BRGE III Nrn. 0049/2022 und 0050/2022 vom 6. April 2022 in BEZ 2022 Nr. 20 Die Bauherrschaft plante im Garten ihrer Liegenschaft einen Naturpool. Das Bauvorhaben wurde baurechtlich bewilligt. Die Kommission Tiefbau und Werke der Gemeinde H. erteilte ihr sodann unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Kanalisationsanschluss des Naturpools. Zugleich wurden Anschlussgebühren und Bearbeitungsgebühren erhoben. Aus den Erwägungen: 3. (…) Die die Genehmigung des Kanalisationsanschlussprojektes betreffenden angefochtenen Beschlüsse wurden folgendermassen begründet: Ob der geplante Naturpool an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen – und daher auch eine Bewilligung für diesen Anschluss erforderlich – sei, bestimme sich insbesondere nach dem Kreisschreiben der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. Juni 2001, welches Regelungen für Abfälle und Abwässer von öffentlichen und privaten Schwimmbädern und Badeanlagen mit einem Systeminhalt von weniger als 200 m3 enthalte. Demgemäss seien sämtliche Abwässer aus solchen Schwimmbädern und Badeanlagen in Schmutz- oder Mischwasserkanalisationen, die an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage ARA angeschlossen seien, einzuleiten. Als Abwasser von Schwimmbädern und Badeanlagen gälten das verbrauchte Badewasser, also Beckenüberlaufs- und Entleerungswasser, das Filter-Rückspülwasser und das Abwasser aus der Reinigung, die in der Regel ohne Vorbehandlung unter Einhaltung der geltenden Grenzwerte in die Kanalisation einzuleiten seien. Die erforderliche Bewilligung für den Kanalisationsanschluss sei der Bauherrschaft unter Auflagen zu erteilen. Gemäss den Bauplänen versickere der Überlauf des Naturpools vor Ort. Werde der Pool entleert, dürfe das verbrauchte Badewasser jedoch nicht über die Nachbargrundstücke oder den öffentlichen Grund abgeleitet werden; das Entleerungswasser sei stattdessen durch den Schacht A in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Dabei sei der Wasserabfluss auf maximal 5 l/s zu begrenzen. Die Anschlussgebühren betrügen 1,5 % der auf Fr. 105'000.-- geschätzten Baukosten plus 7,7 % Mehrwertsteuern, d. h. Fr. 1'696.30 (= Fr. 1'575.-- + Fr. 121.30); die definitive Abrechnung erfolge nach Vorliegen der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ. Die Kosten für die Anschlussbewilligung beliefen sich zusammen auf Fr. 572.--. 4. Die Rekurrierenden machen geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse auf der Annahme beruhten, ein Naturpool produziere verschmutztes Abwasser; das treffe jedoch nicht zu. Der geplante Naturpool sei mit einem künstlich angelegten Schwimmteich oder einer Sauna vergleichbar, die zwar wie der Pool einer baurechtlichen Bewilligung bedürften, aber ebenfalls kein Abwasser verursachten. (…) Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass es auf und unter der Wasseroberfläche des Naturpools aufgrund von Einträgen von Nährstoffen und
- 2durch das Baden im Wasser naturgemäss zu Verschmutzungen, insbesondere durch Algen, kommen werde. Das verunreinigte Wasser könne grundsätzlich immer sowohl mechanisch als auch chemisch gereinigt werden. Ausserdem sei fraglich, ob nach einem Handwechsel der Liegenschaft die künftigen Besitzer ebenfalls auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzichteten. Es sei deswegen nicht sichergestellt, dass der geplante Naturpool niemals geleert werden müsse. Der Pool sei deshalb zwingend an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Der Kanalisationsanschluss sei mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1 Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann, ist verschmutztes Abwasser (Art. 4 lit. f GSchG). Abwasser aus Gebäuden und von überdeckten Flächen ist generell dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen (Art. 5 Abs. 1 SEVO). Für den Anschluss von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an die öffentliche Siedlungsentwässerung werden Anschlussgebühren erhoben, welche in H. 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme betragen (Art. 17 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 SEVO).
