Skip to content

Zürich Baurekursgericht 23.11.2022 BRGE III Nrn. 0196-0197/2022

23 novembre 2022·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·12,665 mots·~1h 3min·1

Résumé

Festsetzung kantonaler Gestaltungsplan für Kiesabbaugebiet | Zu beurteilen waren zwei Rekurse gegen die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans für ein Kiesabbaugebiet. Im Rahmen der vorab vorzunehmenden akzessorischen Überprüfung der entsprechenden Festsetzung im kantonalen Richtplan kam das Baurekursgericht zum Ergebnis, diese beruhe auf einer rechtsgenügenden Interessenabwägung. Verworfen wurde sodann auch die Rüge einer unvollständigen und fehlerhaften Interessenabwägung auf Stufe des kantonalen Gestaltungsplans. Die in diesem Rahmen geprüften Aspekte umfassen unter anderem Fragen des Landschaftsschutzes, der Immissionen (insb. Lärm) sowie der Inanspruchnahme von Wald und von Fruchtfolgeflächen. Im Ergebnis war der eine der beiden Rekurse teilweise gutzuheissen, da im Sinne der Eventualanträge gewisse Anpassungen der Gestaltungsplanvorschriften (betreffend Fahrtenkontrolle, Monitoring und Arbeitszeiten) vorzunehmen waren.

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

G.-Nrn. R3.2022.00117 und R3.2022.00118 BRGE III Nrn. 0196/2022 und 0197/2022

Entscheid vom 23. November 2022

Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichterin Marlen Patt, Baurichter Martin Farner, Gerichtsschreiber Paul Wegmann

in Sachen Rekurrierende R3.2022.00117 1. IG KN, c/o FH, […] 2. A AG, […] 3. B AG, […] 4. FH und MH, […] 5. MS und BS, […] 6. MF und IF, […] 7. TB, […] alle vertreten durch […] R3.2022.00118 1. C AG, […] 2. MG, […] 3. Erbengemeinschaft GW, bestehend aus: 3.1. UW, […] 3.2. BF, […] 3.3. YS, […] 3.4. LS, […] alle vertreten durch […]

gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte 2. Gemeinderat Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau

R3.2022.00117 Seite 2 3. K AG, […] Nr. 3 vertreten durch […] 4. Stadtrat Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Illnau-Effretikon

betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 0242/22 vom 27. April 2022; Festsetzung kantonaler Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet "Kiesgrube Tagelswangen", Lindau _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 27. April 2022 setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet "Kiesgrube Tagelswangen", mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, fest. Die Publikation erfolgte am 6. Mai 2022. B. Gegen diese Verfügung erhoben die IG KN, die A AG, die B AG, FH und MH, MS und BS, MF und IF sowie TB mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Juni 2022 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Baudirektion vom 27. April 2022 sei aufzuheben und der kantonale Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagelswangen" sei dementsprechend nicht festzusetzen. 2. Das Materialgewinnungsgebiet Nr. 17 "Lindau, Tagelswangen" sei aus dem kantonalen Richtplan zu streichen, eventualiter sei festzustellen, dass der entsprechende Eintrag nicht anwendbar ist. 3. Eventualiter sei die Etappe Nord, "Chäsen", aus dem kantonalen Gestaltungsplan zu streichen.

R3.2022.00117 Seite 3 4. Subeventualiter sei der kantonale Gestaltungsplan wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: 4.1 Neuformulierung von Art. 9 GPV (Arbeitszeiten) wie folgt: '1 Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten finden von Montag bis Freitag [eventualiter: an Werktagen] unter Einhaltung der in Absatz 2 aufgeführten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten statt. 2 Der Abbaubetrieb findet zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, der Verladebetrieb zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist eine Mittagspause einzuhalten. Ausnahme ist die Behebung von technischen Unterbrüchen.' 4.2 Ergänzung von Art. 10 GPV (Art der Fahrtenkontrolle) wie folgt (unterstrichene Teile): 'Die durch den Betrieb der Kiesgrube Tagelswangen induzierten LKW-Fahrten sind dem Kanton Zürich sowie den Gemeinden (Lindau und Illnau-Effretikon) jährlich auszuweisen. Übersteigt das induzierte Verkehrsaufkommen (im Schnitt über die letzten drei Jahre) 40'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 1, Erschliessung via Vogelsang / Bietenholzstrasse) resp. 86'000 LKW-Fahrten pro Jahr (Etappe 2, Erschliessung via Seuchenrank / Zürcherstrasse) resp. 17'200 LKW-Fahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen, so ist die Strassenlärmsituation erneut zu beurteilen.' 4.3 Ergänzung von Art. 32 (Monitoring) Abs. 1 GPV wie folgt (unterstrichene Teile): 'Es ist ein Monitoring der umweltrechtlichen Emissionen zu führen. Dieses ist zusammen mit dem ersten Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Dabei sind insbesondere auch die Verkehrssituation in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen.' 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00117 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Der Gemeinderat Lindau und die K AG wurden als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen.

R3.2022.00117 Seite 4 C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Juni 2022 erhoben auch die C AG, MG sowie die Erbengemeinschaft GW, bestehend aus UW, BF, YS und LS Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – im Sinne eines "Hauptantrags 1" was folgt: " Die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplanes verbunden mit dem Waldrodungsgesuch sei mangels dem Vorliegen der Grundvoraussetzungen und der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben und Verfahren aufzuheben." Sodann stellten sie - unter Hinweis darauf, "die Details in den Begründungen" würden als Bestandteil der Anträge gelten – die folgenden Eventualanträge: " [Antrag 2:] Die Umgrenzung des Gestaltungsplans (GP) sei zu überprüfen und der Abstand zum Siedlungsgebiet sei im Sinne der Begründung neu festzulegen. Der vorgesehene Schutzwall sei auf mindestens 5.00 m zu erhöhen." " [Antrag 3:] Die Höchstgeschwindigkeit auf der Zürcherstrasse in Tagelswangen sei ab Ortseingang auf höchstens 50 km/Std. festzusetzen. Weitere verkehrsberuhigende Massnahmen wie z.B. ein Ortseingangskreisel in Tagelswangen seien festzulegen. Zur Vermeidung von Strassentransporten sei auch für die Wiederauffüllung ein Transportanteil über die Schiene von mindestens 50 % festzulegen." " [Antrag 4:] Die räumliche Ausdehnung der Förderbandanlagen sei in ihrer Gesamtwirkung planlich und visuell darzustellen (maximale Ausdehnung aus der Sicht der Landschaft und der nahen Siedlungen). Der Gestaltungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht sei entsprechend zu ergänzen." " [Antrag 5] Für das vorgesehene Monitoring (Art. 10 und Art. 32 GP-Vorschriften) sollen die wichtigsten organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben im Gestaltungsplan näher festgelegt werden. Das ganze Monitoring soll jederzeit öffentlich zugänglich sein. Die Berichtsfristen sollen wesentlich reduziert werden. Für das Monitoring sind zusätzliche organisatorische und verfahrensmässige Anordnungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen." " [Antrag 6] Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Vorschriften zum Gestaltungsplan sei ersatzlos zu streichen. Allenfalls sei sie mit einem eng gefassten Enddatum zu versehen. Sofern die Bestimmung nicht gestrichen wird, sei sie nochmals einem ergänzenden Mitwirkungsverfahren zu unterstellen."

R3.2022.00117 Seite 5 Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R3.2022.00118 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verzichtete die Gemeinde Lindau mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 - unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Juli 2022 - die Abweisung des Rekurses (wobei im Mitbericht der Antrag auf Abweisung, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, lautete). Die K AG beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, der Rekurs sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 15. August 2022 und Dupliken vom 1. September 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 31. August 2022) und vom 6. September 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Lindau verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Der mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren einbezogene Stadtrat Illnau-Effretikon verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. September 2022 haben die Rekurrierenden tripliziert, wozu sich die K AG mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 vernehmen liess. E. Auch im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 verzichtete die Gemeinde Lindau mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 5. Juli 2022 – die Abweisung des Rekurses (wobei im Mitbericht der Antrag auf Abweisung, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, lautete). Die K AG beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, der Rekurs sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.

R3.2022.00117 Seite 6 Mit Replik vom 6. August 2022 und Dupliken vom 1. September 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 31. August 2022) und vom 6. September 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Lindau verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Der mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren einbezogene Stadtrat Illnau-Effretikon verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2022 ausdrücklich auf Einreichung einer Vernehmlassung. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagelswangen", mit welchem der Kiesabbau, die Wiederauffüllung und die Rekultivierung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters geregelt werden sollen. Das entsprechende, südwestlich von Tagelswangen (Gemeinde Lindau) und Effretikon gelegene Gebiet ist im kantonalen Richtplan als Standort für Materialgewinnung verzeichnet (Richtplantext, Pt. 5.3.2, Karteneintrag Nr. 17). Der eine Fläche von ca. 45,0 ha umfassende, auf dem Gemeindegebiet von Lindau befindliche Gestaltungsplanperimeter bzw. das innerhalb desselben gelegene Abbaugebiet von ca. 32,9 ha umfasst die drei räumlich getrennten Teilgebiete "Rodig" (11,4 ha [Gestaltungsplangebiet] bzw. 4,5 ha [Abbaugebiet]), "Schoren" (13,0 bzw. 11,4 ha) und "Chäsen" (20,6 bzw. 17,0 ha), wobei in den massgebenden Plänen (act. 18.4 bis 18.6 [soweit nicht anders vermerkt jeweils bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R3.2022.00117]) für die jeweiligen Abbaugebiete Teilphasen des Abbaus kartographisch festgehalten sind. Dabei befindet sich das Teilgebiet Rodig südlich der – sich in diesem Bereich kreuzenden – Bahnlinie Zürich-Win-

R3.2022.00117 Seite 7 terthur und der Autobahn A1 bzw. A4, das weiter nordöstlich gelegene Gebiet Schoren zwischen Bahnlinie im Süden und Autobahn im Norden und das Gebiet Chäsen nördlich des Abbaugebiets Rodig und nördlich von Bahnlinie und Autobahn. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe Süd (Rodig und Schoren) und nach Abschluss derselben die Etappe Nord (Chäsen) abzubauen, wobei von einer gesamten kieshaltigen Aushubmenge von ca. 7.9 Mio. m3 und einer Mehrauffüllung von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter ausgegangen wird. Der Abbaubetrieb vom ersten Aushub für die eigentliche Kiesgrube bis zur abgeschlossenen Wiederauffüllung darf für die Etappe Süd höchstens 16 Jahre und für die Etappe Nord höchstens 10 Jahre betragen, wobei beide Fristen um je 2 Jahre verlängert werden können, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt. Dabei darf die maximal offene Grubenfläche insgesamt 4,0 ha – sowie zusätzlich eine offene Fläche von 1.0 ha für Wanderbiotope – nicht überschreiten; für den Fall, dass Tunnelausbruch aus dem Brüttenertunnel mit dem Förderband antransportiert und in die Kiesgrube eingebaut wird, kann die maximal zulässige offene Grubenfläche auf 10,0 ha erhöht werden. Hinsichtlich des Materialtransports ist vorgesehen, dass der Transport von den Abbaugebieten zu den Verladegleisen – der im Teilgebiet Rodig zu erstellenden Verlade- und Anschlussgleisanlage – per Förderbandanlage erfolgt, wobei das abgebaute Material mindestens zu 80 % per Bahn zur Aufbereitungsanlage in Bäretswil transportiert wird. Die Materialtransporte zur Wiederauffüllung erfolgen demgegenüber grundsätzlich auf der Strasse. Dabei ist die Erschliessung der Etappe Süd über die auf dem Gebiet der Gemeinde Illnau-Effretikon gelegene Vogelsang-, Industrie- und Bietenholzstrasse vorgesehen, von wo sich die Route in Richtung Autobahnanschluss Hegnau fortsetzt; die Erschliessung der Etappe Nord erfolgt über die Staatsstrasse S-1 im sogenannten "Seuchenrank" an der Grenze zwischen den Gemeinden Bassersdorf und Lindau, wobei der weitere Routenverlauf sowohl nach Westen (bzw. zunächst kurz Süden) – Strassenbezeichnung Neue Winterthurerstrasse – in Richtung Autobahnanschluss Brüttisellen als auch nach Osten (bzw. zunächst kurz Norden) – Strassenbezeichnung Zürcherstrasse – und damit durch Tagelswangen möglich ist. Die zum Gestaltungsplangebiet gehörenden Flächen befinden sich grösstenteils in der kantonalen Landwirtschaftszone, wobei es sich insoweit gemäss den kartographischen Festlegungen im kantonalen Richtplan weitestgehend

