VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider URTEIL vom 15. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Bedingte Entlassung) V 2026 62
2 Urteil V 2026 62 A. A.________, geboren am B.________ 1998, Staatsangehöriger C.________, befindet sich seit dem 25. Februar 2026 im Vollzug einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, in der Strafanstalt Zug. Gemäss dem Vollzugsauftrag vom 20. Mai 2026 fallen das Strafende auf den 23. Juli 2026 und der Zwei-Drittel- Termin auf den 3. Juni 2026 (VBD-act. 1.1). Mit Blick auf Letzteren prüfte der Vollzugsund Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) die Voraussetzungen der bedingten Entlassung und erliess am 21. Mai 2026 eine Verfügung über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug unter Auflagen (SMV.2026.169/48). Die Prüfung erfolgte aufgrund des Gesuchs von A.________ vom 14. April 2026, des Vollzugsberichts der Strafanstalt Zug vom 12. Mai 2026 (VBD-act. 1.2), von telefonischen Rückmeldungen seitens des Amts für Migration des Kantons Zug (AFM) sowie eines Auszugs aus dem Strafregister vom 15. Mai 2026 (VBD-act. 2.1). Da die aufgrund der Akten beurteilte Legalprognose von A.________ sowohl bei einer Vollverbüssung der Strafe als auch bei einer bedingten Entlassung ohne Auflagen ungünstig bzw. nicht positiv ausgefallen sei, wobei alle anderen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten seien, beschloss der VBD, A.________ bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, sobald die zur Ausschaffung nötigen Papiere vorliegen würden und die Ausreise aus der Schweiz direkt im Anschluss an den Strafvollzug gesichert sei. Der VBD verfügte daher am 21. Mai 2026 Folgendes: A.________ wird zum Zeitpunkt der erfolgten Ausschaffung, frühestens aber am 3. Juni 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die zu diesem Zeitpunkt offene Reststrafe beträgt 50 Tage Freiheitsentzug. Sollte A.________ zu einem späteren Zeitpunkt bedingt entlassen werden, reduziert sich der Strafrest entsprechend. Gleichzeitig wird eine Probezeit von einem Jahr angeordnet, diese beginnt am Tag der bedingten Entlassung. Diesem Entscheid lag auch das von A.________ wahrgenommene rechtliche Gehör vom 12. Mai 2026 zugrunde, wonach er nach C.________ zurückkehren möchte (VBD-act. 5.4). B. Gegen die Verfügung SMV.2026.169/48 vom 21. Mai 2026 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2026 (Eingang beim Gericht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, soweit verständlich, die bedingungslose Entlassung per 3. Juni 2026, damit er seine Ausreise nach C.________ organisieren könne. Nach Angaben des C.________ Konsulats gehe dies nur ausserhalb des Strafvollzugs (act. 1). C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 entzog das Gericht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 8). Hiergegen erhob A.________ Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (act. 12).
