VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 20. November 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________ C.________ alias B.________ C.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2020 72
2 Haftrichterverfügung A. A.________ C.________, geboren 1997, alias B.________ C.________, geboren 1998, irakischer Staatsangehöriger, reichte am 12. Oktober 2015 unter dem Namen B.________ C.________ beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstetten ein Asylgesuch ein. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Am 7. Januar 2016 wurde ihm als unbegleiteter Minderjähriger bis zum Erreichen der Volljährigkeit ein amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Mit Verfügung vom 21. März 2019 stellte das Staatssekretariat für Migration SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er die Schweiz bis 16. Mai 2019 verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Wegen (teilweise geringfügigen) Diebstählen, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohungen gegen Beamte, Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Ausländergesetz wurde er mehrfach von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Bussen sanktioniert. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2019 wurde er nebst den erwähnten Delikten zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hinderung einer Amtshandlung mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ab 28. Juni 2019 befand er sich im ordentlichen Strafvollzug. Am 3. Juli 2019 konnte er aus der Strafanstalt fliehen, wurde aber kurz darauf wieder aufgegriffen und arretiert. Mit Verfügung vom 10. September 2019 bewilligte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug C.________ B.________ die bedingte Entlassung, sobald die zur Ausschaffung nötigen Papiere vorlägen und die Ausreise aus der Schweiz im Anschluss an den Strafvollzug gesichert sei. Am 20. September 2019 erklärte er gegenüber dem Amt für Migration (AFM), dass er zur Heimreise bereit sei und seine Papiere bei seiner Familie organisieren wolle. Am 7. Oktober 2019 teilte das SEM dem AFM mit, dass die irakischen Behörden B.________ C.________ als eigenen Staatsangehörigen anerkannt hätten und für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Betroffenen ein Laissez-passer ausstellen würden. Am 24. Oktober 2019 bekräftigte B.________ C.________ gegenüber dem AFM seine Ausreisebereitschaft. Am 20. November 2019 meldeten die Sozialen Dienste Asyl, dass er seit 31. Oktober 2019 untergetaucht sei, worauf das AFM ihn im RIPOL ausschreiben liess. Am 10. Dezember 2019 reichten die deutschen Behörden beim SEM einen Antrag um Rückübernahme von B.________ C.________ ein, was gleichentags bewilligt wurde. Am 9. April 2020 beantragten sie eine Verlängerung der Überstellungsfrist, da er sich durch Untertauchen den deutschen Behörden entzogen habe. Am 15. Oktober 2020 wurde er im Bahnhof Basel verhaftet und anschliessend nach Zug zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen in den ordentlichen Strafvollzug überführt. B.________
3 Haftrichterverfügung C.________ befindet sich seit 18. November 2020 auf Anordnung des AFM in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, welche ihm am selben Tag formell eröffnet und mündlich erläutert wurde. B. Am 18. November 2020 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten. C. Am 20. November 2020, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). Der Antragsgegner befindet sich seit 18. November 2020, 09:21 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 20. November 2020, 14:00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
4 Haftrichterverfügung 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 12. Oktober 2015 unter dem Namen B.________ C.________ ein Asylgesuch einreichte, welches mit Entscheid vom 21. März 2019 vom SEM abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete das SEM an, dass er die Schweiz bis zum 16. Mai 2019 zu verlassen habe. Der Entscheid des SEM ist rechtskräftig. Einer Vorladung des AFM, sich am 4. April 2019 beim Amt einzufinden, leistete er keine Folge. Der zweiten Vorladung per 14. Mai 2019 folgte er mit etwas Verspätung. Dabei erklärte er, dass er die Schweiz nicht verlassen werde; wie alle anderen sich illegal hier aufhaltenden Menschen bleibe er auch. Er habe daher kein Interesse an einer individuellen Rückkehrhilfe. Der Antragsgegner wurde seit seiner Ankunft in die Schweiz mehrfach straffällig. Im Wesentlichen fiel er durch zahlreiche, z.T. zwar nur geringfügige Diebstähle auf. Er beging diverse Hausfriedensbrüche, teilweise Sachbeschädigungen, und verletzte das Betäubungsmittel-, das Personenbeförderungs-, das Waffengesetz und selbstredend das AIG. Dazu kamen Drohungen gegen Behörden und Beamte. Er wurde deswegen zusammengezählt zu 180 Tagen Freiheitsstrafe, Geldstrafen von 80 Tagen à Fr. 30.– und zu Bussen von Fr. 1'000.– verurteilt. Am 28. Juni
5 Haftrichterverfügung 2019 kam er deswegen in den ordentlichen Strafvollzug, aus welchem er am 3. Juli 2019 fliehen, kurz darauf aber wieder gefasst werden konnte. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst gewährte dem Antragsgegner per 25. September 2019 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter der Bedingung, dass im Anschluss die für die Ausschaffung nötigen Papiere vorlägen und die Ausreise aus der Schweiz gesichert sei. Im Gespräch vom 20. September 2019 hielt er gegenüber dem AFM fest, dass er die bedingte Entlassung wünsche, weshalb er seine Identifikationspapiere bei seiner Familie organisieren werde. Dies werde ihm ausserhalb des Gefängnisses besser gelingen. Ende September 2019 wurde er von einer irakischen Behördendelegation als eigener Staatsangehöriger anerkannt und sie sicherte in der Folge die Ausstellung des für die Einreise in den Irak notwendigen Laissez-passer zu. Am 24. Oktober 2019 wiederholte der inzwischen aus dem Gefängnis entlassene Antragsgegner gegenüber dem AFM seine Bereitschaft zur Rückkehr in seine Heimat. Er brauche nur noch etwas Zeit, um ein paar Dinge zu organisieren und abzuklären. Am 20. November 2019 erhielt das AFM Kenntnis davon, dass der Antragsgegner seit 31. Oktober 2019 untergetaucht sei. Am 10. Dezember 2019 reichten die deutschen Behörden beim SEM einen Antrag um Rückübernahme von B.________ C.________ ein, was gleichentags bewilligt wurde. Am 9. April 2020 beantragten sie eine Verlängerung der Überstellungsfrist, da er sich durch Untertauchen den deutschen Behörden entzogen hatte. Am 15. Oktober 2020 wurde er im Bahnhof Basel verhaftet und anschliessend nach Zug zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen in den ordentlichen Strafvollzug überführt. Seit 18. November 2020 befindet er sich in Ausschaffungshaft. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 20. November 2020 erklärte der Antragsgegner betreffend seinen Namen, dass er C.________ heisse, B.________ sei der Name seines Vaters und A.________ derjenige seines Grossvaters. Mit seiner Familie im Irak habe er Kontakt. In der Schweiz habe er keine Verwandten. Er sei freiwillig wieder aus Deutschland in die Schweiz zurückgekommen, weil es für ihn besser sei, von hier aus in den Irak zurückzukehren. Es sei ihm bewusst, dass er hier nicht bleiben könne, er erhoffe sich aber von der Schweiz finanzielle Unterstützung, da er völlig mittellos sei. Abgesehen von Zahnschmerzen gehe es ihm gesundheitlich gut. Er bitte um Entlassung aus der Haft. Er möchte sich dann draussen einen Zahnarztbesuch organisieren. Er sichere zu, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde; er werde ihnen seine Telefonnummer hinterlassen.
6 Haftrichterverfügung 3.3 Der Vertreter des Antragstellers erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft für den Antragsgegner erfüllt seien. Dieser habe Vorladungen nicht eingehalten und sei vielfach straffällig geworden. Er sei untergetaucht und habe dann in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Den deutschen Behörden habe er sich ebenfalls nicht zur Verfügung gehalten, sondern sei auch dort verschwunden. Die irakischen Behörden hätten die Ausfertigung eines Laissez-passer zugesichert. Mit Unterstützung des SEM könne die Rückführung des Antragsgegners vollzogen werden. Das AFM gehe davon aus, dass die Ausschaffung in absehbarer Zeit erfolge. Am Rückkehrhilfeprogramm könne der Antragsgegner wegen seiner Straffälligkeit allerdings nicht mehr teilnehmen; das AFM werde sich aber bemühen, für den völlig mittellosen Antragsgegner beim SEM eine finanzielle Unterstützung als Starthilfe im Irak zu erwirken. Es werde auch versuchen, dass er möglichst bald eine zahnärztliche Untersuchung bekomme, was für ihn mutmasslich in Haft schneller als im Falle einer Entlassung erfolgen könne. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt sind. Zunächst liegt mit dem rechtskräftigen Asylentscheid des SEM vom 21. März 2019 eine Wegweisungsverfügung vor, die es zu vollziehen gilt. Die Ausreisefrist ist schon längst verstrichen. Der Antragsgegner befolgte Vorladungen nicht, war häufig straffällig und tauchte schlussendlich – entgegen seiner Bereitschaftserklärung zur Heimkehr in den Irak – für ein Jahr unter. Jetzt gab er zwar wieder kund, dass er mit den Behörden kooperieren und sich für die Rückreise bereithalten würde. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens ist aber geradezu sicher, dass er sich nicht an die Anordnungen der Behörden halten und sich einer kontrollierten Ausreise in den Irak entziehen würde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist völlig mittellos. Er beanstandet die Haftbedingungen nicht. Abgesehen von Zahnschmerzen ist er gesund, doch hat er gerade in Haft Zugang zu ärztlicher Versorgung. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 82 AIG. Seine Identität ist gesichert. Die Behörden seines Heimatlandes haben das Ausstellen eines Laissez-passer für ihn zugesichert. Nach Angaben des Antragstellers soll die Ausschaffung des Antraggegners mit Unterstützung des SEM schon in nächster Zeit
7 Haftrichterverfügung durchgeführt werden können. Angesichts des Verhaltens des Antragsgegners steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis zum 17. Februar 2021 bestätigt. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
8 Haftrichterverfügung Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 17. Februar 2021, bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________ C.________ alias B.________ C.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 20. November 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am