R3.2022.00117 Seite 8 um Fruchtfolgeflächen handelt. Im östlichen Teil des Gebiets Rodig, in welchem die Verlade- und Anschlussgleisanlage geplant ist, befindet sich Wald. Aus diesem Grund und weil zudem die geplanten Strassen der internen Erschliessung - und teilweise auch Förderbandanlagen - durch Waldgebiete führen, ist seitens der K AG ein Rodungsgesuch für - als temporär qualifizierte - Rodungen im Umfang von 41'263 m2 eingereicht worden. Weiter befindet sich ein Teil des Abbaugebiets Chäsen innerhalb des Perimeters der "glazial geprägten Form Vorwalden", welche als Teil des Objekts Nr. 101 "Drumlinlandschaft Nürensdorf-Lindau-Illnau" im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vom 4. Januar 1980 ("Inventar 80") verzeichnet war, jedoch im neuen, mit Verfügung der Baudirektion vom 14. Januar 2022 festgesetzten kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte (KILO) nicht mehr enthalten ist. Die nordöstlich des Gebiets Chäsen gelegenen Gebäude des dem Abbaugebiet zugewandten Dorfrandes von Tagelswangen gehören - von Nordwesten (beispielsweise Neustadtstrasse) Richtung Südosten (beispielsweise Büelstrasse) zur Gewerbezone G3b (mit einem der Kernzone zugeschiedenen Einsprengsel), zur Kernzone und zur Wohnzone W2/1.3, wobei für letztere die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II, für die Flächen der anderen Zonen die ES III gilt. 2.1.1 Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 bringen zur Begründung ihrer Legitimation vor, das Kiesabbaugebiet reiche bis 250 m an den Dorfrand von Tagelswangen heran. Aufgrund der erhöhten Lage der Häuser am Ortsrand entstehe eine arenaähnliche Situation mit freiem Blick in die Grube, wobei Schall und Staub direkt zu den Liegenschaften hochsteigen würden. Die teilweise geplanten Schutzwälle von mindestens 3,0 m Höhe plus Heckenbepflanzung nützten aufgrund dieser Topographie wenig bis nichts. Auch wenn die massgeblichen Immissionsgrenzwerte angeblich eingehalten werden könnten, erhöhe sich die Lärmbelastung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) - welcher indessen nicht alle relevanten Lärmarten beinhalte - deutlich und steige etwa an der Büelstrasse auf einen Beurteilungspegel Lr von bis zu 51 db(A) an. Die Liegenschaften am Dorfrand würden ab Inkrafttreten des Gestaltungsplans erheblich an Wert verlieren. Für die Etappe Nord werde mit 408 LKW-Fahrten pro Tag gerechnet. Die Zusatzbelastung zum Gesamtverkehr auf der Staatsstrasse S-1 betrage

R3.2022.00117 Seite 9 nur 4 %, betreffend Schwerverkehrsfahrten jedoch 100 %. Zwar sollten davon nur etwa 20 % von bzw. nach Norden und damit durch Tagelswangen fahren, doch sei diese Zahl lediglich im UVB - als Annahme zur Berechnung des Zusatzverkehrs - erwähnt, nicht aber im Bericht Erschliessung, im Datenblatt Verkehrsaufkommen oder in den Gestaltungsplanvorschriften (GPV), wobei die Baudirektion im Bericht zu den Einwendungen im Gegenteil betone, dass nicht vorgeschrieben werden könne, welche Route auf den Staatsstrassen gefahren werde. Im schlimmsten Fall würden somit 100 % des zusätzlichen Schwerverkehrs durch Tagelswangen fahren, weshalb besonders betroffen auch die Anwohner der Zürcherstrasse sowie die Eltern der diese Strasse überquerenden Schulkinder seien. Spezifisch die einzelnen Rekurrierenden betreffend wird sodann darauf hingewiesen, bei der Rekurrentin 1 (IG KN) handle es sich um einen Verein, der im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerde Rekurs erhebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ausreichend, dass damit die Interessen einer Grosszahl - und nicht zwingend der Mehrheit - der Mitglieder gewahrt würden. Von den 35 Mitgliedern des Vereins seien 21 am Dorfrand von Tagelswangen in der ersten oder zweiten Bebauungstiefe gegen den Kiesgrubenperimeter gelegen wohnhaft, als Eigentümer oder Mieter in ungekündigtem Mietverhältnis. Ein weiteres Mitglied wohne unmittelbar an der Z- Strasse. Von den verbleibenden 13 Mitgliedern wohnten mehrere in dritter Bautiefe am Dorfrand, andere wohnten nahe der Z-Strasse und hätten schulpflichtige Kinder. Hinsichtlich der weiteren Rekurrierenden wird ausgeführt, die Rekurrierenden 2 bis 6 seien Eigentümer von Liegenschaften am Ortsrand von Tagelswangen, während die Rekurrentin 7 an der Z-Strasse wohnhaft sei. Bezüglich der beiden juristischen Personen erfolgen spezifische Hinweise auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bei Realisierung der Kiesgrube (Rekurrentin 2: Verlust von Mietzinseinnahmen; Rekurrentin 3: Infragestellung der aktuellen geschäftlichen Grundstücksnutzung […]). Die Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 verweisen zur Begründung ihrer Legitimation darauf, sie seien "Grundbesitzer" bzw. wohnhaft im Bereich der N-Strasse bzw. der Z-Strasse im Abstand von ca. 250 m zur geplanten Kiesgrube.

R3.2022.00117 Seite 10 2.1.2 Die Baudirektion verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Entfernungen von mehr als 100 m eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden müsse. Nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme vermöge die Legitimation zu begründen. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 führt die Baudirektion weiter aus, Nachbarn seien zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie beispielsweise Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht betroffen würden. In Bezug auf die monierte Verkehrszunahme werde ein besonderes Berührtsein bejaht, wenn eine Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinne von Art. 9 der Lärmschutzverordnung (LSV) erzeuge, was bei einem Anstieg des Lärmpegels um 1 dB(A), entsprechend einer Verkehrszunahme um 25 %, der Fall sei. Für die Fahrten in Richtung Tagelswangen sei von einer plausiblen Annahme von 17'200 Fahrten/Jahr ausgegangen worden. Selbst bei einer Verdoppelung der induzierten Fahrtenzahl durch Tagelswangen würden die Emissionen beim am meisten belasteten Abschnitt in Tagelswangen einzig um 0,8 dB(A) zunehmen. Beachtlich sei sodann, dass die Rekurrierenden überwiegend und pauschal auf die Distanz von 250 m zum Gestaltungsplanperimeter abstellen würden, der Abstand zum eigentlichen Kiesabbau aber zum Teil bedeutend höher sei. Die lärmschutzrechtlichen Planungswerte könnten zum Teil deutlich eingehalten werden. Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 erachtet es die Baudirektion als fraglich, ob die äusserst kurze und sehr allgemein gehaltene Begründung der Legitimation die Anforderungen an deren substantiierte Darlegung zu erfüllen vermöge, zumal die lärmschutzrechtlichen Planungswerte eingehalten würden und es bei der Z-Strasse auf der Höhe Tagelswangen zu keiner lärmschutzrechtlich wahrnehmbaren Verkehrszunahme komme. Die K AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) hält dafür, da sie bereits auf der Planungsebene eine Vielzahl von Massnahmen (namentlich Mindestabstand von 250 m zum Siedlungsrand, Erstellung eines Schutzwalls, Einhausung der Förderbänder) getroffen habe, um die Bewohner der Siedlungsgebiete vor Immissionen - insbesondere betreffend Lärm, Staub und Erschütterungen - zu schützen, und da diese Massnahmen gemäss UVB geeignet seien, den fraglichen Schutz zu gewährleisten, misslinge den Rekurrierenden eine immissionsrechtliche Begründung ihrer Legitimation. Eine solche ergebe sich auch nicht aufgrund der Immissionen des Zubringerverkehrs, da die im

R3.2022.00117 Seite 11 UVB ausgewiesenen Lärmzunahmen entlang der Zufahrtsstrecken von maximal 0,7 dB(A) im nicht wahrnehmbaren Bereich liegen würden und der durch den Kiesabbau erzeugte Verkehr einen maximalen Anteil von 1,6 % des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) erreiche. Dabei sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass entgegen der im UVB als "worst case" zugrunde gelegten Annahme der Transport des Auffüllmaterials für die Kiesgrube "Chäsen" nicht über die ganze Zeitspanne von Norden her erfolgen werde. Zudem sei der übrige Verkehr von im Schnitt täglich 9'000 Fahrzeugen weder lärmtechnisch noch betreffend Verkehrssicherheit zu vernachlässigen und würden Lastwagen in Tagelswangen zum Dorfbild gehören, so dass der Zusatzverkehr nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar sei. Spezifisch das Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 betreffend führt die Mitbeteiligte weiter aus, die Legitimation ergebe sich auch nicht aus einer eingeschränkten Sicht, da keine spektakuläre Aussicht bestehe und zudem aufgrund der getroffenen Massnahmen (Begrünung des Schutzwalls, Mindestabstand zur Siedlung, Wahrung des Waldabstands) die Sicht ins Grüne während der gesamten Betriebszeit sichergestellt sei. Weiter würden sämtliche behaupteten Wertverluste der rekurrentischen Liegenschaften bestritten. 2.2 Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen Baurecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Satz 2 PBG). § 338a PBG gilt auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne zählen (VB.2018.00760 vom 8. Juli 2020, E. 1.2). Das Erfordernis des Berührtseins beinhaltet, dass der Rekurrent in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein muss. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setzt voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangt bzw. einen Nachteil abwendet. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein ungeeigneten Rügen begründet wird, fehlt es am Anfechtungsinteresse. Das Interesse kann

