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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.12.2020 V 2020 3

7 décembre 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·4,598 mots·~23 min·5

Résumé

Willensvollstreckung (Aufsicht) | Gemeindewesen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 7. Dezember 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen 1. Gemeinderat Oberägeri 2. Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: B.________ betreffend Willensvollstreckung (Aufsicht) V 2020 3

2 Urteil V 2020 3 A. Die Erblasserin C.________ mit letztem Wohnsitz in Oberägeri starb 2013. Sie hatte ihre Tochter D.________ und ihren Sohn E.________ mit letztwilliger Verfügung vom 21. Februar 2013 zur Erbfolge berufen. In der gleichen letztwilligen Verfügung waren die Enkelin F.________ als Vermächtnisnehmerin und als Willensvollstrecker B.________, in dessen Verhinderungsfall A.________ und in dessen Verhinderungsfall die G.________ AG eingesetzt. B.________ nahm das Willensvollstreckermandat an und legte es mit Schreiben vom 23. November 2018 wieder nieder. Daraufhin nahm A.________ das Willensvollstreckermandat an. Die Erbschaftsbehörde der Einwohnergemeine Oberägeri stellte ihm am 6. Dezember 2018 den Willensvollstreckerausweis aus. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 gelangte A.________ an den Gemeinderat Oberägeri, verwies auf die Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gegenüber Willensvollstreckern und ersuchte den Gemeinderat Oberägeri, B.________ mit Verfügung anzuweisen, ihm, A.________, gegenüber umfassende Auskunft zu erteilen und ihm zudem die Gelegenheit zu geben, von sämtlichen Akten des Nachlasses Kopien anzufertigen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 trat der Gemeinderat Oberägeri auf die Beschwerde nicht ein und eröffnete kein Verfahren von Amtes wegen. Eine dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 ab. B. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A.________ am 13. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Dispositiv-Ziff. 1, 2.1 und 2.2 des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Zug vom 10. Dezember 2019 seien aufzuheben und die Erstinstanz sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 10. Mai 2019 einzutreten und die Beschwerde bzw. die damit gestellten Anträge zu behandeln. 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1, 2.1 und 2.2 des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Zug vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz seien mit dem neu zu erlassenden Kostenentscheid zu regeln, jedenfalls zu Lasten von B.________ und der Einwohnergemeinde Oberägeri.

3 Urteil V 2020 3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.________ und der Einwohnergemeinde Oberägeri mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufsichtsbehörde bleibe auch nach der Mandatsniederlegung eines Willensvollstreckers zuständig. Wie mit dem Tod eines Willensvollstreckers erlöschten auch mit der Amtsniederlegung nicht sämtliche Pflichten; im Dauerschuldverhältnis sei vielmehr eine Abwicklung notwendig. Der alte Willensvollstrecker sei – ähnlich wie zu Beginn seines Amtes – angehalten, dringende Geschäfte durchzuführen, bis die Erben allenfalls in der Lage seien, Beschlüsse zu fassen. Für das Verhältnis zwischen einem Willensvollstrecker und seinem Nachfolger gebe es keine direkt anwendbaren gesetzlichen Regeln. Die Regeln, welche zwischen den Erben und einem Willensvollstrecker gälten (betreffend sorgfältige Übergabe der Verwaltung des Nachlasses, Rückgabe des Erbguts und Auskunfts- und Rechenschaftspflicht inkl. Aktenaufbewahrung und -herausgabe), würden deshalb analog angewendet. Dies entspreche auch der Rechtslage in Deutschland. Die Weisung der Aufsichtsbehörde, sämtliche Originalakten des Nachlasses herauszugeben, weise keine Komplexität auf und falle damit ohne weiteres in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde. Als Verwaltungsbehörde sei die Vorinstanz (wie jede andere Behörde in der Schweiz) befugt, Weisungen und Anordnungen mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbinden und ihren Anordnungen so die gebotene Nachachtung zu verschaffen. Die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, Weisungen betreffend Abschlussarbeiten nach Beendigung einer Willensvollstreckung vorzunehmen, sei daher gegeben. Sie hänge auch nicht davon ab, ob diese Disziplinargewalt habe, wie dies die Vorinstanz meine (Entscheid E. II.4). Dementsprechend sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde in einer solchen Konstellation vom Kantonsgericht Graubünden ausdrücklich bejaht worden (PKG 2003 Nr. 34). Die von der Vor-instanz vertretene Auffassung erweise sich damit als bundesrechtswidrig. Insbesondere setze sich die Vorinstanz mit dem einschlägigen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden nicht auseinander, sondern bezeichne diesen schlicht als "nicht einschlägig". Im Weiteren lasse sich aus den von der Vorinstanz angeführten Literaturstellen nichts zugunsten der (falschen) Argumentation und Folgerung der Vorinstanz ableiten, weil sie sich mit der vorliegend gegebenen Konstellation nicht befassten oder schlicht irrelevant seien.

