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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.12.2024 F 2024 36

27 décembre 2024·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·1,739 mots·~9 min·4

Résumé

Kindesschutzrecht (Kindesvertretung) | Kindesschutzrecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 27. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Poststrasse 9, 6300 Zug gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt B.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D.________ C.________ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E.________ betreffend Kindesschutzrecht (Kindesvertretung) F 2024 36

2 Urteil F 2024 36 A. A.a. Für die am 29. März 2016 geborene B.________ wurde mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 27. August 2024 (Entscheid Nr. 2024/1138) eine Kindesvertretung gestützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das laufende Abklärungsverfahren eingesetzt (KESB-act. 1.79). A.b. Zuvor war B.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. F.________ eine Vertretungsbeistandschaft (Prozessbeistandschaft) bestellt worden für die Vertretung im gegen den Kindsvater geführten Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Schändung zulasten der gemeinsamen Tochter B.________ (vgl. zum laufenden Verfahren Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug, BS 2024 14 vom 29. August 2024, BF-act. 6). B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. August 2024 führte die Kindsmutter A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei Rechtsanwältin F.________ als Kindesvertreterin einzusetzen. Weiter sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es seien diverse Akten beizuziehen (act. 1). C. Die designierte Beiständin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB beantragte die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auch der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Der Kindsvater verzichtete auf eine Vernehmlassung, erklärte jedoch, er unterstütze die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Verfahrensbeiständin (act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig

3 Urteil F 2024 36 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist indes – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.2 B.________ hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in G.________. Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. 1.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht nach einmal erfolgter Errichtung einer Beistandschaft kein Beschwerderecht der Kindseltern, das diesen erlauben würde, gegen einzelne Handlungen der Beistandsperson vorzugehen oder deren Absetzung zu verlangen. Vielmehr steht hierfür das Anzeigerecht an die KESB zur Verfügung und ist es bei laufender Beistandschaft Sache der KESB als Aufsichtsbehörde, die Mandatsführung der Beiständin zu überwachen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen, Ermahnungen auszusprechen etc. (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; § 48 EG ZGB). Vorliegend geht es indes nicht um Fragen der Mandatsführung, sondern um die Errichtung der Kindesvertretung sowie die Wahl der Mandatsträgerin. Diesbezüglich kommt den Kindseltern – sowie auch dem Kind, sofern es diesbezüglich urteilsfähig ist – ein Beschwerderecht zu, werden doch ihre Vertretungsrechte als gesetzliche Vertreter im Verfahren eingeschränkt. Sie sind dazu anzuhören (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die – im Übrigen ohne Weiteres frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend – zu Recht – nicht, dass eine Kindesverfahrensvertretung

4 Urteil F 2024 36 nötig ist. Weiterungen dazu erübrigen sich. Einzugehen ist einzig darauf, ob die KESB mit dieser Vertretung Rechtsanwältin lic. iur. D.________ betrauen durfte. 2.1 Die KESB begründete ihren Entscheid gegen die bereits für das Strafverfahren eingesetzte Prozessbeiständin (Rechtsanwältin lic. iur. F.________) und für Rechtsanwältin lic. iur. D.________ im Wesentlichen damit, es müsse eine unabhängige Mandatsausübung gewährleistet und eine Funktionsdurchmischung vermieden werden, weshalb die bereits für das laufende Strafverfahren eingesetzte Prozessbeiständin nicht als Kindesverfahrensvertreterin berücksichtigt werden könne. Rechtsanwältin lic. iur. D.________ sei für die vorgesehene Aufgabe bestens qualifiziert und es seien gegen ihre Person keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht worden (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids, KESB-act. 1.79). Ihren Verzicht auf eine Anhörung von B.________ zur Person der vorgesehenen Vertreterin begründet sie damit, die Person der Kindesvertretung erfordere spezifische Fähigkeiten "welche aus dem Vertrautenkreis des Kindes in der Regeln nicht zu rekrutieren" seien, weshalb auf die Anhörung habe verzichtet werden können (E. 4 des angefochtenen Entscheids, a.a.O.). Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 erläuterte sie, die bereits eingesetzte Prozessbeiständin sei als solche gegenüber der Behörde rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden. Sie habe im Strafverfahren die Interessen von B.________ umfassend wahrzunehmen und zu vertreten. Demgegenüber müsse die Kindesvertretung unbeeinflusst die Position von B.________ im Verfahren stärken, ihr Gehör verschaffen und sie über den Verfahrensausgang orientieren. Sie agiere unabhängig und sei inhaltlich nicht rechenschaftspflichtig gegenüber der Behörde (act. 6 Ziff. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich demgegenüber zunächst einlässlich zu Themen, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, worauf nicht weiter einzugehen ist. Zur Person der Kindesvertreterin machte sie geltend, mit Rechtsanwältin lic. iur. F.________ sei bereits eine qualifizierte Fachperson und erfahrene Kindesvertreterin mit B.________ und ihrem Fall vertraut. Zu ihr habe das Kind bereits ein gefestigtes Vertrauensverhältnis aufbauen können. Der Beizug einer weiteren, zusätzlichen Rechtsanwältin überfordere das achtjährige Mädchen, das nota bene im Strafverfahren noch einmal werde angehört werden müssen, was mit zusätzlichen Belastungen einhergehe. Es bestehe keine Gefahr einer Funktionsdurchmischung, zumal der klare Auftrag sowohl der Prozessbeiständin als auch der Kindesvertretung sei, die Interessen des Kindes zu vertreten, nötigenfalls auch gegen die Interessen der Eltern (act. 1 S. 13 ff.).

