeführt, als minimaler Gewässerraum werde die natürliche Sohlenbreite zuzüglich 30 m vorgeschlagen; dies entspreche der Breite, die sich mit der Schlüsselkurve für natürliche Sohlenbreiten von 15 m oder mehr als 15 m ergebe (a.a.O., S. 16). Massgebendes Kriterium für die Berechnung des minimalen Gewässerraums war mithin gerade nicht eine unmittelbare Orientierung an Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV oder am Verhältnis von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, sondern an der - wissenschaftlich begründeten - Schlüsselkurve, welche die einseitige Uferbereichsbreite in Abhängigkeit von der Sohlenbreite einerseits für die Sicherstellung der Biodiversität und andererseits für die Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen ausweist (vgl. zur Schlüsselkurve auch Modul 1, S.15, mit weiteren Hinweisen zum Ursprung dieser Methode). Dabei spricht der Umstand, dass die Schlüsselkurve (welche für die Sicherstellung von Hochwasserschutz und ökologischen Funktionen ab 15 m Gerinnesohlenbreite, für die Sicherstellung der Biodiversität aber schon ab 5 m Gerinnesohlenbreite von der Notwendigkeit einer einseitigen Uferbereichsbreite von 15 m ausgeht) ihrerseits der Regelung in Art. 41a GSchV (und damit auch dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2) zugrunde liegt, nicht dagegen, sich für die Bestimmung des minimalen Gewässerraums eines Fliessgewässers mit natürlicher Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 m im konkreten Fall ebenfalls auf diese zu beziehen. Im Unterschied zu den gesetzlich geregelten Konstellationen sieht die Gewässerschutzverordnung insoweit lediglich keinen Automatismus vor, so dass im Einzelfall auch ein Abweichen von den entsprechenden Werten möglich ist, ohne dass damit untersagt wäre, auf diese abzustellen, soweit sie sich im konkreten Anwendungsfall als sachgerecht erweisen. Die Begründung im Fachgutachten kann mithin zwanglos dahingehend verstanden werden, dass die aus der Schlüsselkurve abgeleitete Berechnungsweise bezüglich der untersuchten Abschnitte der Glatt mit Blick auf die Gewährleistung der Funktionen des Gewässerraums (im Sinne von Art. 36a GSchG) als sinnvoll erachtet wurde. Eine einzelfallbezogene Überprüfung des entsprechenden (aufgrund der Einheitlichkeit der Schlüsselkurve an sich allgemein
R4.2022.00150 Seite 22 anwendbaren) Ergebnisses wird überdies insoweit sichergestellt, als das Fachgutachten - entgegen der vorinstanzlichen Vernehmlassung - zwar nicht unmittelbar bei Bestimmung des minimalen Gewässerraums, jedoch im Kontext der Prüfung eines erhöhten Gewässerraums zur Förderung der ökologischen Funktionen (Biodiversität) das Verfahren nach Roulier zur Anwendung bringt und dabei abschnittsweise den prozentualen Erfüllungsgrad der ökologischen Funktionen in Abhängigkeit von der Gewässerraumbreite ausweist (a.a.O, S. 17 ff. und Anhang 1). Dabei lässt sich der entsprechenden Erfüllungsgradkurve für den Abschnitt E in Anhang 1 beispielsweise entnehmen, dass bei einer Gewässerraumbreite von 44,5 m (entsprechend der Berechnung nach Art. 41a Abs. 2 GSchV bei einer natürlichen Gerinnesohle von 15 m) ein Erfüllungsgrad von unter 80 % resultieren würde und dass (im Sinne der Frage des abnehmenden Grenznutzens der Gewässerraumbreite; vgl. dazu act. 14.8.1 S. 22) eine Abnahme des zusätzlichen Nutzens ("Knick" in der Kurve) im fraglichen Bereich etwa bei einer Gewässerraumbreite zwischen 52 und 53 m zu verorten ist. Auch wenn vorliegend gerade keine Revitalisierung