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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2

27 août 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·4,232 mots·~21 min·5

Résumé

Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Erwachsenenschutz

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 27. August 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________, Beistand, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren) F 2020 2

2 Urteil F 2020 2 A. a) A.________, geb. 1994, damals wohnhaft in D.________, wurde am 14. August 2014 vom Strafgericht des Kantons Zug der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ausserdem ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an (Verfahren SA 2014 5). Seit 10. Dezember 2012 befand sich A.________ im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum in E.________. Am 1. März 2013 erfolgte die Versetzung in die Institution F.________ in G.________ in ein geschlossenes Setting und ab 1. August 2016 wechselte er innerhalb dieser Institution in den offenen Vollzug. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verlängerte das Strafgericht des Kantons Zug die Massnahme um längstens zwei Jahre. b) Während der stationären Massnahme errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0129 vom 31. Januar 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die KESB ernannte C.________, Mandatszentrum Zug, zum Beistand und beauftragte ihn mit der Vertretung bzw. Unterstützung von A.________ in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur/Bildung. Ausserdem solle er für die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung von A.________ besorgt sein. c) Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beantragte A.________ ohne Begründung die sofortige Absetzung seines Beistands C.________. Am 20. Juni 2019 ersuchte er zudem um sofortige Aufhebung der Beistandschaft, da diese nicht zielführend sei. Sein Beistand sei lediglich pro forma tätig gewesen. Am 4. Juli 2019 forderte ihn die KESB auf, beide Anträge schriftlich zu begründen. d) Am 9. Juli 2019 informierte RA B.________ die KESB, dass er von A.________ mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei. Er ersuchte die KESB um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur schriftlichen Begründung betreffend die Anträge seines Mandanten vom 13. und vom 20. Juni 2019. Mit Eingabe vom 2. August 2019 zog RA B.________ die von A.________ am 13. und am 20. Juni 2019 gestellten Anträge um Absetzung des Beistands und um Aufhebung der Beistandschaft ohne Begründung einstweilen zurück. Ausserdem verlangte er, dass

3 Urteil F 2020 2 A.________ mit Wirkung ab sofort und einstweilen bis zur bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme im parallel laufenden Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren sei. e) Mit Verfügung vom 12. August 2019 entliess der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) A.________ auf den 1. September 2019 bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme und kündigte den Platzierungsvertrag mit dem F.________ G.________ per 31. August 2019, da der VBD ab der bedingten Entlassung nicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei. Es gelte aber, einen weiteren Verbleib in einer betreuten Wohnform sicherzustellen, da A.________ in diesem Bereich auch über den strafrechtlichen Rahmen hinaus auf Hilfe angewiesen sein werde. Es sei abgemacht worden, dass der Beistand die Kostentragung im Zusammenhang mit der Wohnsituation auf den Zeitpunkt der Beendigung des Platzierungsvertrags mit dem F.________ hin neu klären werde. Die von A.________ gegen die Verfügung des VBD vom 12. August 2019 erhobene Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und das Bundesgericht am 22. April 2020 (Verfahren 6B_90/2020) ab. f) Im Zusammenhang mit der Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme äusserte A.________ gegenüber seinem Beistand den Wunsch, weiterhin in der Institution F.________, G.________, wohnen zu dürfen. Angesichts des mit der Entlassung einhergehenden Endes der Zuständigkeit des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug als Kostenträger für die Wohnkosten von rund Fr. 18'000.-- pro Monat ersuchte der Beistand C.________ am 8. August 2019 den Sozialdienst D.________ um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe und um Übernahme der Wohnkosten. Mit Entscheid vom 27. August 2019 anerkannte der Sozialdienst D.________ den Anspruch von A.________ auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund der hohen Wohnkosten befristete der Sozialdienst die wirtschaftliche Sozialhilfe auf einen Monat mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung bei weiterhin bestehendem Bedarf und verpflichtete A.________ per Auflage dazu, sich sofort eine neue Wohngelegenheit (resp. Institution) zu suchen, die auf der IVSE-Liste (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) sein müsse. Nachdem der Beistand einen begründeten Entscheid verlangt hatte, führte der Sozialdienst D.________ am 13. September 2019 unter anderem aus, aufgrund der

