Skip to content

Zürich Baurekursgericht 07.12.2021 BRGE II Nr. 0291/2021

7 décembre 2021·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·9,006 mots·~45 min·3

Résumé

Forstrechtliche, wasserbaupolizeiliche, gewässerschutz- und naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Wanderweg durch ein Bachtobel | Zu beurteilen war die forstrechtliche, wasserbaupolizeiliche, gewässerschutz- und naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Wanderweg durch ein Bachtobel (1,2 km Wegstrecke) sowie die entsprechende kommunale Strassenprojektfestsetzung. Die Rekurrentin kritisierte das planungsrechtliche Vorgehen der involvierten Behörden sowie deren Sachverhaltsabklärungen und störte sich am unverhältnismässigen Eingriff des Wegprojekts in die Flora und Fauna des Tobels. Das Baurekursgericht gelangte zur Auffassung, dass die im Zuge der Planung durchgeführten Sachverhaltsabklärungen vollständig und nicht zu beanstanden waren und sich das Wegprojekt auf hinreichende Grundlagen in den kommunalen Verkehrsrichtplänen der involvierten Gemeinden stützen konnte. Auch hinsichtlich der dem Wegprojekt entgegenstehenden naturschutzrechtlichen und raumplanungsrechtlichen Interessen gelangte das Baurekursgericht zum Schluss, dass diese Interessen das insgesamt hohe Interesse an der Verwirklichung des Wegs nicht zu überwiegen vermochten. Dies führte zur Abweisung des Rekurses.

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

G.-Nr. R2.2021.00071 BRGE II Nr. 0291/2021

Entscheid vom 7. Dezember 2021

Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichterin Ruth Büchi-Vögeli, Baurichter Daniel Willi, Gerichtsschreiberin Viviane Liebherr

in Sachen Rekurrentin B. H., […] vertreten durch […]

gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X, […] 2. Gemeinderat Y, […] beide vertreten durch […] 3. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

betreffend Beschluss des Gemeinderats X […], Beschluss des Gemeinderats Y […] sowie Verfügung der Baudirektion […]; Projektfestsetzung bzw. forstrechtliche, gewässerschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für Fussund Wanderweg […] _______________________________________________________

R2.2021.00071 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschlüssen vom 4. März 2021 und 16. März 2021 setzten die Gemeinderäte X und Y je das Strassenprojekt für einen Fuss- und Wanderweg im B.-Tobel gemäss den zugehörigen Unterlagen und Plänen fest und wiesen die von B. H. gegen das Projekt erhobene Einsprache ab. Gleichzeitig mit den kommunalen Entscheiden wurden die forstrechtliche, die wasserbaupolizeiliche, gewässerschutz- und naturschutzrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung betreffend die Bodenrekultivierungen und Terrainveränderungen der Baudirektion Kanton Zürich vom 12. März 2020 eröffnet. B. Gegen diese Entscheide gelangte B. H. mit Rekurseingabe vom 16. April 2021 fristgerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte das Folgende: " 1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. 2. Es sei von einer Festsetzung des Fuss- und Wanderwegprojekts abzusehen. Eventuell sei auf das Teilstück "H" des Fuss- und Wanderwegs zu verzichten. 3. Es sei ein Fachgutachten zur Bedeutung des B.-Tobels für den Biotopschutz, den Landschaftsschutz, die Ökomorphologie, den Artenschutz und den Waldschutz einzuholen. 4. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft." C. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.

R2.2021.00071 Seite 3 D. Mit gemeinsamer Eingabe vom 20. Mai 2021 beantragten die Rekursgegner 1 und 2 die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Rekursgegnerin 3 schloss mit Eingabe vom 25. Mai 2021 auf Abweisung des Rekurses. E. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien, soweit sie sich äusserten, an ihren jeweiligen Anträgen fest. F. Am 23. September 2021 führte eine Delegation der zweiten Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Es kommt in Betracht: 1. Die Gemeinden X und Y planen, den R.-Weg in X durch das B.-Tobel mit der Stiftung S. in Y mittels eines Fuss- und Wanderwegs zu verbinden. Die geplante Wegführung zur Hangkante der S.-Weid soll zunächst circa auf Höhe der Liegenschaft H.-Strasse 62 nördlich des B.-Baches durchs Tobel führen, dann auf Höhe des Zuflusses des S.-Baches in den B.-Bach via einen Steg den B.-Bach queren und von dort über einen Treppenweg zur Hangkante der S.-Weid führen (sog. Teilstück H des geplanten Fuss- und Wanderwegs). Kurz vor der S.-Weid ist eine Wegverbindung zur B.-Strasse vorgesehen (Teilstück B). Von der S.-Weid soll der geplante Wanderweg das B.-Tobel erneut gegen Norden queren und anschliessend bis zur Sch.-Strasse in X führen (Teilstücke C, D, E, F und G; vgl. act. 19.60.1). Die gesamte Wegstrecke beträgt 1,2 km.

R2.2021.00071 Seite 4 2. Das streitbetroffene Projekt wurde durch die Gemeinderäte X und Y festgesetzt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Strassengesetz [StrG]). Demzufolge ist das Baurekursgericht nach § 41 Abs. 1 StrG zur Behandlung des vorliegenden Rekurses sachlich zuständig. Auch für die Behandlung der Rügen im Zusammenhang mit der kantonalen Gesamtverfügung ist das Baurekursgericht sachlich zuständig (vgl. § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 1 in Y, welche im Norden direkt an den B.-Bach und den S.-Bach angrenzt und damit nur durch diese Gewässer vom geplanten Fuss- und Wanderweg bzw. dessen Teilstück H getrennt ist. Unbestrittenermassen hat die Rekurrentin innerhalb der Auflagefrist Einsprache gegen das Projekt erhoben, womit diese Voraussetzung für die Rekurserhebung erfüllt ist (vgl. § 17 Abs. 1 und 4 StrG). Aufgrund der vorgetragenen Rügen (u.a. unrechtmässige Beeinträchtigung des Tobels) und der räumlichen Beziehungsnähe zum geplanten Fuss- und Wanderweg ist die Rekurrentin mehr als beliebige Dritte von den angefochtenen Entscheiden betroffen und daher im Sinne von § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] bzw. § 338a PBG zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3.1. Die Rekurrentin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das von den kommunalen Vorinstanzen bei der Q. GmbH eingeholte Fachgutachten vom Juni 2019 beruhe auf falschen Annahmen und sei qualifiziert unvollständig. Das Gutachten gehe fälschlicherweise davon aus, dass der im Streit liegende Weg im regionalen Richtplan […] verankert sei und messe dem Weg in der Folge aufgrund dieser falschen Annahme ein zu hohes öffentliches Interesse zu. Der Umstand, dass die Interessenabwägung primär Aufgabe der dafür zuständigen Behörde sei, ändere nichts daran, dass ein Gutachten vollständig und richtig sein müsse. Im Gutachten sei zudem auch die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass es sich beim B.-Tobel um das letzte unberührte Bachtobel zwischen Y und Z handle. Zu Unrecht sei die regionale Bedeutung des Tobels im Gutachten vollends unberücksichtigt geblieben. Die Einzigartigkeit des B.-Tobels in der Region bzw. sein Situationswert hätte

R2.2021.00071 Seite 5 zwingend Gegenstand der gutachterlichen Abklärungen sein müssen. Im Übrigen müsse ganz grundsätzlich bezweifelt werden, dass der effektive Prüfungsperimeter des Gutachtens tatsächlich 50 m beidseits des geplanten Wegs betragen habe, nachdem der Rekurrentin nicht bekannt sei, dass ihr Grundstück, welches innerhalb dieses Streifens liege, im Zuge der Begutachtung besichtigt worden sei. Ferner äussere sich das Gutachten zu Unrecht auch mit keinem Wort zur Ökomorphologie im Tobel sowie zur Bedeutung des Tobels als Vernetzungskorridor für gewässer- und gehölzgebundene Tierarten. Selbst wenn die Ökomorphologie nur (aber immerhin) mit den geplanten zwei Brücken beeinträchtigt werde, hätte dieser Themenbereich zwingend im Gutachten abgehandelt werden müssen. Es sei sodann offensichtlich, dass der geplante Weg die Vernetzungsfunktion im Tobel mit den zu erwartenden Störungen durch Fussgänger erheblich verschlechtere. Insbesondere bei Spaziergängern mit Hunden sei das Störungspotential besonders gross. Hieran könne eine allfällige Leinenpflicht sowie ein Beleuchtungsverzicht im Tobel nichts ändern. Schliesslich blende das Gutachten auch aus, dass in unmittelbarer Nähe des geplanten Wegs bereits Wege vorhanden seien, die in den kommunalen Verkehrsrichtplänen als Fusswege markiert seien. Weil die Sachverhaltsabklärungen damit insgesamt unvollständig seien, sei ein weiteres biologisches Fachgutachten einzuholen, welches diese Aspekte berücksichtige. 3.2. Im Zuge der Planung des im Streit liegenden Wanderwegs beauftragten die kommunalen Vorinstanzen die Q. GmbH mit der Erstellung eines biologischen Gutachtens, welches vom Juni 2019 datiert (nachfolgend Gutachten; act. 14.4). Die Q. GmbH hatte den Auftrag, die Auswirkungen des Bauvorha-