beabsichtigt ist und daher auch keine entsprechende Erhöhung des Gewässerraums vorgenommen wurde, bieten die genannten Angaben dennoch Gewähr dafür, dass die konkret erfolgte Festlegung des minimalen Gewässerraums gerade mit Blick auf die Gewährleistung der natürlichen Funktionen (und dabei insbesondere auch mit der gebotenen langfristigen Perspektive) plausibel ist. Dass demgegenüber für den Hochwasserschutz gegebenenfalls eine wesentlich geringere Gewässerraumbreite als ausreichend erachtet würde, mag zwar zutreffen, ist aber nicht entscheidend, da sich die Ermittlung des minimalen Gewässerraums gerade nicht isoliert an diesem Kriterium auszurichten hat. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auch die Rüge betreffend unzutreffende Festlegung des minimalen Gewässerraums unbegründet ist. 6.4 In der Rekursschrift wird weiter moniert, es sei zu Unrecht nicht von dicht überbautem Gebiet ausgegangen worden. Nicht zu beanstanden ist dabei zunächst die Abschnittsbildung (vgl. act. 14.8.2.1, S. 39 f. sowie zu den Kriterien act. 14.8.1, S. 13). Während bezogen auf den Unterlauf (Abschnitt F) die Grenze des Gemeindegebiets massgebend ist, ergibt sich die Abgrenzung bezogen auf den Oberlauf (Abschnitt B) aufgrund der Zonierung, welche für letztgenannten Abschnitt rechtsufrig durchgehend eine unüberbaute
R4.2022.00150 Seite 23 Freihaltezone vorsieht (vgl. act. 14.8.2.4), was als Abgrenzungskriterium dieses Abschnitts nicht nur im Verhältnis zum vorliegend strittigen Abschnitt A, sondern auch zum auf der anderen Seite anschliessenden Abschnitt C dient. Dass dabei innerhalb des streitbetroffenen Abschnitts sowohl überbaute Grundstücke des Siedlungsrandes als auch unüberbaute Grundstücke zu liegen kommen, ist nicht ungewöhnlich und gerade der im Kontext der Beurteilung des Kriteriums "dicht überbaut" geforderten Wahl eines genügend grossen Planungsperimeters (vgl. E. 5.2) geschuldet, wobei sich im Übrigen für die rekurrentischen Grundstücke auch bei abweichender Abschnittsbildung schon allein aufgrund der gegenüberliegenden Parzelle (und ebenso mit Blick auf die rechtsufrig im Norden folgenden Parzellen; vgl. E. 3) ein Zusammenfallen mit unüberbautem Gebiet ergeben würde. Insbesondere ist entgegen den Rekurrierenden auch keine getrennte Betrachtung der beiden Ufer geboten, wie sie vorliegend für die Abschnitte D und B erfolgt ist, handelt es sich bei letzteren doch um Abschnitte, in denen dem zur Bauzone gehörenden linken Ufer rechtsufrig jeweils eine unüberbaute Freihaltezone gegenübersteht, während im streitbetroffenen Abschnitt beide Flussseiten (mit Ausnahme des nördlichsten rechtsufrigen Grundstücks) zu Bauzonen gehören und insoweit vergleichbare - aber teilweise (noch) nicht realisierte - bauliche Möglichkeiten aufweisen. Teilweise unbegründet und insgesamt jedenfalls nicht entscheiderheblich ist weiter das Vorbringen, wonach nicht von der aktuellen baulichen Situation auf den rekurrentischen Grundstücken - bzw. konkret dem Grundstück Kat.- Nr. 2 - ausgegangen worden sei. Entgegen den Rekurrierenden lässt sich nämlich sowohl dem Detailplan Gewässerraum (act. 14.8.2.2) als auch der Karte "Amtliche Vermessung in Farbe" im GIS-ZH die Lager- und Produktionshalle und deren Lage als projektierte Baute entnehmen, so dass einerseits davon auszugehen ist, dass sie bereits in den vorinstanzlichen Überlegungen mitberücksichtigt wurde und andererseits jedenfalls im vorliegenden Rekursverfahren eine entsprechende Beurteilung vorgenommen werden kann, ohne dass hierfür - aufgrund der genannten Plangrundlagen - der in diesem Zusammenhang als Beweisofferte aufgeführte Augenschein erforderlich wäre. In den massgebenden Plänen nicht enthalten ist demgegenüber das in der südwestlichen Grundstücksecke aufgebaute Zelt, doch kommt diesem - im Vergleich mit der Lager- und Produktionshalle - ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu und ist die Lage im Übrigen in einem