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5.2 Wie sich aus den Unterlagen des Baugesuchs ergibt, ist der geplante Naturpool 6,5 m lang, 4,02 m breit und 1,35 m tief. Das Schwimmbecken weist eine durchgehende Breite von 3 m auf. An das Becken schliessen auf der dem Wohnhaus abgewandten Seite der 5,5 m lange Filter und ein Technikbereich an. Der aus teils verleimten massiven Nadelholzplatten gefertigte Pool fasst 30 m3 Wasser, das aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Der Pool wird nur einmal mit Wasser befüllt, da er über den Winter nicht entleert werden muss. Infolge steter Verdunstung an der Wasseroberfläche und für die Reinigung des Filters, die drei bis vier Mal im Jahr zu erfolgen hat, ist in periodischen Abständen Frischwasser nachzufüllen. Der Überlauf versickert in der rund um den Pool angelegten Hinterfüllung mit Kies bzw. Rundkorn. Der Bezug des für die Technik benötigten Stroms erfolgt ebenfalls aus dem öffentlichen Netz. Weiter ist der Homepage der Firma, die mit der Bauausführung betraut ist, zu entnehmen, dass in einem Naturpool das Wasser mit biologischen Filtern aufbereitet werde. Mikroorganismen im Filter entzögen dem Wasser die Nährstoffe. Als Folge davon bleibe das Wasser, ohne Einsatz von Chemie, lebendig und glasklar. Neben dem Schwimmbecken und dem Filter weise der Naturpool einen Technikbereich mit Pumpe auf. Das Wasser im Pool werde ganzjährig permanent durch einen ökologischen Filter gepumpt, wo es laufend gereinigt werde. Die Wasseraufbereitung erfolge mithin auf natürliche Weise, d. h. biologisch. Das Wasser bleibe ständig in Bewegung und bilde einen leichten Film. Dieser könne, wenn zu viele Nährstoffe ins Wasser gelangten, nach einiger Zeit sichtbar werden. Die meisten Nährstoffe gelangten direkt aus der Umwelt ins Wasser, z. B. Laub und Pollen, die in den Pool fallen oder gewindet werden. Auch beim Schwimmen und Planschen blieben Nährstoffe im Wasser zurück. Die Nährstoffe, die nicht biologisch abgebaut worden seien, würden in regelmässigen Intervallen durch (Rück-)Spülung aus dem Filter gewaschen. Zur Pflege und Wartung des Pools reiche es sodann aus, wenn dieser zwischendurch mit einem Poolsauger bzw. Poolroboter gereinigt werde. Es sei folglich keine Entleerung nötig; das Wasser bleibe vielmehr das ganze Jahr über im Naturpool. Mit sinkenden Temperaturen gehe der Pool in die Winterruhe über; die Pumpen liefen während der Wintermonate weiter. Da die Verkleidung des Pools aus Holz unter Wasser stehe, werde das Holz durchfeuchtet, luftdicht abgeschlossen und konserviert; eine Verrottung des Holzes sei deswegen ausgeschlossen. 5.3 Gemäss Art. 4 lit. d GSchG bedeutet Verunreinigung jedwede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers. Wie erwogen zählen zum Abwasser das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, das damit zusammen in der Kanalisation abfliessende Schmutzwasser und das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Der Naturpool wird nach den Angaben der Bauherrschaft und der Herstellerfirma aus Wasser der öffentlichen Wasserversorgung, d. h. Trinkwasser gespeist. In das eingelassene Wasser werden durch Pflanzen und Tiere, Wind und Verwehungen, durch das Baden im Pool und nicht zuletzt auch durch Luftverschmutzung naturgemäss Nähr- und Schmutzstoffe eingetragen.