5 Urteil F 2024 36 3. 3.1 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine eigentliche Vorschrift oder Praxis nicht erkennbar ist, wonach ein Kind im Strafverfahren gegen einen Elternteil sowie im Abklärungsverfahren der KESB nicht durch die gleiche qualifizierte Rechtsanwältin vertreten werden dürfte. Solches würde denn auch nicht einleuchten, gerade dort, wo Zusammenhänge zwischen den beiden Verfahren bestehen, zumal hier nicht davon auszugehen ist, dass die KESB unbesehen des Ausgangs des Strafverfahrens Änderungen am Besuchsrecht vornehmen wird. Soweit die KESB auf Unterschiede in der Rechenschaftspflicht verweist, kann dieses Argument insofern nicht nachvollzogen werden, als eine für das Kind eingesetzte Rechtsanwältin so oder anders fachlich eigenverantwortlich die Interessen des Kindes zu vertreten hat und dabei inhaltlich ohnehin gegenüber der KESB nicht weisungsgebunden ist, sondern ihre Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung ausübt und dabei einen gewissen Spielraum geniesst, zumal sie die KESB in diesem Bereich ihrer besonderen Expertise – für den sie ja gerade eingesetzt wird – ohnehin nur beschränkt beaufsichtigen kann. Von einer Rechtsanwältin kann denn auch verlangt werden, dass sie die beiden Verfahren auseinanderhält und gerade aufgrund ihrer Mitwirkung in beiden Verfahren, die offensichtliche Querbezüge aufweisen, in der Lage ist, dem Kind die Orientierung zu erleichtern und die Zusammenhänge kindgerecht verständlich zu machen. 3.2 Nachdem folglich eine Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. F.________ als Kindesvertreterin nicht zum vornherein ausscheidet, wäre B.________ klarerweise anzuhören gewesen zur Frage der einzusetzenden Kindesvertreterin (vgl. oben E. 1.3). Dass dies dem normalen Vorgehen entspricht, anerkennt denn auch zu Recht die Vorinstanz in ihrem Entscheid (E. 4, KESB-act. 1.79). Anschliessend hätte die KESB abzuwägen gehabt zwischen einem allfälligen Wunsch des Kindes, sich in einer ohnehin bereits belastenden Situation nur mit einer Anwältin austauschen zu müssen, und allfälligen Bedenken bezüglich deren Unabhängigkeit. 4. Die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids sind nach dem Ausgeführten antragsgemäss aufzuheben, und es ist die Sache zurückzuweisen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, damit diese B.________ anhöre, in deren Vertrautenkreis sich – entgegen der Überlegung der Vorinstanz in ihrer Erwägung 4 – bereits mit der Person von Rechtsanwältin lic. iur. F.________ eine zur Vertretung grundsätzlich geeignete Person befindet. Die Sache ist diesbezüglich aktuell nicht spruchreif, ist doch unklar, ob die Genannte das Mandat überhaupt zu übernehmen bereit ist und ob es tatsächlich dem Wil-

6 Urteil F 2024 36 len von B.________ entspricht, dass dies denn auch so geschehe. Entsprechend ist der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. F.________ durch das Gericht abzuweisen. Mit Blick auf die bereits im Vertrauen auf den Entscheid vom 27. August 2024 getätigten Aufwände der designierten Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. D.________, ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, so dass die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. D.________ für die bis zum vorliegenden Entscheid getätigten Aufwendungen noch gestützt auf diesen Entscheid erfolgen kann. 5. Angesichts des nun vorliegenden Entscheids in der Sache wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Ebenfalls erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen sowie der Beizug weiterer Akten etwa aus dem laufenden Strafverfahren. 6. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Deren Bemessung ist ad separatum zu verweisen und es ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, die Kostennote für seine notwendigen Bemühungen in der hier strittigen Sache dem Gericht zur Prüfung einzureichen.

7 Urteil F 2024 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der KESB Nr. 2024/1138 vom 27. August 2024 mit Wirkung ab Entscheiddatum des vorliegenden Entscheids aufgehoben werden. Die Sache wird zurückgewiesen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, damit diese B.________ das rechtliche Gehör bezüglich der Person ihrer Kindesvertretung gewähre und alsdann neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die KESB schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Deren Bemessung wird ad separatum verwiesen. Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg wird Frist gesetzt bis zum 27. Januar 2025, um seine detaillierte Kostennote einzureichen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Stellungnahme der KESB vom 5. Dezember 2024), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an Rechtsanwältin lic. iur. D.________ sowie an Rechtsanwalt MLaw E.________. Zug, 27. Dezember 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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