R4.2022.00150 Seite 24 seitens der Rekurrierenden eingereichten Plan (act. 9.3) hinreichend dokumentiert (und überdies in den Orthofotos Frühjahr 2021 im GIS-ZH ersichtlich). Auch unter vollständiger Berücksichtigung der genannten Überbauungssituation (soweit diese nicht ohnehin bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen sollte) ist sodann die vorinstanzliche Qualifikation des Gebiets als "nicht dicht überbaut" zutreffend, was im Übrigen selbst bei - nach dem Gesagten gerade nicht gebotener - isolierter Betrachtung des rechten Flussufers gelten würde. Als entscheidend erweist sich dabei in einer Gesamtbetrachtung zunächst, dass der fragliche Abschnitt am Rand des Siedlungsgebiets und in diesem Sinn peripher gelegen ist und gerade nicht Teil des Hauptsiedlungsgebiets bildet, sondern einem Übergangsbereich zwischen dem kompakten Siedlungsgebiet (mit teilweise als "dicht überbaut" zu qualifizierenden Bereichen) und dessen Umland angehört. Dabei ist nicht bloss ein Teil der vom Gewässerraum betroffenen Parzellen gänzlich unüberbaut; vielmehr zeigt auch die aus den Plänen ersichtliche konkrete Lage der beiden überbauten rekurrentischen Parzellen, dass diese nicht ins Siedlungsgebiet eingebettet sind, sondern lediglich im Süden an weitere überbaute, zur Wohnzone gehörende Grundstücke anschliessen, während sich westlich die Glatt und jenseits derselben grosse unüberbaute Flächen (unter anderem der Parzelle Kat.-Nr. 4), nördlich das über keine Hochbauten verfügende Grundstück Kat.-Nr. 3 und eine zur Landwirtschaftszone gehörende Parzelle und östlich eine Freihaltezone mit Familiengärten befinden (wodurch sich der streitbetroffene Abschnitt insbesondere auch vom als dicht überbaut qualifizierten linken Ufer des am anderen Ende von X gelegenen Abschnitts D unterscheidet). Zu berücksichtigen ist insoweit die (bereits in E. 5.2) erwähnte Stossrichtung der mit Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV geschaffenen Reduktionsmöglichkeit, wonach es Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist, eine Siedlungsentwicklung nach innen nicht zu verhindern und eine Ausnahme dort ermöglicht werden soll, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann und die Raumverhältnisse für das Gewässer aufgrund der bestehenden Anlagen mit Bestandesschutz auch auf lange Sicht beengt bleiben (vgl. Modul 2, S. 11). Letzteres betreffend zeigt sich nun, dass im fraglichen Abschnitt - und wiederum im Gegensatz insbesondere zum linken Ufer des Abschnitts D - lediglich im südlichen Bereich einige Gebäude in vergleichsweise geringem Umfang innerhalb des minimalen Gewässerraums zu liegen kommen, während dieser im Übrigen
