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Zürich Baurekursgericht 12.08.2021 BRGE IV Nr. 0129/2021

12 août 2021·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,457 mots·~7 min·2

Résumé

Natur- und Heimatschutz. Kantonaler Gestaltungsplan. Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Sachverständigenkommissionen.

Texte intégral

BRGE IV Nr. 0129/2021 vom 12. August 2021 in BEZ 2021 Nr. 31 Streitgegenständlich war ein kantonaler Gestaltungsplan. Das Gestaltungsplangebiet umfasste mehrere Parzellen, wobei eine (Kat.-Nr. 5) den Standort der Schule W. darstellte. Diese Parzelle war mit mehreren Gebäuden überstellt. Drei davon befanden sich im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Der kantonale Gestaltungsplan sah auf der Parzelle fünf Baubereiche für Hochbauten vor. Geplant war u.a. ein Baubereich B_TL mit bis zu 30 m hohen Neubauten. Die Parzelle war als Teil der Umgebungszone U-Zo I mit Erhaltungsziel a im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfasst, wobei zwei inventarisierten Gebäude (H und P) auch als Einzelelemente mit Erhaltungsziel A aufgeführt waren und überdies ein Hinweis auf die Nordfassade des dritten inventarisierten Gebäudes E bestand. Schliesslich befand sich der überwiegende Teil des Gestaltungsplangebiets im Ortsbildperimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI), wobei das Gebäude H und der nördliche Teil des Gebäudes E als prägende oder strukturbildende Gebäude mit prägender Firstrichtung und ihre nördlichen Fassaden (und beim Gebäude E auch die östliche Fassade) als wichtige Begrenzungen von Strassen-, Platzund Freiräumen verzeichnet waren. Strittig war, ob eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) bzw. allenfalls der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen gewesen wäre. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent rügt unter anderem, obwohl die Voraussetzungen von § 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) erfüllt seien, habe man es unterlassen, eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) bzw. allenfalls der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen. Eine solche wäre aber schon für die Festsetzung der Baubereiche (u.a. betreffend Lage und Dimensionierung) erforderlich gewesen. Dem hält die Vorinstanz vernehmlassungsweise entgegen, die VSVK definiere nicht, was unter einer grösseren Baute oder Anlage zu verstehen sei. Neben der Grösse der Baute seien insbesondere auch deren potenzielle Einwirkungen auf das Schutzobjekt zu prüfen. Die zuständige Fachstelle sei zur Einschätzung gelangt, dass mit der geplanten Neugestaltung keine Beeinträchtigung des ISOS einhergehe und die Ziele des KOBI eingehalten würden. Insgesamt erfolge durch die Planung eine deutliche Aufwertung. Die potenziellen Einwirkungen auf die Schutzobjekte seien geprüft worden und die Ziele der Inventare würden nicht beeinträchtigt; insbesondere habe sich die Vorinstanz umfassend mit den Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzobjekte auseinandergesetzt. Im Rahmen des gesamten Planungsprozesses sei das ARE als die nach § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) für den Vollzug des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege zuständige Fachstelle involviert gewesen. Der Vorinstanz sei somit hinreichend Sachkompetenz zuzubilligen. Ein Gutachten der kantonalen Sachverständigenkommissionen sei entsprechend nicht einzuholen gewesen.

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5.1 Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d VSVK nehmen die kantonalen Sachverständigenkommissionen unter anderem Stellung zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung. Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei den drei auf der Campus-Parzelle befindlichen und verbleibenden Gebäuden P, H und E um Objekte handelt, die als Objekte von regionaler Bedeutung im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung erfasst sind. Dabei gilt die in § 3 Abs. 1 lit. d VSVK statuierte Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme nicht lediglich für bereits formell unter Schutz gestellte Objekte, sondern auch für Objekte, die (als potenzielle Schutzobjekte) in einem Inventar erfasst sind (vgl. etwa die Konstellation in VB.2018.00168 vom 27. Juni 2019, E. 3.1). Die genannte Bestimmung kommt sodann nicht lediglich dann zum Tragen, wenn sich ein Projekt im Stadium des Baubewilligungsverfahrens befindet. Vielmehr können von ihr auch Gestaltungspläne erfasst sein (vgl. implizit VB.2017.00060 vom 8. März 2018, E. 3.4, wo eine Gutachtenspflicht lediglich deshalb verneint wurde, weil im fraglichen Verfahren ausschliesslich ortsbildschutzrechtliche Aspekte im Streit standen, während der Umstand, dass ein Gestaltungsplan Gegenstand des Verfahrens bildete, die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 VSVK nicht ausgeschlossen hätte). Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG), wo bei Vorliegen einer Bundesaufgabe die spezifische Interessenabwägung und die Gutachtenspflicht gemäss den genannten Bestimmungen auch für projektbezogene Sondernutzungspläne als massgeblich erachtet werden, sofern der Sondernutzungsplan Elemente eines baurechtlichen Vorentscheids enthält (BGE 145 II 176, E. 4; vgl. auch Zufferey, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, hrsg. von Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, 2. A., 2019, Art. 2 Rz. 32). Mit dem vorliegend streitbetroffenen kantonalen Gestaltungsplan werden insbesondere Lage, Einbettung und Höhenverlauf der geplanten Neubauten und baulichen Erweiterungen für die einzelnen Baukörper individuell und relativ detailliert bestimmt (…). Jedenfalls ist mit Blick auf ein zukünftiges Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass mit Lage und Höhe gerade diejenigen Parameter, die hinsichtlich der im Gestaltungsplanperimeter liegenden Inventarobjekte von besonderer Bedeutung sind, als bereits durch den Gestaltungsplan festgelegt und damit grundsätzlich realisierbar und jedenfalls einer umfassenden Überprüfung nicht mehr zugänglich erachtet würden. Entsprechend kann die Stellungnahme durch eine kantonale Sachverständigenkommission (sofern die übrigen Voraussetzungen einer solchen gegeben sind; vgl. dazu sogleich) sinnvollerweise nur im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans erfolgen und nicht in ein späteres Baubewilligungsverfahren verwiesen werden. Die geplanten Neubauten und baulichen Erweiterungen auf der Parzelle Kat.-Nr. 5, auf der sich auch die drei überkommunalen Inventarobjekte befinden, erfolgen aufgrund des unmittelbaren räumlichen Bezugs «im Bereich» der fraglichen Inventarobjekte. Strittig ist, ob es sich um «grössere Bauten und Anlagen» handelt. Dies ist bereits aufgrund der Dimensionen des Vorhabens zu bejahen: Nicht nur umfasst dieses insbesondere den markanten und hohen Neubau im Baubereich B_TL (…), sondern überdies bedeutende bauliche

