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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14

1 juillet 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·6,083 mots·~30 min·5

Résumé

Vergaberecht (Zuschlag) - Leitentscheid | Submissionsrecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 1. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Gemeinderat Baar Beschwerdegegner betreffend Vergaberecht (Zuschlag) V 2020 14

2 Urteil V 2020 14 A. Im Amtsblatt vom 6. Dezember 2019 schrieb die Abteilung Planung/Bau der Einwohnergemeinde Baar die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur im Zusammenhang mit der Erweiterung der Schule Sternmatt 1, Baar, in einem offenen Verfahren zur Vergabe aus. Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 3. Februar 2020 gingen insgesamt 19 Angebote ein. Das preislich günstigste Angebot war mit Fr. 236'509.20 inkl. MWST jenes der A.________ GmbH. Der höchste angebotene Preis betrug Fr. 548'462.– inkl. MWST. Mit Verfügung vom 24. März 2020 erteilte der Gemeinderat Baar der B.________ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 289'166.– inkl. MWST (Rang 6 bezüglich Preis). Die B.________ AG hatte von maximal 100 Punkten total 83,3 Punkte erhalten, die A.________ GmbH 81,2 Punkte, womit Letztere auf dem zweiten Platz landete. B. Gegen diese Verfügung reichte die A.________ GmbH am 2. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verlangte den Einsatz einer praxisüblichen Wertungsskala beim Kriterium Preis für alle Anbieter sowie eine Neubeurteilung der Auftragsanalyse durch eine neutrale Person mit einer objektiven Punktevergabe. Zur Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, es sei anzunehmen, dass beim Zuschlagskriterium Preis (Gewichtung 50 %) die Wertungsskala durch eine Punkteverteilung linear vom maximalen bis zum minimalen Preisangebot definiert worden sei. Bei Angeboten, bei welchen der teuerste Anbieter die 150 oder 200 % des tiefsten Angebots überschreite, werde die 0-Punkt-Limite definiert. Bei dieser Methode wäre die Beschwerdeführerin punktemässig auf einen höheren Abstand gekommen und würde auf dem ersten Platz stehen. Auch beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (Gewichtung 30 %) sei keine Wertskala hinzugefügt worden. C.________ von der Abteilung Planung/Bau der Einwohnergemeinde Baar habe anlässlich eines Telefongesprächs ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht so hoch bewertet worden, weil sie scheinbar nicht auf alle Fragen eingegangen sei. Dem Anbieter sei jedoch die Methodik der Beantwortung der Fragen offengelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe eine konzeptionelle Methodik gewählt und dabei in der Auftragsanalyse alle Themen gemäss den Zuschlagskriterien beantwortet und beschrieben. Die Bewertung sei nicht rein objektiv geführt worden, und die Fragen dazu seien unpräzise gewesen. Eine transparente, sachliche, offene Bewertung fehle. C. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich aufschiebende Wirkung erteilt.

3 Urteil V 2020 14 D. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 17. April 2020) stellte der Gemeinderat Baar folgende Anträge: "1. Die Beschwerde vom 2. April 2020 sei abzuweisen und es sei die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung vom 24. März 2020 zu bestätigen. 2. Es sei die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." Der Gemeinderat Baar führte aus, die Beurteilung und Bewertung sei nach den folgenden Zuschlagskriterien erfolgt: Schlüsselperson Projektleiter Elektroingenieur 20 %, Auftragsanalyse 30 % und Preis 50 %. Die Ausschreibung habe transparent die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung enthalten. Die Bewertung sei aufgrund der definierten Zuschlagskriterien und einer gerechtfertigten, auf alle Anbieter gleich angewendeten Bewertungssystematik erfolgt. Allfällige Vorbehalte gegen die definierten Zuschlagskriterien mit Gewichtung hätte die Beschwerdeführerin direkt auf die Ausschreibung hin rügen müssen. Aufgrund der preislich günstigsten Honorarofferte habe die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis die volle Punktzahl von 50 Punkten erhalten, während die Zuschlagsempfängerin hier 44 Punkte erhalten habe. Bei der Bewertung der Schlüsselperson / Referenzen habe die Beschwerdeführerin 0,1 Punkte weniger (18,2 Punkte) als die Zuschlagsempfängerin (18,3 Punkte) erhalten. Die massgebliche Differenz bei der Beurteilung und Bewertung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf den Zuschlag gemäss Zuschlagskriterien habe beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (21 Punkte Zuschlagsempfängerin, 13 Punkte Beschwerdeführerin) gelegen. Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis sei eine lineare Beurteilung erfolgt. Die Punkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) basiere auf der praxisüblichen Annahme, dass das preislich günstigste Angebot die maximale Punktezahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe Punktzahl habe. Die Berechnung der Punktzahl sei entsprechend gerechtfertigt und mathematisch korrekt gewesen. Im Rahmen der Auftragsanalyse sei von den Anbietern verlangt worden, auf vier Themenbereiche einzugehen. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