R2.2021.00071 Seite 6 bens auf die Flora und Fauna im B.-Tobel zu beurteilen und detaillierte Informationen zum Vorkommen von geschützten und seltenen Arten sowie von schützenswerten Lebensräumen im Tobel aufzuzeigen (vgl. Gutachten S. 1). Für ein Gutachten wird allgemein verlangt, dass dieses vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos ist; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (VB.2010.00032, E. 5.2, in BEZ 2011 Nr. 21). 3.2.1 Unbestrittenermassen wird im Gutachten zwar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im überarbeiteten regionalen Richtplan […] der streitgegenständliche Fussweg verankert sei (vgl. Gutachten S. 2). Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, wurde der Planeintrag bei der Überarbeitung des regionalen Richtplans gelöscht. Die Rekurrentin verkennt indes, dass der fehlende Eintrag im regionalen Richtplan keinen Einfluss auf die biologische Beurteilung des Bauprojekts durch die Q. GmbH hatte, zumal es nicht Aufgabe der Q. GmbH war, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche ist, wie die kommunalen Vorinstanzen zu Recht ausführen, allein den zuständigen Behörden vorbehalten. Aufgabe der Q. GmbH war es einzig, ein biologisches Fachgutachten zu erstellen. Sollte die Q. GmbH dem Weg tatsächlich ein "zu hohes öffentliches Interesse zugemessen haben", so die Rekurrentin, wäre dies daher irrelevant. Der vorliegende Schriftenwechsel zeigt sodann, dass sich die Rekursgegnerschaft durchaus bewusst ist, dass im regionalen Richtplan kein betreffender Planeintrag mehr existiert. Auch in den angefochtenen Entscheiden wurde richtigerweise einzig davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Projekts ein Planeintrag in den kommunalen Verkehrsplänen existiert. 3.2.2. Sodann trifft es entgegen dem Dafürhalten der Rekurrentin gerade nicht zu, dass die regionale Bedeutung des Tobels nicht erkannt wurde. Im Gutachten wird explizit ausgeführt, dass das Tobel im Bereich des Bauprojekts von Erholungsdruck weitgehend unberührt sei, was für störungsanfällige Tierarten in der Region sehr selten sei (Gutachten S. 10). Die Besonderheit der Tobelsituation im regionalen Kontext wurde damit durchaus – und im vorliegenden Kontext auch genügend – erkannt. Als Konsequenz davon wurde denn auch

R2.2021.00071 Seite 7 richtigerweise eine Anpassung der ursprünglich geplanten Wegführung verlangt (vgl. nachstehend E. 6.5.2). Eine tiefergehende Untersuchung des Tobels im regionalen Kontakt erscheint nicht erforderlich, war man sich bei der Projektplanung doch, wie aufgezeigt, grundsätzlich bewusst, dass es sich – zumindest teilweise (siehe sogleich) – um eines der wenigen unberührten Tobel in der […]Region handelt. Abgesehen davon ist der Rekurrentin auch klar zu widersprechen, wenn sie mit ihren Ausführungen suggeriert, es handle sich um eines der letzten gänzlich unberührten Tobel in der Region. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt, existieren insbesondere beim Teilstück H bereits sehr umfangreiche zivilisatorische Eingriffe (siehe hierzu ausführlich nachstehend E. 3.2.4). Eine Begutachtung setzt sodann nicht zwingend die Begehung sämtlicher Grundstücke entlang des Untersuchungsperimeters voraus, sofern angenommen werden kann, dass sich die Verhältnisse bei den untersuchten Standorten bzw. Grundstücken vergleichbar präsentieren wie bei den umliegenden Grundstücken, oder aber, sofern die Verhältnisse auf einem fraglichen Grundstück auch von Drittstandorten aus genügend beurteilt werden können. Ob das Grundstück der Rekurrentin im Zuge der Begutachtung des Tobels tatsächlich begangen wurde, kann vorliegend offenbleiben. Aus biologischer Sicht scheint es gestützt auf die Eindrücke anlässlich des Augenscheins durchaus möglich, dass auf die Verhältnisse auf dem rekurrentischen Grundstück auch von der angrenzenden Umgebung aus genügend geschlossen werden konnte. 3.2.3. Auch was die Ökomorphologie betrifft, sind die Sachverhaltsabklärungen der Rekursgegnerschaft nicht zu beanstanden. Wie die Rekursgegnerschaft zutreffend ausführt, werden die Fliessgewässer (B.-Bach, Sch.-Bach und S.- Bach) durch das Projekt nicht beeinträchtigt. Die beiden geplanten Bachüberquerungen sind ohne Veränderungen des Bachbettes und unter Einbezug des kantonalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) auszuführen (vgl. act. 3.3, Dispositiv-Ziffer III. lit. a in Verbindung mit Erwägungen lit. C). Die Brückenübergänge stellen einfache Fussgängerstege mit geringfügigen Verbauungen dar, welche den Tobelboden nicht nennenswert verändern (vgl. act. 14.3, S. 11; act. 14.5, S. 3); auf zusätzliche Verbauungen der Bachböschungen muss gemäss den Nebenbestimmungen in der angefochtenen kantonalen Verfügung verzichtet werden (vgl. act. 3.3, Dispositiv-Ziffer II.2 lit. h). Abgesehen von diesen beiden zurückhaltenden Bachüberquerungen kommt der Weg nur teilweise im Uferstreifen zu liegen

R2.2021.00071 Seite 8 (vgl. act. 19.60.1). In weiten Teilen besteht zudem keine Sichtverbindung zum Gewässer im Tobelgrund. 3.2.4. Nicht anders verhält es sich mit der Vernetzungsfunktion des B.-Tobels zwischen dem […]See und den wertvollen Lebensräumen […]. Auch wenn das Gutachten diesen Themenbereich nicht eigens abhandelt, erhellt aus den übrigen fachgutachterlichen Ausführungen insgesamt genügend, dass die Wanderung von Tieren und die Ausbreitung von Pflanzen auch mit dem geplanten Fuss- und Wanderweg erhalten bleibt. Mit der "Offizialisierung" der bereits bestehenden Trampelpfade im Tobel ist übereinstimmend mit dem Gutachten davon auszugehen, dass eine Situation für die Tiere geschaffen wird, an die sich diese besser gewöhnen können als an unregelmässige Störungen (vgl. Gutachten S. 10), wenn auch klar scheint, dass ein offizieller Fussweg regelmässig häufiger frequentiert werden dürfte als ein Trampelpfad. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt, existieren beim Teilstück H viele bereits stark ausgetretene und damit sehr gut begehbare – inoffizielle – Pfade (vgl. Protokoll, Fotos Nrn. 16-23), welche augenscheinlich aufzeigen, dass das Tobel bereits sehr rege von Spaziergängern betreten wird (so insbesondere der Abschnitt vom Eingang ins Tobel circa auf Höhe der Liegenschaft H.f.-Strasse 62 bis zur geplanten Bachüberquerung R. und dann anschliessend auf der anderen Seite des Gewässers auch hangaufwärts; vgl. Protokoll, Fotos Nrn. 16-23; vgl. auch act. 9, Abbildung 3 und 4). Mit der Feuerstelle beim Zufluss des S.-Baches in den B.-Bach konnten anlässlich des Augenscheins sogar auch Hinweise auf dauernde Freizeitaufenthalte von Spaziergängern festgestellt werden (vgl. Protokoll, Foto Nr. 18; derartige Installationen sind im Rahmen des Bauprojekts untersagt [vgl. act. 3.3, Dispositiv-Ziffer II.1 lit. c]). Die Fliessgewässer, welchen in puncto Vernetzungsfunktion eine entscheidende Bedeutung zukommt, werden vom Bauprojekt, wie bereits ausgeführt, nicht direkt tangiert und lediglich an zwei Stellen mit zurückhaltenden Fussgängerstegen (einfache Holzstege mit beschichtetem Holzrost und einseitigen Geländern) überquert (vgl. act. 14.3, S. 11; act. 14.5, S. 3). Der Weg hat, wenn immer möglich, ausserhalb des Uferstreifens zu verlaufen (vgl. act. 3.3, Dispositiv-Ziffer II.1 lit. b und III. lit. a). Auch wird auf eine Beleuchtung des Wegs verzichtet (vgl. act. 14.3, S. 14) und es soll ein Fahrverbot für Velos gelten (vgl. act. 3.3, Dispositiv-Ziffer III. lit. b). Damit die zu erwartenden Störungen auf ein Mini-