R4.2022.00150 Seite 25 (und namentlich auch auf den rekurrentischen Grundstücken) derzeit nicht von Gebäuden überstellt ist, so dass eine entsprechende Ausscheidung des Gewässerraums - insbesondere in der gebotenen langfristigen Perspektive durchaus zielführend erscheint. Soweit sodann bereits bei Prüfung der Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" (und nicht erst hinsichtlich einer allfälligen Reduktion) die Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können, ist angesichts der Grösse der rekurrentischen (wie auch der teilweise noch deutlich grösseren unüberbauten) Grundstücke zu konstatieren, dass der geplante Gewässerraum einer sinnvollen baulichen Nutzung der Parzellen nicht entgegensteht. An der vorliegenden Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn auf die bereits in E. 5.2 angeführten - zehn Indizien, die praxisgemäss auch im Technischen Bericht, Teil V (act. 14.8.2.1, Anhang A09) zur Anwendung gelangen, abgestellt wird: So ist entgegen den Rekurrierenden das Kriterium der Lage im Hauptsiedlungsgebiet zu Recht verneint worden, woran auch die Berufung auf den eine andere topografische Situation betreffenden Entscheid BGr 1C_473/2015 vom 22. März 2016, E. 5.7, nichts zu ändern vermag. Ebenfalls zutreffend ist nach dem Gesagten die Verneinung einer weitgehenden baulichen Ausnützung der Grundstücke in der Umgebung. Nicht in Frage gestellt wird seitens der Rekurrierenden, dass Bauten und Anlagen nicht direkt ans Ufer grenzen und dass das Gebiet - gemäss Anhang A09 nur teilweise für eine bauliche Verdichtung prädestiniert ist, wobei sich letzteres aufgrund der Zonierung primär auf die gänzlich unüberbauten Parzellen und nicht auf eine Nachverdichtung beziehen dürfte, so dass auch dieser Aspekt nicht für dicht überbautes Gebiet im gewässerschutzrechtlichen Sinn spricht. Zu Recht verneint worden ist für die innerhalb der Gewerbe- und Industriezonen gemäss BZO X die tiefste Baumassenziffer aufweisende Zone G3 eine speziell hohe Ausnützung, während die in der Rekursschrift geforderte Verneinung des Kriteriums der Baulücke ebenfalls der Einschätzung als "nicht dicht überbaut" zuarbeiten würde. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn in einer Gesamtbetrachtung des Abschnitts das Kriterium, wonach keine Abgrenzung durch landwirtschaftliche Nutzflächen bestehe, mit "teils" beantwortet wurde. Selbst wenn nun demgegenüber das Kriterium der weitgehenden Überstellung mit Bauten und Anlagen aufgrund der Situation am rechten Flussufer mit "teils" (oder im Sinne der Rekurrierenden bei isolierter Betrachtung sogar mit "ja") beantwortet würde und auch die Krite-
R4.2022.00150 Seite 26 rien betreffend siedlungsinterne Grünräume und naturbelassene Ufervegetation im Sinne der Rekurrierenden Verwendung fänden, würde sich bei Anwendung des Indizienkatalogs das resultierende Gesamtergebnis einer Qualifikation als "nicht dicht überbaut" aufgrund der vorgenannten Kriterien bestätigen. Geht demnach die rekurrentische Rüge einer unzutreffenden Verneinung "dicht überbauten Gebietes" fehl, so ergeben sich - im Sinne des in E. 6.1.2 Dargelegten - auch keine Weiterungen bezüglich der monierten fehlenden Interessenabwägung, da eine solche hinsichtlich einer Reduktion bei dieser Sachlage gerade nicht vorzunehmen war. Damit ist der Hauptantrag abzuweisen, während bezüglich des Eventualantrags nachstehend auf die weitere Rüge einer zu Unrecht unterlassenen asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums einzugehen ist. 6.5 Die beantragte asymmetrische Ausscheidung betreffend ist vorab festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob im Sinne von § 15k HWSchV besondere Verhältnisses bestehen, die eine solche Anordnung rechtfertigen würden, um eine Rechtsfrage handelt, die ohne Weiteres seitens des Gerichts beantwortet werden kann, ohne dass in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens angezeigt wäre. In materieller Hinsicht ergibt sich sodann was folgt: Von den in § 15k HWSchV genannten Gründen (vgl. dazu bereits E. 5.1) ist vorliegend keiner realisiert, insbesondere auch nicht derjenige betreffend bestehende Bauten und Anlagen, nachdem solche im südlichen Teil des Abschnitts in etwa gleichem Ausmass marginal vom vorgesehenen Gewässerraum betroffen sind, während anschliessend und damit insbesondere auch auf den rekurrentischen Grundstücken keine Gebäude innerhalb des Gewässerraums zu liegen kommen (und der Parkplatz auf Kat.