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Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 15.12.2025 J 2025 28

15 décembre 2025·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht sonstige Kammern·PDF·431 mots·~2 min·4

Résumé

Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (Aufsichtsbeschwerde) | Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE PRÄSIDENTIN An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Telefon 041 / 728 52 70 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG Gesuchstellerin vertreten durch PD Dr. iur. Mirina Grosz, grosz poledna rc ag, Niederdorfstrasse 18 Postfach, 8024 Zürich betreffend Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (Aufsichtsbeschwerde) J 2025 28

– 2/3 – K 2024 5 ergeht nach Einsicht in das Gesuch der A.________ AG vom 12. Dezember 2025, mit welchem die Gesuchstellerin um Zugang ersuchte zu folgenden Dokumenten: "Telefonnotizen vom Januar 2018 im Zusammenhang mit der Beschwerde von Willensvollstrecker Dr. B.________, Zug, und Erbe C.________ gegen den Entscheid des Gemeinderates D.________ vom 16. Oktober 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde im Nachlass von E.________ sel. / vorsorgliche Massnahme"; und in Erwägung, dass - gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten; - indes gemäss § 3 Abs. 1 lit. a) des Öffentlichkeitsgesetzes kein Auskunftsanspruch besteht gegenüber den Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege; - demnach nach gesetzgeberischer Wertung das Vertrauen in die Vertraulichkeit von einem Gericht vorgelegten Akten höher wiegt als die Informationsinteressen Dritter; - diese Einschränkung aus dem von der Gesuchstellerin verwendeten Formular hervorgeht, welches festhält: "Der Bereich Rechtsprechung (laufende und abgeschlossene gerichtliche Verfahren und Strafuntersuchungen) ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Das vorliegende Formular verwenden Sie nur dann, wenn Sie amtliche Dokumente einsehen möchten, welche die administrativen Aufgaben der Rechtspflege betreffen (z.B. Rechenschaftsbericht)"; - die Gesuchstellerin trotz dieses Hinweises ein nicht näher begründetes Gesuch stellt um Herausgabe von Dokumenten, mutmasslich betreffend abgeschlossene Gerichtsverfahren (wobei prima vista nicht klar ist, um welche Verfahren es sich handeln könnte und ob die gewünschten Dokumente existieren und sich beim Verwaltungsgericht befinden, was aber auch nicht näher abgeklärt werden muss); - auf das Gesuch demnach nicht einzutreten ist, da es keine vom Transparenzanspruch umfassten amtlichen Dokumente zum Gegenstand hat; - das Gesuch zwar als trölerisch bezeichnet werden muss, seine Behandlung indes zufolge seiner offensichtlichen Unzulässigkeit auch keinen erheblichen Aufwand verursacht, so dass auf eine Erhebung von Kosten unter Verweis auf § 17 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz zu verzichten ist; - Jedoch im Sinne von § 17 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz darauf hinzuweisen ist, dass künftig bei ähnlichen Gesuchen für den unnötigen Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden, welche sich voraussichtlich zwischen Fr. 500. und Fr. 1'000. bewegen werden;

– 3/3 – K 2024 5 Folgender Beschluss: 1. Auf das Einsichtsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (im Doppel). Zug, 15. Dezember 2025 Die Präsidentin Dr. iur. Diana Oswald

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