R2.2021.00071 Seite 9 mum reduziert werden können, wurde die Wegführung sodann mehrfach angepasst (siehe nachstehend E. 6.5.2). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Vernetzungsfunktion im Rahmen der rekursgegnerischen Sachverhaltsabklärungen genügend berücksichtigt wurde und diese auch nach Erstellung des Wanderwegs weiterhin gewährleistet bleibt. 3.2.5. Zusammengefasst sind die für die Beurteilung des Wegprojekts wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Rekursgegnerschaft nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Rekurrentin vermögen keine für die Beurteilung des Wegprojekts massgebenden Lücken in den Sachverhaltsfeststellungen des Gutachtens bzw. der Rekursgegnerschaft aufzuzeigen. Zur biologischen Beurteilung des Wegprojekts durfte die Rekursgegnerschaft ohne Rechtsverletzung auf das Gutachten abstützen. Eine Notwendigkeit, ein zusätzliches Fachgutachten einzuholen, wie dies die Rekurrentin beantragt, besteht nicht. 4.1. Die Rekurrentin bemängelt ferner, der geplante Wanderweg habe keine Grundlage im regionalen Richtplan [...]. Ursprünglich sei der Weg im regionalen Richtplan zwar eingetragen gewesen. Im Zuge der Überarbeitung des regionalen Richtplans sei der betreffende Eintrag aber gelöscht worden. Damit fehle dem strittigen Weg die Grundlage auf der höheren Planungsstufe. Auch sei aufgrund dieses Umstands in Zweifel zu stellen, ob die kommunalen Verkehrsrichtpläne der Gemeinden Y und X überhaupt noch eine Wegverbindung im B.-Tobel vorsehen dürften. Die Rekurrentin habe allgemein keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die kommunalen Richtpläne zu wehren, zumal ihr keine Rechtsmittel gegen die kommunalen Verkehrsrichtpläne zur Verfügung gestanden seien. Auch sei die Rekurrentin nicht individuell über das Auflageverfahren orientiert worden. Die kommunalen Richtpläne seien daher akzessorisch zu prüfen. Eine gerichtliche Klärung, ob und inwieweit an einem Wanderweg im B.-Tobel ein überwiegendes Interesse bestehe, habe bisher nicht stattgefunden. Auch wenn zwar nicht völlig ausgeschlossen sei, dass die Gemeinden zusätzliche Wanderwegabschnitte in ihren kommunalen Richtplänen aufnehmen könnten, könne es sich bei solchen Wegabschnitten von vornherein nur um isolierte Linienelemente von höchs-

R2.2021.00071 Seite 10 tens kommunaler Bedeutung handeln. Dass am strittigen Weg ein hohes öffentliches Interesse bestehe, sei sodann nicht erkennbar. Das Interesse am Weg sei höchstens von kommunaler Bedeutung und auch die Entstehungsgeschichte des Wegs zeige, dass die Bevölkerung nur mässig am Bau des Wegs interessiert sei. Der geplante Wegverlauf weiche sodann stark von den kommunalen Verkehrsrichtplänen ab. Die geplante Streckenführung liege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausserhalb des Anordnungsspielraums der kommunalen Behörden, weil der Weg bis zu 38 m von den Einträgen im kommunalen Verkehrsplan Y abweiche und bei der Bachüberquerung beim Teilabschnitt H auch eine andere Geländekammer erschliesse als dies in der Verkehrsrichtplankarte von Y vorgesehen sei. Insbesondere auch mit Bezug auf den kommunalen Verkehrsplan X seien die Richtplanabweichungen gross, zumal der Weg gemäss der Verkehrsrichtplankarte von X eigentlich permanent im Tobel verlaufen müsste. Insgesamt sei der Weg daher richtplanwidrig. 4.2. In regionalen Richtplänen werden gemeinhin Wanderwege von regionaler Bedeutung eingetragen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zunächst zwar, wie bereits ausgeführt, unbestritten, dass der im Streit liegende Weg heute nicht mehr im regionalen Richtplan eingetragen ist (vgl. E. 3.2.1). Die Rekurrentin verkennt indes, dass mit der Löschung des Eintrags im regionalen Richtplan die Wegführung "lediglich" ihre regionale Bedeutung verloren hat. Dass es damit einer Gemeinde aber im Ergebnis verwehrt sein soll, ohne Grundlage im regionalen Richtplan ein Wegprojekt von kommunaler Bedeutung festzusetzen, so sinngemäss die Rekurrentin, leuchtet nicht ein. Wie die kommunalen Vorinstanzen zutreffend ausführen, wurde mit der Löschung des Eintrags im regionalen Richtplan die betreffende Planungsaufgabe grundsätzlich an die Gemeinden "delegiert" und es änderte sich lediglich der Bedeutungsgrad des Wegs. Die Planungskompetenz der Gemeinde blieb davon aber unberührt, zumal dem Weg nunmehr (lediglich, aber immerhin) eine kommunale Bedeutung zugesprochen werden kann. Nur wenn einer Wegführung ein Mehrwert für die (überkommunalen) Gesamtrouten zukommt, ist von seiner regionalen Bedeutung auszugehen, die einen Eintrag im regionalen Richtplan aufdrängt. Dies wurde vorliegend offenbar seitens des Kantons als nicht gegeben erachtet, ansonsten der betreffende Eintrag

R2.2021.00071 Seite 11 im regionalen Richtplan im Jahre 2018 nicht gelöscht worden wäre. Damit übereinstimmend ist im erläuternden Bericht zur Gesamtrevision regionaler Richtplan [...] auch explizit festgehalten, dass Abschnitte ohne verbleibende kantonale Bedeutung in den kommunalen Verkehrsrichtplan aufgenommen werden können (vgl. den erläuternden Bericht zur Gesamtrevision regionaler Richtplan […]). Ein Eintrag im regionalen Richtplan ist daher vorliegend für die Festsetzung des umstrittenen kommunalen Fuss- und Wanderwegs nicht zwingend erforderlich, wie dies die Rekurrentin geltend macht. Aus denselben Gründen erübrigt sich deshalb auch eine akzessorische Überprüfung der kommunalen Richtpläne auf ihre Vereinbarkeit mit dem regionalen Richtplan [...]. Mit dem Eintrag des strittigen Fusswegs in den beiden kommunalen Verkehrsrichtplänen fällt dessen Planung, Finanzierung und Erstellung den beiden Gemeinden X und Y zu. Ein Widerspruch zum übergeordneten regionalen Richtplan ist, wie ausgeführt, nicht zu erkennen. Schliesslich überzeugen auch die rekurrentischen Vorbringen zu den monierten Abweichungen der geplanten Wegführung von den Einträgen in den kommunalen Verkehrsrichtplänen nicht. Richtplanfestlegungen – etwa für Wege – sind gemeinhin nicht parzellenscharf und geben, wie der Begriff Richtplanung selbst schon sagt, lediglich eine gewisse Grobplanung vor; planungsbedingt ist für die spätere Detailplanung auf unterer Stufe ein gewisser Planungsspielraum zu belassen. Die kommunalen Verkehrsrichtpläne bzw. die kommunalen Verkehrsrichtplankarten wurden vorliegend im Massstab 1:5'000 festgesetzt. Gestützt auf die Einträge in den kommunalen Richtplankarten lässt sich die genaue Linienführung eines Wegprojekts klarerweise nicht definitiv bestimmen, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine metergenaue Wegführung aus den Plänen schlicht nicht einwandfrei herauslesen lässt (die Differenz von wenigen Millimetern zwischen den beiden kommunalen Richtplanfestlegungen im Bereich des rekurrentischen Grundstücks im Massstab 1:5'000 spricht dabei für sich). Überdies hat die konkrete Streckenführung eines Wegprojekts nicht nur den Vorgaben der Richtplanung, sondern auch dem weiteren Normgefüge des Raumplanungs- und Baurechts zu genügen; wie vorliegend insbesondere den von Bundesrechts wegen geltenden gewässerschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen (sowie nicht zuletzt auch den sicherheitstechnischen) Bestimmungen. Auch örtliche Besonderheiten und Umstände müssen bei der Festsetzung eines Strassenprojekts berücksichtigt werden können. Bei dieser Ausgangslage liesse sich