4 Urteil V 2020 14 Auftragsanalyse auf diese Themenbereiche teils gar nicht und teils nur summarisch eingegangen sei. Die Auftragsanalyse der Zuschlagsempfängerin erweise sich als massgeblich fundierter und solider als die Auftragsanalyse der Beschwerdeführerin. E. In ihrer Replik vom 14. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, durch die gewählte lineare Abstufung der Punktevergabe würde sie zu Unrecht benachteiligt. Der Preis sei als wichtigstes Zuschlagskriterium definiert worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass mit diesem Kriterium nicht nur die stärkste Punktevergabe, sondern auch die stärksten Punkteabzüge einhergingen. Die Gewichtung des Kriteriums sei mathematisch abgeschwächt worden und führe zu Vorteilen für Nächstplatzierte. Die Abstufung für ein doppelt so hohes Angebot auf nur die Hälfte der Punktzahl 25 anstatt auf 0 sei willkürlich. So würde ein Angebot, das über 2,5-mal teurer sei, immer noch über 10 Punkte erhalten, notabene beim stärksten und wichtigsten Zuschlagskriterium gemäss Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin fordere daher eine Vergabe der Punkte nach üblicher Praxis. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Replik auch noch einmal zur Bewertung der Auftragsanalyse. Auf diese Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. F. Am 4. Juni 2020 (Datum des Poststempels) duplizierte der Gemeinderat Baar. Er brachte vor, die Punkteberechnung beim Zuschlagskriterium Preis werde bei der Einwohnergemeinde Baar seit dem Jahr 2007 mit der im Berechnungsformular hinterlegten Formel berechnet. Dabei habe die günstigste Offerte die maximale Punktezahl entsprechend dem Gewichtungsfaktor und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe Punktezahl. Es handle sich um eine einfach und klar nachvollziehbare Formel. Es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten zur punktemässigen Bewertung der offerierten Preise. So habe das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Preiskriterium verschiedene Bewertungsformeln als zulässig erachtet, sofern dem Preis mit der Gewichtung im Ergebnis genügend Bedeutung zukomme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zudem bei der Beurteilung der Frage, ob das Zuschlagskriterium Preis gemäss der ihm zugeschriebenen Gewichtung berücksichtigt worden sei, die konkrete Punktezuteilung in ein Verhältnis zu den Punktezuteilungen bei den übrigen Kriterien zu setzen. Das Bundesgericht stelle weiter ausdrücklich fest, dass die Ausgestaltung einer Preiskurve in das weite Ermessen der Vergabebehörde falle. Mit der von der Gemeinde Baar praxisgemäss verwendeten Methode werde im vorliegenden Fall

5 Urteil V 2020 14 sichergestellt, dass die (hier gleich hoch gewichteten) weichen Kriterien (hier die Kriterien Auftragsanalyse mit 30 % und Referenzen mit 20 %) ihre Bedeutung auch bei relativ geringen Preisunterschieden nicht einbüssten. Der geringe Preisunterschied von Fr. 52'657.– zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin (bei einer Preisspanne der offerierten Honorare von Fr. 311'952.–) sei daher mit 6 Punkten Preisunterschied in Kumulation mit der hohen Gewichtung des Preises von 50 % im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien angemessen berücksichtigt. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich um einen komplexen Vergabegegenstand handle mit Einbezug bestehender und denkmalgeschützter Bausubstanz und dass im Bereich von Planerleistungen für die Beurteilung der Angebote neben dem Preis für die angebotenen Leistungen auch qualitative Kriterien eine bedeutende Rolle spielten. Gemäss gängiger Praxis hätte der Preis bei dieser Vergabe auch tiefer, im Bereich zwischen 20 bis 30 %, gewichtet werden können. Zu bemerken bleibe, dass auch bei Verwendung der hier nicht massgeblichen Zürcher Methode gerundet beim Preis 42 Punkte für die Zuschlagsempfängerin resultierten. Damit wäre die Zuschlagsempfängerin im Gesamtergebnis noch immer um 0,1 Punkte besser bewertet als die Beschwerdeführerin. Wäre im Übrigen der Preis nur mit 30 % gewichtet worden (was bei dieser Vergabe zulässig gewesen wäre), so wäre der Preisunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin bei Verwendung der Zürcher Methode nur 5 Punkte ausgefallen (somit weniger als die 6 Punkte). Die Preisgewichtung und Bewertung erwiesen sich somit auf die konkrete Beschaffung und die offerierten Preise sachgerecht. Das Bundesgericht habe wiederholt auch Preiskurven als noch zulässig bezeichnet, die ähnlich flach verliefen wie die vorliegende, wenn dem Preis ein massgebliches Gewicht zukomme. Auch der Gemeinderat Baar äusserte sich in seiner Duplik noch einmal zur Bewertung der Auftragsanalyse. Auf diese Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt:

6 Urteil V 2020 14 1. 1.1 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Submissionsgesetzes (SubG; BGS 721.51) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52). Der Entscheid über den Zuschlag gilt gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB als selbständig anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Gutheissung der Beschwerde realistische Chancen, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen. Allenfalls hat sie auch die Möglichkeit, eine Wiederholung des Zuschlagsverfahrens zu erreichen. Ihre Beschwerdeberechtigung ist offensichtlich gegeben und wird von der Vergabebehörde auch nicht bestritten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Festzuhalten ist weiter, dass sich die Zuschlagsempfängerin trotz Beiladung nicht am Verfahren beteiligt hat, weshalb sie nicht mehr als Partei gilt. 1.2 Bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein. Zu prüfen sind dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 16 Abs. 1 IVöB). 2. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine fehlende Transparenz der Ausschreibung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Sollte die Beschwerdeführerin damit eine ungenügende Bekanntgabe der Zuschlagskriterien meinen, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss Art. 11 lit. a IVöB sind bei der Vergabe von Aufträgen unter anderem die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter zu beachten. Nach Art. 13 lit. f IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot

7 Urteil V 2020 14 sicherstellen, zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat der Kanton Zug in § 12 lit. m der Submissionsverordnung (SubV; BGS 721.53) bestimmt, dass die Ausschreibung bzw. zumindest die Ausschreibungsunterlagen die Angaben betreffend Zuschlagskriterien und deren Gewichtung enthalten müssen. Mit diesen Bestimmungen wird die Transparenz des Vergabeverfahrens sichergestellt. Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen dafür, dass eine glaubwürdige gerichtliche Überprüfung des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter überhaupt umgesetzt werden können. Es gilt deshalb grundsätzlich festzuhalten, dass die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe aller für die Zuschlagserteilung massgeblichen Gesichtspunkte, also der einzelnen Zuschlagskriterien, der allfälligen Subkriterien und der Gewichtung aller Kriterien im Lichte des Transparenzprinzips zwingend ist und unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren besteht (vgl. hierzu Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 956). Das Bundesgericht verlangt, dass die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge genannt werden (Urteil BGer 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Baar diese Anforderungen erfüllt, indem sie die Zuschlagskriterien samt prozentualer Gewichtung in der Ausschreibung bekannt gegeben hat. Die Ausschreibung als solche ist somit nicht zu beanstanden. Rügen gegen die Ausschreibung hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen umgehend vorbringen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. 3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren insbesondere die Handhabung des Zuschlagskriteriums Preis bzw. die Ausgestaltung der Preiskurve. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der von ihr geltend gemachten fehlenden Transparenz meint, durch die vom Gemeinderat Baar vorgenommene Umrechnung des Preises in Punkte habe ein intransparentes Verfahren stattgefunden, in welchem die Bewerber nicht gleichbehandelt worden seien. 3.1 Der Angebotspreis bildete mit einer Gewichtung von 50 % das Hauptkriterium für den Zuschlag; die übrigen Kriterien "Auftragsanalyse" und "Schlüsselperson Projektleiter Elektroingenieur" wurden mit 30 bzw. 20 % gewichtet. Die Vergabestelle wendete ein lineares Preisbewertungsmodell an, was grundsätzlich korrekt erscheint (Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 120 f.). Bezüglich der Punkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) erhielt das preislich günstigste Angebot die maximale Punktzahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe

8 Urteil V 2020 14 Punktzahl. Aufgrund der preislich günstigsten Honorarofferte von Fr. 236'509.20 erhielt die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis die volle und damit höchste Punktzahl von 50 Punkten zugesprochen, während die Zuschlagsempfängerin gemäss der linearen Skala mit ihrem um Fr. 52'656.80 teureren, sechstbesten Angebot von Fr. 289'166.– 44 Punkte erhielt (und das teuerste Preisangebot in Höhe von Fr. 548'462.– noch 17 Punkte). 3.2 Die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve fällt in das (weite) Ermessen der Vergabebehörde (vgl. Urteile BGer 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3 und 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 3.2). Zu beachten ist jedoch, dass, je nachdem, wie hoch die Bewertungsabzüge für höhere Angebotspreise im Verhältnis zum billigsten erfolgen, das Zuschlagskriterium "Preis" im Evaluationsprozess eine grössere oder kleinere Rolle spielt, mithin die Gewichtung des Preises durch die Art, wie diese Abzüge vorgenommen werden, u.U. wiederum verändert wird (siehe dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 884). In diesem Zusammenhang ist auf die folgenden zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Entscheid BLKGE 2006 II Nr. 45 E. 7b und 7c hinzuweisen: "Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen, sondern hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Immerhin muss die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums 'Preis' in der Bewertung derart zum Ausdruck kommen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Mit anderen Worten muss die für das Preiskriterium gewählte Bandbreite der Bewertung realistisch sein. Die Gewichtung des Preiskriteriums darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Das Bundesgericht hat diese Untergrenze in BGE 129 I 313 ff. bei 20 % festgelegt. Diese Grenze gilt selbst bei einem komplexen Dienstleistungsvertrag. Die Rechtsprechung hat die Grundsätze zur Bewertung des Preiskriteriums dahingehend konkretisiert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. "realistische Preiskurve"; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB 2003.00469 vom 21. April 2004 E. 2.2 und 2.5). Die Bandbreite für das Preiskriterium muss mit anderen Worten realistisch sein (Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 22). Das Bundesgericht hat hierzu ausserdem in BGE 129 I 313 ff. (Pra 2004 Nr. 64) ausgeführt, dass das wirkliche Gewicht des Preiskriteriums beim Zuschlag nicht abgeschwächt werden dürfe (Pra 2004 Nr. 64 E. 9.3). Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall erhielt das teuerste Angebot im Vergleich zum