4 Urteil V 2020 3 C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte der Gemeinderat Oberägeri mit, er verzichte auf eine Vernehmlassung; er beantrage, die Beschwerde vom 13. Januar 2020 sei kostenfällig abzuweisen. Der Gemeinderat Oberägeri schliesse sich dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 12. Dezember 2019 an und verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 9. September 2019. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2020 beantragte die Direktion des Innern des Kantons Zug namens des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Januar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wünschbar wäre, ob die Weisung der Aufsichtsbehörde keine Komplexität aufweisen würde und ob die Aufsichtsbehörde als Verwaltungsbehörde ohne Weiteres befugt sein sollte, hoheitliche Weisungen und Anordnungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu erlassen. Die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker könne als Verwaltungsbehörde nur dann in ein rein privatrechtliches Verhältnis eingreifen und Weisungen erteilen, wenn sie hierfür von Gesetzes wegen zuständig sei. Insbesondere könne es nicht Sinn und Zweck der Aufsicht über die Willensvollstrecker sein, zeitlich unbeschränkt Streitigkeiten über die Amtsführung eines ehemaligen Willensvollsteckers zu beurteilen. Der vom Beschwerdeführer aufgeführte Entscheid PKG 2003 Nr. 34 unterscheide sich vom vorliegenden Fall insofern, als hier ausser Frage stehe, dass das Amt des angezeigten Willensvollstreckers abgeschlossen sei. Im Bündner Fall sei hingegen die Konstellation so gewesen, dass sich der Willensvollstrecker auf den Standpunkt gestellt habe, sein Mandat dauere fort. Des Weiteren sei zu bemerken, dass der aktuelle Willensvollstecker dieselben Auskunftsansprüche wie ein Erbe habe, insbesondere auch gegenüber Drittpersonen gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB analog (BGE 132 III 677 E. 4.2.4). Wolle ein Erbe Auskunft von einem Willensvollstrecker nach der Beendigung seines Mandats, so verbleibe ihm für den Fall, dass der Willensvollstrecker die Auskunft verweigere, bloss die Möglichkeit, vor dem Zivilrichter zu klagen. Der Beschwerdeweg sei in diesen Fällen verschlossen. Dasselbe müsse somit auch für den aktuellen Willensvollstrecker gelten.

5 Urteil V 2020 3 F. B.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers. Unter "Formelles" führte er aus, er bestreite die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers für sämtliche Verfahren. Dieser habe als Willensvollstecker keine Prozessführungsbefugnis für die Erben. Vorsorglich werde zudem daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer die zu beachtende Frist von 20 Tagen gemäss § 85 EG ZGB nicht eingehalten habe. Zum Materiellen brachte B.________ vor, die "Willensvollstreckung" sei ein privatrechtliches Institut sui generis. Der Willensvollstrecker sei kein Beauftragter im Sinne des Auftragsrechts. Er sei weder Beauftragter der Erben noch weiterer am Nachlass beteiligter Personen. Gesetzliche Bestimmungen für Pflichten eines Willensvollstreckers fehlten. Klarheit herrsche darüber, dass zwischen dem ehemaligen Willensvollstrecker und dem neu eingesetzten Willensvollstrecker keine Rechtsbeziehung bestehe. Anderslautende Hinweise auf das deutsche Recht seien dabei nicht massgebend, da die rechtlichen Grundlagen zum schweizerischen Recht verschieden seien. Folglich habe der Ersatzwillensvollstrecker kein Anspruchsrecht gegenüber dem ehemaligen Willensvollstrecker. In der Literatur und auch nach Meinung des Bundesgerichts habe der Willensvollstrecker nach seinem Rücktritt (und nach Abgabe des Schlussberichtes an die Erben), insbesondere Dritten gegenüber, keine weiteren Verpflichtungen. Gemäss Bundesgericht falle nach Beendigung des Willensvollstreckermandates die Auskunftspflicht gegenüber den Erben weg, geschweige denn gegenüber einem Dritten (vgl. BGE 90 II 389 E. 5). Es werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Verfahrensbeteiligte als Willensvollstrecker nach seinem Rücktritt einen umfassenden Schlussbericht mit sämtlichen notwendigen Angaben, Bankauszügen und mit einem Buchhaltungsabschluss den Erben zugestellt habe. Die Erben seien unbestrittenermassen laufend über alle wesentlichen Tätigkeiten informiert und durch Bankauszüge, Jahresabschlüsse und Bilanzen dokumentiert worden. Soweit der Beschwerdeführer Informationen benötige, könne er sich an die Erben wenden. Die Begehren des Beschwerdeführers seien zudem nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien sie nicht detailliert. Es fehle somit auch an einem Rechtsschutzinteresse. G. Am 18. Mai 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Insbesondere legte er dar, was für ihn gestützt auf den "Schlussbericht" und die dazugehörigen Beilagen nicht nachvollziehbar gewesen sei. Auf die Ausführungen in der Replik ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