R2.2021.00071 Seite 12 ein Wegprojekt ohne entsprechende Ermessens- bzw. Anordnungsspielräume unter Umständen gar nicht umsetzen. Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass die gewählte Streckenführung noch in den den kommunalen Vorinstanzen zustehenden Ermessens- bzw. Anordnungsspielräumen bei der Umsetzung der Richtplanvorgaben liegt. Von vornherein unzutreffend sind die rekurrentischen Ausführungen betreffend die Abweichung der Streckenführung vom Richtplaneintrag X. Die mit dem strittigen Projekt geplante Überquerung des B.-Baches beim Teilstück H stimmt mit dem Richtplaneintrag von X überein, zumal die Linienführung gemäss dem Richtplan unmittelbar nach der Einmündung des S.-Baches in den B.-Bach abrupt nach Osten abzweigt und in der Folge nicht mehr auf dem Gemeindegebiet von X liegt. Mit Bezug auf den Richtplaneintrag von Y ist festzuhalten, dass sich die Linienführung des Wegs mit dem Verlauf des B.-Baches (und der Gemeindegrenze) deckt. Aus diesem Eintrag kann keine Aussage hinsichtlich der Überquerung des B.-Baches nach Osten gemacht werden, auch wenn auf der Höhe des H.-Wegs eine Richtungsänderung (nach Osten) feststellbar ist. Zudem ist entgegen der Auffassung der Rekurrentin im – hierfür einzig massgebenden – Richtplaneintrag von Y ein Anstieg auf das "Plateau" der S.- Weid erkennbar. Ein Treppenaufgang als solcher hat im Richtplan hingegen nicht konkret festgesetzt zu sein. Damit kann – unter Berücksichtigung der Parzellenunschärfe von Richtplaneinträgen – nicht von einer "Abweichung" von den Richtplänen der Gemeinden Y und X in Bezug auf den strittigen Teilstück H ausgegangen werden. Insgesamt vermag die rekurrentische Kritik im Zusammenhang mit den Richtplaneinträgen nicht zu überzeugen. 5.1. Die Rekurrentin beanstandet ferner Fehler in der angefochtenen kantonalen Verfügung. So fehle insbesondere eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Die Rekursgegnerin 3 habe das Bauvorhaben unzulässigerweise einzig mit Blick auf die forstrechtlichen, gewässerschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Spezialinteressen geprüft. Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung sei

R2.2021.00071 Seite 13 nicht vorgenommen worden. Zwar habe das Baurekursgericht in seinem Entscheid vom 13. August 2019 (BRGE II Nr. 0124/2019) festgehalten, eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung sei für ein kommunales Wegprojekt ausserhalb der Bauzone nicht erforderlich. Diese Ansicht stehe jedoch im Widerspruch zur einschlägigen Literatur. Auch sei der betreffende Entscheid des Baurekursgerichts vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Nur mit Art. 24 PRG könne eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung sichergestellt werden. Bei kommunalen Strassenprojekten sei das Projektsetzungsverfahren noch immer nicht vollständig auf die Anforderungen des RPG abgestimmt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2001 (VB.2001.00178) zeige zwar, dass bei einem kommunalen Strassenprojekt eine kantonale Genehmigung eine fehlende Ausnahmebewilligung ersetzen könne. So sei im genannten Entscheid davon ausgegangen worden, dass die Prüfung des Vorhabens durch den Regierungsrat bzw. dessen Genehmigung die fehlende Ausnahmebewilligung habe ersetzen können. Nachdem das Baurekursgericht allerdings nicht als kantonale Behörde im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG oder als kantonale Genehmigungsbehörde nach Art. 26 RPG in Betracht komme, sei die vorliegende kantonale Gesamtverfügung klar unrechtmässig. 5.2. Ob für das vorliegende Bauvorhaben bzw. das kommunale Wegprojekt nebst dem strassenrechtlichen Projektierungsverfahren zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich ist, so die Rekurrentin, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden (sinngemäss bejahte das Verwaltungsgericht diese Frage mit Entscheid VB.2001.00178 vom 16. November 2001; das Baurekursgericht verneinte die Frage im Entscheid BRGE II Nr. 0124/2019 vom 13. August 2019 [vgl. E. 6.3]; im hierzu ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts [VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020] hatte sich die Beschwerdeinstanz nicht mit dieser Frage zu befassen). Denn selbst wenn eine Ausnahmebewilligung erforderlich wäre, ist nicht entscheidend, ob in der kantonalen Gesamtverfügung ein formeller Hinweis auf Art. 24 RPG erfolgt. Massgebend ist vielmehr, ob insgesamt eine umfassende raumplanungsrechtliche Prüfung stattgefunden hat, welche zusätzlich zur Beurteilung des Vorhabens nach den jeweiligen Spezialgesetzen (wie jenen des Gewässerschutzes, der Waldschutzgesetzgebung etc.) erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Auch wenn in

R2.2021.00071 Seite 14 der angefochtenen Gesamtverfügung (anders als noch im kantonalen Vorprüfungsbericht vom 26. Juli 2018 [vgl. act. 5.4]) ein expliziter Hinweis auf Art. 24 RPG fehlt, wurde eine vergleichbare Beurteilung des Projektes als Ganzes vorgenommen und spätestens mit den kantonalen Vernehmlassungen im vorliegenden Rekursverfahren wurde die Begründung in der angefochtenen Gesamtverfügung zulässigerweise ergänzt bzw. präzisiert (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 Rz. 36). So liess das Amt für Raumentwicklung (ARE) vernehmlassungsweise unter Anderem ausführen, dass es die Interessenabwägungen des AWEL sowie des Amts für Landschaft und Natur (ALN) im Sinne einer Gesamtbeurteilung als mit Art. 24 RPG vereinbar erachte (vgl. act. 16, Rz. 8 ff. und act. 15 S. 2). Eine Rückweisung zur Prüfung der Anforderungen gemäss Art. 24 RPG würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, nachdem klar ist, dass das ARE an seiner Beurteilung festhalten würde. 6.1. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der strittige Weg sei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, weswegen er nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG sei. Auch innerhalb des Gewässerraums seien nur standortgebundene Anlagen bewilligungsfähig. Die Rekursgegnerin 3 sei in ihrem Vorprüfungsbericht vom 27. Juli 2018 nur deshalb von der Standortgebundenheit des Wegprojekts ausgegangen, weil der Wanderweg damals noch eine Grundlage im regionalen Richtplan gehabt habe. Ein Richtplaneintrag sei für sich allein indes allgemein nicht genügend, um die Standortgebundenheit einer Anlage zu begründen. Im technischen Bericht werde sodann zwar auf ein Variantenstudium für mögliche Alternativstandorte hingewiesen. Welche Alternativrouten indes konkret geprüft worden seien, gehe aus dem Bericht nicht schlüssig hervor. Eine alternative Wegführung stelle die Strecke von der H.-Strasse über die B.-Strasse zur S.-Weid und weiter zum Wanderweg […] dar, von welchem der Teilabschnitt H nur gerade 40-70 m entfernt liege. Eine zweite Alternativroute sei in der Wegverbindung via R.-Weg […] zu sehen. Auch hier verlaufe der R.- Weg im untersten Abschnitt nur gerade in einem Abstand von 15 m zum geplanten Wanderweg. Beide alternativen Wegstrecken seien in den kommunalen Verkehrsrichtplänen eingetragen. Der R.-Weg sei schwach befahren und führe direkt am Waldrand entlang, was ihn als Fuss- und Wanderweg