R3.2022.00117 Seite 12 rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit zeigt indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird; ob ein Interesse schutzwürdig ist, ergibt sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genügt demnach nicht. Der Rekurrent muss zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff. und 53 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben - oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan - legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei. Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 140 II 214, E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 281, E. 2.3.1 und 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.3.1 Der grösste Teil der Rekurrierenden beider Rekursverfahren leitet die Legitimation aus dem Eigentum an Grundstücken ab, die sich in erster oder zweiter Bautiefe am südwestlichen Dorfrand von Tagelswangen befinden (vgl. im Einzelnen E. 2.3.2). Während im nordwestlichen Teil dieses Gebiets der Abstand der rekurrentischen Liegenschaften bzw. Gebäude zum Abbaugebiet

R3.2022.00117 Seite 13 Chäsen ca. 250 m beträgt, befinden sich andere der fraglichen Liegenschaften in grösserer Entfernung, wobei sich für den südöstlichen Teil (Gebiet B- Strasse) ab den Grundstücksgrenzen der ersten Bautiefe gemessen Distanzen zwischen ca. 300 und 350 m bis zum Gestaltungsplanperimeter des Gebiets Chäsen ergeben, von dem das Abbaugebiet nochmals um ca. 50 bis 60 m zurückversetzt ist; zum Abbaugebiet Schoren weisen die am weitesten südöstlich gelegenen Grundstücke von Tagelswangen einen Abstand von ca. 250 bis 300 m auf. Obwohl damit die massgeblichen Distanzen deutlich mehr als 100 m betragen, ist aufgrund der aus den Plänen (vgl. insb. act. 18.3) sowie der Karte "Digitale Höhenmodelle 2017 Bund" im Geoinformations-System des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://maps.zh.ch/) ersichtlichen topographischen Verhältnisse (erhöhter Dorfrand auf einer Kote zwischen ca. 495 bis 500 m im nordwestlichen und ca. 511 bis 515 m im südöstlichen Teil, von wo sich das bestehende Gelände bis auf eine Kote von ca. 490 bis 495 m absenkt, um sodann im Abbaugebiet Chäsen wieder bis auf maximal ca. 506 m anzusteigen) davon auszugehen, dass die mit dem Kiesabbau einhergehenden landschaftlichen Veränderungen von den fraglichen Grundstücken aus ohne weiteres wahrnehmbar sein werden und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke betreffen würden. Schon insoweit unterscheidet sich die Situation der Rekurrierenden deutlich von derjenigen wie sie im Rahmen einer verpönten Popularbeschwerde, mit welcher ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen werden sollen, gegeben wäre, ohne dass dabei angesichts der Dimensionen des streitbetroffenen Vorhabens massgeblich ins Gewicht fallen würde, dass die zulässige Minimaldistanz zum Siedlungsrand von 250 m teilweise wie dargelegt überschritten wird. Entscheidend ist sodann, dass im Rahmen der Legitimationsprüfung eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, welche auch der Kombination verschiedener Einwirkungen Rechnung trägt. In diesem Sinn ist zunächst davon auszugehen, dass die durch den Kiesabbau über einen längeren Zeitraum bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes auch bei objektiver Betrachtung als nachteilig empfunden werden kann, wobei dieser Aspekt entgegen der Mitbeteiligten - welche sich für ihre abweichende Ansicht ausschliesslich auf zivilrechtliche Entscheide zur nachbarrechtlichen Bestimmung von Art. 684 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) stützt - nicht erst dann in Betracht fällt, wenn eine geradezu "spektakuläre" Aussicht beeinträchtigt wird. Den erwähnten kartographischen Darstellungen lässt sich sodann entnehmen, dass die entsprechenden Veränderungen ungeachtet der Errichtung eines Schutzwalls im nordöstlichen Teil des Abbaugebiets Chäsen sichtbar

R3.2022.00117 Seite 14 sein werden, kommt die Abdeckungswirkung des Walls (inklusive Bepflanzung) doch erst in einem relativ weit fortgeschrittenen Abbaustadium umfassend zum Tragen (vgl. insbesondere die Schnitte in act. 18.6, anhand derer sich in Kombination mit den aus act. 18.3 ersichtlichen Distanzen die Abdeckungswirkung nachvollziehen lässt). Was sodann die immissionsschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, lässt die Rekursgegnerschaft im Rahmen der Infragestellung der Legitimation ausser Acht, dass die Rekurrierenden mit verschiedenen ihrer Rügen gerade die Aussagekraft der immissionsrechtlichen Beurteilung im UVB in Frage stellen und entsprechend im Ergebnis (insbesondere im Rahmen der eventualiter bzw. subeventualiter gestellten Anträge) teilweise eine Überprüfung der Frage verlangen, ob die angeordneten Immissionsschutzmassnahmen ausreichend sind. So wird im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 unter anderem beanstandet, bei der Ermittlung des Betriebslärms seien nicht alle massgeblichen Lärmquellen berücksichtigt worden (vgl. nachfolgend E. 8), während hinsichtlich der Verkehrszunahme moniert wird, diese beruhe für die Etappe Nord auf einer Aufteilung der Verkehrsströme, die in den rechtsverbindlichen Vorgaben des Gestaltungsplans keinen Niederschlag finde (vgl. E. 7). Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 werden unter anderem eine fehlende Einhaltung des Abstandes zum Siedlungsrand, die unzureichende Höhe des Schutzwalls, Unklarheiten bezüglich der Lage der Förderbandanlagen sowie eine Erhöhung der Immissionen aufgrund des Umstands, dass die offene Grubenfläche gemäss den GPV unter bestimmten Voraussetzungen 10 ha anstatt - wie im UVB zugrunde gelegt - lediglich 4 ha betragen dürfe (vgl. E. 1), gerügt. Unabhängig davon, ob sich diese Vorbringen im Rahmen der materiellen Beurteilung als begründet erweisen, kann damit jedenfalls im Kontext der Legitimationsprüfung nicht unbesehen auf die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen abgestellt werden, da andernfalls die materielle Prüfung in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Dabei kann es den Rekurrierenden umso weniger verwehrt sein, die fraglichen Beurteilungen und die Angemessenheit der vorgesehenen Schutzmassnahmen in Frage zu stellen, als letztere gerade Ausdruck davon sind, dass an sich - mithin vor Anordnung der entsprechenden Massnahmen - von Emissionen auszugehen ist, welche zumindest unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) eine Begrenzung verlangen. So kommt es hinsichtlich des Betriebslärms entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht lediglich

R3.2022.00117 Seite 15 darauf an, ob die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind. Spezifisch den Verkehrslärm betreffend - dem im Übrigen ohnehin nur für die Legitimation der Rekurrentin 7 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ausschlaggebende Bedeutung zukommt, während er im Übrigen, soweit relevant, jedenfalls nur einen von mehreren Aspekten darstellt - ist sodann festzuhalten was folgt: Einen Hinweis darauf, dass grundsätzlich eine entsprechende und damit auch für die Legitimationsprüfung relevante Problematik besteht, liefert bereits die Beurteilung des UVB durch die Baudirektion bzw. die jeweiligen Fachstellen vom 2. Juli 2018 (act. 18.12), wo ausgeführt wird, auch wenn die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten seien, sei während des Betriebs der Kiesgrube die Lärmbelastung durch die Lastwagentransporte nicht zu unterschätzen, weshalb auch bei der Anlieferung sämtliche Anstrengungen zu unternehmen seien, um Transporte per Lastwagen zu vermeiden (a.a.O., S. 15, vgl. auch S. 31). Zu berücksichtigen ist weiter, dass zwar die generelle Verkehrszunahme, welche für die Erschliessung der Etappe Nord ausgewiesen wird, lediglich 4 % beträgt (vgl. die [gegenüber der insoweit ohnehin identischen Schätzung in Anhang 5-1 des UVB] neuere Schätzung des Verkehrsaufkommens gemäss act. 18.7.5; vgl. darauf Bezug nehmend auch den Planungsbericht, der von maximal 4,8 % ausgeht [act. 18.7 S. 13]), die Zusatzbelastung mit Schwerverkehr jedoch mit 100 % beziffert wird. Zwar handelt es sich bei der zugrundeliegenden Anzahl von 204 Fuhren entsprechend 408 LKW pro Tag um die für die gesamte Etappe Nord prognostizierten Werte, so dass insoweit die Aufteilung der Verkehrsströme Richtung Westen und Osten unberücksichtigt bleibt. Da aber wie aufgezeigt im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 gerade die fehlende Verbindlichkeit einer entsprechenden Aufteilung thematisiert wird, muss basierend auf den - der Legitimationsprüfung zugrunde zu legenden - rekurrentischen Rügen für die Verkehrszunahme in Tagelswangen von einem letztlich unbestimmten, jedoch zumindest theoretisch denkbaren Wert in Höhe des gesamten zusätzlich generierten Verkehrs ausgegangen werden. Kann damit jedenfalls eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils nicht ausgeschlossen werden, so geht damit eine veränderte akustische Qualität des Verkehrsgeräuschs einher, wobei eine solche qualitative Veränderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge haben kann, dass das Vorliegen einer wahrnehmbaren Veränderung auch dann zu bejahen ist, wenn die quantitative Lärmzunahme unter 1 dB(A) liegt (vgl. BGE 136 II 281, E. 2.5). Da nun bei der im UVB vorgenommenen Ermittlung des Verkehrslärms für die Etappe Nord die fragliche Aufteilung der Erschliessung Richtung Westen und

R3.2022.00117 Seite 16 Osten im Verhältnis 80 % zu 20 % zugrunde gelegt wurde - womit sich (nebst einem höheren zukünftigen DTV und einer Umrechnung der täglichen Zusatzbelastung an den effektiv betroffenen 220 Tagen gemäss Anhang 5.1 auf einen Durchschnittswert für 365 Tage) die wesentlich tieferen ausgewiesenen Anteile des Zusatzverkehrs am DTV erklären -, werden für die Strassenabschnitte in Tagelswangen Zunahmen von maximal 0,4 dB(A) ausgewiesen (act. 18.8 S. 29 und Anhang 8-1c; vgl. auch S. 17 f.). Berücksichtigt man demgegenüber den unter anderem Gegenstand der rekurrentischen Rügen bildenden Umstand, dass gegebenenfalls ein wesentlich höherer Anteil als 20 % des Zusatzverkehrs durch Tagelswangen führen könnte, so ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Emissionspegels, die sich nicht zwingend auf die seitens der Baudirektion berechnete und ins Recht gelegte Erhöhung um 0,8 dB(A) bei Verdoppelung des Anteils der LKW- Fahrten durch Tagelswangen (vgl. act. 18.16) beschränken muss. Die Kombination dieses Effekts einer Erhöhung des Emissionspegels in Abhängigkeit von der effektiven Aufteilung der Verkehrsströme mit der vorstehend aufgezeigten Sichtweise, wonach aufgrund der qualitativen Veränderung des Verkehrslärms auch bereits eine quantitative Zunahme von weniger als 1 dB(A) als wahrnehmbar gelten kann, hat zur Folge, dass auch der Aspekt des Verkehrslärms vorliegend für die Anerkennung der Legitimation der Rekurrierenden - soweit sie von diesem betroffen sind - spricht. Hinzu kommt schliesslich, dass die monierte Verkehrszunahme und dabei insbesondere der Umstand, dass diese ausschliesslich aus LKW-Fahrten besteht und damit - wie dargelegt - zu einer Veränderung der Verkehrszusammensetzung führt, auch unter dem Aspekt der in beiden Rekursverfahren thematisierten Verkehrssicherheit relevant ist, was im Sinne einer weiteren Einwirkung ebenfalls in die Legitimationsprüfung miteinzubeziehen ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung die Legitimation derjenigen Rekurrierenden, welche diese aus ihrem Bezug zu einem am Ortsrand von Tagelswangen gelegenen Grundstück herleiten, zu bejahen ist. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf der Z-Strasse ist sodann auch die Rekurrentin 7 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 zur Rekurserhebung legitimiert. Hinsichtlich des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00118 ist sodann festzuhalten, dass zwar die eigentliche Begründung der Legitimation im Rahmen der Rekursschrift äusserst knapp gehalten