6 Urteil V 2020 3 H. Mit Schreiben je vom 9. Juni 2020 teilten die Direktion des Innern und der Gemeinderat Oberägeri mit, sie verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. B.________ reichte am 22. Juli 2020 eine Duplik ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. I. Am 10. August 2020 sowie am 16. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer Ergänzungseingaben. Auf die Eingabe vom 16. Oktober 2020 antwortete B.________ am 20. Oktober 2020. Am 10. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Antwort von B.________ vom 20. Oktober 2020. Darauf duplizierte B.________ am 12. November 2020. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. J. Weitere Eingaben erfolgten keine mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines

7 Urteil V 2020 3 Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Lehre und Praxis gehen praktisch einhellig davon aus, dass mit der Verweisung in Art. 518 ZGB der Erbschaftsliquidator nach Art. 595 ff. ZGB gemeint ist (so auch Urteil VGer ZG vom 6. Oktober 1978, in: GVP 1977/78 131). Durch die Verweisung auf den amtlichen Erbschaftsliquidator untersteht der Willensvollstrecker somit einer Behördenaufsicht analog zu Art. 595 Abs. 3 ZGB ("Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben".) 3. 3.1 Der vormalige Willensvollstrecker, B.________, macht geltend, der Beschwerdeführer habe die zu beachtende Frist von 20 Tagen gemäss § 85 EG ZGB nicht eingehalten. Die Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge sei durch ihn, B.________, am 1. April 2019 erfolgt. Die erwähnte Frist sei durch die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde am 10. Mai 2019 offensichtlich nicht eingehalten worden. Der Kantonsrat habe bei einer kürzlichen Gesamtrevision des EG ZGB diese Bestimmung ausdrücklich belassen. Sie könne nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Sie gelte auch in anderen Kantonen. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung zeige sich gerade im vorliegenden Fall. Es könne nicht sein und wäre geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer ohne an eine Frist gebunden zu sein zu jedem Zeitpunkt nach Mandatsniederlegung Auskunfts- und Editionsbegehren stellen könnte. 3.2 Gemäss § 85 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen die Tätigkeit des Willensvollstreckers (Art. 518 ZGB), des Erbschaftsverwalters (Art. 554 und 595 Abs. 3 ZGB) sowie der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.

8 Urteil V 2020 3 3.3 Im ZGB finden sich keine Normen in Bezug auf eine Beschwerdefrist betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht. Nach Bundesrecht ist daher die Beschwerdeerhebung an keine Frist gebunden (Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 595 N 34). Nach dem überwiegenden Teil der Doktrin sind diesbezügliche kantonale Beschwerdefristen bundesrechtswidrig und damit unbeachtlich, da sie eine bundesrechtlich vorgesehene Aufsicht einschränken oder gar ausschliessen. Für die Aufsichtsbeschwerde besteht somit keine Beschwerdefrist und damit kann eine Beschwerde so lange erhoben werden, als ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse besteht (Daniel Abt, Der Willensvollstrecker aus Sicht des Erben: "il buono, il brutto o il cattivo", AJP 2018 1314). Die Beschwerde muss aber beförderlich erfolgen, damit sie ihren Zweck erreichen kann (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 595 N 34). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seiner Aufsichtsbeschwerde am 10. Mai 2019 keine gültigen Bestimmungen betreffend Fristen verletzt bzw. der Gemeinderat Oberägeri zu Recht keine solche Verletzung festgestellt hat, da auch nicht gesagt werden kann, die Eingabe sei nicht beförderlich erfolgt. Das Rechtsschutzinteresse kann dem Beschwerdeführer zudem nicht abgesprochen werden. 4. 4.1 B.________ bestreitet – gleich wie der Gemeinderat Oberägeri in seinem Nichteintretensentscheid vom 24. Juni 2019 – die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers für sämtliche Verfahren. Der Beschwerdeführer trete im eigenen Namen auf. Er vertrete nicht die beiden Erben. Es fehle seine materielle Beteiligung am Nachlass. Entsprechend sei bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten. Rechtlich geschützte Interessen seien keine nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe als Willensvollstrecker keine Prozessführungsbefugnis für die Erben. 4.2 Während sich der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 nicht zur Frage der Aktivlegitimation äusserte, führte der Gemeinderat Oberägeri in seinem Entscheid vom 24. Juni 2019 aus, zur Beschwerde sei aktivlegitimiert, wer am fraglichen Nachlass materiell beteiligt sei und über ein entsprechendes Interesse verfüge. Eine Aktivlegitimation des Willensvollstreckers werde in der Lehre überwiegend abgelehnt. Vorliegend sei der Willensvollstrecker nicht materiell am Nachlass beteiligt. Er mache nicht geltend, dass er die Aufsichtsbeschwerde namens und auftrags der Erben eingereicht habe, sondern er reiche die Beschwerde in eigenem Namen ein. Der Willensvollstrecker

9 Urteil V 2020 3 dürfte angesichts der vom Gemeinderat Oberägeri zitierten Lehre höchstens in Ausnahmefällen zu einer Beschwerde legitimiert sein. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, als Willensvollstrecker habe er von Gesetzes wegen aus eigenem Recht frei und selbständig zu handeln und habe das Recht und die Pflicht, gegenüber Erben und Dritten seine Befugnisse geltend zu machen. Er habe sodann Auskunftsansprüche gegenüber Dritten, mitunter gegenüber B.________, dessen Auskunftspflicht ihm gegenüber identisch sei mit derjenigen vis-à-vis den Erben. 4.4 Aktivlegitimation ist die Berechtigung des Beschwerdeführers, die behauptete Pflichtverletzung des Willensvollstreckers bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (Marc'Antonio Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, 2012, Rz. 106). Dass die Erben aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert sind, geht unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 595 Abs. 3 ZGB hervor. Dementsprechend ist dies in der Praxis unbestritten (Iten, a.a.O., Rz. 107). Art. 595 Abs. 3 ZGB erwähnt den Vermächtnisnehmer im Gegensatz zu den Erben nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung gesteht den Vermächtnisnehmern die aktive Beschwerdelegitimation dennoch lückenfüllend zu. Die Rechtsprechung folgt dem Grundsatz, dass alle materiell am Nachlass Berechtigten aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert sind (BGE 90 II 376 E. 3). Dazu zählen auch die Vermächtnisnehmer. Daneben sind auch die Erbschafts- und Erbganggläubiger zur Beschwerde aktivlegitimiert (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 595 N 25). Mit Ausnahme dessen, dass sein Honoraranspruch (Art. 517 Abs. 3 ZGB) dem Willensvollstrecker die Stellung eines Erbganggläubigers verschafft, ist der Willensvollstrecker nicht materiell, sondern ausschliesslich formell am Nachlass beteiligt. Eine Aktivlegitimation des Willensvollstreckers zur Aufsichtsbeschwerde wird daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Lehre ganz überwiegend abgelehnt (Iten, a.a.O., Rz. 134 und 136; Abt, a.a.O., 1315; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 99; Christ/Eichner, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 518 N 91). Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat Oberägeri die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers, der die Aufsichtsbeschwerde in eigenem Namen und nicht namens und auftrags der Erben eingereicht hat, zu Recht verneint hat und schon aus diesem Grund nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten war. 5.