R2.2021.00071 Seite 15 genauso attraktiv mache wie der geplante Wanderweg im Tobel. Auch die B.-Strasse sei oberhalb der H.-Strasse nur wenig befahren. Es bestehe insgesamt kein Bedürfnis, parallel zu diesen zwei bereits vorhandenen Wanderwegen in einem Abstand von nur wenigen Metern einen dritten Wanderweg zu errichten und dafür geschützte Lebensräume und den Gewässerraum in Anspruch zu nehmen. Dass beim Teilabschnitt H bereits ein Trampelpfad existiere, ändere nichts an der fehlenden Standortgebundenheit des Projekts. Der betreffende Trampelpfad sei nie bewilligt bzw. im Rahmen eines Strassenprojekts festgelegt worden. Ohnehin sei dieser Weg kaum erkennbar und nicht markiert. Im Zuge der Planung sei sodann eine dritte Wegalternative via eine Hängebrücke, welche vom R.-Weg zur S.-Weid hätte führen sollen, ausgearbeitet worden. Diese Variante wäre mit einer klar geringeren Beeinträchtigung der wertvollen Lebensräume im Tobel, der Schaffung einer attraktiveren (behinderten- und kinderwagengerechten) Wegverbindung zur S.-Weid sowie einer geringeren Richtplanabweichung verbunden gewesen. Die alternative Wegführung mit der Hängebrücke sei einzig aus politischen bzw. finanziellen Gründen verworfen worden. Es gehe nicht an, dass eine attraktivere Wegführung einzig aus finanziellen Überlegungen nicht in die weitere Planung miteinbezogen werde. Mit der Hängebrücke hätte der untere Abschnitt des B.-Tobels unberührt bleiben können und der aufwändige Zickzack-Treppenweg zur S.-Weid im Teilabschnitt H wäre nicht notwendig gewesen. Mit den drei aufgezeigten alternativen Wegführungen fehle dem strittigen Wegprojekt insgesamt die notwendige Standortgebundenheit. Der geplante Wanderweg betreffe sodann ein schützenswertes Biotop im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, in welches unnötigerweise eingegriffen werde. Das Gutachten der Q. GmbH habe im Bereich des Teilabschnitts H geschützte Pflanzenarten und Brutvögel entdeckt, wobei zahlreiche Tierarten, insbesondere Amphibien, Reptilien, Insekten aber auch Säugtiere (Dachs, Igel) im Gutachten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Es sei sodann erstellt, dass der Wegabschnitt H durch den schützenswerten Lebensraum des Baumfalken führe. Das Tobel sei im Bereich des Wegprojekts weitgehend unberührt. Mit der Realisierung des Wanderwegs und den damit verbundenen Störungen für die Tiere und Pflanzen im Tobel würden wertvolle Lebensräume irreversibel zerstört. Auch die Rekursgegnerin 3 erachte das Tobel als weitestgehend unerschlossen und sei im Vorprüfungsbericht vom 26. Juli 2018 sowie im Hindernisbrief vom 7. November

R2.2021.00071 Seite 16 2019 zum Schluss gekommen, dass auf den Teilabschnitt H, wenn möglich, zu verzichten sei. Bei richtiger Betrachtung müsse auf den Teilabschnitt H auch dann verzichtet werden, wenn die Hängebrücke nicht realisiert werde. Wie erwähnt, sei das Bachtobel im Bereich des Teilabschnitts H bisher weitgehend unerschlossen und aufgrund seiner Unberührtheit besonders wertvoll. Der Trampelpfad beim Wegabschnitt H sei kaum je frequentiert, da es sich um eine Sackgasse handle. Erst als das Wegprojekt ausgesteckt worden sei, habe dies einige Fussgänger ins Tobel gelockt. Zuvor und auch jetzt werde das Tobel in diesem Abschnitt nicht betreten. Gerade in diesem Abschnitt befände sich die geschützte Orchideenart Listera ovata, welche mit dem Bau des Wanderwegs irreversibel beeinträchtigt werde. Zwischen Z und Y stelle das Tobel, wie bereits mehrfach ausgeführt, das letzte unberührte Bachtobel dar, weswegen das Interesse am Biotopschutz höher gewichtet werden müsse als das Interesse an der Verwirklichung des Wegs. Der geplante Wanderweg würde zudem die Vernetzungswirkung erheblich verschlechtern, insbesondere wegen der Störung durch Fussgänger. Die Rekursgegnerschaft habe es allgemein unterlassen, die sich widerstreitenden räumlichen Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Dem öffentlichen Interesse am Wegprojekt könne allgemein nur ein geringes Gewicht zukommen, weil das Wegprojekt aus dem regionalen Richtplan gestrichen worden sei, die Wegführung massiv von den kommunalen Verkehrsplänen abweiche und drei Alternativrouten existierten, welche das B.-Tobel weitaus weniger stark beeinträchtigen würden. Demgegenüber sei das Interesse an der Erhaltung der Lebensräume für gefährdete Pflanzen und Tiere im B.-Tobel höher zu gewichten, weil vorliegend ein ökomorphologisch natürlicher Bachabschnitt betroffen sei, das B.-Tobel aufgrund seiner Unberührtheit besonders wertvoll sei und es sich um das letzte unberührte Bachtobel zwischen Y und Z handle. Auch sei im Teilabschnitt H ein Eiben-Buchenwald und ein Ahorn-Eschenwald vorhanden, welche beide auf der Liste der schützenswerten Lebensraumtypen der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) aufgeführt seien (Anhang 1). Entgegen dem Dafürhalten der Rekursgegnerschaft sei im Bereich des Wegabschnitts H ein Ahorn-Eschenwald vorhanden, was das von der Rekurrentin aufgenommene Foto bezeuge. Auch weil der Wanderweg in die Lebensräume von Tierarten eingreife, die in den Roten Listen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aufgeführt seien, dem Tobel eine wichtige Funktion als Vernetzungskorridor zukomme und weil das Tobel mit dem Weg irreversibel zerstört werde, sei das

R2.2021.00071 Seite 17 Interesse an der Erhaltung des Bachtobels höher zu gewichten als das Interesse an der Verwirklichung des Wegs. In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim B.-Bach um einen unverbauten Bach mit ausgeprägter Wasserspiegelbreitenvariabilität und gewässerechtem Uferbewuchs mit guter Beschattung handle, weshalb das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Gewässerraums klar höher gewichtet werden müsse als das Interesse an der Erstellung des Wanderwegs. Aus denselben Gründen komme schliesslich auch eine nachteilige Nutzung des Waldes im Sinne der Waldschutzgesetzgebung nicht in Frage. Im Übrigen fehle es auch an der notwendigen jagdschutzrechtlichen Beurteilung des Wegprojekts. 6.2.1. Gemäss Art. 24 RPG kann die Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie deren Zweckänderung abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Baute oder Anlage ist dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit. Es ist demnach nicht (im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit) erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. An das Erfordernis der Stand-ortgebundenheit sind stets sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls die vom Raumplanungsgesetz bezweckte Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet nicht mehr gewährleistet ist.

R2.2021.00071 Seite 18 6.2.2. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Gemäss dem erläuternden Bericht des BAFU zur GSchV gelten Anlagen dann als standortgebunden, wenn sie "aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können" (BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 14). Der Begriff der Standortgebundenheit ist dem Raumplanungsrecht (Art. 24 RPG) entnommen; die dort entwickelten Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung der Standortgebundenheit im Gewässerraum übertragen (vgl. VB.2012.00644 vom 27. März 2013, E. 3.2.1). 6.2.3. Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 des Waldgesetzes [WaG]). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden. Auch für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons (vgl. Art. 16 Abs. 2 WaG) und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung (vgl. BGE 139 II 134, E. 6.2). Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG muss ein Werk, für das eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung beansprucht wird, auf den vorgesehenen Standort angewie-