R3.2022.00117 Seite 17 ist. Indessen sind praxisgemäss auch die Ausführungen im Rahmen der materiellen Begründung des Rekurses in die Legitimationsbeurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Aufschluss über die Legitimation zu geben vermögen (vgl. auch VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, E. 4.3), was vorliegend wie aufgezeigt der Fall ist. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass aufgrund der umfassenden und im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 ohnehin gebotenen Prüfung die Legitimation der Eigentümer entsprechend gelegener Grundstücke feststeht, so dass es auch überspitzt formalistisch erschiene, den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 unter Verweis auf eine mangelhafte Substantiierung die materielle Prüfung ihrer Vorbringen zu verweigern, ist auch in diesem Verfahren die Legitimation der Rekurrierenden anzuerkennen. 2.3.2 Hinsichtlich der einzelnen Rekurrierenden ist sodann festzuhalten was folgt: Wie erwähnt erhebt die Rekurrentin 1 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eine egoistische Verbandsbeschwerde. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Wahrung der Interessen der Mitglieder muss zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören, wobei an die Formulierung in den Statuten allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vorliegend ergibt sich aus Art. 2 der Vereinsstatuten (act. 6.2), dass Zweck des Vereins unter anderem die Bekämpfung der geplanten Kiesgrube in Tagelswangen und dabei insbesondere die Wahrung der persönlichen Interessen der Mitglieder bei der Bekämpfung der Kiesgrube sowie die Ergreifung der notwendigen Rechtsmittel ist. Sodann ergibt sich aus der eingereichten Mitgliederliste (act. 6.5), dass 21 der 35 Mitglieder einen Bezug zu Grundstücken aufweisen, die sich in der ersten und zweiten (bzw. in einem Fall in der dritten) Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen befinden. Da 18 dieser 21 Mitglieder gemäss Eigentümerauskunft im GIS-ZH Eigentümer der fraglichen Grundstücke sind,

R3.2022.00117 Seite 18 ist eine Mehrheit bzw. jedenfalls eine Grosszahl der Mitglieder im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Rekurserhebung legitimiert, so dass auch die Rekurslegitimation des Vereins anzuerkennen ist, wobei es sich bei dieser Sachlage insbesondere als entbehrlich erweist, bezüglich bestimmter weiterer Mitglieder Nachweise betreffend das Bestehen eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietverhältnisses einzufordern. Die Rekurrierenden 2 bis 6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R3.2022.00117 sind ebenfalls Eigentümer von entsprechenden Grundstücken der ersten und zweiten Bautiefe, so dass auch ihre Legitimation zu bejahen ist. Ebenfalls legitimiert ist die nachweislich in einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis an der Z-Strasse in Tagelswangen wohnende Rekurrentin 7 (vgl. hierzu bereits E. 2.3.1). Die Rekurrierenden 2 und 3 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 sind ebenfalls als Eigentümer von entsprechend gelegenen Grundstücken der ersten Bautiefe zur Rekurserhebung legitimiert. Bei der Rekurrentin 1 (C AG) handelt es sich zwar nicht um die Eigentümerin der Liegenschaft […] in Tagelswangen (Kat.-Nr. 1), die im Eigentum des Rekurrierenden 2 steht. Indessen befindet sich gemäss Handelsregisterauszug die Domiziladresse der Rekurrentin 1 an der fraglichen Adresse, wobei der Rekurrent 2 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin 1 fungiert. Unter diesen Umständen ist auch die Legitimation der Rekurrentin 1 zu bejahen. 2.3.3 Zusammenfassend sind sämtliche Rekurrierenden beider Verfahren zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die beiden Rekurse einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf Antrag 2 im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117, da Verfahrensgegenstand lediglich der kantonale Gestaltungsplan bildet, so dass die beantragte Streichung des Eintrags im kantonalen Richtplan - ungeachtet der Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung (vgl. E. 4.2) - von vornherein ausser Betracht fällt, während es hinsichtlich des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens - ebenfalls mit Blick auf die Möglichkeit der akzessorischen Überprüfung und deren Wirkungen - bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

R3.2022.00117 Seite 19 3.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungsplan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 3.2 Es wird im Sinne einer Beweisofferte der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. Zu beachten ist insbesondere, dass die fragliche Beweisofferte primär im Kontext der Begründung der Legitimation erfolgt, welche wie dargelegt ohnehin zu bejahen ist, wobei namentlich dem seitens der Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gegenargument einer fehlenden ausserordentlichen Qualität der Aussicht wie aufgezeigt (vgl. E. 2.3.1) keine Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der nachstehenden materiellen Prüfung ist sodann - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bereits in E. 2.3.1 Ausgeführten - festzuhalten, dass sich die Wahrnehmbarkeit der aufgrund des geplanten Kiesabbaus bewirkten landschaftlichen Veränderungen bereits aus den Plänen ergibt und dass auch die Frage des Nutzens des geplanten Schutzwalls anhand der Pläne (insbesondere der Schnitte) und des im GIS- ZH vorhandenen kartographischen Materials beurteilbar ist, ohne dass diesbezüglich aufgrund eines Augenscheins weitergehende Aufschlüsse zu gewinnen wären. 3.3 Im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00118 beantragt die Baudirektion den Beizug der im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 eingereichten Verfahrensakten "Festsetzungsdossier" sowie "Plandossier öffentliche Auflage". Der Beizug dieser im Beilagenverzeichnis zur Vernehmlassung der Baudirektion referenzierten (vgl. act. 14 und 16 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) und damit den Rekurrierenden bekannten Akten ist durch Einfügen eines entsprechenden "Platzhalters" (act. 17 im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118) unter Verweis auf die Originalbeilagen im - nunmehr vereinigten - Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erfolgt, womit zugleich dem Antrag der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118, wonach

R3.2022.00117 Seite 20 auch das im Mitwirkungsverfahren aufgelegte Projektdossier beizuziehen sei, stattgegeben worden ist. 3.4 Seitens der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 wird in der Replik die "Mitwirkungslegitimation" der K AG in Zweifel gezogen, deren Verhältnis aus den öffentlich aufgelegten Festsetzungsakten nicht ersichtlich sei. Nachdem es sich bei der K AG um diejenige Unternehmung handelt, welche den aufgrund des kantonalen Gestaltungsplans ermöglichten Kiesabbau ausführen würde - was sich ohne weiteres aus dem Planungsbericht ergibt (act. 18.7 S. 5; vgl. auch den als Beilage zum Planungsbericht Teil des Festsetzungsdossiers bildenden privatrechtlichen Vertrag zwischen der K AG, der Gemeinde Lindau und der Stadt Illnau-Effretikon [act. 18.7.1]) -, erweist sich deren Einbezug in die beiden vorliegenden Rekursverfahren als zulässig und sachgerecht. Als Mitbeteiligte miteinzubeziehen war weiter als Standortgemeinde die Gemeinde Lindau, auf deren Gebiet sich der Gestaltungsplanperimeter befindet. Ebenfalls - nachträglich - miteinzubeziehen war die Stadt Illnau-Effretikon, da auch für deren Stadtgebiet Festlegungen - im Zusammenhang mit der Erschliessung der Etappe Süd - erfolgen (vgl. insbesondere die entsprechenden Einträge zur internen Erschliessung in act. 18.3), weshalb denn auch beide Gemeinwesen in der angefochtenen Festsetzungsverfügung als Betroffene genannt und bezüglich Mitteilung sowie Auflage zur Einsichtnahme gleich behandelt werden. Nicht einzubeziehen war demgegenüber die Gemeinde Bassersdorf, da diese von der Erschliessung der Etappe Nord lediglich betroffen ist, ohne dass aber für ihr Gemeindegebiet Festlegungen erfolgen würden (vgl. act. 18.3; vgl. zum Ganzen auch act. 18.7. S. 5), weshalb sie im Gegensatz zur Stadt Illnau-Effretikon auch in der Festsetzungsverfügung gerade nicht als Betroffene aufgeführt ist. 4.1.1 Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 verlangen vorab eine akzessorische Überprüfung der im kantonalen Richtplan erfolgten Festsetzung des Materialgewinnungsgebiets Nr. 17 "Lindau, Tagelswangen". Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung anlässlich der Gesamtüberprü-

R3.2022.00117 Seite 21 fung des kantonalen Richtplans im Jahr 2014 sei ohne übergeordnete Abstimmung und Interessenabwägung erfolgt. Im entsprechenden Erläuterungsbericht zu den Einwendungen werde nur darauf hingewiesen, dass die Mängel des vom Bundesgericht aufgehobenen - im Rahmen der 2009 erfolgten Teilrevision "Versorgung, Entsorgung" vorgenommenen erstmaligen - Eintrags behoben worden seien und sodann eine nicht näher spezifizierte Güterabwägung erwähnt. Dabei sei zwar erkannt worden, dass betreffend Landschaft und nahegelegene Siedlung ein Problem bestehen könnte, doch sei dies nur rudimentär und unzutreffend abgehandelt worden. Eine eigentliche Standortevaluation mit Vergleich, Bewertung und Priorisierung der verschiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen Abbaustandorte sei nicht vorgenommen und nirgends begründet worden, weshalb es an diesem siedlungsnahen, sensiblen Standort eines Abbaus bedürfe. Damit sei gegen die in Art. 2, 3 und 8 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 2, 3 und 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) niedergelegten raumplanungsrechtlichen Vorgaben (namentlich die Beachtung der Planungsgrundsätze und das Gebot der Interessenabwägung) verstossen worden. Im Übrigen seien die Ausführungen im genannten Bericht auch inhaltlich falsch oder irreführend: Der Bahnanteil werde beschönigend nur für den Abbau genannt, und dass die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wäre und Tagelswangen nicht von Mehrverkehr betroffen würde, treffe beides nicht zu; auch reiche der Abstand von 250 m zum Siedlungsgebiet bei weitem nicht zur hinreichenden Abmilderung der negativen Auswirkungen. Die Festsetzung stehe überdies im krassen Gegensatz zum Entscheid des Kantonsrats von 1978, wonach eine Kiesgrube an diesem Standort infolge der Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet, die Landschaft und die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht in Frage komme, zumal sich diesbezüglich seit 1978 nichts geändert habe. Ob der Standort überhaupt geeignet sei, aus einer gesamthaften Betrachtung heraus benötigt werde und wenn ja in welchem Zeithorizont, sei nicht geprüft worden; ebenso wenig etliche wichtige gegen den Standort sprechende Interessen. Eine Kiesgrube am geplanten Standort mitten in der Agglomeration Zürich in Siedlungsnähe auf einer der letzten verbleibenden Freiflächen zwischen Bahngleisen, Autobahn, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen, sei raumplanungsrechtlich derart widersinnig, dass sie klarerweise unzulässig sei. Nicht berücksichtigt worden seien unter anderem die enormen volkswirtschaftlichen Kosten (Entwertung der betroffenen Wohnliegenschaften während 30 Jahren; durch die ansässige Industrie zu treffende Schutzmassnahmen in Höhe von mehreren Millionen Franken oder