3 Urteil V 2026 62 D. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2026 schloss der VBD auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte er mit, die Verfügung SMV.2026.169/48 vom 21. Mai 2026 wiedererwägungsweise durch die Verfügung SMV.2026.169/63 vom 3. Juni 2026 ersetzt zu haben. Dispositiv Ziffer 1 sei angepasst worden und das bedingte Entlassungsdatum auf den 4. Juni 2026 festgesetzt worden. Dies sei aufgrund des Eingangs des rechtskräftigen Strafbefehls 3A 2026 242, mit welchem der Vollzug von zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden war, notwendig geworden (act. 13 sowie VBD-act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. An die Form von Laienbeschwerden stellt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der konstanten Praxis des Bundesgerichts keine besonderen Anforderungen. Dies gilt insbesondere für Beschwerden wenig sprachkundiger Ausländer. Die vorliegende Beschwerde vermag somit den minimalen formellen Anforderungen zu genügen. 1.2 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
4 Urteil V 2026 62 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt betroffen. Inhaltlich verlangt er eine bedingte Entlassung ohne Auflagen, damit er die notwendigen Papiere für seine Ausreise nach C.________ beschaffen könne. Der Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 3. Der VBD hat vor Einreichung seiner Vernehmlassung die Verfügung SMV.2026.169/48 vom 21. Mai 2026 in Wiedererwägung gezogen und Dispositiv Ziffer 1 angepasst. Die übrigen Ziffern blieben unverändert (Verfügung SMV.2026.169/63 vom 3. Juni 2026 [VBD-act. 7]). 3.1 Grundsätzlich führt die Wiedererwägung einer Verfügung während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens (pendente lite) nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die neue Verfügung indessen nur teilweise den Begehren, darf die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden; diesfalls ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.4.2). 3.2 Vorliegend verhält es sich umgekehrt und es stellt sich die Frage, ob es sich um eine reformatio in peius (vgl. § 71 Abs. 1 VRG) handelt, weil die unbedingt zu vollziehende
5 Urteil V 2026 62 Freiheitsstrafe um einen Tag verlängert wird. Allerdings geht es dem Beschwerdeführer um eine bedingte Entlassung ohne Auflagen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist der betreffende Tag doch schon in der Vergangenheit und eine Ausreise per 4. Juni 2026 ist nicht möglich gewesen. Damit verbleibt es bei der Prüfung, ob die bedingte Entlassung unter der Auflage, dass in diesem Zeitpunkt die Ausreise gesichert ist, rechtmässig verfügt worden ist. 4. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst hat, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gleichwohl stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Von diesem Grundsatz darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d; 119 IV 5 E. 2; BGer 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an. Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest – mindestens aber einem Jahr – entspricht. Während die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzungen der bedingten Entlassung (die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem VBD die dritte Voraussetzung (positive Legal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge der negativen Legalprognose und in Anbetracht des ausländerrechtlichen Status des Gefangenen erachtet der VBD die Gewährung der bedingten Entlassung nur unter der zwingenden Voraussetzung der erfolgreichen Ausschaffung des Beschwerdeführers als möglich (vgl. VBD-act. 3.1 Ziff. 4.4). 5. 5.1 Mangels Beurteilungskriterien im Gesetzestext ist für die Erstellung der Legalprognose die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Danach sind im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei vor allem "die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung" zu prüfen sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1b; 104 IV 281 E. 2; 104 Ib 330 E. 2). Die für die Prognose massgeblichen Kri-
6 Urteil V 2026 62 terien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3). Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung und Bewertung sowie namentlich die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen (Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136, 4. Aufl. 2019, Art. 86 N 12). Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung darf nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa Wohlverhalten des Verurteilten im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Delikte sprechen (BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Individualprognose vorzunehmen, und von einem allfälligen Schematismus ist abzusehen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 12). 5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt darüber hinaus die Differenzialprognose, welche eine Abwägung voraussetzt, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 4a). Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa in Betracht die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktsaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird (insbesondere bei rechtshängigen migrationsrechtlichen Verfahren), ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen. Jedenfalls zulässig ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verknüpfung (im Sinne einer Bedingung) von bedingter Entlassung und Landesverweisung, wenn die Prognose für die Le-