-Nr. 3 insoweit, auch mit Blick auf die bei gegebenen Voraussetzungen bestehende Besitzstandsgarantie, nicht ins Gewicht fällt). Dass sodann der seitens der Rekurrierenden hervorgehobene Aspekt der Erholungsnutzung im streitbetroffenen Abschnitt eine asymmetrische Anordnung rechtfertigen könnte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen: Zunächst ist der fragliche Abschnitt nicht mit dem in der Rekursschrift vergleichsweise herangezogenen Abschnitt B (und auch nicht mit dem Abschnitt D) vergleichbar, wirkte sich die in diesen Abschnitten vorgenommene asymmetrische Anordnung (vgl. dazu act. 14.8.2.1, S. 44 sowie act. 14.8.2.4) doch jeweils zulasten einer
R4.2022.00150 Seite 27 Freihaltezone aus. Demgegenüber ist im streitbetroffenen Abschnitt zwar das unter anderem den rekurrentischen Parzellen gegenüberliegende Grundstück Kat.-Nr. 4 (wie auch das jeweilige, an dieses südlich bzw. nördlich angrenzende Grundstück) derzeit unüberbaut, verfügt jedoch aufgrund der Zuweisung zur Gewerbezone G3 über - nutzungsplanerisch gerade erwünschte - bauliche Entwicklungsmöglichkeiten und wird überdies aktuell unbestrittenermassen ackerbaulich genutzt. Zugleich ergibt sich für die rekurrentischen Grundstücke bei symmetrischer Anordnung des Gewässerraums keine übermässige Einschränkung, welche insbesondere eine sinnvolle Nutzung bzw. die Überbaubarkeit in Frage stellen würde. Bei dieser Sachlage eine asymmetrische Ausscheidung zulasten der linksufrigen Parzellen vorzunehmen, würde einzig den rekurrentischen Partikularinteressen dienen, jedoch weder vor dem Gebot der Opfersymmetrie standhalten noch zur vorausgesetzten gesamthaft besseren Lösung führen. Liesse sich demnach ein Abweichen vom Regelfall der symmetrischen Anordnung nicht rechtfertigen, so geht auch diese Rüge fehl und ist entsprechend auch der rekurrentische Eventualantrag abzuweisen. 6.6 Schliesslich stellen die Rekurrierenden im Rahmen der Begründung des Subeventualantrags die Zulässigkeit der Harmonisierung mit den bestehenden Gewässerabstandslinien in Frage. Soweit sie dabei argumentieren, letztere würden mit Ausscheidung des Gewässerraums ohnehin dahinfallen, ist dies unzutreffend. Im Gegenteil gilt, dass Gewässerabstandslinien, die in ihrem Ausmass und/oder in ihren Zielen über den Gewässerraum hinausgehen (wie dies vorliegend bei Festlegung eines symmetrisch angeordneten minimalen Gewässerraums der Fall wäre), weiterhin selbständige Bedeutung zukommt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, S. 1024). Mit Gewässerabstandslinien im Sinne von § 67 PBG geht für den innerhalb derselben befindlichen Bereich ein striktes Bauverbot einher (Fritzsche/ Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1024). Entsprechend sind mit einer an die bestehenden Gewässerabstandslinien angepassten Festlegung des Gewässerraums für die Rekurrierenden keine oder jedenfalls keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Einschränkungen verbunden, wobei insoweit irrelevant ist, dass die seitens der Vorinstanz erwähnte (teilweise) Qualifikation als BFF gemäss der Karte "Landwirtschaftliche Bewirtschaftung" im GIS-ZH (und in Übereinstimmung mit den rekurrentischen Ausführungen) in der Tat nicht