R3.2022.00117 Seite 22 alternativ Wegzug der Industrie mit Verlust von Arbeitsplätzen; resultierende Steuerausfälle von etlichen Millionen Franken; Gesundheitskosten aufgrund des erhöhten Lärms und Staubs). Hinzu kämen der erhebliche Konflikt mit dem Landschaftsschutz, die Blockierung der dringend erforderlichen Wildtierquerung, eine heikle Situation betreffend Grundwasser sowie die Notwendigkeit von Rodungen, was bei der Festsetzung des Richtplans alles weder diskutiert noch berücksichtigt worden sei. Ein solcher Standort könnte höchstens nach sorgfältiger Abklärung und Priorisierung als letzter "Notnagel" noch in Frage kommen, wenn sämtliche anderen abbaubaren Kiesreserven im Kanton erschöpft seien, was bei Weitem nicht der Fall sei, nachdem gemäss Kiesstatistik allein schon das aktuell richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen für über 20 Jahre reiche. Es fehle vorliegend an einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten, weshalb der Richtplaneintrag aufzuheben, zumindest aber nicht anwendbar sei, was zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans zufolge fehlender Grundlage im kantonalen Richtplan führe. Im Rahmen ihrer weiteren Rüge, wonach der kantonale Gestaltungsplan auch zufolge unvollständiger und fehlerhafter Bedarfsabklärung und Interessenabwägung aufzuheben sei (vgl. nachfolgend E. 5), weisen die Rekurrierenden überdies darauf hin, soweit die im Zusammenhang mit dem Richtplaneintrag genannten privaten und öffentlichen Interessen nicht bereits auf Stufe Richtplan hätten einfliessen müssen, so wäre dies jedenfalls im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe Nutzungsplanung bzw. Gestaltungsplan erforderlich gewesen (wobei entsprechend die geltend gemachten Interessen in diesem Zusammenhang näher spezifiziert werden). 4.1.2 Die Baudirektion weist vernehmlassungsweise darauf hin, die Kiesabbaugebiete im Kanton Zürich lägen zu einem überwiegenden Teil im nördlichen Unterland des Kantons, wo über 80 % des zürcherischen Kieses abgebaut würden. Da im Kanton Zürich anfallendes, unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewinnungsgebieten zu verwenden sei, würden gegen 80 % des jährlich im Kanton deponierten Aushubs im nördlichen Kantonsteil abgelagert. Verwendet werde die abgebaute Gesteinskörnung hingegen in den zentral und südlich gelegenen Ballungszentren, wo auch der Aushub anfalle. Der Transport des Aushubs und der Gesteinskörnung verursache auf der Nord-Süd-Achse in-

R3.2022.00117 Seite 23 nerhalb des Kantons sowie über die Kantonsgrenzen hinweg Schwerverkehr, was sowohl aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Immissionen, Belastung der Siedlungsgebiete sowie Verkehrsanlagen) wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht (Stausituationen) einen Missstand darstelle. Der Kanton Zürich verfolge zwei Strategien, die im Ergebnis auch die wesentlichen öffentlichen Interessen am vorliegend streitbetroffenen Kiesabbaugebiet konkretisierten: Einerseits solle eine erhöhte Verlagerung der Aushubtransporte auf die Bahn erfolgen, wobei mit einer vom Regierungsrat dem Kantonsrat überwiesenen Vorlage zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung - in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben - die rechtliche Grundlage für die Pflicht zum Bahntransport geschaffen werden solle, um den im Richtplan vorgesehenen Anteil der Bahntransporte von mindestens 35 % zu erreichen. Andererseits hätten Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial möglichst emissionsarm zu erfolgen und seien die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten, was eine regionale Abbau- und Deponieversorgung bedinge. Wie sich der Kiesstatistik des Kantons Zürich und der Ermittlung der entsprechenden Transportströme entnehmen lasse, bestehe in den Regionen Winterthur und Umgebung sowie Glattal eine deutliche Unterversorgung an Kies, weshalb ein wesentliches öffentliches Interesse an einem regionalen Deponieund Kiesabbaugebiet, welches im Anschluss wieder mit unverschmutztem Aushubmaterial verfüllt werden könne, bestehe. Mit der Festsetzung von sachgerechten Standorten könnten Bedürfnisse aus einer übergeordneten, kantonalen Sicht berücksichtigt werden. Trotz bzw. gerade wegen der relativen Nähe zu den Ballungszentren sowie in unmittelbarem Nahbereich von leistungsfähigen Verkehrsanlagen könnten nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft möglichst gering gehalten werden, womit den diesbezüglichen Planungszielen und -grundsätzen nachgelebt werde. Ausgeführt wird weiter, die aktuell im kantonalen Richtplan festgelegte Kiesabbauplanung sei im Jahr 2005 von Seiten des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit einer Liste geplanter neuer Materialgewinnungsgebiete aufgestartet und im Rahmen der Ämterkonsultation durch die kantonalen Fachstellen namentlich hinsichtlich der Interessen Naturschutz, Landschaftsschutz, Bodenschutz, Gewässerschutz, Lärm, Archäologie und Ortsbild abgeklärt worden, wobei sich hinsichtlich des streitbetroffenen Standorts keines der tangierten öffentlichen Interessen als Hinderungsgrund erwiesen habe.

R3.2022.00117 Seite 24 Nachdem die ursprüngliche Festsetzung vom 24. November 2009 aufgrund einer Autonomiebeschwerde der Gemeinde Lindau durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei, sei im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans eine 'Wiederaufnahme' des Verfahrens zur Standortfestlegung erfolgt, wobei die Standortgemeinden bei der Anhörung und der öffentlichen Auflage einbezogen worden seien und die Gemeinde Lindau am 11. Juni 2013 durch die kantonsrätliche Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt zu einer separaten Anhörung eingeladen worden sei, was zur Aufnahme zahlreicher Anliegen der Gemeinde als Eckwerte im kantonalen Richtplan geführt habe. Es sei eine stufengerechte Abwägung der Rechtsgüter vorgängig zum Richtplaneintrag erfolgt. Bei der entsprechenden Festsetzung handle es sich im Kern um einen politischen Entscheid, dessen politische Elemente in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden könnten. Schliesslich könne sich der Richtplan nur zu den räumlichen Belangen aus Sicht des Gemeinwesens äussern. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. 4.1.3 Im Rahmen der Replik halten die Rekurrierenden ergänzend fest, zwar sei jede Verkürzung von Transportwegen erwünscht, doch handle es sich bei Transporten innerhalb des Kantons Zürich immer noch um kurze Wege; in anderen Ländern würde die Fläche des gesamten Kantons Zürich, wenn nicht sogar des gesamten Mittellandes als eine einheitliche Region und der Kies aus dem Unterland überall als regional gelten. Weiter handle es sich bei der Standortfrage von Kiesabbaugebieten nicht oder nur am Rande um politische Entscheide. Nur im Rahmen der Ergebnisse eines raumplanungsrechtlich korrekten Vorgehens bestehe ein planerisches und damit auch politisches Ermessen. In der Triplik wird sodann dargelegt, es sei ein wesentlicher Unterschied, ob direkt an eine Agglomerationsgemeinde heran und mit Verkehr durch diese hindurch eine neue Kiesgrube geschaffen werde oder ob längere Verkehrswege über bestehende Autobahnen und Überlandstrassen in Kauf genommen werden müssten. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmigungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft

R3.2022.00117 Seite 25 werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen möglich, wovon jedoch die politischen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 188). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatzentscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fraglichen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nachvollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüssig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekursinstanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzunehmen ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung - insbesondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation - überhaupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo - bezogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Anfechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde - ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeignet, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung aufzuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund darzulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stufengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Festsetzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies voraus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was

R3.2022.00117 Seite 26 im konkreten Fall - in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte - zur Aufhebung der richtplanerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4). 4.2.2 Die Richtpläne und dabei insbesondere auch die in diesen enthaltenen Festlegungen zu Standort und Umfang räumlicher Grossprojekte beruhen auf einer umfassenden Interessenabwägung, welche auch begründet und damit transparent gemacht werden muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 4.4 Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10; Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27).

R3.2022.00117 Seite 27 Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als rechtlich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19; vgl. auch die in § 18 PBG genannten, die Richtplanung betreffenden Gestaltungsgrundsätze). So statuiert Art. 3 Abs. 2 RPG den Grundsatz, dass die Landschaft zu schonen ist, und weist unter anderem darauf hin, insbesondere sollten der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Art. 3 Abs. 3 RPG hält im Rahmen der Planungsgrundsätze zur Siedlung unter anderem fest, insbesondere sollten Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (lit. b) und günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein (lit. d). Als Handlungsdirektiven zur Zielerreichung (Tschannen, a.a.O., Art. 1 Rz. 5) sind die Planungsgrundsätze überdies an die in Art. 1 RPG umschriebenen Ziele der Raumplanung zurückgebunden, wobei neben den in Abs. 1 enthaltenen, durch Raumplanung zu erreichenden Ziele insbesondere auch auf die in Abs. 2 genannten, durch Raumplanung zu unterstützenden Ziele hinzuweisen ist, zu denen unter anderem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (lit. a), die Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (lit. abis) und die Sicherung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes (lit. d) gehören. Die in den Zielen und Planungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden inhaltlichen Direktiven schlagen sich schliesslich in Art. 2 Abs. 1 RPV nieder (Tschannen, a.a.O. Art. 2 RPG Rz. 58), wonach die Behörden im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d).