R2.2021.00071 Seite 19 sen sein. Die Standortgebundenheit ist nicht in einem absoluten Sinne aufzufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat (BGE 120 Ib 400, E. 4c; BGE 119 Ib 397, E. 6a). 6.3. Mit dem (zumindest die grobe Streckenführung betreffenden) Eintrag des strittigen Wegs in den beiden kommunalen Verkehrsrichtplänen liegt grundsätzlich ein wichtiges Argument für dessen Standortgebundenheit vor (vgl. VB.2013.00748 vom 21. August 2014, E. 5.3), auch wenn, wie die Rekurrentin grundsätzlich zu Recht ausführt, die Richtplaneinträge für sich allein selbstredend noch keine Standortgebundenheit zu begründen vermögen. Die kommunalen Vorinstanzen erhoffen sich mit dem strittigen Projekt einen attraktiven Wanderweg durch das B.-Tobel entlang der Gemeindegrenzen zu schaffen, der von der naherholungssuchenden Bevölkerung beider Gemeinden genutzt werden und an das regionale Wanderwegnetz beim R.- Bach und bei der S.-Strasse anschliessen soll. Im Zentrum des Projekts steht die Erholungsnutzung für die Bevölkerung in der Natur. Dass dieser Zweck grundsätzlich nicht im Siedlungsgebiet erreicht werden kann, liegt auf der Hand und bestätigte sich anlässlich des Lokaltermins (bzw. der in diesem Zusammenhang erfolgten Begehung möglicher Alternativrouten ausserhalb des Tobels) eindrücklich (vgl. Protokoll, Fotos Nrn. 1-15 und 24-30). Entlang des R.-Wegs und des B.-Rains und damit entlang des Siedlungsgebiets wird der angestrebte Erholungszweck klarerweise nicht erreicht, nachdem diese von der Rekurrentin vorgeschlagenen Alternativrouten auf einem nicht unerheblichen Teil der Strecken einerseits nicht "direkt entlang des Waldrandes" führen und andererseits auch auf jenen Teilbereichen, die effektiv in Waldnähe sind, offensichtlich nicht das gleiche Erholungserlebnis bieten können wie die geplante Streckenführung im Tobel. Der auf den Alternativrouten deutlich wahrzunehmende motorisierte Verkehr, die weiteren siedlungsbedingten Immissionen (insbesondere Lärm) und nicht zuletzt auch der Umstand, dass auf den geteerten Routen im Sommer die Sonneneinstrahlung (im Unterschied zur Wegführung im kühlen Wald) ungeschützt niederbrennt, verunmöglichen grösstenteils das mit dem Wegprojekt angestrebte Natur-

R2.2021.00071 Seite 20 und Erholungserlebnis. Der blosse (und streckenweise auch nur teilweise) Sichtkontakt vom R.-Weg, B.-Rain und der B.-Strasse ins Tobel vermögen dies nicht aufzuwiegen. Die Erlebbarkeit des Tobels fehlt auf diesen Wegen bzw. Strassen offensichtlich. Um das Tobel als Erholungsraum effektiv erfahrbar zu machen, ist der geplante Weg auf eine Streckenführung im Tobel und damit grundsätzlich auf eine gewässernahe Wegführung angewiesen, was nicht zuletzt auch aus der beispielhaften Aufzählung standortgebundener Anlagen in Art. 41c Abs. 1 GSchV erhellt. Diese grundsätzliche Standortgebundenheit vermag allerdings noch nicht zu begründen, an welchen spezifischen Stellen der Weg im Tobel verlaufen soll bzw. weshalb der Weg auf die im Tobel konkret projektierten Standorte beim Teilabschnitt H, von welchem die Rekurrentin (nebst einem Teilbereich der Abschnitte B und C, welche sie indes nicht substantiiert bemängelt), einzig direkt betroffen ist, angewiesen ist. Im ersten Abschnitt des Teilbereichs H bis zur Bachüberquerung ist der bewaldete Bereich des Tobels vergleichsweise schmal. Erst nach der vorgesehenen Bachüberquerung weist das Tobel einen grösser ausfallenden Flächenbereich auf. Um das gewässernahe Naturerlebnis im ersten Abschnitt des Teilbereichs H für die Bevölkerung erfahrbar machen zu können, ist es angesichts dieser Verhältnisse unabdingbar, dass die Wegroute im Gewässerraum (beidseitiger Uferstreifen von 8 m plus die Breite der Gerinnsohle; vgl. Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011; vgl. act. 19.60.1) verläuft. Eine weiter nördlich ausfallende Wegführung wäre in diesem Bereich zu nahe am Siedlungsgebiet gelegen. Wie bereits ausgeführt, orientiert sich die konkrete Linienführung im Teilabschnitt H sodann unter anderem auch an den dort bereits bestehenden Trampelpfaden auf dem Abschnitt bis zur Bachüberquerung und auf dem anschliessenden Zickzack-Treppenweg nach der Bachüberquerung. Unberührte Bereiche des Tobels, wie der nördliche Tobelbereich nach dem Zufluss des S.-Baches in den B.-Bach, bleiben so weiterhin unberührt und bereits bestehende Geländeebnungen können aufgrund der existierenden Pfade schonend genutzt werden. Die Auffassung der Rekurrentin, dass die Trampelpfade "kaum erkennbar" seien, erscheint in diesem Zusammenhang unbegreiflich, sind die Pfade doch, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt und bereits mehrfach ausgeführt, stark ausgetreten und weisen überaus deutliche Spurenverläufe auf. Der Zickzack-Treppenweg bzw. der Aufstieg zur S.-Weid orientiert

R2.2021.00071 Seite 21 sich schliesslich auch an den topographischen Verhältnissen der dortigen Hangkante und liegt zu einem nicht unerheblichen Teil ausserhalb des Uferstreifens. Aufgrund der ausgeprägten Hangsituation nach dem geplanten Bachübergang wären Wegalternativen dort nicht mit vernünftigen Mitteln durchführbar, nachdem in jenem Bereich, wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt, steile und rutschgefährdete Bachböschungen existieren und damit Wegalternativen nur mit massiven baulichen Eingriffen in die Hangsituation umsetzbar wären. Die von der Rekurrentin vorgeschlagene Linienführung auf der anderen Seite des B.-Baches (vgl. act. 19.43) wurde im Zuge der Planung schliesslich zu Recht verworfen, nachdem derart effektiv (und anders als bei der nun geplanten Route) in unberührte Teile des Tobels eingegriffen würde. Die im Zuge der Planung verworfene Idee der Hängebrücke, welche die Verbindung von der H.f.-Strasse zur S.-Weid über den R.-Weg hätte herstellen sollen, vermag sodann das angestrebte Naturerlebnis und die Weganbindung zur S.-Weid – gleich wie der Teilabschnitt H – sicherlich ebenfalls besser zu vermitteln als die Wegführungen auf dem R.-Weg, B.-Rain und der B.- Strasse. Auch die Hängebrücke hätte das Tobel zu einem gewissen Grad erlebbar gemacht und eine Erholungsfunktion geboten. Nicht zuletzt hatte die Rekursgegnerin 3 in der vorgeschrittenen Planung den Teilabschnitt H und die Hängebrücke zu Recht auch als Alternativen zueinander betrachtet (vgl. act. 14.12). Es stimmt zwar, dass die Rekursgegnerin 3 zunächst davon ausging, dass auf das Teilstück H zu verzichten sei (vgl. act. 19.29, S. 7). Im Zuge der weiteren Projektplanung kam die Rekursgegnerin 3 dann aber zum Schluss, dass die Verwirklichung von insgesamt drei Brücken (d.h. der Hängebrücke sowie der beiden Fussgängerstege bei den Bachübergängen R. und S.-Weid) als unverhältnismässig erachtet werden müsse, weswegen entweder die Hängebrücke oder aber der Teilabschnitt H (nicht aber beide Wegführungen) zu verwirklichen seien (vgl. act. 19.49). Dies leuchtet angesichts des mit beiden Wegführungen verbunden Eingriffs in die Lebensräume im Tobel ohne Weiteres ein, nachdem sowohl der Teilabschnitt H als auch die Hängebrücke beide dasselbe Ziel – die S.-Weid zu erschliessen – verfolgen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, ob die Wegführung zur S.-Weid via die Hängebrücke aus finanziellen Gründen verworfen wurde, so die Rekurrentin, sondern vielmehr (nachdem die Rekursgegnerin 3 ausdrücklich zwei Wegalternativen in Aussicht stellte), ob mit der