9 Urteil V 2020 14 billigsten immer noch eine beachtliche Punktzahl. Angesichts der Tatsache, dass das Preiskriterium in der Bewertung nur mit 20 % gewichtet wurde, bewirke diese Nivellierung, so das Bundesgericht, dass es gegenüber anderen Kriterien noch weiter in den Hintergrund rücke. Das Zusammenwirken zwischen der sehr tiefen Gewichtung (20 %) sowie der flachen Preiskurve bewirke ein unannehmbares Ergebnis (Pra 2004 Nr. 64 E. 9.3). In einem ähnlichen Sinn hat das Verwaltungsgericht Aargau entschieden, dass die Vergabebehörde der tatsächlich entstandenen Preisspanne angemessen Rechnung tragen müsse. Werde indes die Preiskurve so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen könne, so werde die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der publizierten Ausschreibung verschoben, was zur Aufhebung des Zuschlags führen müsse (AGVE 2004 S. 232)." Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt im konkreten Fall fest, dass, nachdem sich vorliegend die Preisofferten im Rahmen von ca. 45 % über der billigsten Offerte bewegten, eine Preiskurve, die erst bei 100 % über der billigsten Offerte 0 Punkte ergebe, als Verletzung des Transparenzgebotes sowie des Grundsatzes, dass der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte zu erteilen sei, erscheine. Zu beachten sei ferner, so das Kantonsgericht Basel-Landschaft, dass das wirkliche Gewicht des Preiskriteriums, vorliegend 30 %, nicht abgeschwächt werden dürfe. Erhalte nun die teuerste Offerte immer noch mehr als die Hälfte der Punkte, vorliegend 50 von möglichen 90 Punkten für eine Offerte von Fr. 11'877'194.– (preislich tiefste Offerte: Fr. 8'254'979.–), und komme die andere Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht, werde die Gewichtung des Preises verfälscht; sie betrage tatsächlich noch etwa 14 %, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig sei (BLKGE 2006 II Nr. 45 E. 7d und 7e). 3.3 Im Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3 (in diesem Verfahren war das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2002 22 vom 12. März 2003 angefochten worden) führte das Bundesgericht aus, es möge sich fragen, ob die verwendete Punkteskala, bei welcher ein Angebot, das eineinhalb Mal so teuer sei wie das billigste [somit 50 % teurer als das billigste], immer noch die Hälfte der zu verteilenden Punkte erhalte, zweckmässig sei. Angesichts der Bedeutung, so das Bundesgericht, welche die Vergabebehörde dem Preis als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 60 % an sich habe geben wollen, wäre wohl eine steilere Preiskurve vorzuziehen gewesen. In einer Ingenieursubmission, in welcher der Preis mit 30 % gewichtet wurde und die zugehörige Preiskurve so flach festgelegt wurde, dass ein Angebot erst dann auf die Minimalnote kam, wenn dessen Preis 200 % der preisgünstigsten Offerte betrug, hat das Bundesgericht die Unzulässigkeit

10 Urteil V 2020 14 dieses Preisbewertungssystems angenommen. Es führte aus, eine Skala, bei welcher die Bewertungsobergrenze beim Doppelten des billigsten Angebots liegt und die für ein um 50 % teureres Angebot immer noch die Hälfte der maximalen Punktzahl vorsehe, führe zu einer äusserst flach verlaufenden Preiskurve. Eine relativ geringe Gewichtung des Preises, welche aus der Sicht des Bundesgerichts an und für sich noch nicht zu beanstanden wäre, werde dann unzulässig, wenn sie durch die verwendete Bewertungsskala weiter abgeschwächt werde (und die Bedeutung des Preises damit faktisch unter 20 % falle) (Urteil BGer 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 4.2). Im Urteil 2C.412/2007 vom 4. Dezember 2007 erklärte das Bundesgericht eine vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz festgelegte Preiskurve, die in Berücksichtigung der konkreten Angebote vorsah, dass ein Angebot, das 53 % teurer als das billigste war, die Hälfte der zu verteilenden Punkte erhielt, als nicht verfassungswidrig. Der Angebotspreis hatte mit einer Gewichtung von 50 % das Hauptkriterium für den Zuschlag gebildet. Im Urteil 2C_979/2018 vom 22. Januar 2020 schützte das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieses hatte bei einer weitgehend standardisierten Dienstleistung mit tiefem Komplexitäts- und Schwierigkeitsgrad eine Preisspanne von 82 % als unzulässig bezeichnet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erachtete eine realistische Preiskurve mit einem Nullpunkt bei 30 % über dem tiefsten Preis als sachgerecht, verwendete jedoch im Rahmen seiner Neubewertung eine Preiskurve mit einem Nullpunkt bei 50 % über dem tiefsten Preis, um damit den Ermessensspielraum der Vergabebehörde zu respektieren. Gleichzeitig bezeichnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von der Vergabebehörde vorgenommene Gewichtung des Preises mit 40 % als klar unterhalb der für derartige Aufträge zu verwendenden Mindestgrenze, korrigierte die Untergewichtung aber nicht mehr, weil die Ausschreibung unangefochten geblieben war. 3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete in seinem Entscheid VB.2003.00188 vom 11. September 2003 eine Berechnungsweise, gemäss der ein Angebot um 400 % teurer sein müsste als das günstigste, um beim Kriterium Preis das Minimum von 0 Punkten zu erhalten, für eine Beschaffung der vorliegenden Art (Baumeisterarbeiten am Neubau eines Klassentrakts eines Schulhauses; Gewichtung des Preises mit 65 %) als nicht vertretbar und ausserhalb jedes begründbaren Ermessensspielraums der Vergabebehörde. Im Entscheid VB.2003.00469 vom 21. April 2004 erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Ergebnisse, gemäss denen ein Angebot, das doppelt so teuer wie das günstigste wäre, noch immer 30 Punkte, also die Hälfte des Maximalwerts, erhielte und selbst ein fünfmal so teures Angebot (400 % über