R3.2022.00117 Seite 28 4.3.1 Während der im Rahmen einer Gesamtüberprüfung mit Beschluss des Kantonsrats vom 31. Januar 1995 festgesetzte kantonale Richtplan im streitbetroffenen Gebiet noch kein Gebiet für Materialgewinnung vorgesehen hatte, erfolgte im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 24. November 2009 festgesetzten Teilrevision (unter anderem) des Kapitels "Versorgung, Entsorgung" in Pt. 5.3.2 (Karteneinträge) unter Nr. 9 eine entsprechende Festsetzung, für die als Bedingung "Bahnanschluss vorsehen; in Koordination mit Pt. 4.3.2 Nr. 25" (letzteres betreffend den geplanten Brüttener Tunnel [gemäss aktuellem Richtplantext Pt. 4.3.2 Nr. 27a]) vermerkt wurde. Nachdem diese Festsetzung mit BGE 136 I 265 wegen Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde Lindau - im Zusammenhang mit Vorbringen zum geplanten Bahnanschluss - aufgehoben worden war, wurde im Rahmen der mit Beschluss des Kantonsrats vom 18. März 2014 festgesetzten und mit Beschluss des Bundesrates vom 29. April 2015 genehmigten Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans erneut ein entsprechender Eintrag vorgenommen und als Nr. 22 das Materialgewinnungsgebiet Lindau, Tagelswangen mit den Bedingungen "Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausschliessen, Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorsehen, Betrieb des Nordteils der Grube auf 12 Jahre beschränken" festgesetzt. Während seinerzeit eine Fläche von 26 ha und ein Abbauvolumen von 4.0 Mio. m3 ausgewiesen wurden, erfolgte im Rahmen des entsprechenden, mit Beschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 festgesetzten Teils "Versorgung, Entsorgung" der Teilrevision 2017 (Vorlage 5517b) eine Anpassung für das mittlerweile unter der Nr. 17 verzeichnete Gebiet, für welches nun als Eckwerte für den Gestaltungsplan eine - auf das Abbaugebiet bezogene - Fläche von 35 ha und ein Abbauvolumen von 7,5 Mio. m3 ausgewiesen wurden (wobei es sich gemäss dem Bericht zu den Einwendungen zur fraglichen Vorlage [S. 10, zu Einwendung Nr. 42] um die Bereinigung einer Diskrepanz zwischen Richtplankarte und Richtplantext handelte [vgl. auch act. 18.7 S. 8]). Wie sich dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Gesamtüberprüfung (2014) entnehmen lässt, beantragten mehrere Einwendende, das Kiesabbaugebiet Lindau, Tagelswangen, zu streichen (S. 126, Einwendung Nr. 464). Der Erläuterungsbericht hält hierzu nach einleitendem Verweis auf die aufgehobene Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 fest, die vom Bundesgericht erwähnten Mängel seien behoben worden, indem die Ge-

R3.2022.00117 Seite 29 meinde in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden sei und gemäss einer Machbarkeitsstudie und einer verbindlichen Zusage der SBB der Gleisanschluss und damit der Bahntransport bis zum Ende des Kiesabbaus gewährleistet sei. Im Rahmen der Güterabwägung würden nach wie vor die Gründe für die Festlegung des Abbaugebiets überwiegen: Kiesbedarf und die Möglichkeit des Bahntransports. Der Kies werde etappenweise abgebaut, es werde immer nur eine kleine Fläche als Grube offen sein. Es werde genügend Aushubmaterial für die Rekultivierung zur Verfügung stehen. Die Wiederherstellung des Terrains sei im Rahmen des Gestaltungsplans verbindlich festzulegen. Die für Fruchtfolgeflächen notwendigen Nutzungseignungsklassen seien im Rahmen der Rekultivierung wieder herzustellen. Bei einer vorgesehenen Transportleistung von rund 2'000 t Kies pro Tag (zwei Züge) ergebe sich ein Abbauhorizont von rund 20 Jahren für die ganze Grube. Im Sinne von Eckwerten für die Ausarbeitung des entsprechenden Gestaltungsplans würden im Richtplan die Bedingungen formuliert, wonach die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet auszuschliessen sei, ein Bahnanteil von 80 % für den Abbau vorzusehen sei und der Betrieb des Nordteils der Grube auf 12 Jahre beschränkt werden solle. Der Gestaltungsplan werde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Damit sei die Gewähr gegeben, dass alle gesetzlichen Bestimmungen des Umweltrechts eingehalten würden (Schutz des Grundwassers, Lärmschutz, Lufthygiene, Naturschutz etc.). Der Bahntransport werde als Auflage im Gestaltungsplan sowie in den entsprechenden Bewilligungen festgelegt. Der Eingriff in die Landschaft und Wohnqualität der benachbarten Liegenschaften könne mit verschiedenen Massnahmen gelindert werden. Zudem sei der Perimeter des Abbaugebiets bereits im Rahmen der Richtplanerarbeitung 2009 im Vergleich zur ursprünglich beabsichtigten Abgrenzung verschoben worden, so dass ein Abstand von mindestens 250 Meter zum Siedlungsrand eingehalten werde. Die Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchenrank". Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. In den die entsprechende Einwendung betreffenden Ausführungen im Erläuterungsbericht zur - aufgehobenen - Festsetzung im Rahmen der Teilrevision 2009 erfolgte zusätzlich der Hinweis, wonach es aus Sicht des Grundwasserschutzes sowie des Naturschutzes keine Argumente gegen die Festlegung gebe.

R3.2022.00117 Seite 30 4.3.2 Im Unterschied zu anderen richtplanerischen Standortfestlegungen ergibt sich bei Abbaugebieten eine relativ weitgehende erste Beschränkung der möglichen Standorte bereits aufgrund der natürlichen Gegebenheiten, indem primäre Voraussetzung das Bestehen entsprechender Rohstoffvorkommen ist. In diesem Sinn zeigt die im GIS-ZH verfügbare Kiesrohstoffkarte zum einen die hohe Eignung des vorliegend strittigen Gebiets, indem in diesem Alluvialkiese über der Talsohle (oft verkittet) mit einer Mächtigkeit von 25 m nachgewiesen sind, während zum andern ersichtlich ist, dass dieses Gebiet zwar Teil einer sich insbesondere Richtung Südosten und teilweise Richtung Nordwesten erstreckenden Zone entsprechender - allerdings weitgehend weniger mächtiger - Vorkommen ist, dass sich aber im Übrigen grössere Vorkommen primär im nördlichen Kantonsgebiet (sowie ein grösseres - zur Hauptsache vermutetes - Gebiet ganz im Süden des Kantons) befinden, wobei überdies in Kombination mit den Angaben im kantonalen Richtplan für verschiedene der ausserhalb des nördlichen Kantonsteils verzeichneten Vorkommen relativ offensichtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf einen allfälligen Abbau ersichtlich sind, indem diese sich in vollständig überbautem Gebiet, im Wald (wo gemäss Richtplantext, Pt. 5.3.1 ein Abbau nur aus wichtigen Gründen zulässig ist) oder in Landschaftsschutzgebieten befinden. Da die ungleiche Verteilung der Kiesvorkommen innerhalb des Kantons - wie sie im Übrigen auch im Richtplantext, Pt. 5.3.2, Abb. 5.2 zum Ausdruck kommt - nicht mit der jeweiligen Intensität der Bautätigkeit übereinstimmt, kommt nun hinzu, dass für sämtliche der elf Planungsregionen eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Volumen des Kiesabbaus und des Kiesbedarfs besteht, womit - aufgrund des Umstands, dass gemäss dem kantonalen Richtplan unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial grundsätzlich für die Rekultivierung von Materialgewinnungsgebieten zu verwenden ist (vgl. Richtplantext, Pt. 5.3.1) - eine entsprechende Diskrepanz zwischen Aushubanfall und Aushub-Einbau einhergeht (vgl. bezüglich der genannten Diskrepanzen die tabellarischen Übersichten in act. 18.15 S. 13 und 21 [auch zum Folgenden], wobei sich die regionalen Unterschiede betreffend Kiesabbau und Aushubeinbau der Kiesstatistik [https://www.zh.ch/de/um-welttiere/abfall-rohstoffe/rohstoffe/kies/kiesstatistik.html; zuletzt besucht am 11. November 2022] entnehmen lassen, während die unterschiedliche Intensität der Bautätigkeit - und damit des Kiesbedarfs und des Aushubanfalls - mit

R3.2022.00117 Seite 31 Schwerpunkten in den Regionen Stadt Zürich, Glattal, Winterthur und Umgebung und Limmattal aufgrund der unterschiedlichen Verteilung der Siedlungsgebiete ohne weiteres plausibel ist). Die fraglichen massiven Diskrepanzen lassen sich dabei insbesondere auch für die das unmittelbare Einzugsgebiet des streitbetroffenen Kiesabbaugebiets bildenden Regionen Glattal und Winterthur und Umgebung nachweisen. Resultat dieser Ungleichverteilung sind erhebliche Verkehrsströme - sowohl betreffend Gesteinskörnung als auch betreffend Aushubmaterial -, insbesondere auf der Nord-Süd-Achse innerhalb des Kantons (vgl. hierzu im Detail das vom AWEL verfasste Dokument "Aushubdeponien Kiesabbaugebiete Bahntransport" vom September 2015 [act. 18.14] und den von der EBP Schweiz AG im Auftrag des AWEL verfassten Bericht "Daten zu den Kies- und Aushubtransporten im Kanton Zürich [2020]" vom 25. Januar 2022 [act. 18.15], beide auch abrufbar unter https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/abfall-rohstoffe/rohstoffe/kies.html; zuletzt besucht am 11. November 2022). Der kantonale Richtplan hält in Pt. 5.3.1 betreffend Ziele der Materialgewinnung fest, Abbau, Aufbereitung und Wegfuhr der Rohstoffe sowie Anfuhr und Einbau von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial hätten möglichst emissionsarm zu erfolgen, weshalb die Transportdistanzen möglichst kurz zu halten seien. Mindestens 35 % der abgebauten und abzulagernden Menge müsse mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr transportiert werden. Gemäss Pt. 5.3.2 sind neue Materialgewinnungsgebiete grundsätzlich nur dort vorgesehen, wo ein Bahnanschluss vorhanden oder dessen Neubau realistisch ist. Ausgehend von diesen übergeordneten richtplanerischen Vorgaben ergibt sich in Kombination mit der vorstehend dargelegten unterschiedlichen räumlichen Verteilung von Kiesvorkommen und Bautätigkeit - und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Baudirektion -, dass an einer ausgeglicheneren regionalen Verteilung der Abbaugebiete (soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten überhaupt möglich) und dabei insbesondere an einem volumenmässig relativ grossen Abbaugebiet in der vorliegend betroffenen Region (zentrales Kantonsgebiet) ein sehr erhebliches öffentliches Interesse - sowohl mit Blick auf die Herkunft des Kieses als auch (und angesichts des lediglich für den Abbau bestehenden Bahnanteils insbesondere) zwecks Verringerung der Transportwege des einzubauenden Aushubs - besteht. Als weiterer die Standortwahl limitierender Faktor kommt sodann die Vorgabe betreffend Realisierbarkeit eines Bahnanschlusses hinzu, welche im streitbetroffenen Gebiet ebenfalls erfüllt ist, so

R3.2022.00117 Seite 32 dass es sich auch in dieser Hinsicht als besonders geeignet erweist. Unter diesen Umständen kann entgegen den Rekurrierenden nicht gesagt werden, allfälligen mit dem vorgesehenen Abbaugebiet verbundenen Beeinträchtigungen stehe kein Gegenwert gegenüber, da der Gewinn einzig einer privaten Kiesabbauunternehmung sowie den Eigentümern des benötigten Landes zufliessen würde, liegen doch bereits die Sicherstellung der Versorgung mit entsprechenden Rohstoffen und die korrespondierende Ermöglichung des Einbaus von Aushubmaterial als solche und sodann spezifisch die Bezeichnung von Abbaugebieten, mit denen die richtplanerisch definierten Ziele einer Verkürzung der Transportwege und einer Förderung des Bahnanteils umgesetzt werden können, im öffentlichen Interesse. Auch vermag das rekurrentische Argument betreffend im internationalen Vergleich ohnehin kurze Transportwege innerhalb des gesamten Kantonsgebiets nicht zu verfangen, ist doch zum einen der Kanton aufgrund des Umfangs seiner Planungshoheit von vornherein auf eine Optimierung innerhalb des Kantonsgebiets beschränkt, während zum andern ökologisch auch eine Reduktion entsprechender Transportwege (mit denen im Übrigen entgegen den Rekurrierenden ebenfalls eine Belastung von Siedlungsgebieten einhergeht) durchaus sinnvoll und signifikant erscheint, ganz abgesehen davon, dass mit der regionalen Versorgung und dem regionalen Aushubeinbau auch Transporte in andere Kantone und ins Ausland (vgl. dazu act. 18.15, insb. S. 18 und 28) minimiert werden. Indem sich sodann die genannten Aspekte wie aufgezeigt bereits den generellen Ausführungen zur Materialgewinnung in Pt. 5.3 des Richtplantexts entnehmen lassen und diese überdies teilweise - wenngleich in knapper Form mit den Stichworten "Kiesbedarf" und "Möglichkeit des Bahntransports" auch in den referierten, den konkreten Richtplaneintrag betreffenden Ausführungen im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen (vgl. vorstehend E. 4.3.1) referenziert werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der den fraglichen Standort betreffenden Interessenabwägung bzw. der Standortevaluation nicht nur berücksichtigt wurden, sondern dass ihnen überdies besondere Bedeutung zuerkannt wurde. Im Sinne eines Zwischenergebnisses lässt sich somit festhalten, dass aus dem kantonalen Richtplan und dem Erläuterungsbericht zur Gesamtüberprüfung 2014 hervorgeht, dass die mit der Planung betrauten Behörden von einem erheblichen öffentlichen