R2.2021.00071 Seite 22 Hängebrücke und dem Teilabschnitt H dasselbe Wegziel mit gleich intensiven Eingriffen in die Lebensräume des Tobels erreicht wird. Hiervon ist auszugehen. Zwar trifft es ohne Weiteres zu, dass der Uferbereich des Tobels mit einer Hängebrücke weniger stark tangiert würde. Allerdings stellt eine Hängebrücke ein massives Bauwerk dar, das insbesondere in den Baumkronen, welche für die Artenvielfalt eines Waldes eine entscheidende Rolle spielen, zu Veränderungen der dortigen Lebensräume führt. Nachdem sich die geplante Wegführung an den stark ausgetretenen Trampelpfaden orientiert und bisher unberührte Teile des Tobels nach wie vor grösstenteils unberührt lässt, die Fliessgewässer mit dem geplanten Bachübergang R. nicht tangiert werden und auch sonst die Wegausführung zurückhaltend ausgestaltet ist, fallen die Eingriffe mit dem Teilabschnitt H im Vergleich zur Projektalternative der Hängebrücke (trotz der Wegführung durchs Tobel) nicht stärker ins Gewicht. Zu Recht stellte die Rekursgegnerin 3 im Zuge der Planung daher diese Projektvarianten als Alternativen in Aussicht. Die Wegführung via die Hängebrücke kommt damit gegenüber dem Teilabschnitt H nicht als milderer Eingriff ins Tobel bzw. als Alternativroute in Betracht. Damit ist das Bauvorhaben aufgrund der kommunalen Richtplaneinträge im Verein mit dem angestrebten Erholungszweck auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen und auf die konkret geplante Linienführung im Tobel bzw. im hier strittigen Teilabschnitt H sowohl aus raumplanungsrechtlicher Sicht als auch aus gewässerschutzrechtlicher Sicht angewiesen. Auch die erteilte forstrechtliche Bewilligung für die nachteilige Nutzung des Waldes in diesem Bereich ist nicht zu beanstanden. Der Waldboden wird mit den geplanten Pfaden nur punktuell beansprucht und orientiert sich auf einem nicht unerheblichen Teil der Strecke an bereits bestehenden Pfaden bzw. Geländeebnungen. Die geplanten Fundamente fallen grundsätzlich eher bescheiden aus (vgl. act. 14.3, S. 9 ff.). Wie die Rekursgegnerin 3 zu Recht ausführt, wird das Bestandesgefüge des Waldes mit der vorgesehenen Anlage im Teilabschnitt H nicht beeinträchtigt. 6.4. Der Weg erweist sich sodann auch mangels überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG als bewilligungsfähig. Eine Gewichtung und Gegenüberstellung der involvierten Interessen zeigt, dass

R2.2021.00071 Seite 23 das Wegprojekt zu Recht bewilligt wurde. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf die natürlichen Lebensräume im Tobel bzw. der Bestimmungen zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes [Art. 18 ff. NHG]) ist das Wegprojekt nicht zu bemängeln. 6.4.1. Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Ob diese Prüfung bereits unter dem Aspekt der Standortgebundenheit vorgenommen wird oder erst im Zusammenhang mit der Prüfung entgegenstehender Interessen, ist dabei im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend. Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht indes einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) konkret regelt (wie hier u.a. die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung; siehe sogleich), ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. VB.2005.00226 vom 8. Dezember 2012, E. 5). 6.4.2. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung obliegt den Kantonen (Art. 18b Abs. 1 NHG). Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit

R2.2021.00071 Seite 24 dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sichern. Biotope werden aufgrund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen, der nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten, der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse, der gefährdeten und seltenen Pflanzen und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind sowie aufgrund weiterer Kriterien wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 NHV). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit (gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV) seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt, seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter massgebend (Art. 14 Abs. 6 lit. a-d NHV). Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder sonstigen angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV). 6.5.1. Zunächst trifft es entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht zu, dass der streitgegenständliche Weg zwei gemäss der NHV zu schützende Waldtypen (vgl. die Liste der schützenswerten Lebensraumtypen in Anhang 1 NHV) direkt tangiert. Der zu schützende Ahorn-Eschenwald mit Bärlauch wäre lediglich von der ursprünglich geplanten Hängebrücke im Teilabschnitt A überspannt worden (vgl. Gutachten, Anhang 1). Von den geschützten Waldtypen ist nur der Eiben-Buchenwald durch das vorliegende Projekt betroffen (vgl. Gutachten S. 5). Wie die kommunalen Vorinstanzen zu Recht ausführen, erfolgt die Festlegung eines Waldstandorts nicht alleine aufgrund der Baumarten, sondern weitgehend aufgrund der krautigen Pflanzen in der Krautschicht sowie aufgrund der Ansprache des Bodentyps. Kartiert wird der potentiell natürliche Waldstandort, d.h. die natürlichen Waldgesellschaften, die ohne menschliche Eingriffe zu erwarten wären. Dabei kann die Bepflanzung mit ökonomisch wertvollen Baumarten oftmals vom ursprünglichen Zustand abweichen. Aus diesem Grund ist das zu den Akten gereichte Foto der

R2.2021.00071 Seite 25 Rekurrentin (vgl. act. 22.3), mit welcher sie die Bestockung des Wegabschnitts H mit Ahorn und Eschen belegen will, nicht aussagekräftig. Der Eiben-Buchenwald wird sodann durch den bereits dargelegten, geringen baulichen Eingriff ins Tobel keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung erfahren (vgl. Gutachten S. 5). Sodann wurde im Zuge der gutachterlichen Untersuchung des Tobels einzig der Baumfalke entdeckt, welcher auf der aktuellen "Rote[n] Liste Brutvögel" als potentiell gefährdet eingestuft wird (vgl. Art. 14 Abs. 3 NHV bzw. die vom BAFU erlassene Rote Liste Brutvögel, gefährdete Arten Schweiz, Stand 2010). Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass es sich beim beobachteten Exemplar wahrscheinlich um ein brütendes Paar handle (Gutachten S. 6 f.) Auch wenn selbstredend klar ist, dass menschliche Eingriffe negative Folgen für das Verhalten von Vögel haben können (vgl. Gutachten S. 10), so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich beim beobachteten Fundort des Paares bei der Parzelle Kat.-Nr. 2 (mit den dort vorhandenen Wohnbauten gleich nördlich und südlich der Parzelle), um einen Standort handelt, der bereits menschliche Eingriffe erfahren hat und nicht unerhebliche Störungssequenzen aufweist (vgl. Gutachten, Anhang 2). Wiederum ist sodann auch hier darauf hinzuweisen, dass Teile des Tobels (wie der bereits erwähnte Abschnitt beim Teilstück H ab der Bachüberquerung nördlich zum B.-Bach) auch mit dem Wegprojekt unberührt bleiben und den Vögeln damit nach wie vor ungestörte Rückzugsorte zur Verfügung stehen. Die zweite von der Rekurrentin angesprochene Rote-Liste Art, die Waldohreule, wurde schliesslich ausserhalb des fachkundig definierten Untersuchungsperimeters beobachtet (vgl. Gutachten S. 8). Dass der Untersuchungsperimeter für die Beobachtung von Brutvögeln auf einen 50 m beidseitig des geplanten Wegs verlaufenden Streifen festgelegt wurde (vgl. Gutachten S. 2), ist aus ornithologischer Sicht nicht zu beanstanden. Der Einschätzung des Gutachtens, dass mit einem Beleuchtungsverzicht dem Lebensraumschutz der Eule genügend Rechnung getragen werden kann (vgl. Gutachten S. 10), ist zuzustimmen. Im Verein mit der bereits angesprochenen Weganpassung können die Eingriffe im Tobel auf ein verhältnismässiges Mass reduziert werden, weshalb der Fortbestand der beobachteten Waldohreule genügend gesichert erscheint. Was schliesslich die weiteren Tierartengruppen betrifft, welche die Rekurrentin thematisiert (Reptilien, Amphibien, Insekten), ist davon auszugehen, dass

R2.2021.00071 Seite 26 diesbezüglich zu Recht seitens des Gutachtens auf weitergehende Untersuchungen verzichtet wurde. Bei den Amphibien ist zu berücksichtigen, dass an sämtlichen Fliessgewässern (abgesehen von den beiden in konstruktionstechnischer Hinsicht bescheiden ausfallenden Bachüberquerungen; vgl. act. 14.3, S. 11) grundsätzlich keine baulichen Veränderungen geplant sind. Auch bei den Stillgewässern sind, wie die kommunalen Vorinstanzen zu Recht ausführen, keine baulichen Veränderungen geplant. Sodann ist kein Stillgewässer betroffen, das nicht schon heute anthropogen beeinflusst ist (S.-Weiher). Nachdem, wie bereits eingangs ausgeführt (vgl. E. 3.2.3), die Ökomorphologie höchstens marginal vom Projekt tangiert ist, ist auch davon auszugehen, dass die aquatischen Tiergruppen ebenfalls höchstens marginal vom Wegprojekt betroffen sein werden. Die gewählte Wegführung beeinflusst den Uferstreifen bei den beiden Stegüberquerungen baulich nur minimal. Gleichermassen kann auch hinsichtlich der Reptilien davon ausgegangen werden, dass die – vorstehend genannten – baulichen Eingriffe keine ins Gewicht fallende Auswirkungen auf die Lebensräume dieser Tiergruppen haben werden. Überdies haben die kommunalen Vorinstanzen eine Leinenpflicht für Hunde in Aussicht gestellt (vgl. § 11 Abs. 1 lit. d des kantonalen Hundegesetzes). Katzen mit ihren wegunabhängigen Jagdverhalten dürften überdies, wie die kommunalen Vorinstanzen zu Recht ausführen, für Reptilien und Amphibien das weitaus grössere Problem darstellen. Angesichts dieser Umstände und nachdem auf das Fällen von Bäumen verzichtet wird bzw. Fällungen höchstens dann in Betracht kommen, wenn aus baumdiagnostischer Sicht eine Baumfällung ohnehin, d.h. losgelöst vom Wegprojekt, erforderlich ist (vgl. Protokoll S. 11), erscheinen weitere Abklärungen zu anderen höhlenbewohnenden Tierarten nicht notwendig. Nach dem vorstehenden Gesagten hat das Wegprojekt erwartungsgemäss schliesslich auf die Insektenpopulation kaum einen Einfluss. Die geplante Wegführung führt nicht zuletzt auch dazu, dass ein Fundort des jungen Waldkauzes (welcher auf der vom BAFU erlassenen Roten Liste Brutvögel als nicht gefährdet markiert ist) von der Beeinflussung durch den geplanten Weg ausgenommen werden kann (vgl. Gutachten Anhang 2; act. 19.60.1). Auch hinsichtlich der bei der Wegführung vorhandenen Orchideen (Cephalanthera longifolia und Listera ovata, welche als nicht gefährdet eingestuft werden), ist davon auszugehen, dass diese mit der Offizialisierung der Wegführung besser geschont werden können. Im Übrigen ist, wie die kommunalen Vorinstanzen zu Recht vorbringen, hierzu anzumerken, dass