11 Urteil V 2020 14 dem günstigsten) noch 12 Punkte erhielte, machten offensichtlich keinen Sinn und führten nicht zu einer Bewertung, welche die Gewichtung des Kriteriums zutreffend wiedergebe. Im konkreten Fall ging es um die Sanierung von Strassen und Werkleitungen, und der Preis wurde mit 60 % gewichtet. Im Entscheid VB.2005.00582 vom 5. Mai 2006 bezeichnete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trotz der von der Vergabebehörde glaubhaft gemachten erheblichen Komplexität der Bauaufgabe (Trasseebauarbeiten auf einer Nationalstrasse) eine Preisspanne von 100 % als unrealistisch. (Der Angebotspreis hatte eine Gewichtung von 80 %.) Das Verwaltungsgericht hielt jedoch ausdrücklich fest, eine Preisspanne von 50 % wäre nicht zu beanstanden gewesen. In einem weiteren Fall (Entscheid VB.2005.00227 vom 21. September 2005) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die von der Vergabebehörde vorgenommene Preisbewertung, wonach selbst ein Angebot, das doppelt so teuer wäre wie das günstigste, immer noch 40 Punkte, also die Hälfte des Maximalwerts, und ein dreimal so teures (200 % über dem günstigsten) noch 27 Punkte erhielten, nicht zulässig sei (Baumeisterarbeiten am Neubau einer unterirdischen Trafostation; Gewicht des Zuschlagskriteriums Preis: 80 %). Bei einer Vergabe der vorliegenden Art (anspruchsvolle Arbeiten), so das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, erscheine eher eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch, wobei auch eine solche von 60 % noch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegen könne. Und schliesslich bezeichnete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid VB.2009.00047 vom 26. August 2009 im konkreten Fall den Auftrag, bei dem es um Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung und Umgestaltung einer Strasse inklusive Erneuerung von Kanalisation und Werkleitungen ging, als Standardauftrag, bei dem Preisspannen von 30 bis 50 % üblich seien. Die Annahme einer Preisspanne von 70 % sei nicht gerechtfertigt. (Der Angebotspreis hatte eine Gewichtung von 70 %.) 3.5 Im vorliegenden Fall basiert die Punkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) durch den Gemeinderat Baar auf der Annahme, dass das preislich günstigste Angebot die maximale Punktezahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe Punktzahl habe. Dies bedeutet gleichzeitig, dass erst ein Angebot, das dreimal so teuer ist wie das günstigste, 0 Punkte ergibt, die Preisspanne (gemessen am günstigsten Angebot) somit 200 % beträgt. Vor dem Hintergrund der vorangehend dargelegten Rechtsprechung, aus welcher hervorgeht, dass eine Preisspanne über 100 % in der Regel nicht akzeptabel ist, ist die vom Gemeinderat Baar offenbar seit dem Jahr 2007 angewandte Preisspanne von 200 % im Regelfall grundsätzlich als unzulässig zu bezeichnen. Sie führt zu einer

12 Urteil V 2020 14 äusserst flach verlaufenden Preiskurve und damit zu einer zu hohen Abwertung des von der Vergabebehörde in ihrer Ausschreibung bekannt gegebenen Gewichts des Kriteriums Preis. Würde hingegen im vorliegenden Fall eine Preisspanne von 100 % zur Anwendung gelangen, erhielte die Zuschlagsempfängerin statt der ihr beim Kriterium Preis zugesprochenen 44 Punkte (genau gerechnet wären es sogar 44,45 Punkte) lediglich 39 Punkte, womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis klar an erster Stelle stünde. Nun zeichnet sich jedoch das in casu im Streit stehende Vergabeverfahren dadurch aus, dass bei einem Tiefstangebot von Fr. 236'509.20 und einem Höchstangebot von Fr. 548'462.– sowie einer grossen Anzahl eingegangener Offerten, die sich preislich ziemlich regelmässig verteilen, eine tatsächliche Preisspanne von knapp 132 % besteht, ohne dass gesagt werden könnte, dass es unter den Angeboten offensichtliche Ausreisser gebe. Diese Preisspanne ist erstaunlich gross und wäre kaum in dieser Grössenordnung festgelegt worden, hätte man dies im Voraus gemacht. Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall als maximales Entgegenkommen gegenüber dem Gemeinderat Baar, die (lineare) Preiskurve von 0 bis 50 Punkten innerhalb dieser tatsächlichen Preisspanne zu legen. Dieses Vorgehen entspricht der "Zürcher Methode", wie sie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2003.00469 vom 21. April 2004 mit folgender Formel entwickelt hat: Tiefstes Angebot + Preisspanne – Beurteiltes Angebot ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– X Gewichtung Tiefstes Angebot + Preisspanne – Tiefstes Angebot Dabei lässt es das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu, dass die Bandbreite auch erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt wird. Diesfalls können gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Der Gemeinderat Baar macht geltend, dass selbst bei Anwendung der hier seiner Ansicht nach nicht massgeblichen Zürcher Methode gerundet beim Preis 42 Punkte für die Zuschlagsempfängerin resultierten. Damit wäre, so der Gemeinderat Baar, die Zuschlagsempfängerin im Gesamtergebnis noch immer um 0,1 Punkte besser bewertet als die Beschwerdeführerin. Entscheidend ist nun aber, dass – wie der Gemeinderat Baar selber darauf hinweist – die Zuschlagsempfängerin beim Kriterium Preis nach der Zürcher Methode nur dann 42 Punkte erhält, wenn aufgerundet wird. Auf die erste Stelle hinter dem Komma gerechnet sind es tatsächlich nicht 42, sondern 41,6 Punkte (exakt 41,56), womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis 0,3