10 Urteil V 2020 3 5.1 Fraglich ist aber auch, ob die Aufsichtsbehörde auch nach der Niederlegung des Willensvollstreckermandats durch B.________ für den Erlass von Weisungen gegenüber B.________ weiterhin zuständig ist. Der Gemeinderat Oberägeri verneinte dies, und der Regierungsrat schützte diese Ansicht. Der Regierungsrat führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer behaupte eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers und beantrage den Erlass einer Weisung im Sinne einer disziplinarischen Massnahme. Zu unterscheiden sei hier das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Willensvollstreckers einerseits und die daraus resultierende Art der Verantwortlichkeit andererseits. Der Willensvollstrecker unterstehe einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen, beruflichen (standesrechtlichen) und aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeit. Die einzelnen Verantwortlichkeiten verfolgten unterschiedliche Ziele, sie bestünden unabhängig voneinander. Während im aufsichtsrechtlichen Verfahren formell-rechtliche Fragen geklärt würden, seien materiell-rechtliche Fragen im ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Die Aufsichtsbehörde könne nur die Amtsführung des Willensvollstreckers auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls disziplinarische Massnahmen verfügen. Bei einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit stünden hingegen primär die Realerfüllung oder subsidiär Schadenersatz im Fokus. Die verschiedenen Verantwortlichkeiten endeten denn auch nicht gleichzeitig: Die Aufsichtsbehörde habe die Aufgabe, die aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit durchzusetzen. Diese habe den Zweck, den Amtsinhaber zu einer ordnungsgemässen Geschäftsführung anzuhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt verliere sie ihren eigentlichen Sinn und Zweck. Daher ende sie mit der Beendigung des Amts, mithin mit der Niederlegung des Mandats, unabhängig von Grund und Zeitpunkt der Niederlegung. Gewisse weitere Pflichten des Willensvollstreckers (Aktenaufbewahrungspflicht, Verschwiegenheitspflicht) wie auch die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit bestünden dagegen über die Beendigung des Mandats hinaus fort und endeten regelmässig erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. Auch das Bundesgericht halte fest, dass – wenn ein Willensvollstreckermandat nicht andauere – die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde häufig nicht mehr gegeben sei (BGer 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.6 a.E.). Es sei somit festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Gemeinderats Oberägeri als Aufsichtsbehörde in der Regel mit der Beendigung des Willensvollstreckermandats ohne Weiteres ende. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde bleibe auch nach der Mandatsniederlegung eines Willensvollstreckers zuständig. Wie mit dem Tod eines Willensvollstreckers erlöschten auch mit der

11 Urteil V 2020 3 Amtsniederlegung nicht sämtliche Pflichten; im Dauerschuldverhältnis sei vielmehr eine Abwicklung notwendig. Der alte Willensvollstrecker sei – ähnlich wie zu Beginn seines Amtes – angehalten, dringende Geschäfte durchzuführen. Für das Verhältnis zwischen einem Willensvollstrecker und seinem Nachfolger gebe es keine direkt anwendbaren gesetzlichen Regeln. Die Regeln, welche zwischen den Erben und einem Willensvollstrecker gälten (betreffend sorgfältige Übergabe der Verwaltung des Nachlasses, Rückgabe des Erbguts und Auskunfts- und Rechenschaftspflicht inkl. Aktenaufbewahrung und -herausgabe), würden deshalb analog angewendet. Dies entspreche auch der Rechtslage in Deutschland. Die Weisung der Aufsichtsbehörde, sämtliche Originalakten des Nachlasses herauszugeben, weise keine Komplexität auf und falle damit ohne weiteres in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde. Als Verwaltungsinstanz sei die Vorinstanz (wie jede andere Behörde in der Schweiz) befugt, Weisungen und Anordnungen mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden und ihren Anordnungen so die gebotene Nachachtung zu verschaffen. Die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, Weisungen betreffend Abschlussarbeiten nach Beendigung einer Willensvollstreckung vorzunehmen, sei daher gegeben. Dementsprechend sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde in einer solchen Konstellation vom Kantonsgericht Graubünden ausdrücklich bejaht worden (PKG 2003 Nr. 34), mit dessen einschlägigem Entscheid sich der Regierungsrat nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Im Ergebnis gehe es um eine Anordnung, mit der B.________ angehalten werden solle, ihm, dem Beschwerdeführer, die notwendigen Nachlassakten zu übergeben, damit er sein Mandat ordnungsgemäss ausführen könne (was letztlich auch im Interesse der Aufsichtsbehörde sein müsse, welche nun die Aufsicht über ihn ausübe). Jedenfalls werde ihm durch das Gebaren von B.________ eine ordnungsgemässe Mandatsausführung erheblich erschwert, wenn nicht gar teilweise verunmöglicht. Mangels Rechtsverhältnisses zu B.________ könne er seinen Anspruch auf Übergabe der Nachlassakten eben gerade nicht auf dem Zivilprozessweg geltend machen. 5.3 Sämtliche aufgefundenen Literaturstellen, die sich mit der Frage befassen, ob die Aufsichtsbehörde auch nach der Beendigung eines Willensvollstreckermandats für den Erlass von Weisungen gegenüber dem ehemaligen Willensvollstrecker zuständig ist, verneinen diese Frage. Gemäss Abt, a.a.O., 1313, untersteht der Willensvollstrecker – während seiner Amtsdauer – einer behördlichen Aufsicht (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Abt ergänzt zudem, die Passivlegitimation erstrecke sich auf den oder die Willensvollstrecker (während der Amtsdauer, …) (a.a.O., 1315). Auch Bruno Derrer (Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und den