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Erweiterungen der bestehenden Gebäude H und E. Der seitens der Vorinstanz angeführte VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 6.3, hält bezüglich des fraglichen Kriteriums lediglich fest, in nicht eindeutigen Fällen seien neben der Grösse der Baute als Ganzes insbesondere auch deren potenzielle Einwirkungen auf das Schutzobjekt zu prüfen. Eine solche Prüfung erweist sich vorliegend an sich als obsolet, da das Vorliegen einer grösseren Baute namentlich mit Blick auf das Gebäude im Baubereich B_TL ohne Zweifel feststeht. Selbst wenn aber auch das Kriterium der Einwirkungen miteinbezogen wird, ändert dies entgegen der Vorinstanz nichts an der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 lit. d VSVK auf den vorliegenden Fall. So handelt es sich zum einen bei den baulichen Erweiterungen der Gebäude H und E um Eingriffe, die sich unmittelbar auf das Erscheinungsbild der entsprechenden Inventarobjekte auswirken. Dass dabei die Erweiterung im südlichen Bereich erfolgt, während teilweise die nördliche Fassade als besonders bedeutsam erachtet wird, führt nicht dazu, dass eine rechtlich relevante Einwirkung von vornherein zu verneinen wäre. Vielmehr wäre es gerade Aufgabe einer entsprechenden Begutachtung, das Ausmass der fraglichen Einwirkung auf die Inventarobjekte näher zu untersuchen. Dass sich bereits im jetzigen Zeitpunkt eine auch bloss potenzielle Einwirkung ausschliessen liesse, lässt sich jedenfalls nicht sagen. Es kommt hinzu, dass sowohl die Erweiterung des Gebäudes E als auch (und insbesondere) der Neubau im Baubereich B_TL die bestehenden Inventarobjekte überragen und damit nicht nur generell deren Wahrnehmung von Drittstandorten aus beeinflussen, sondern sich insbesondere auch auf ihre Erscheinung von Norden her auswirken werden. Auch unter Einbezug des Kriteriums der potenziellen Auswirkungen auf die Inventarobjekte ist mithin von «grösseren Bauten» im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d VSVK auszugehen. Sind damit sämtliche Anwendungsvoraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt, so resultiert daraus eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der KDK oder NHK. Dass die kantonale Denkmalpflege des ARE Projekte im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten (Ortsbildschutz) gemäss Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung (BVV) zu beurteilen hat, hierfür die notwendigen Fachkenntnisse besitzt und diese Beurteilung gegebenenfalls bei den Akten liegt, macht eine «Stellungnahme» bzw. ein Gutachten einer unabhängigen kantonalen Sachverständigenkommission nicht entbehrlich, da einer solchen Stellungnahme besonderes Gewicht zukommt (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168, E. 3.3.2). Damit sind die Verweise der Vorinstanz auf die Einschätzung der «zuständigen Fachstelle» von vornherein unbehelflich, ganz abgesehen davon, dass sich das als Beilage zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingereichte knapp zweiseitige Schreiben auf eine ortsbildschutzrechtliche Beurteilung (ISOS, KOBI) beschränkt und damit eine andere Thematik als die ausstehende Stellungnahme der kantonalen Sachverständigenkommission betrifft. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, mit denen materiell die Ortsbildschutzverträglichkeit des streitbetroffenen Gestaltungsplans dargelegt werden soll. Schliesslich lassen sich auch dem Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) keine weitergehenden Beurteilungen entnehmen, beschränkt er sich hinsichtlich des Denkmalschutzes doch auf die Wiedergabe der Inventareinträge sowie Ausführungen zu den erfolgten

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Inventarentlassungen. Auch die Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 PBG vermag dieses selbstredend nicht von der Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme nach Massgabe von § 3 Abs. 1 VSVK zu entbinden. 5.2 Damit fehlt es vorliegend an der erforderlichen Stellungnahme einer kantonalen Sachverständigenkommission, wobei eine solche zur Wahrung des Instanzenzugs nicht durch die Rekursinstanz, sondern durch die Vorinstanz einzuholen ist. Dabei steht es dieser frei, nebst dem Gutachten der KDK oder NHK auch ein Gutachten der Eidgenössischen Denkmalpflege (EDK) bzw. der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen (vgl. in diesem Sinn VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168, E. 3.4).

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