13 Urteil V 2020 14 Punkte vor der Zuschlagsempfängerin liegt, selbst wenn man im vorliegenden Fall die Zürcher Methode anwendet. Die Ausrechnung auf die erste Stelle hinter dem Komma rechtfertigt sich dabei ohne Weiteres, umso mehr als dies auch beim Kriterium "Referenzen" so gemacht wurde. 3.6 Aus dem Dargelegten lässt sich festhalten, dass die vom Gemeinderat Baar im konkreten Fall angewandte Bewertungsmethode zu einem unannehmbaren Ergebnis führt. Eine Preiskurve, die erst bei 200 % über der billigsten Offerte 0 Punkte ergibt, gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 50 % erhält. Sie erscheint als Verletzung des Transparenzgebots sowie des Grundsatzes, dass der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte zu erteilen ist. Eine Preisspanne von 200 % führt dazu, dass die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit Blick auf den Preis erheblich zu gut bewertet hat. Diese Art der Preisbewertung ist daher nicht zulässig, und der Gemeinderat Baar hat damit das ihm zustehende Ermessen missbraucht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Gemeinderat Baar mit seiner Argumentation, dass angesichts des komplexen Vergabegegenstands bei dieser Vergabe der Preis allenfalls auch tiefer, im Bereich zwischen 20 und 30 %, hätte gewichtet werden können, ableiten. Tatsächlich hat der Gemeinderat die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis im Voraus mit 50 % bekannt gegeben und mit dem von ihm angewendeten Preisbewertungssystem wie ausgeführt das Transparenzgebot verletzt. 4. Da die Beschwerde somit bereits aus den vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres Angebots anhand des qualitativen Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse betreffen, näher einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen soll dies nachfolgend aber dennoch erfolgen. Im Rahmen der Auftragsanalyse konnten maximal 30 Punkte erzielt werden; die Zuschlagsempfängerin erhielt davon 21 Punkte, die Beschwerdeführerin 13 Punkte. 4.1 Bei diesem Zuschlagskriterium wurde in den Ausschreibungsunterlagen (Unterlage A, Seite 15) festgehalten: "Vorgehenskonzept in Bezug auf den zu leistenden Auftrag (Situation erfassen, Chancen, Risiken, kritische Erfolgsfaktoren, Ablaufkoordination und Termine). Der Anbieter verfasst eine Stellungnahme zum Umgang mit Ressourcen in Bezug auf den zu leistenden Auftrag. Darin wird die Organisation und Struktur des Planers mit Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion dargestellt. Die Analyse ist gemäss Unterlage A Punkt 7

14 Urteil V 2020 14 einzureichen." Gemäss Unterlage A Punkt 7 (Seite 25) wurde von den Anbietern verlangt, konkret auf folgende Themenbereiche einzugehen: "1. Was interessiert Sie an diesem Projekt und wo und wie können Sie Ihren entscheidenden Beitrag zu dessen Gelingen leisten? 2. Bei drei von sechs Bauten handelt es sich um bestehende Gebäude, zwei davon sind denkmalgeschützt (Schultrakt + Hauswirtschaftstrakt) – Was erachten Sie als wichtig und richtig im Umgang mit der Bausubstanz? 3. Wie werden die sichtbaren Bauteile (Abdeckungen von Schlaufdosen, WLAN, Decta Anschlüsse etc.), die vom Elektroingenieur projektiert werden, bemustert? 4. Erstellen Sie ein Vorgehenskonzept in Bezug auf den zu leistenden Auftrag (Situation erfassen, Chancen, Risiken, kritische Erfolgsfaktoren, Ablaufkoordination und Termine). Verfassen Sie eine Stellungnahme zum Umgang mit Ressourcen in Bezug auf den zu leistenden Auftrag. Darin wird die Organisation und Struktur des Planers mit Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion dargestellt." Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse erfolgte mit fachmännischer (Mit- )Beurteilung durch die D.________ GmbH. Sie wurde in einer separaten Matrix mit stichwortartigen Bemerkungen zu den jeweiligen Auftragsanalysen zusammengefasst. Gemäss den Angaben der Vergabestelle standen der D.________ GmbH dabei einzig die eingegangenen Offerten ohne Honorar und Referenzangaben zur Verfügung. 4.2 Zum Thema 1 "Interesse am Projekt & Beitrag" machte die Beschwerdeführerin klar ausführlichere und konkretere Aussagen und erhielt hierfür zweifellos zu Recht mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin (maximal 6 Punkte, Beschwerdeführerin: 5 Punkte, Zuschlagsempfängerin: 1 Punkt). 4.3 Auf das Thema 2 "Umgang mit denkmalgeschützter Bausubstanz" nahm die Beschwerdeführerin da und dort Bezug, tat dies aber weniger konsistent und überzeugend als die Zuschlagsempfängerin mit ihren konkreteren Ausführungen und Bezügen, wofür Letztere 4 und die Beschwerdeführerin 2 Punkte bei maximal möglichen 6 Punkten zugesprochen erhielt, was nachvollziehbar erscheint und nicht zu bemängeln ist. 4.4 Zum Thema 3 "Bemusterung der sichtbaren Bauteile" machte die Beschwerdeführerin letztlich verfahrensmässige Ausführungen, zeigte jedoch den Weg der Bemusterung nicht genügend auf. Die Zuschlagsempfängerin hingegen äusserte sich auch hinsichtlich der qualitätsmässigen Aspekte und bot an, alle Apparate, die in Betrieb besichtigt werden müssen, selber zu organisieren und provisorisch in Betrieb zu nehmen.

15 Urteil V 2020 14 Das trug aus Sicht der Vergabestelle der Zuschlagsempfängerin auf für das Gericht nachvollziehbare Weise 5 Punkte, hingegen der Beschwerdeführerin bloss 2 Punkte (bei maximal 6 Punkten) ein. 4.5 Beim Thema 4 "Vorgehenskonzept, Organisationsstruktur" konnten mit 12 doppelt so viele Punkte erzielt werden wie je bei den Themen 1 bis 3. Der Zuschlagsempfängerin wurden 11 Punkte zugeteilt, während die Beschwerdeführerin 4 Punkte erhielt. Das Thema 4 ist in vier Unterkriterien bzw. Aspekte aufgeteilt. Dabei ist es offensichtlich so, dass pro Aspekt bei optimaler Beantwortung (die Bewertungsmatrix der D.________ GmbH bezeichnet dies mit "- Ja / - Spezifische Beantwortung") 3 Punkte vergeben wurden. Behandelte eine Anbieterin einen Aspekt gar nicht, gab es 0 Punkte ("- Nein"). Im Falle einer suboptimalen Beantwortung wurden entweder 1 oder 2 Punkte zugeteilt. 4.5.1 Die Vergabestelle hat die Beantwortung des Aspekts "Chancen / Risiken / kritische Erfolgsfaktoren" sowohl durch die Zuschlagsempfängerin als auch durch die Beschwerdeführerin als optimal bezeichnet und beide Anbieterinnen dafür offenbar mit 3 Punkten belohnt, was gerechtfertigt erscheint. 4.5.2 Den Aspekt "Ablaufkoordination / Termine" behandelte die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu der Zuschlagsempfängerin allgemeiner, während Letztere konkrete Aussagen gemacht hat. Dass dies die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin mit "- Ja / - Sehr schematisch", bei der Zuschlagsempfängerin hingegen mit "- Ja / - Spezifische Beantwortung bis VP" qualifiziert hat, ist daher nicht zu bemängeln. Dies hat bei der Beschwerdeführerin offenbar zu 1 Punkt, bei der Zuschlagsempfängerin zu 2 Punkten geführt. 4.5.3 Beim Aspekt "Organisation / Struktur / Personen mit Funktionen" gab die Vergabestelle der Zuschlagsempfängerin die Maximalnote, während sie diesen Aspekt bei der Beschwerdeführerin als nicht behandelt ("- Nein") bezeichnete. Die Vergabestelle begründet das damit, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Darstellung der Organisation und Struktur sei nicht projektspezifisch erfolgt, sondern die fragliche Seite erscheine als nicht auf das Projekt adaptiertes Organigramm. Dabei sei insbesondere auch keine Stellungnahme zum Umgang mit Ressourcen in Bezug auf den zu leistenden Auftrag erfolgt. Dem ist zu widersprechen. Die Darstellung auf Seite 6 der Auftragsanalyse der Beschwerdeführerin trägt den Obertitel "+ Organisation & Infrastruktur". Auf der linken Seite enthält sie den Randtitel "Projektorganisation". Rechts davon ist das Planungsteam