R4.2022.00150 Seite 28 mehr besteht. Irrelevant ist weiter der seitens der Rekurrierenden angeführte Umstand, dass sich die fragliche Erhöhung des Gewässerraums kaum auf den Erfüllungsgrad der ökologischen Funktionen der Glatt auswirkt, da die Harmonisierung gar nicht auf solchen Überlegungen beruht, sondern der Vereinfachung des Vollzugs dienen soll (vgl. bereits E. 6.1.2). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es sich aufgrund des konkreten Ausmasses der Erhöhung des Gewässerraums um eine Abweichung untergeordneter Bedeutung handelt. Zwar erfolgt die Erhöhung aufgrund der Lage der Gewässerabstandslinien primär zulasten der rechtsufrigen Parzellen (vgl. zum uneinheitlichen Verlauf des harmonisierten im Verhältnis zum minimalen Gewässeraum act. 14.8.2.2), wobei von einer maximalen Vergrösserung der Tiefe des Gewässerraums auf den rekurrentischen Grundstücke um ca. 2 m auf insgesamt ca. 10 m auszugehen ist. Die damit bei einer Anstosslänge von ca. 135 m resultierende zusätzlich innerhalb des Gewässerraums liegende Fläche von ca. 270 m2 stellt sowohl mit Blick auf die Gesamtfläche der rekurrentischen Parzellen von 8'301 m2 (vgl. E. 3) als auch unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten, bereits bestehenden Einschränkungen keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Rekurrierenden dar. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der gesamthaft vom harmonisierten Gewässerraum betroffenen Fläche von ca. 1'350 m2, zumal damit - wie bereits mehrfach erwähnt - keine Verunmöglichung einer sinnvollen Nutzung bzw. der Überbaubarkeit der Grundstücke einhergeht. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich an der vorstehenden Einschätzung betreffend die Zulässigkeit der Harmonisierung des Gewässerraums mit den Gewässerabstandslinien auch dann nichts ändern würde, wenn aufgrund der in E. 6.2 angesprochenen Problematik von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 22 statt 23 m und damit korrespondierend von einem minimalen Gewässerraum von 52 statt 53 m ausgegangen würde. Aufgrund der symmetrischen Anordnung des minimalen Gewässerraums hätte dies bezüglich der rekurrentischen Grundstücke lediglich eine Verkleinerung desselben um 0,5 m und damit eine entsprechende Erhöhung der durch die Harmonisierung zusätzlich einbezogenen Fläche zur Folge, die damit aber immer noch als von untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren wäre. Damit würde sich auch an der Einschätzung in E. 6.1.2 - wonach die Harmonisierung bezüglich der Interessenabwägung nicht zu anderen Anforderungen als den mit den Darlegungen im Einwendungsbericht und in der
R4.2022.00150 Seite 29 angefochtenen Verfügung bereits erfüllten führt - nichts ändern. Entsprechend ist zum einen auch der Subeventualantrag abzuweisen und zum andern dargetan, dass sich auch die offen gelassene Frage einer allenfalls leicht geringeren natürlichen Gerinnesohlenbreite (und des korrespondierenden minimalen Gewässerraums) weder auf die Behandlung des Hauptantrags noch auf diejenige des Eventualantrags auszuwirken vermag. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den solidarisch haftbaren Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Rekurrierenden von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu.