VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 22. Juli 2020 in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Gesuchsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Gesuchsgegner betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und Art. 79 AIG) V 2020 37
2 Haftrichterverfügung V 2020 37 A. A.________, Jahrgang 1996, nigerianischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 17. August 2017 von der Zuger Polizei beim Verlassen eines Restaurants in Zug kontrolliert. Er konnte sich mit einer damals noch gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung, einem nigerianischen Reisepass sowie einer italienischen Identitätskarte für Ausländer ausweisen und trug mehrere abgestempelte und ungültige schweizerische Fahrzeugausweise auf sich. Nach polizeilicher Überprüfung wurde er ohne weitere Massnahmen aus der Kontrolle entlassen. Am 25. April 2019 wurde A.________ nach entsprechenden Beobachtungen von der Zuger Polizei wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels festgenommen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wurde ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2020 wurde er vom Strafgericht des Kantons Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen mit der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2020 wurde A.________ gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien weggewiesen, nachdem das Gesuch des SEM vom 24. Februar 2020 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VO Dublin am 9. März 2020 von den italienischen Behörden gutgeheissen worden war. Mit Haftbefehl vom 24. April 2020 wurde A.________ nach der Entlassung aus dem Strafvollzug gleichentags vom Amt für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft genommen. Ebenfalls am 24. April 2020 wurde ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gestützte Haft eröffnet. B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 beantragte das Amt für Migration (AFM) dem Verwaltungsgericht, A.________ für maximal drei Monate weiterhin in Haft zu belassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das AFM am 30. Juni 2020 die swissREPAT um Klärung der möglichen Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat resp. allenfalls auch ins Heimatland ersucht habe, da zwischenzeitlich gewisse Grenzen bereits wieder geöffnet worden seien und wenige Flugmöglichkeiten in Betracht hätten gezogen werden können. Da wegen der Corona-Situation eine Rückführung gemäss Dublin nach Italien bis auf Weiteres noch nicht möglich gewesen sei, seien Möglichkeiten für Flugverbindungen nach Lagos angestrebt worden. Eine erste Ausreise nach Lagos sei gemäss swissREPAT am 15. Juli 2020 erfolgreich durchgeführt worden, worauf das AFM am 16. Juli 2020 mit dem Gesuchsgegner Kontakt aufgenommen und ihm die Aussicht auf eine baldige Ausreise in
3 Haftrichterverfügung V 2020 37 sein Heimatland erläutert habe. Der Gesuchsgegner habe jedoch bestimmt gemeint, dass er nun doch nicht gewillt sei, in sein Heimatland auszureisen, sondern vielmehr retour nach Italien wolle. Somit habe bis dato noch keine Ausreise organisiert werden können. Dem AFM könne keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden; alle wesentlichen Schritte für eine erfolgreiche Ausreise seien bisher unternommen worden. Es liege somit kein veränderter Sachverhalt vor, der es gebieten würde, die Ausschaffungshaft zu beenden. Die lange Haftdauer werde durch die Corona-Lage und durch das unkooperative Verhalten des Gesuchsgegners verursacht. C. Am 22. Juli 2020, 10.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Gesuchsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Englisch-Dolmetschers statt. Nach der Befragung der Parteien wurde ihnen Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme eingeräumt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Ver-
4 Haftrichterverfügung V 2020 37 längerung der Ausschaffungshaft vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Die am 24. April 2020 angeordnete Ausschaffungshaft wurde vom zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 24. April 2020 für drei Monate, mithin bis 23. Juli 2020, bestätigt (Verfahren V 2020 17). Das vorliegende Gesuch des AFM um Zustimmung zur Haftverlängerung wurde am 17. Juli 2020 gestellt und ging am 20. Juli 2020 und damit in Nachachtung von § 11 EG AuG rechtzeitig vor Ablauf der bewilligten Haft beim Verwaltungsgericht ein, weshalb es zu prüfen ist. 2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 - 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch um höchstens zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat der Richter zuzüglich zu Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Letztgenannter Grund bedingt allerdings, dass ein späterer Ausschaffungsvollzug in absehbarer Zeit ernsthaft als möglich beurteilt werden kann. Andererseits darf die Vollzugsbehörde auch bei Vorliegen besonderer Hindernisse nicht einfach untätig bleiben. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr)
5 Haftrichterverfügung V 2020 37 der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Artikel 80 Abs. 6 AIG sieht für diese Situation die Beendigung der Haft vor, soweit sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen lässt (BGE 130 II 56 mit Verweis auf BGE 127 II 168). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung allerdings nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Vollzug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1). Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, den Zweck - den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherzustellen - zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Urteil des
6 Haftrichterverfügung V 2020 37 Bundesgerichts 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen und in dem sich das Bundesgericht insbesondere zur aktuellen Corona-Lage äussert). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich über den oben unter lit. A beschriebenen Sachverhalt hinaus, dass das AFM nach der richterlichen Haftbestätigung vom 24. April 2020 sich wiederholt bei den Bundesbehörden nach der aktuellen Lage betreffend Flugmöglichkeiten und Ausreisen erkundigte. Mit dem Gesuchsgegner, der sich ambivalent betreffend einer Ausreise nach Italien oder in sein Heimatland Nigeria verhielt, korrespondierte das AFM ebenfalls und informierte ihn über die jeweils aktuelle Lage. 3.2 An der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2020 erklärte die Vertreterin des Gesuchstellers, dass sich seit der Haftrichterverhandlung vom 24. April 2020 nichts am Haftgrund geändert habe. Allerdings ändere der Gesuchsgegner immer wieder seine Meinung, ob er nun nach Italien oder in sein Heimatland Nigeria auszureisen bereit sei. Die Ausreise sei sowohl nach Italien wie auch nach Nigeria grundsätzlich möglich. Der Gesuchsgegner habe eine mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung für Italien und die italienischen Behörden hätten der Rückübernahme bereits vor längerem zugestimmt. Allerdings seien alle Rückübernahmen im Moment wegen der Corona-Situation ausgesetzt worden; wann die Rückübernahmen wieder aufgenommen würden, sei aktuell nicht absehbar. Nach Nigeria könnte der Gesuchsgegner ohne weiteres ausreisen, da er über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfüge. Die Situation präsentiere sich hier indessen so, dass bisher noch kaum Flüge nach Lagos stattfinden würden. Voraussichtlich werde Turkish Airways am 3. August 2020 den Flugbetrieb nach Nigeria starten und man werde versuchen, den Gesuchsgegner auf diesen Flug buchen zu lassen, sofern er dann noch bereit sei, nach Nigeria auszureisen. Auch die Fluggesellschaften Royal Air Maroc, Ethiopian Airlines und Air France planten derzeit die Wiederaufnahme von Flügen Mitte/Ende Juli 2020 nach Lagos. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stünden einer Ausschaffung nach Nigeria derzeit nicht entgegen und es sei damit zu rechnen, dass eine solche innert fünf bis sechs Wochen realisierbar sei, sofern der Gesuchsgegner kooperiere. Es sei vorgesehen, die Haft in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug zu vollziehen. Der Gesuchsgegner sei aus Sicht des AFM gesund und hafterstehungsfähig und die ärztliche Betreuung in der Haft sei jederzeit gewährleistet. 3.3 Der Gesuchsgegner erklärte, dass er bereit sei, sowohl nach Italien wie auch nach Nigeria auszureisen. Allerdings verstehe er nicht, weshalb die Haft um drei Monate verlän-
7 Haftrichterverfügung V 2020 37 gert werden solle. Die Haft habe ja schon drei Monate gedauert und das AFM habe in dieser Zeit gar nichts unternommen. Er sei ansonsten gesund und die Haftbedingungen seien zwar nicht gut, aber auch nicht sehr schlecht. 4. Mit der Haftrichterverfügung vom 24. April 2020 (V 2020 17) wurde die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG bestätigt. Am Sachverhalt hat sich seither nichts geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde, es sei denn, die Ausschaffung des Antragsgegners in seine Heimat Nigeria oder nach Italien lasse sich in absehbarer Zeit nicht realisieren. Dies ist indes nicht der Fall. Mehrere Fluggesellschaften sind offenbar dabei, ihre Flüge nach dem mehrheitlichen Stillstand wegen der Corona-Situation wieder aufzunehmen und zwar auch mit der Destination Lagos. Da der Gesuchsgegner nigerianischer Staatsangehöriger ist, über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt und sich nicht zuletzt auch an der Haftrichterverhandlung vom 22. Juli 2020 bereit erklärt hat, nach Nigeria auszureisen, wird der Vollzug der Wegweisung aus heutiger Sicht in absehbarer Zeit realisiert werden können. Die italienischen Behörden hingegen lassen Rückführungen derzeit noch nicht zu, obwohl sich auch hier offensichtlich eine Entspannung der Corona-Situation abgezeichnet hat und mit einer Rückübernahme in absehbarer Zeit wieder zu rechnen ist. Rechtliche oder andere tatsächliche Vollzugshindernisse sind zurzeit nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat in der Schweiz keine Familienangehörigen und seine Bekanntschaften dürften sich auf den Drogenhandel beschränkt haben. Er ist nach eigenen Angaben gesund und relevante Beanstandungen an den Haftbedingungen hat er nicht vorgebracht. Der Haftzweck – die Sicherstellung des geordneten Vollzugs – ist gegeben. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts der erheblichen und schwerwiegenden Drogendelinquenz nicht zur Verfügung. Das AFM hat zudem alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Ausreise zu organisieren, sodass ihm auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Der Gesuchsgegner befindet sich sodann erst seit drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft und die maximal mögliche Haft von 18 Monaten ist noch bei weitem nicht ausgeschöpft. In Berücksichtigung aller Aspekte erweist sich die Weiterführung der Haft in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig. Dem Antrag des AFM auf Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist daher die richterliche Zustimmung zu erteilen. Der Gesuchsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der
8 Haftrichterverfügung V 2020 37 Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
9 Haftrichterverfügung V 2020 37 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Oktober 2020, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung des Entscheides und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 22. Juli 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am