16 Urteil V 2020 14 A.________ mit dem namentlich erwähnten Projektleiter und dem ebenfalls namentlich erwähnten Projektleiter Stv. aufgeführt. Darunter, neben dem Randtitel "Team", werden weitere vier Personen genannt. Dabei werden nicht nur bei den Projektleitern ihre Funktion im Projekt erwähnt, sondern auch bei den Teammitgliedern. Aus der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, wie das der Gemeinderat Baar tut, dass damit nichts anderes als das allgemeine Organigramm der Beschwerdeführerin aufgezeigt werde. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin zu folgen, dass genau mit diesen Personen und in dieser Organisation bzw. in dieser Struktur der Auftrag bearbeitet werden soll bzw. diese Personen mit der ihnen zugeteilten Funktion für die Vertragserfüllung vorgesehen sind – dies selbst dann, wenn dies bedeuten würde, dass damit alle bei der Beschwerdeführerin angestellten Personen bei der Auftragserfüllung mitwirken würden. Die Vergabestelle hat somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Aspekt "Organisation / Struktur / Personen mit Funktionen" unzutreffend gewürdigt hat, was als zulässiger Beschwerdegrund zu beurteilen ist. Hätte der Gemeinderat Baar die Sachverhaltsfeststellung korrekt vorgenommen, hätte er der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Punkte geben müssen. Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin je erstellten Darstellungen bezüglich der Organisation und Struktur des Planers sowie der Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion ergibt nun jedoch kaum qualitative Unterschiede. Unter der Annahme, dass die Zuschlagsempfängerin für diesen Aspekt 3 Punkte erhalten hat, hat daher die Beschwerdeführerin ebenfalls 3 Punkte zugut. Diese zusätzlichen 3 Punkte haben (bei einem Rückstand der Beschwerdeführerin auf die Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt des Zuschlags von 2,1 Punkten) zur Folge, dass die Beschwerde auch vor dem Hintergrund der Neubewertung des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse gutzuheissen ist. Diese Erkenntnis wird verstärkt, wenn man sich vor Augen führt, dass die Zuschlagsempfängerin beim Thema 4 unter dem Aspekt "Ressourcen" weitere 3 Punkte (die Beschwerdeführerin keine) ergattern konnte. Erstens ist nicht festzustellen, was die Zuschlagsempfängerin unter diesem Aspekt mehr oder besser ausgeführt haben sollte als die Beschwerdeführerin. Und zweitens sind die Aspekte "Organisation / Struktur / Personen mit Funktionen" und "Ressourcen" derart nahe verwandt, dass sich selbst die Zuschlagsempfängerin dazu veranlasst sah, diese beiden Aspekte unter dem von ihr gewählten Titel "Ressourcen ¦ Organisation ¦ Struktur" in einem abzuhandeln. Mit anderen Worten gelangte die Zuschlagsempfängerin damit mühelos zu 6 entscheidenden Punkten,

17 Urteil V 2020 14 währenddem gleichzeitig die Beschwerdeführerin, weil ihr zu Unrecht vorgeworfen wurde, beide Aspekte nicht behandelt zu haben, diesbezüglich leer ausging. 5. 5.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Zuschlag demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da das Angebot der Beschwerdeführerin damit an erster Stelle steht und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. 5.2 Das Gericht kann als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB die Zuschlagsverfügung aufheben, in der Sache selber entscheiden oder diese mit oder ohne verbindliche Anweisungen an die Auftraggeberin zurückweisen. Das Beschwerdeverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dies bedeutet, dass das Gericht auch Fragen nachzugehen hat, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich aufgeworfen wurden. Eine umfassende Prüfungspflicht ist vor allem dann angebracht, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht allenfalls den Zuschlag selber erteilen soll oder nicht. 5.3 Die Rechtsprechung der Kantone zu Art. 18 Abs. 1 IVöB wird dadurch geprägt, dass die Beschwerdeinstanzen bei Gutheissung einer Beschwerde in der Regel in der Sache nicht selber entscheiden, sondern sie mit oder ohne verbindliche Anordnungen an die Vergabebehörde zurückweisen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1401). Nur ausnahmsweise spricht die Beschwerdeinstanz den Zuschlag direkt der obsiegenden Beschwerdeführerin zu. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist oder wenn nur noch eine Bewerberin für den Zuschlag in Frage kommt. Steht zum vorneherein fest, dass sich jede Neubewertung zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin auswirken würde, so wäre es ein prozessualer Leerlauf und eine unnötige Verfahrensverzögerung, wenn die Sache erneut an die Vergabebehörde zurückgewiesen würde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat in seiner bisherigen Praxis in mehreren Fällen den Zuschlag direkt an die zweitplatzierte Beschwerdeführerin erteilt (Urteile V 1999 137 vom 3. Februar 2000, V 2001 46 vom 28. August 2001, V 2004 128 vom 29. Oktober 2004, V 2007 70 vom 16. Juli 2007 und V 2015 39 vom 26. Mai 2015). 5.4 Wegen des durch die Neubeurteilung sowohl des Zuschlagskriteriums Preis als auch des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse je entstehenden Vorsprungs der Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis und der Tatsache, dass beim dritten Zuschlagskriterium (Schlüsselperson Projektleiter Elektroingenieur) keine Änderungen zu

18 Urteil V 2020 14 erfolgen haben, muss der Gemeinderat Baar keine Neubewertung vornehmen. Eine weitere Anbieterin kommt für den Zuschlag zudem nicht in Frage. Eine Rückweisung erübrigt sich daher, und das Gericht kann den Zuschlag selber vornehmen, was auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll ist. 6. Da in der Sache selber rasch entschieden werden kann, wird auf einen separaten Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Vergabebehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie in diesem Verfahren unterliegt und wirtschaftlich am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). In Würdigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist. 8. Gegen diesen Entscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht ergriffen werden, da der Schwellenwert für Dienstleistungen gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG nicht erreicht wird.

19 Urteil V 2020 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Zuschlag für die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur im Zusammenhang mit der Erweiterung der Schule Sternmatt 1, Baar, an die Beschwerdeführerin erteilt wird. 2. Dem Gemeinderat Baar wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Gemeinderat Baar (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie zur Kenntnis an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. Zug, 1. Juli 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

V 2020 14 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14 — Swissrulings