12 Urteil V 2020 3 Erbschaftsliquidator, 1985, S. 101) führt aus, mit der Beendigung des Amtes scheide der Amtsinhaber aus dem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber der Aufsichtsbehörde aus, in welches er mit der Ernennung resp. der Annahme des Amtes eingetreten ist. Mit der Beendigung des besonderen Rechtsverhältnisses ende auch die Aufsicht über den Amtsinhaber. Daher könnten nach der Beendigung des Amtes keine Beschwerden mehr eingereicht werden. Auch gemäss Iten (a.a.O., Rz. 163) scheidet der Willensvollstrecker mit der Beendigung seines Amts aus dem Aufsichtsbereich der zuständigen Behörde aus. Alexandra Zeiter/René Strazzer (Der Willensvollstrecker und Art. 28 ZPO, in: Liber amicorum für Benno Studer, 2019, S. 318) machen darauf aufmerksam, dass das Beschwerdeverfahren nur beschritten werden kann, soweit der Willensvollstrecker tatsächlich noch seines Amtes waltet. Und schliesslich führt auch Hans Rainer Künzle im Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 517–518 N 85, aus, passivlegitimiert sei der Willensvollstrecker, so lange er im Amt sei und verweist dabei auf Karrer/Vogt/Leu, welche im BSK-ZGB II erklären, die Passivlegitimation bestehe nur solange, als der Willensvollstrecker im Amt sei; scheide er aus irgendeinem Grunde aus, so könne – im Gegensatz zur Verantwortlichkeitsklage keine Aufsichtsbeschwerde mehr gegen ihn erhoben oder weitergeführt werden (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 100). Gegenteilige Lehrmeinungen, welche die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auch nach dem Ausscheiden des Willensvollstreckers bejahen, können keine gefunden werden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Im Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.6 erklärte das Bundesgericht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) im konkreten Fall zum Schluss gekommen sei, das Mandat des Willensvollstreckers daure nicht mehr an und damit sei angesichts der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht (mehr) gegeben. Angesichts dieser klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung ist nicht zu bemängeln und kann keine Rechtsverletzung darin erkannt werden, dass der Regierungsrat in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Oberägeri die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstreckter nach dessen Ausscheiden aus dem Amt verneint hat. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, wie mit dem Tod eines Willensvollstreckers erlöschten auch mit der Amtsniederlegung nicht sämtliche Pflichten; im Dauerschuldverhältnis sei vielmehr eine Abwicklung notwendig. Der alte

