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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 02.04.2026 V 2026 37

2 avril 2026·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·1,765 mots·~9 min·2

Résumé

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 2. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. B.________, Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 75 f. AIG) V 2026 37

2 Haftrichterverfügung V 2026 37 A. A.________, gambischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 11. August 2000 erstmals in die Schweiz ein und stellte am 14. August 2000 unter falschem Namen ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Am 14. Dezember 2001 wurde er nach Gambia ausgeschafft. Am 8. Februar 2003 reiste er wieder in die Schweiz ein (S. 2283). Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Antragsgegner mehrmals strafrechtlich verurteilt. Im Jahr 2002 wurde eine Verurteilung für Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) zu 20 Tagen Gefängnis und eine Busse ausgesprochen. Wegen einfacher Körperverletzung wurde er im Jahr 2003 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt. Im Juli 2004 wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Einreise, Missbrauch fremdenpolizeilicher Ausweispapiere sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über den Transport im öffentlichen Verkehr eine Teilzusatzstrafe von 30 Tagen Gefängnis erlassen. Infolge von Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 18. Februar 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse. Im Jahr 2010 wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sexueller Belästigung, Beschimpfung sowie Übertretungen des BetmG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse ausgefällt (BGer 2C_503/2014). Auf Grund dieser strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Antragsgegner im Februar 2003 und im September 2004 ausländerrechtlich verwarnt (BGer 2C_503/2014). Am 9. Mai 2012 heisst das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) die Einreise und den Aufenthalt unter Auflage klaglosen Verhaltens gut (S. 1081). Am 8. August 2012 wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (S. 2286; vgl. auch BGer 2C_503/2014). Am 11. März 2025 verweigerte das AFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (S. 1103), wobei diese Verfügung eine sehr ausführliche Schilderung des bisherigen Sachverhalts enthält. Am 14. April 2025 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er die Schweiz bis zum 2. Mai 2025 zu verlassen habe (S. 1126). Am 7. Mai 2025 fand das Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 1151), anlässlich dessen äusserte der Antragsgegner klar, dass er sich seinen Mitwirkungspflichten bei

3 Haftrichterverfügung V 2026 37 der Beschaffung von Reisepapieren verweigern werde. Auch sei er so gesund, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Aufgrund der Weigerung des Antragsgegners seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, fand einerseits eine Befragung auf der gambischen Botschaft statt (S. 1419 und S. 1425) und andererseits buchte das AFM einen Platz auf einen Sonderflug (S. 1159 f. und S. 1420). Der Antragsgegner hält sich seit dem 2. Mai 2025 rechtswidrig in Schweiz auf und wurde seither mehrfach wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen, so etwa am 19. Mai 2025, am 16. Juni 2025 sowie am 16. Februar 2026 (S. 1349). Während der Dauer seines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz (d.h. seit dem 2. Mai 2025) wurde der Antragsgegner auch wegen anderer (d.h. nicht ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt, so etwa am 6. August 2025 (S. 1286), am 14. August 2025 (S. 1506), am 11. November 2025 (S. 1296 und S. 1392) und am 28. Januar 2026 (S. 1467). Die Dauer des illegalen Aufenthalts in Verbindung mit der mehrfachen und jahrelangen Straffälligkeit in der Schweiz (vgl. Liste der Vorstrafen vorne) sprechen für eine fortgesetzte Missachtung behördlicher Weisungen (hier insbesondere der Weisung sich klaglos zu verhalten sowie der Weisung, die Schweiz bis zum 2. Mai 2025 zu verlassen). Vom 13. November 2025 (S. 1308) bis zum 20. Januar 2026 (S. 1327) befand sich der Antragsgegner in Haft, weshalb er nicht weiter delinquieren konnte. Am 30. März 2026 wurde der Antragsteller verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt (S. 1412 ff.). B. Am 1. April 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von einem Monat zu stützen (Folgeakten, S. 5 f. von 9). C. Am 2. April 2026 fand um 14 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

4 Haftrichterverfügung V 2026 37 Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

5 Haftrichterverfügung V 2026 37 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegen diverse Strafbefehle wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wird ein Einreiseverbot gegenüber dem Antragsgegner verfügen (voraussichtlich in KW 15 oder 16). Dieses Einreiseverbot wird für drei Jahre gültig sein. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Gambia innerhalb eines Monats vollzogen werden können. Der Sonderflug sei für April 2026 geplant. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner entweder im C.________ oder in der B.________ untergebracht werden. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 2. April 2026 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbedingungen in Ordnung seien, sein Gesundheitszustand (abgesehen von leichten Symptomen) gut sei. Weiter gibt er an, dass er willens sei, mit den schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten. 3.3 In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein Wegweisungsentscheid vor. Seit dem Ablauf der Ausreisefrist, d.h. seit bald einem Jahr, hält sich der Antragsgegner illegal in der Schweiz auf. In dieser Zeit wurde er mehrfach straffällig. Die Wegweisung kann erst vollzogen werden, wenn der Sonderflug startet. Es ist indessen absehbar, dass dies noch im April 2026 der Fall sein wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (unzählige strafrechtliche Verurteilungen) und behördlicher Weisungen (Weisung sich klaglos zu verhalten, Weisung die Schweiz zu verlassen) geprägt ist. Auch kommt der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach: Am 7. Mai 2025 fand das Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 1151), anlässlich dessen äusserte der Antragsgegner klar, dass er sich seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren verweigern werde. Auch waren sowohl die Befragung auf der gambischen Botschaft (S. 1419, S. 1425) als auch das Buchen eines Platzes auf dem Sonderflug nur nötig, weil sich der Antragsgegner geweigert hat, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Denn "die Botschaft von Gambia stellt Ersatzreisedoku-

6 Haftrichterverfügung V 2026 37 mente für Unfreiwillige nur aus, wenn diese im Rahmen einer zentralen Befragung offiziell anerkannt worden sind" (S. 1159). Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Beschaffung von Ersatzreisepapieren, Anhörung durch gambische Botschaft und Buchen eines Platzes im Sonderflug) sofort in die Wege geleitet. Sowohl das C.________ als auch die B.________ sind geeignete Einrichtungen für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist vorliegend aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft zumutbar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

7 Haftrichterverfügung V 2026 37 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von einem Monat, d.h. bis und mit dem 1. Mai 2026, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________ - Direktion der B.________ (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 2. April 2026 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am

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