7 Urteil V 2026 62 bensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGer 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1). 5.3 Der VBD hat unter Würdigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, der neueren Einstellung zu seinen Taten und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse eine Beurteilung der Legalprognose vorgenommen. Zunächst ins Gewicht fielen die vier Einträge im Strafregisterauszug infolge Verstössen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch, Drohungen, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung und migrationsrechtlicher Delikte (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt; VBD-act. 2.1). Überdies wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2025 bedingt entlassen, delinquierte innerhalb der Probezeit aber erneut. Infolgedessen und aufgrund der Deliktskategorien erkannte der VBD – zu Recht – auf eine gewisse Uneinsichtigkeit und fehlende Strafempfindlichkeit, was sich negativ auf die Legalprognose auswirkt (VBD-act. 3.1 E. 4.1). Ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers wertete der VBD die Einstellung zu den verübten Taten. Explizite Gespräche zu den Delikten konnten zufolge des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers nicht stattfinden (vgl. VBD-act. 1.2 Ziff. 5). Der VBD schloss, auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Verurteilungen wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, dass der Beschwerdeführer seine Lehren noch nicht gezogen hat (VBD-act. 3.1 E. 4.2). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung stufte der VBD ebenfalls als nicht positiv ein. Dies ist mit Blick auf den Vollzugsbericht vom 12. Mai 2026 nicht zu beanstanden. Soziale Beziehungen sind, mit Ausnahme des Kontaktes zu seinen Eltern in C.________, keine bekannt. Er hat auch keine persönlichen Besuche erhalten. Kontakt pflegte er einzig mit dem muslimischen Seelsorger der Strafanstalt Zug. Der Beschwerdeführer gibt zu verstehen, dass er nach C.________ zurückkehren will. Allerdings versteht er es nicht, dass zuerst die Haftstrafe verbüsst werden muss. Zudem besteht er auf eine hohe Selbstbestimmung, wie die Ausreise ablaufen soll (VBDact. 1.2 Ziff. 10 und 12). Fehlt es an einem intakten Beziehungsnetz und ist auch davon auszugehen, dass er bei einer bedingten Entlassung ohne Auflage in finanzieller Hinsicht nicht für sich selbst sorgen kann, ist die Annahme des VBD, dass der Beschwerdeführer diesfalls erneut straffällig wird, nicht von der Hand zu weisen. Eine bedingte Entlassung ohne Auflage scheidet demzufolge aus. Da auch die Vollverbüssung aus den gleichen Gründen – die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten fällt kaum geringer aus – keine valable Option darstellt, hat der VBD zu Recht erwogen, dass die Legalprognose besser ausfällt, wenn die bedingte Entlassung mit der Auflage verbunden wird, in den Heimatstaat zurückzukehren. Dort verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz, insbesondere besteht
8 Urteil V 2026 62 ein Kontakt zu seinen Eltern, weshalb er auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung zählen kann. Überdies bekräftigte er mehrfach selbst, dass er in sein Heimatland zurück will. Die Würdigung des VBD, in welche er sämtliche relevanten Umstände miteinfliessen liess, ist folglich nicht zu beanstanden. 5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer allenfalls gegen die ihm auferlegte Probezeit von einem Jahr wendet (Dispositiv Ziffer 2), was aus seinen Ausführungen nicht hinreichend klar hervorgeht, wäre ihm ohnehin nicht zu folgen. Wie der VBD zutreffend vorbringt, entspricht dies dem Mindestmass gemäss Art. 87 Abs. 1 StGB. Eine Aufhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Legalprognose bei der bedingten Entlassung mit der Auflage, in den Heimatstaat zurückzukehren, für den Beschwerdeführer besser ausfällt als die Prognose bei der Vollverbüssung der Strafe, aber auch besser als bei einer bedingten Entlassung ohne diese Auflage, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich in der Freiheit bei einem Verbleib in der Schweiz bewähren wird. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Eine Beteuerung, er werde unmittelbar nach der Freilassung keine weiteren Straftaten begehen (vgl. act. 1 S. 2), erscheint angesichts seiner dargelegten Vorgeschichte als wenig glaubhaft (vgl. E. 5.3 hiervor). Die von der Vorinstanz angeordnete bedingte Entlassung mit der Auflage der Ausreise in den Heimatstaat erweist sich prognostisch gesehen als optimale Lösung auf dem Weg zur Resozialisierung des Täters. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegenden Auflage ist somit zu bejahen. Der Entscheid des VBD ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ergangen und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25 (§ 23 Abs. 4 VRG). In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 Abs. 1 lit. a VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Mangels wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten ab.
9 Urteil V 2026 62 7.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende VBD nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
10 Urteil V 2026 62 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und unter Beilage der Vernehmlassung vom 10. Juni 2026), an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug und an das Schweizerische Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung (7B_753/2026), Lausanne. Zug, 15. Juni 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am