13 Urteil V 2020 3 Willensvollstrecker sei – ähnlich wie zu Beginn seines Amtes – angehalten, dringende Geschäfte durchzuführen, bis die Erben allenfalls in der Lage seien, Beschlüsse zu fassen. Für das Verhältnis zwischen einem Willensvollstrecker und seinem Nachfolger gebe es keine direkt anwendbaren gesetzlichen Regeln. Die Regeln, welche zwischen den Erben und einem Willensvollstrecker gälten (betreffend sorgfältige Übergabe der Verwaltung des Nachlasses, Rückgabe des Erbguts und Auskunfts- und Rechenschaftspflicht inkl. Aktenaufbewahrung und -herausgabe), würden deshalb analog angewendet. Dies entspreche auch der Rechtslage in Deutschland. Ausser dass er auf die Rechtslage in Deutschland hinweist, die hier jedoch nicht massgebend ist, belegt der Beschwerdeführer nicht, woraus er ableitet, dass für das Verhältnis zwischen einem Willensvollstrecker und seinem Nachfolger die Regeln zu gelten hätten, welche zwischen den Erben und einem Willensvollstrecker gelten. So etwas ist jedenfalls im schweizerischen Recht nicht erkennbar, und es verhält sich so, dass zwischen dem ehemaligen und dem neu eingesetzten Willensvollstrecker keine Rechtsbeziehung besteht. Der Beschwerdeführer kann daher mit dieser Argumentation nichts zu Gunsten einer Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ableiten. 5.5. Entscheidend für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem ehemaligen Willensvollstrecker ist auch nicht, ob das, was der Beschwerdeführer verlangt, eine Komplexität aufweist oder nicht. Entscheidend ist einzig die gesetzliche Grundlage, die in der vorliegenden Konstellation fehlt. Auch hilft es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er auf Art. 292 StGB verweist, wonach der Gemeinderat Oberägeri als Verwaltungsinstanz befugt sei, Weisungen und Anordnungen mit Strafandrohung (Busse) zu verbinden und ihren Anordnungen so die gebotene Nachachtung zu verschaffen. Eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann selbstverständlich nur von einer in der Sache zuständigen Behörde erlassen werden, was hier eben nicht der Fall ist. 5.6 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich der Regierungsrat mit dem einschlägigen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Januar 2004 (PKG 2003 Nr. 34) nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere verkenne der Regierungsrat die zeitliche Abfolge im erwähnten Fall und die damit vom Kantonsgericht Graubünden festgestellte zwingend verbundene Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, Folgeanordnungen (d.h. Anordnungen nach Beendigung des Willensvollstreckermandats) zu treffen.

14 Urteil V 2020 3 Es ist jedoch der von der Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung geäusserten Ansicht zuzustimmen, dass sich der vom Beschwerdeführer aufgeführte Entscheid PKG 2003 Nr. 34 vom vorliegenden Fall unterscheidet, weshalb der Beschwerdeführer aus den Erwägungen im Urteil PKG 2003 Nr. 34 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im vorliegenden Fall ist das Amt des angezeigten Willensvollstreckers bereits abgeschlossen, wohingegen im Bündner Fall die Konstellation so war, dass sich der Willensvollstrecker auf den Standpunkt stellte, sein Mandat dauere fort. Das Kantonsgericht Graubünden stellte in seinem Entscheid die ordentliche Beendigung des Rechtsverhältnisses Willensvollstreckung wegen Auftragserfüllung fest und erwähnte nebenbei, was sich an die Feststellung der ordentlichen Beendigung anschliesse (Vorlegung Schlussbericht, Herausgabe Nachlassakten, Übertragung Nachlassvermögen), seien behördliche Weisungen, die im Aufsichtsverfahren ohnehin zulässig sein müssten, wolle man nicht die Aufsicht als Institut gesamthaft in Frage stellen. Im Bündner Fall war somit, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bis zum Erlass des Entscheids gegeben bzw. dauerte das Aufsichtsverfahren noch an, womit das Urteil PKG 2003 Nr. 34 nicht einschlägig ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 10. Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7.2 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 68 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und jedenfalls in Berücksichtigung der gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) ebenfalls zu entschädigenden umfangreichen Angelegenheiten der obsiegenden Gegenpartei ist auch Anwälten in eigener Sache eine Parteientschädigung zuzusprechen in Fällen, in denen die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand mit sich bringt, der das Mass überschreitet, das man nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. die

15 Urteil V 2020 3 bundesgerichtliche Praxis in BGE 125 II 518 E. 5b; 129 V 113 E. 4.1). Dabei ist aufgrund der mit einem externen Anwalt nicht vergleichbaren Umstände grundsätzlich von einem geringeren Ansatz auszugehen (vgl. Rusch/Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019 S. 692 f.). Vorliegend ist ein Anspruch wie schon im vorinstanzlichen Verfahren zu bejahen und an B.________ eine Parteientschädigung in der gleichen Höhe wie vor dem Regierungsrat zuzusprechen. Damit ist auch der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Da die Vorinstanzen in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 28 Abs. 2a VRG).

16 Urteil V 2020 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat an B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an B.________ und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. Dezember 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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