R3.2022.00117 Seite 33 Interesse an einem Abbaugebiet in der fraglichen Region und mit der Möglichkeit eines Bahnanschlusses ausgingen, was wiederum die Festlegung des konkreten Standorts anleitete. 4.3.3 Aus der in E. 4.3.1 wiedergegebenen Passage des Erläuterungsberichts zur Gesamtüberprüfung 2014 geht sodann hervor, dass auch weitere, gegebenenfalls entgegenstehende raumbezogene öffentliche Interessen berücksichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere die (relative) Siedlungsnähe des festgesetzten Abbaugebiets, den Einfluss auf die Landschaft sowie die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung. Ersteres erhellt bereits daraus, dass im Richtplantext selbst neu eine zeitliche Beschränkung des Betriebs des Nordteils der Grube vorgesehen und die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet ausgeschlossen wurde (wobei die Frage, ob diese Bedingung durch den Gestaltungsplan missachtet wurde [vgl. näher E. 7], dessen Richtplankonformität, nicht aber die Zulässigkeit des Richtplaneintrags betrifft). Dass den Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung geschenkt wurde, zeigen weiter die im Erläuterungsbericht erfolgenden Hinweise auf die Einhaltung eines Mindestabstands zum Siedlungsrand (und dies unabhängig von der materiellen Frage, ob sich dieser Abstand als ausreichend erweist), auf die zwecks Linderung des Eingriffs in die Wohnqualität vorzusehenden Massnahmen, auf die Frage der Belastung von Tagelswangen mit Mehrverkehr (wiederum unabhängig davon, ob der Gestaltungsplan insoweit mit dem Richtplan übereinstimmt) sowie generell auf die im Rahmen der nachgelagerten Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellende Einhaltung der umweltrechtlichen - und damit insbesondere auch der immissionsschutzrechtlichen - Vorgaben. Was sodann die Auswirkungen auf die Landschaft anbelangt, so finden diese zum einen ebenfalls im Erläuterungsbericht Erwähnung, wenn dieser auch insoweit auf lindernde Massnahmen verweist und zudem konkret festhält, dass jeweils nur eine kleine Fläche als Grube offen sein werde (wobei auch insoweit die richtplanerische Interessenabwägung von der nachgelagerten Frage zu unterscheiden ist, ob der Gestaltungsplan in unzulässiger Weise eine weitergehende Öffnung des Geländes erlaubt [vgl. dazu E. 16.3]). Zu beachten ist sodann, dass hinsichtlich der im Zeitpunkt der richtplanerischen Festsetzung bestehenden Inventarisierung eines Teils des potentiellen Abbaugebiets als Landschaftsschutzobjekt (vgl. E. 1) ohnehin erst auf der nachgela-

R3.2022.00117 Seite 34 gerten Stufe der Nutzungsplanung - nach Konkretisierung des Abbauvorhabens - über die Notwendigkeit einer vorgängigen Beurteilung der Schutzwürdigkeit entschieden und eine solche gegebenenfalls veranlasst werden konnte. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und dabei insbesondere die Fruchtfolgeflächen weist schliesslich zum einen bereits der Richtplantext selbst darauf hin, nach der Rekultivierung seien die Böden in ihrer vor der Materialgewinnung vorhandenen Qualität und Fläche wiederherzustellen (Pt. 5.3.1), was sodann im Erläuterungsbericht sowohl in allgemeiner Form (S. 125, Einwendung Nr. 457) als auch spezifisch bezogen auf das streitbetroffene Materialgewinnungsgebiet (S. 126, Einwendung 464) wiederholt wird. Damit ist erstellt, dass die genannten raumbezogenen Interessen von den mit der Planungsaufgabe betrauten Behörden in ihre Überlegungen miteinbezogen wurden, wobei der rekurrentische Vorwurf, wonach die Ausführungen im Erläuterungsbericht inhaltlich falsch oder irreführend seien, unzutreffend ist (nachdem die monierte Erwähnung eines Bahnanteils von 80 % ausdrücklich auf den Abbau bezogen ist und die aufgrund des Gestaltungsplans gegebenenfalls denkbare Verkehrsbelastung von Tagelswangen - das im Übrigen, wie in E. 2.3.1 aufgezeigt, nicht "mindestens von einer Verdoppelung des Schwerverkehrs betroffen" ist - wie vorstehend erwähnt nicht auf die Beurteilung der richtplanerischen Interessenabwägung zurückzuwirken vermag). Plausibel erscheint weiter, dass auch den raumbezogenen umweltrechtlichen Aspekten im Rahmen einer Ämterkonsultation Rechnung getragen wurde, wobei der Erläuterungsbericht zur ursprünglichen - aufgehobenen - Festsetzung diesen Umstand, wie in E. 4.3.1 ausgeführt, betreffend Grundwasser- und Naturschutz explizit erwähnt. Dass im Übrigen insoweit primär auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, nachdem das Vorhaben erst in diesem Stadium einen genügend hohen Konkretisierungsgrad aufweist, um entsprechende Abklärungen - wie auch, im Sinne einer Wechselwirkung, deren Einfluss auf die Ausgestaltung der konkreten Vorgaben im Rahmen der Gestaltungsplanvorschriften - zu ermöglichen. Dass insoweit demgegenüber im Zeitpunkt der richtplanerischen Festsetzung eigentliche Ausschlusskriterien vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich und machen die Rekurrierenden zu Recht auch gar nicht geltend. Schliesslich sind - im Sinne des in E. 4.2.2 Dargelegten - verschiedene der von den Rekurrierenden ins

R3.2022.00117 Seite 35 Feld geführten Interessen noch gar nicht auf der Ebene des Richtplans, sondern erst im Rahmen der nachgelagerten Nutzungsplanung zu berücksichtigen (vgl. E. 5 ff.). In diesem Sinn werden etwa in BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 4.4, die Interessen am Schutz des Gebiets zur Erholung der Bevölkerung, am Schutz des Waldes sowie bezüglich eines Wildtierkorridors ausdrücklich von der Prüfung auf der Stufe der Richtplanung ausgenommen. Gleiches gilt schliesslich auch für die geltend gemachten - von vornherein nicht raumbezogenen und zudem primär privaten - Interessen finanzieller Art. Damit ergibt sich, dass vorliegend die im kantonalen Richtplan enthaltene Festsetzung des streitbetroffenen Materialgewinnungsgebiets insgesamt auf einer rechtsgenügenden Interessenabwägung beruht und die Wahl des fraglichen Standorts nachvollziehbar ist. Auch wurde aufgrund des Einbezugs der genannten Interessen den in E. 4.2.2 wiedergegebenen Planungsgrundsätzen Rechnung getragen. Dabei unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation insbesondere von derjenigen, welche dem - von den Rekurrierenden angeführten - Entscheid des Bundesgerichts 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 zugrunde lag. Für die in diesem Entscheid vorgenommene Aufhebung der angefochtenen richtplanerischen Festsetzung erwies sich als entscheidend, dass bereits bezüglich der prognostizierten Volumen des abbaubaren Kieses erhebliche Unklarheiten bestanden und dass die Festsetzung zudem in einem nicht plausibel erklärbaren Widerspruch zu den Ergebnissen der vorgängigen Standortevaluation stand (a.a.O., E. 4.2, 4.5 und 4.6). In vergleichbarer Weise erachtete es das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend einen "plan d'extraction" im Kanton Genf als für die angeordnete Aufhebung relevant, dass ein überwiegendes Interesse am Kiesabbau im streitbetroffenen Gebiet gerade auch mit Blick auf das Bestehen weiterer bedeutender Abbaugebiete nicht dargetan war (BGr 1C_243/2020 vom 8. September 2021, E. 5.4.2; vgl. ähnlich auch BGE 112 IB 26, E .4.b.bb [betreffend eine - zufolge fehlenden Richtplaneintrags vorgenommene - Beurteilung nach Art. 24 RPG]). Im Gegensatz hierzu ergibt sich vorliegend wie in E. 4.3.2 dargelegt - das öffentliche Interesse an einem Abbaugebiet am fraglichen Standort spezifisch aus der ungleichmässigen Verteilung der Abbaugebiete innerhalb des Kantons, ihrer Nichtübereinstimmung mit der jeweiligen Intensität der Bautätigkeit und den als Folge davon entstehenden Verkehrsströmen bzw. aus dem Bestreben der mit der Planung betrauten

R3.2022.00117 Seite 36 Behörden, diesen als problematisch erkannten Gegebenheiten durch entsprechende planerische Massnahmen entgegenzuwirken. In diesem Sinn geht denn auch das rekurrentische Argument, wonach das streitbetroffene Gebiet lediglich als letzter "Notnagel" nach Erschöpfung aller anderen abbaubaren Kiesreserven im Kanton in Frage käme, fehl, wird bei dieser Betrachtungsweise doch der entscheidende Aspekt der räumlichen Verteilung der Abbaugebiete - die insofern bezogen auf die angestrebten ökologischen Verbesserungen gerade nicht durch Gebiete in anderen Kantonsteilen substituierbar sind - ausser Acht gelassen. Als irrelevant erweisen sich schliesslich die Hinweise auf frühere Verlautbarungen zur Frage des Kiesabbaus im streitbetroffenen Gebiet, sind doch die mit der Planung betrauten Behörden ohne weiteres berechtigt, im Rahmen der Umsetzung der umschriebenen Strategie zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen, ohne dass eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der früheren Positionsbezüge erkennbar wäre. Zusammenfassend erweist sich somit die im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2022.00117 erhobene Rüge betreffend Festsetzung des streitbetroffenen Materialgewinnungsgebiets im kantonalen Richtplan als unbegründet, womit es dem vorliegend Anfechtungsobjekt bildenden kantonalen Gestaltungsplan nicht bereits an der erforderlichen richtplanerischen Grundlage fehlt. 5.1.1 Wie bereits in E. 4.1.1 erwähnt, monieren die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 auch eine unvollständige und fehlerhafte Bedarfsabklärung und Interessenabwägung auf Stufe des Gestaltungsplans. Der Richtplan stehe unter dem Vorbehalt nachfolgender Interessenabwägungen, wobei es am Ende auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direktiven kommen könne. Die bereits im Zusammenhang mit der den Richtplaneintrag betreffenden Rüge angeführten Interessen hätten jedenfalls in einer umfassenden Interessenabwägung auf Stufe der Nutzungsplanung bzw. des kantonalen Gestaltungsplans einfliessen müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Der Standort sei infolge des Richtplaneintrags als gegeben erachtet worden. Zwar werde bei den einzelnen Themen versucht, über Massnahmen die negativen Auswirkungen abzumildern, eine Gesamtbetrachtung, ob der Standort insgesamt überhaupt vertretbar sei, finde jedoch nirgends statt. Erwägungen zu den Interessen und massiven finanziellen Schä-

