BRGE IV Nr. 0112/2018 vom 16. August 2018 in BEZ 2019 Nr. 13
(Bestätigt mit VB.2018.00608 vom 7. Februar 2019) Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte die Baubehörde dem Gesuchsteller die Bewilligung für die Erstellung und die Inbetriebnahme einer Gasfeuerung in seiner Liegenschaft. Dieser gelangte hiergegen ans Baurekursgericht, da er der Ansicht war, die neue Anlage bedürfe keiner gebührenpflichtiger Bewilligung und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, er habe wegen eines Defekts das Gas-Wärmeerzeugungsgerät ersetzen lassen. Für das alte Gerät habe eine Bewilligung aus dem Jahr 2008 bestanden. Die angefochtene Bewilligung enthalte alles noch einmal, was darin bereits enthalten gewesen sei. Es sei unzulässig, für das Gleiche zweimal eine Bewilligung zu erteilen und Gebühren zu erheben. Das streitbetroffene Gas-Wärmeerzeugungsgerät sei ein Durchlauferhitzer und könne nicht mit einem Heizkessel gleichgesetzt werden. Somit handle es sich beim Austausch des Gerätes um einen blossen Brennerersatz, für welchen gemäss dem Vollzugsordner Energie der Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) auf dem Installationsattest bloss zu bestätigen sei, dass er auf die bestehende Abgasanlage passe. Es bedürfe keiner gebührenpflichtigen Bewilligung. Der Einsatz eines baugleichen neuen Geräts komme einer Reparatur gleich, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sei. (…) 2.3.1 Für die Erstellung oder den Umbau einer Heizung ist eine Bewilligung notwendig (§ 309 Abs. 1 lit. d PBG), die im Anzeigeverfahren erteilt wird (§ 14 lit. i Bauverfahrensordnung [BVV]). Unter den Begriff «Heizung» fallen sowohl Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung als auch Wärmeabgabe. Wärmeerzeuger sind jegliche Arten von Wärmeproduktionsanlagen wie Heizkessel, Wärmepumpen, Elektroheizungen etc. Ein Heizkessel in diesem Sinne besteht aus mehreren Komponenten, u.a. aus Brenner (betrieben mit Öl oder Gas), Brennkammer und Rohrleitungen darum herum, in denen das Heizwasser zirkuliert (Wärmetauscher). Das Auswechseln eines Heizkessels ist ein bewilligungspflichtiger Umbau der Heizung, weil für Heizkessel Vorschriften bestehen, deren Einhaltung im Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Wird zum Beispiel ein mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur unter 110° C aufweist, muss der Kessel grundsätzlich die Kondensationswärme ausnützen (§ 22a Besondere Bauverordnung I [BBV I]). Sodann müssen die Anlagen, namentlich Heizkessel mit Brennern für gasförmige Brennstoffe, die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen und die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) einhalten (vgl. Art. 20 f. und Anhang 4 Ziff. 211 LRV).
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2.3.2 Wird wie im vorliegenden Fall ein Wärmeerzeugungsgerät komplett ersetzt, ist dafür eine Bewilligung einzuholen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich beim fraglichen Gas-Wandheizgerät entgegen der Auffassung des Rekurrenten um einen Heizkessel im Sinne von § 22a BBV I und Art. 20 f. und Anhang 4 LRV handelt; er wird von der Herstellerfirma denn auch als solcher bezeichnet. Das Gerät enthält in einer kompletten Einheit alle für die Wärmeerzeugung benötigten Komponenten eines Heizkessels. Mithin wird mit dem Ersatz des Gerätes nicht nur der eigentliche Brenner ausgetauscht. Für die Bewilligungspflicht ist sodann unerheblich, ob und welche Art Gerät zuvor in Betrieb war. Geprüft wird die Vorschriftsmässigkeit der konkret beantragten Anlage und nur für diese wird die Bewilligung erteilt. Demgemäss bezog sich auch die Feuerungsbewilligung vom 14. Januar 2008 auf die damals beantragte Anlage und nicht auf den Betrieb einer Gasfeuerung im Allgemeinen. Es trifft somit nicht zu, das zweimal für das Gleiche eine Bewilligung erteilt wurde, zumal der Rekurrent lediglich von einem baugleichen Gerät spricht und nicht von einem identischen Produkt. Und selbst wenn die bestehende Anlage durch ein identisches Gerät ersetzt worden wäre, wäre in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob dem tatsächlich so ist. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch des Rekurrenten zu Recht in einem Bewilligungsverfahren behandelt. Gemäss § 13 Abs. 2 BVV gelten Bauvorhaben im Anzeigeverfahren als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine andere Anordnung trifft. Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren aber auch mit der Mitteilung abschliessen, dass dem Vorhaben nichts entgegenstehe, oder mit einer gleichartigen Verfügung, in der – wie im hier zu beurteilenden Fall – Bedingungen und Auflagen sowie eine Behandlungsgebühr festgesetzt werden (§ 18 Abs. 1 lit. a und b BVV). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Bewilligungsverfahren in die angefochtene, gebührenpflichtige Bewilligung für wärmetechnische Anlagen mündete. (…)