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Infolgedessen wird das Leitungswasser, welches für den Betrieb des Pools zum Einsatz kommt, durch – häuslichen – Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert. Das im Naturpool befindliche Wasser gilt folglich nach Gewässerschutzgesetz als Abwasser. 5.4 Verschmutzt ist Abwasser, wenn es ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Art. 4 lit. f GSchG). Gemäss den Produktinformationen der Herstellerfirma, die im Wesentlichen mit denjenigen anderer Anbieter und des Schwimmteichverbands Schweiz übereinstimmen (vgl. Schwimmteiche planen, anlegen, bepflanzen (mein-schoener-garten.de), Swissteich / Swisspool – Der Spezialist für Schwimmteiche, Biopools und Pools, und Private Naturbäder (schwimmteichverband-schweiz.ch)), handelt es sich bei einem Naturpool um ein künstlich angelegtes Badegewässer, in welchem das Wasser durch eine elektrisch betriebene Pumpe umgewälzt und mit Sauerstoff versorgt wird. Mittels Pumpe gelangt das Wasser in einen Wasserkreislauf und vom Schwimmbecken in die Sand-, Kies- und/oder Phosphatfilter. Diese Filter sind der Lebensraum von Kleinstlebewesen, also Mikroorganismen, Phytoplankton und Zooplankton, welche die Nährstoffe und Schadstoffe aus dem Wasser aufnehmen und abbauen, wodurch das Wasser im Pool auf natürliche Weise laufend gereinigt wird. Die Wasseraufbereitung erfolgt rein biologisch, mithin ohne Einsatz von Chlor oder anderer chemischer Zusätze, Konservierungs- und Desinfektionsmittel. Zur Standardausrüstung eines Naturpools gehört sodann ein sogenannter Skimmer, d. h. ein Sauggerät, das Verunreinigungen auf der Wasseroberfläche ansaugt. Die Reinigung des Bodens und der Wände des Pools wird von einem zusätzlichen Gerät, einem sogenannten Poolroboter, übernommen. Weiter lässt sich der Aufwand für die Pflege und Wartung des Naturpools tief halten, wenn vor dem Baden geduscht wird und Haustiere vom Pool ferngehalten werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wasser bzw. Abwasser eines Naturpools ein Gewässer, falls es denn in ein solches gelangt, nicht im Sinne des Gewässerschutzgesetzes nachteilig verändern und verunreinigen würde. 5.5 Daran ändert auch das Kreisschreiben der Baudirektion vom 29. Juni 2001 nichts, demzufolge sämtliche Abwässer aus Schwimmbädern und Badeanlagen mit weniger als 200 m3 Wasser über Schmutz- oder Mischwasserkanalisationen in eine ARA einzuleiten seien. Diese verwaltungsinterne Dienstanweisung, die innerhalb des Kantons Zürich eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Vollzugsorgane bezweckt, enthält keine Rechtsnormen und statuiert deshalb für Private keine Pflichten und Rechte. Bringt der fragliche Naturpool, wie erwogen, kein verschmutztes Abwasser hervor, muss er im Gegensatz zu herkömmlichen Schwimmbädern auch nicht entleert werden. Zudem versickert das – nicht verschmutzte – Poolabwasser, welches überlauft, auf natürliche Weise im Rundkorn, welches um den Pool herum ausgebracht wird. Das Filter-Rückspülwasser verbleibt wiederum im Pool, wo es von neuem biologisch aufbereitet wird. Darüber https://www.mein-schoener-garten.de/schwimmteiche https://www.mein-schoener-garten.de/schwimmteiche https://www.swissteich.ch/ https://www.swissteich.ch/ https://www.schwimmteichverband-schweiz.ch/private-naturbaeder https://www.schwimmteichverband-schweiz.ch/private-naturbaeder
- 5hinaus resultiert aus dem Reinigungsprozess kein Abwasser. Aufgrund all dessen erweist sich das über 20 Jahre alte Kreisschreiben im vorliegenden Fall nicht mehr als einschlägig. 5.6 Mit der Erstellung des Naturpools tätigen die Rekurrierenden eine erhebliche Investition, weshalb sie sich an die oben genannten Benutzungsvorschriften und Regeln halten dürften. Davon abgesehen haben sie in der Rekursschrift ausdrücklich zugesichert, auf jeglichen Einsatz von Chemikalien zur Reinigung und Pflege des Pools zu verzichten. Insbesondere aber wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 ausdrücklich ein Naturpool bewilligt. Gemäss Art. 13 SEVO ist jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, erneut bewilligungspflichtig. Sollte somit der Pool entgegen dem bewilligten Bauvorhaben künftig doch geleert oder mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche Bewilligung einzuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu prüfen wäre. 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass aus dem Betrieb des geplanten und ausdrücklich so bewilligten Naturpools kein verschmutztes Abwasser anfällt und folglich für den Pool eine Anschlusspflicht nach Art. 8 Abs. 1 SEVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG entfällt.