VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 29. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2026 63
2 Haftrichterverfügung V 2026 54 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1984, litauischer Staatsangehöriger, wurde vom Fürstlichen Landgericht am 24. Februar 2021 u.a. wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und mit einem zehnjährigen Einreiseverbot für das Fürstentum Lichtenstein und die Schweiz belegt. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Antragsgegner am 24. Februar 2026 u.a. wegen mehrfacher Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verhängte eine zehnjährige Landesverweisung. Weiter sind mehrere Strafregistereinträge in Deutschland, Schweden und Luxemburg aktenkundig. Nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. April 2026 wurde er vom Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) am 10. April 2026 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 17. April 2026 wurde er erneut aufgegriffen von der Kantonspolizei Graubünden. Nach Zuführung in den Kanton Zug hat ihn das AFM am 22. Mai 2026 ein weiteres Mal nach Vilnius (Litauen) ausgeschafft (vgl. V 2026 45). Bereits am 26. Mai 2026 musste er nach entsprechender Fahndung von der Bündner Polizei wiederum festgenommen werden aufgrund Verdachts des Tatbestandes "Schrecken der Bevölkerung", begangen am 25. Mai 2026 im Bahnhof Chur. Am 27. Mai 2026 wurde er dem AFM zugeführt, welches gleichentags die Ausschaffungshaft anordnete. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 29. Mai 2026, 14.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für die litauische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
3 Haftrichterverfügung V 2026 54 chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Gemäss Akten wurde der Antragsgegner seit dem 26. Mai 2026, 9:00 Uhr, für die Zuführung an das AFM am 27. Mai 2026 polizeilich festgehalten. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 29. Mai 2026, 14:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde und unter anderem der Grund nach Artikel 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG setzt voraus, dass die ausländische Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Eine rechtskräftige Landesverweisung ist einem Einreiseverbot gleichzusetzen (vgl. Janine Sert, in: Stämpflis Handkommentar zum
4 Haftrichterverfügung V 2026 54 AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 75 N 16). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein weiterer Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.2 Mit rechtskräftigen Urteilen des Fürstlichen Landgerichts vom 24. Februar 2021 und des Strafgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2026 wurde der Antragsgegner je für 10 Jahre des Landes verwiesen. Nichtsdestotrotz reiste er wiederholt (aktenkundig erstmals festgestellt am 1. November 2024, letztmals nach am 22. Mai 2026 erfolgter Ausschaffung) in die Schweiz ein und delinquierte hier in erheblicher Weise. 3.3 Eingangs der Haftprüfungsverhandlung antwortete der Antragsgegner auf die Frage, ob er die Litauisch-Dolmetscherin verstehe, welche trotz aktenkundigen guten Englischkenntnissen auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin organisiert wurde, er verstehe nur ein wenig, er habe litauisch etwas verlernt. Marsianisch wäre besser für ihn. Er sei von Beruf Richter, gebe gute Ratschläge und werde dafür bezahlt. Er kenne hier in der Schweiz viele Leute, die er gerne besuche, er werde somit bei nächster Gelegenheit wieder in die Schweiz reisen. Die Landesverweise seien reine Bürokratie, in der Realität bestünden diese Verbote nicht, er sei Europäer, er brauche keinen Ausweis. Er wohne nicht in Litauen, er wohne in Europa. Betreffend Rückführung gab er an, er wolle nicht allein zurückfliegen, er benötige Personal, welches ihn begleite. Er habe eine Hamburger Adresse, welche noch immer aktuell sei. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er sich unwissend, man müsse die Ärzte fragen. Auf Vorhalt der ärztlichen Bescheinigung über die gegebene Hafterstehungsfähigkeit vom 26. Mai 2026, meinte er entgegnend, es sei lediglich gestern (28. Mai 2026) eine Krankenschwester gekommen, welche den Blutdruck gemessen habe. Weiterungen über seinen gesundheitlichen Zustand ergaben sich keine. Abschliessend gab er zu Protokoll, wir würden uns an diesem Tisch wieder sehen. 3.4 Die Vertreterin des AFM führte an der Verhandlung aus, dass eine rechtskräftige Landesverweisung bestehe, der Antragsgegner trotzdem in die Schweiz eingereist sei und sein Verhalten darauf schliessen lasse, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen werde. Ausweisdokumente seien nicht vorhanden, die Identität sei aufgrund der Fingerabdrücke gesichert. Die Zustimmung für die Rückübernahme des Heimatlandes werde aufgrund der bereits zweimal erfolgreichen Rückführung sicher erteilt; es sei wiederum mit vier bis sechs Wochen zu rechnen. Zur angeblichen Wohn-
5 Haftrichterverfügung V 2026 54 adresse in Hamburg sei dem AFM nichts bekannt, mangels Aufenthaltsbewilligung in Deutschland noch anderswo sei dies auch nicht verifiziert worden. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, der Antragsgegner habe [hier] keine Wohnadresse, keinen geregelten Aufenthalt, weder Familienmitglieder noch finanzielle Mittel. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, bisher habe es keine Probleme gegeben, die medizinische Versorgung sei gewährleistet, auch im ZAA, wo die weitere Haft vollzogen werde. 3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offensichtlich gegeben sind. Trotz zwei bestehenden zehnjährigen Landesverweisen ist der Antragsgegner innert den Verweisungsfristen wiederholt in die Schweiz eingereist. Auch gab er ohne Umschweife zu verstehen, dass er nicht gewillt sei, den behördlichen Anordnungen nachzukommen und trotz der bestehenden Verbote wieder einreisen werde. 4. 4.1 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. 4.2 Der Antragsgegner hat keinerlei relevante Beziehungen zur Schweiz. Seine finanziellen Verhältnisse sind gänzlich unklar. Er bestätigte ungefragt, dass die im Polizeirapport der Kantonspolizei Graubünden aufgeführte Adresse in Hamburg nach wie vor gültig sei. Ob dies eine melderechtliche Relevanz hat, insbesondere bezogen auf den allfälligen Bezug auf Bürgergeld, sei dahingestellt, zumal er auf konkrete Frage keine Wohnadresse angeben wollte. Mit Blick auf seine wiederholte Missachtung der Einreiseverbote und seiner damit einhergehenden wiederholten schweren Delinquenz (Brandstiftung etc.), seiner klaren Aussage, auch künftig trotz Verbot wieder einzureisen, erscheint die Haft ohne weiteres sowohl geeignet als auch erforderlich, den Vollzug der Ausschaffung sicherzustellen, zumal er sich explizit um die behördlichen Anordnungen geradezu foutiert. Seine Respektlosigkeit gegenüber den Mühen des Rechtsstaates trat auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung in seinem Aussageverhalten augenscheinlich zutage (bspw. Marsianisch als bevorzugte Sprache, Landesverweise reine Bürokratie, werde sowieso wieder kommen, benötige Personal für Rückflug, etc.). Mildere Massnahmen wie Eingrenzung oder Meldepflicht scheiden daher zum vornherein aus. Übereinstimmend mit dem AFM sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre; die
6 Haftrichterverfügung V 2026 54 medizinische Versorgung während der Haft ist notorisch gewährleistet, wie auch die Haftbedingungen hier in Zug und später im ZAA den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM aktenkundig bereits die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung in die Wege geleitet. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz und auch der umliegenden Staaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und der Antrag um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten ohne weiteres als verhältnismässig. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es besteht kein Grund vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
7 Haftrichterverfügung V 2026 54 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. August 2026, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung); - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv); - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug; - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 29. Mai 2026 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am