R2.2021.00071 Seite 27 sich die Orchideen trotz des Umstandes, dass der schon bestehende Trampelpfad beim Teilabschnitt H direkt an ihnen vorbeiführt und sie damit bereits bisher menschlichen Einflüssen ausgesetzt waren, bemerkenswerterweise ansiedeln konnten. Durch kleinräumige Anpassungen der Wegführung können die Orchideenstandorte ohne Weiteres erhalten werden. Damit erweist sich die rekurrentische Kritik zu den Auswirkungen des Wegprojekts auf die einheimischen Tier- und Pflanzenwelt als unbegründet, was auch für die angeblich zu Unrecht fehlende Beurteilung nach Art. 7 des Jagdgesetzes (JSG) gilt. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist vorliegend nicht von einer ins Gewicht fallenden Störung von Wildtieren auszugehen. 6.5.2. Schliesslich kann, wie die kommunalen Vorinstanzen zutreffend ausführen, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Wegs grundsätzlich als gross qualifiziert werden, nachdem, wie ausgeführt, der Weg in den kommunalen Verkehrsrichtplänen eingetragen ist. Richtplaneinträge liefern zwar keine konkrete Berechtigung für das weitere Vorgehen im nachgelagerten Verfahren zur Bewilligung oder Festsetzung eines Vorhabens. Ihnen kommt aber grundsätzlich eine zentrale Bedeutung als Abstimmungsinstrument für Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu (vgl. BGr 1C_356/2019 vom 4. November 2020, E. 7). Vorliegend ist der mit dem strittigen Projekt verfolgte Erholungszweck ausgewiesen. Allein deshalb, dass es sich vorliegend um ein kommunales und kein regionales Wegprojekt handelt, kann nicht, wie die Rekurrentin suggeriert, geschlossen werden, dass die Rekursgegnerschaft bloss ein minderwertiges Interesse an der Verwirklichung des Wegs habe. Auch kommunale Interessen können selbstredend gewichtig sein. Ebenso ist die rekurrentische Argumentation, dass dem öffentlichen Interesse aufgrund der massiven Abweichung von den kommunalen Richtplänen und der vorhandenen Alternativrouten keine hohe Gewichtung zukommen könne, nicht überzeugend. Wie vorstehend dargelegt, sind keine rechtserheblichen Abweichungen der Wegführung von den Linienführungen in den kommunalen Richtplänen erkennbar (vgl. E. 4.2). Auch kommen die von der Rekurrentin vorgeschlagenen (alternativen) Wegführungen nicht als taugliche Alternativrouten in Betracht (E. 6.3). Den grundsätzlich hohen Interessen an der Verwirklichung des Wegs stehen im Wesentlichen naturschutzrechtliche und raumplanungsrechtliche Interessen

R2.2021.00071 Seite 28 (sowie die privaten Interessen der Rekurrentin) gegenüber, welche beim vorliegenden Projekt die Interessen an der Verwirklichung des Wegs indes nicht zu überwiegen vermögen. Wie bereits ausgeführt, sind die aus dem Fussweg resultierenden baulichen Eingriffe in die Landschaft überwiegend zurückhaltend. Auch ist nochmals hervorzuheben, dass beim Wegabschnitt H (von welchem die Rekurrentin, wie ausgeführt, überwiegend direkt betroffen ist) bereits auf einem Grossteil der geplanten Strecke stark ausgetretene Trampelpfade sowie weitere Landschaftseingriffe existieren, welche eindrücklich auf eine bereits bestehende Störungsfrequenz schliessen lassen (siehe vorstehend E. 3.2.4). Die rekurrentische Behauptung, wonach das Tobel "bisher weitestgehend unberührt sei" und vor der Projektauflage und auch heute im Teilabschnitt H nicht betreten werde, trifft – zumindest für einen überwiegenden Teil der Streckenführung (siehe sogleich) – klarerweise nicht zu. Es mag zwar stimmen, dass der Trampelpfad auf Höhe der geplanten Bachüberquerung nicht weiter ins Tobel führt und damit dieser anschliessende Tobelbereich unberührt ist. Auf der anderen Seite der Bachüberquerung sind mit der dortigen Feuerstelle und den hangaufwärtsverlaufenen Pfaden indes bereits offensichtlich weitgreifende Eingriffe im Tobel vorhanden. Die im Talboden vorgesehene Bachüberquerung ist, wie bereits dargelegt, mit keinen nennenswerten Veränderungen am Bachbett verbunden (vgl. act. 14.5, S. 9; act. 14.6). Gemäss den Vorgaben des AWEL muss auf massive Verbauungen der Bachböschungen verzichtet werden (siehe bereits vorstehend, E. 3.2.3). Die Detailplanung der Linienführung wurde aufgrund der Rückmeldungen der Rekursgegnerin 3 im Zuge der Planung sowie aufgrund der Empfehlungen des Gutachtens sodann mehrfach angepasst (vgl. u.a. act. 19.58). Während ursprünglich eine Wegführung auf der ganzen Länge des Tobels nah entlang der Bachufer geplant war (vgl. act. 19.11), wurde in der anschliessenden Planung auf eine solche Linienführung direkt entlang der Fliessgewässer verzichtet. Durch die definitiv gewählte Wegführung zwischen den beiden geplanten Stegen über den B.-Bach auf dem Plateau am nördlichen Rand des Geländes der Stiftung S. ist der Schutz des Bachtobels im dortigen Abschnitt vor Störungen gewahrt. Sämtliche ursprünglich zur Diskussion gestandenen Wegvarianten, die in Teilen tatsächlich entlang des B.-Baches oder des S.-Baches geführt hätten, wurden verworfen (vgl. Gutachten Anhang 2 und act. 19.60.1). Im Zuge der weiteren Planung wurde schliesslich auch, wie bereits ausgeführt, auf die Idee der Hängebrücke, welche die Verbindung von der H.f.-Strasse

R2.2021.00071 Seite 29 zur S.-Weid über den R.-Weg hätte herstellen sollen, verworfen. Sinnvollere Streckenalternativen innerhalb des Teilabschnitts H sind, wie ausgeführt, nicht erkennbar. Insgesamt vermögen die Interessen an der Verwirklichung des Wegs damit die entgegenstehenden Interessen zu überwiegen. Die Rekursgegnerschaft durfte zu Recht davon ausgehen, dass dem Wegprojekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Mit dem Wegprojekt wird das Tobel entgegen dem Dafürhalten der Rekurrentin klarerweise nicht irreversibel geschädigt und die Eingriffe erweisen sich als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (1,2 km langes Wegprojekt, das zwei Gemeindegebiete betrifft), des getätigten Verfahrensaufwandes (zwei Schriftenwechsel und Durchführung eines Augenscheins) und des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit

R2.2021.00071 Seite 30 VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 8.2. Die kommunalen Vorinstanzen beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Rekursgegner 1 und 2 abzusehen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Rekurrentin von vornherein keine Umtriebsentschädigung zuzuerkennen.

BRGE II Nr. 0291/2021 — Zürich Baurekursgericht 07.12.2021 BRGE II Nr. 0291/2021 — Swissrulings