R3.2022.00117 Seite 37 den bei privaten Dritten und deren Folgen auch für die Gemeinde seien nirgends enthalten. Unter Verweis auf § 44a PBG machen die Rekurrierenden sodann geltend, eine Evaluation der verschiedenen Standorte mit einer Priorisierung unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere auch der zeitlichen, habe nie stattgefunden. Mit Blick auf die in der Folge im Einzelnen namhaft gemachten mangelhaften Punkte wird schliesslich festgehalten, eine Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans sei unabhängig davon, ob einige oder alle der entsprechenden Mängel noch dazukämen oder nicht, schon allein aufgrund der Nähe des Siedlungsgebiets und der massiven finanziellen und persönlichen Konsequenzen für Anwohner und Gewerbe geboten. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R4.2022.00118 machen geltend, für langfristige Massnahmen mit derart schwerwiegenden Eingriffen in die Landwirtschaftszone und in die Landschaft seien deren Ortsgebundenheit und Notwendigkeit erforderlich. Gemäss § 44a PBG sei zudem ein örtlicher und zeitlicher Bedarf erforderlich. Dieser werde vorliegend nicht nachgewiesen, zumal er sich insbesondere nicht aus dem generellen Hinweis auf den Kiesbedarf und die Möglichkeit, mit über den Kanton verteilten Abbaugebieten solche im Norden des Kantons zu entlasten, ergebe. Der Eintrag im Richtplan stelle ohne diese Nachweise keinen Freibrief für die konkrete Umsetzung im Gestaltungsplan dar. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung habe sich auch der Kanton an die eigenen Gesetzesvorhaben zu halten. Gemäss Art. 24a RPG dürften Bewilligungen für die Änderung von bestehenden Nutzungen ausserhalb der Bauzonen nur erteilt werden, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen würden, was aber gemäss dem vorliegenden Gestaltungsplan unweigerlich der Fall sei. In der Replik wird ergänzend dargelegt, die angestrebte Verminderung der Transporte im Kanton würde nicht greifen, da das Abbaumaterial zuerst in die Region Zürcher Oberland transportiert, dort verarbeitet und dann per Lastwagen auf der Strasse verteilt würde, womit im Vergleich mit Kies aus dem Unterland ein praktisch gleicher oder gar weiterer Weg zurückgelegt werde. 5.1.2 Im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00117 entgegnet die Baudirektion, die Kiesbeschaffung und die Ablagerung von Aushub sollten möglichst innerhalb des Kantons stattfinden, wobei die geeigneten Standorte beschränkt seien. Der

R3.2022.00117 Seite 38 gesamte Planungsprozess sei von einer jeweils stufengerechten Güter- und Interessenabwägung begleitet gewesen. Der kantonale Gestaltungsplan sei das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, was in den Planunterlagen entsprechend dokumentiert sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden bzw. seien in Nachachtung des Vorsorgeprinzips weitgehende Vorgaben gemacht worden. Den Interessen der Anwohnenden an einem möglichst emissionsarmen Betrieb sei insgesamt ein sehr hoher Stellenwert beigemessen worden. Auch sei mit der Rekurrentin 1 ein freiwilliger Dialog-Prozess durchgeführt worden. Bei den vorgebrachten wirtschaftlichen Schäden handle es sich um theoretische Schätzungen. Die behaupteten Emissionen und die behauptete Entwertung der Liegenschaften würden bestritten. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend. Auch im Verfahren G.-Nr. R3.2022.00118 macht die Baudirektion - nach einleitenden Ausführungen im Sinne des in E. 4.1.2 Ausgeführten - geltend, der Gestaltungsplan sei Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Sie weist zudem darauf hin, da die mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Nutzungen im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren als zonenkonform bewilligt werden könnten, gelangten Art. 24 ff. RPG nicht zur Anwendung. In der Duplik wird ergänzend festgehalten, auch wenn die Kiesverarbeitung nicht vor Ort erfolge, entkräfte bereits ein Blick auf die Karte die Behauptung, dass dabei distanzmässig kaum eine Differenz zu den Abbaugebieten im nördlichen Kantonsteil bestehe. Auch seien beim Zyklus des Kiesabbaus auch die Verfüllung mit unverschmutztem Aushub und die diesbezüglichen Transportwege massgebend. Die Mitbeteiligte führt aus, bereits aufgrund des Richtplaneintrags habe die Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Erlass des Gestaltungsplans ausgehen dürfen. Zudem sei der Standort als Kiesabbaugebiet prädestiniert, da die geologischen Voraussetzungen ideal und die verkehrstechnischen Rahmenbedingungen günstig seien, was eine effektive dezentralisierte Abdeckung der regionalen Kiesversorgung ermögliche. Im Rahmen der Duplik wird ergänzend darauf hingewiesen, das Abbaumaterial werde im Zürcher Oberland in verschiedenen Werken, z.B. in Bäretswil und Gossau, aufbereitet, sodann ebenfalls im Zürcher Oberland veredelt und schliesslich hauptsächlich auf Baustellen im Zürcher Oberland geliefert, so dass von beträchtlichen Einsparungen, insbesondere von LKW-Transportwegen für die regionale Kiesversorgung Zürcher Oberland, ausgegangen werden könne.

R3.2022.00117 Seite 39 5.2 Die im Richtplan festgehaltenen räumlichen Belange sind unverändert in die auf der nachgelagerten Stufe der Nutzungsplanung - und dabei auch bei Festsetzung eines Gestaltungsplans - erforderliche Interessenabwägung einzugeben und bilden insofern deren verbindlichen Ausgangspunkt. Dabei sind die Aussagen des Richtplans jedoch zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten (öffentlichen und privaten) Interessen abzuwägen, wobei es auch zum Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direktiven kommen kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 28). Selbst wo der Richtplan genaue Standortaussagen trifft, erlauben erst die nachfolgenden Planungs- und Bewilligungsverfahren die Frage zu beantworten, ob ein Projekt am Ende so, wie es vom Richtplan intendiert war, effektiv verwirklicht werden kann (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz. 31; mit weiteren Hinweisen). Dabei entspricht die vorzunehmende Interessenabwägung methodisch dem in E. 4.2.2 Dargelegten, wobei aber - entsprechend dem ebenfalls bereits Ausgeführten - nun eine umfassende Abwägung aller rechtserheblichen Interessen unter Einbezug auch der nicht raumbezogenen öffentlichen sowie der privaten Interessen vorzunehmen ist. Dass dabei allerdings nicht leichthin von den richtplanerischen Festlegungen abgewichen werden kann, kommt darin zum Ausdruck, dass der Schluss auf Fehlbeurteilungen im Sinne einer unzutreffenden Beurteilung der relativen Bedeutung der Interessen insbesondere dort als naheliegend erachtet wird, wo eine nachgelagerte Entscheidung im Widerspruch zum Richtplan steht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art 3 Rz. 46). Spezifisch die Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung betreffend hält § 44a PBG fest, entsprechende kantonale und regionale Gestaltungspläne würden nach örtlichem und zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richtplanung für diese Zwecke vorgesehen sind (Abs. 1). Dabei werden mit dem Gestaltungsplan im Rahmen eines Gesamtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung festgelegt (Abs. 2). Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vorzusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten (Abs. 3).

R3.2022.00117 Seite 40 5.3 Soweit die Rekurrierenden in allgemeiner Weise das Fehlen einer umfassenden Interessenabwägung bzw. einer Gesamtbetrachtung auf Stufe des Gestaltungsplans beanstanden, kann ihnen nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 26. Oktober 2021 (act. 18.7) in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Juni 2017 (act. 18.8; vgl. auch den Ergänzungsbericht vom 16. Februar 2018, act. 18.10), auf welchen erster ausdrücklich verweist (vgl. 18.7 S. 13 ff.), dass eine umfassende Überprüfung auch der nicht unmittelbar raumbezogenen öffentlichen Interessen stattgefunden hat. Dass dabei konkrete, die Nutzung des Abbaugebiets beschränkende Vorgaben jeweils in bestimmten thematischen Bereichen statuiert wurden, bedeutet nicht, dass die gesamthaft ermittelten Auswirkungen des Abbauvorhabens für die Beurteilung des Gestaltungsplans nicht auch in dem Sinne relevant gewesen wären, dass dessen Festsetzung gerade mit Blick auf die Gesamtheit dieser Auswirkungen und ihr jeweiliges Ausmass als rechtmässig, zweckmässig und angemessen beurteilt wurde. Die seitens der Rekurrierenden als unzureichend kritisierten Ausführungen in Erwägung D der angefochtenen Festsetzungsverfügung, wonach die im Planungsperimeter relevanten schutzwürdigen Interessen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung während des Planungsprozesses sorgfältig erfasst und im vorliegenden Planungswerk nach Abwägungen bestmöglich berücksichtigt wurden, ist - entsprechend dem im Anschluss daran erfolgenden Verweis auf den Planungsbericht (act. 18.7) und den Bericht zu den Einwendungen (act. 18.11) - im Kontext dieser Dokumente (und damit auch der Umweltverträglichkeitsprüfung) zu lesen. Dabei werden namentlich mit den eigentlichen immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen auch die massgeblichen privaten Interessen einbezogen, betreffen diese doch zur Hauptsache die Verhinderung entsprechender Einwirkungen, wobei die Gewichtung der jeweiligen Interessen unmittelbar vom Ausmass der fraglichen Immissionen abhängt. Dass demgegenüber die Frage der finanziellen Auswirkungen auf die Eigentümer von Grundstücken im Umfeld des geplanten Abbaugebiets im Planungsbericht nicht eigens thematisiert wird, erweist sich unter diesen Umständen als unproblematisch, umso mehr als im Bericht zu den Einwendungen selbst zu diesem, eine potentielle Reflexwirkung allfälliger Immissionen darstellenden Aspekt Ausführungen enthalten sind (vgl. act. 18.11, insb. Einwendungen Nr. 60, 69, 70, 71, 73, 74 und 75), was die Mitberücksichtigung auch dieser Thematik belegt.

R3.2022.00117 Seite 41 Was sodann die inhaltliche Seite der Interessenabwägung anbelangt, so kann eine abschliessende Beurteilung erst vorgenommen werden, nachdem auch die rekurrentischen Vorbringen zu einzelnen Themenbereichen geprüft worden sind (vgl. nachfolg

BRGE III Nrn. 0196-0197/2022 — Zürich Baurekursgericht 23.11.2022 BRGE III Nrn. 0196-0197/2022 — Swissrulings