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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.01.2020 V 2019 87

23 janvier 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·1,097 mots·~5 min·3

Résumé

Datenschutzgesetz (Auskunft und Einsicht / Rechtsverweigerung) | Datenschutz Oeffentlichkeitsgesetz

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ LLP, London-GB 2. B.________ LLP, London-GB Beschwerdeführerinnen vertreten durch C.________ & Cie, Zürich, diese vertreten durch D.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Datenschutzgesetz (Auskunft und Einsicht / Rechtsverweigerung) V 2019 87

2 Urteil V 2019 87 A. Im Jahr 2018 fand ein Schriftenwechsel zwischen der Ausgleichskasse Zug und der Einfachen Gesellschaft C.________ & Cie, Zürich, statt, deren Gesellschafterinnen die beiden Beschwerdeführerinnen A.________ LLP und B.________ LLP, beide London-GB, sind. Die Ausgleichskasse Zug qualifizierte mit Verfügung vom 11. September 2018 die durch die C.________ & Cie an die Einzelfirma E.________ in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen beitragsrechtlich als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Für die C.________ & Cie sei hingegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuständig und sie habe an diese Beiträge zu entrichten, falls sie diese Zahlungen an ihre Gesellschafter als natürliche Personen weiterleiten oder an Mitarbeitende in Form von Lohn ausrichten sollte. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse Zug mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da mit der Verfügung den gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei. Der Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Eine von den beiden Beschwerdeführerinnen am 1. Juli 2018 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde in dieser Angelegenheit konnte von der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts am 18. September 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Im August 2019 gelangte D.________ namens der C.________ & Cie an die Ausgleichskasse Zug und verlangte Kopien aller Dokumente in ihrem Besitz, die mit der C.________ & Cie, Zürich, zusammenhängen. Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Zug D.________ mit, die C.________ & Cie habe gemäss UID- Register ihren Geschäftssitz in Zürich. Folglich sei sie mangels Zuständigkeit nicht der Ausgleichskasse Zug angeschlossen und es bestehe bei der Ausgleichskasse Zug kein Mitglieder-Dossier über sie. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was für Akten von der Ausgleichskasse Zug eingesehen werden wollten und insbesondere nicht, inwiefern sie, D.________, dazu ein Rechtsschutzinteresse habe. Mit Schreiben vom 21. August 2019 und 13. September 2019 erneuerte D.________ ihr Gesuch um Zustellung von Kopien betreffend die C.________ & Cie gegenüber der Ausgleichskasse Zug. Die Ausgleichskasse Zug äusserte sich dazu nicht mehr. B. Am 1. Oktober 2019 erhoben die A.________ LLP und die B.________ LLP, London-GB, beide vertreten durch die C.________ & Cie, Zürich, diese wiederum vertreten durch D.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend "unrechtmässiges Verweigern und Verzögern" und beantragten, die Ausgleichskasse Zug sei zu einer vollständigen Auskunftserteilung zu verpflichten.

3 Urteil V 2019 87 C. Der von den Beschwerdeführerinnen zunächst verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. E. Am 11. November 2019 (Datum des Poststempels) replizierten die Beschwerdeführerinnen. Auf die ihr zugestellte Replik reagierte die Ausgleichkasse Zug nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Vorliegend wurde von der C.________ & Cie durch ihr Gesuch um Zustellung von Kopien aller Dokumente, die im Besitz der Ausgleichskasse Zug sind und mit der C.________ & Cie zusammenhängen, bei der Ausgleichskasse Zug ein Verfahren anhängig gemacht, das diese nicht durch Verfügung beendete bzw. offenbar als erledigt abgelegt hat. Vor Gericht verlangen die Beschwerdeführerinnen mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, dass ihnen bzw. der C.________ & Cie die verlangten Auskünfte zu erteilen sind. 1.2 Vorliegend ist ein Entscheid im Sinne von § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) noch nicht ergangen, der gemäss §§ 40 oder 61 VRG angefochten werden könnte. Indessen kann gemäss § 51 VRG jeder Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen (Abs. 1). Da hierfür die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Abs. 2) und mit der Regelung von § 51 VRG nicht dasselbe Ziel wie mit der Aufsichtsbeschwerde verfolgt wird (vgl. die Regelung von § 52 VRG), steht vorliegend gestützt auf § 51 VRG dasselbe Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz zur Verfügung wie gegen den als ausstehend gerügten Entscheid in dieser Sache. Diese Ordnung entspricht auch der Regelung im Bundesrecht bzw. dessen Vorgaben gemäss Art. 46a des

4 Urteil V 2019 87 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.3 Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sie sich auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. 2. 2.1 Wie die Überprüfung ergibt, ist das vorliegend von der C.________ & Cie gegenüber der Ausgleichskasse Zug als kantonaler Anstalt gestellte Gesuch ungeachtet des von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 28. September 2000 (BGS 157.1) zu beurteilen, d.h. nicht nach Bundesrecht. Es kommt für die Bestimmung des Rechtswegs somit nicht § 61 VRG zur Anwendung, sondern § 40 Abs. 2 VRG. Für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demgemäss nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat zuständig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 2.2 Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten in diesem Fall offensichtlich erfüllt sind, erfolgt die Beurteilung im Sinne von § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (BGS 162.11) durch den Einzelrichter. 2.3 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wird daher zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zug überwiesen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zurückzuerstatten.

5 Urteil V 2019 87

6 Urteil V 2019 87 Demnach wird erkannt: __________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird an den Regierungsrat des Kantons Zug zur Beurteilung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen (dreifach, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug und zur Beurteilung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug (mit den vollständigen Akten). Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber versandt am

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