4 Urteil F 2020 2 extrem hohen Lebenshaltungskosten von Fr. 18'000.-- sei ein möglichst sofortiger Wechsel zwingend notwendig. g) Mit Eingabe vom 26. September 2019 präzisierte RA B.________ seinen Antrag vom 2. August 2019 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A.________ "hinsichtlich der zeitlichen Dimension": Es sei A.________ mit Wirkung ab 2. August 2019 und nicht mehr nur bis zur – mittlerweile erfolgten – bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme im Verfahren vor der KESB ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Am 8. Oktober 2019 "reaktivierte" RA B.________ den von seinem Klienten am 13. Juni 2019 gestellten und am 2. August 2019 von ihm "einstweilen" zurückgezogenen Antrag um Absetzung des aktuellen Beistands. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 zog RA B.________ den am 20. Juni 2019 gestellten – und am 2. August 2019 bereits "einstweilen" zurückgezogenen – Antrag um Aufhebung der Beistandschaft zurück. h) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragte der Beistand C.________ einen Beistandswechsel und führte zur Begründung aus, zur Wahrnehmung des Mandates der Beistandschaft brauche es eine minimale Kooperationsbereitschaft von Seiten des Klienten. Diese sei nicht mehr gegeben. Ebenso wenig sei das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen A.________ und ihm vorhanden. Da er ihn unter den gegebenen Umständen kaum mehr darin unterstützen könne, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen, sei ein Beistandswechsel nötig. i) Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) das Gesuch von RA B.________ bezüglich Gewährung der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für A.________ betreffend das durch die Anträge von A.________ auf Absetzung der Beistandsperson vom 13. Juni 2019 und vom 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren ab. Die KESB verzichtete aufgrund der nachgewiesenen Bedürftigkeit von A.________ auf Gebühren im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 113 des Verwaltungsgebührentarifs. Zur Begründung führte sie aus, eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig. Das Verhältnis zwischen A.________ und seinem Beistand sei aktuell stark belastet und dies gerade zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden. Damit werde aber auch deutlich, dass sich die – zumindest drohende – schwerwiegende Betroffenheit von

5 Urteil F 2020 2 A.________ auf den Ausgang des Verfahrens beim Sozialdienst und nicht auf das Verfahren bei der KESB bezüglich der beantragten Absetzung des Beistands beziehe. Das Verfahren betreffend Absetzung des aktuellen Beistands biete sodann auch weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und setze auch keine vertieften Rechtskenntnisse voraus. Die beiden von A.________ eingereichten Anträge im Juni 2019 zeigten, dass er zweifellos in der Lage sei, seine Anliegen selbst zu vertreten. Somit bedürfe es unter Berücksichtigung des streng anzulegenden Massstabes objektiv betrachtet keiner anwaltlichen Vertretung, um seine Rechte in diesen Verfahren zu wahren. B. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________ die Aufhebung von Ziffer 1 des KESB-Entscheids beantragen. Stattdessen sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Wechsel in der Person des Beistands ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des unterzeichnenden Anwalts zu bestellen. Ausserdem sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB anerkenne, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem Beistand aktuell stark belastet sei und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen sei, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf die weitere Wohnlösung – anstünden. Damit bejahe die KESB eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden Aufgaben. Er sei zudem nicht in der Lage, seine Anliegen selber zu vertreten. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, die Notwendigkeit einer beistandschaftlichen Vertretung dürfe nicht mit der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gleichgesetzt werden. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente bezüglich der schwerwiegenden Betroffenheit würden sich pauschal auf seine aktuelle Lebenslage und die belastete Beziehung zum Beistand beziehen, ohne dass sich dabei ein konkreter Zusammenhang zum Verfahren vor der KESB erschliessen liesse. D. Mit Eingabe vom 26. März 2020 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich die KESB an ihn gewandt habe, um den Wechsel der Beistandsperson vor-

6 Urteil F 2020 2 anzutreiben. Daraus erhelle, dass die KESB zwar angesichts des von ihr eingestandenen "Schwächezustands" des Beschwerdeführers auf die Unterstützung des unterzeichnenden Rechtsvertreters angewiesen sei, aber umgekehrt die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneinen wolle. Dies sei widersprüchliches Verhalten, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht geschützt werde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar. Vorliegend hat A.________ als betroffene Person seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Er ist von der Abweisung des Gesuchs um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im erstinstanzlichen Verfahren unmittelbar betroffen und damit ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berechtigt (vgl. dazu Urteil des EVG U 63/04 vom 3. Oktober 2006 E. 2.1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11). zu bejahen ist, da für den Beschwerdeführer im Falle eines negativen Entscheids offensichtlich die Gefahr eines nicht mehr gutzumachenden Nachteils droht (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Die fristgerecht

7 Urteil F 2020 2 eingereichte Beschwerde erfüllt sodann die übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. 2. Mit Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 wies die KESB das Gesuch des Rechtsvertreters um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betreffend "das durch die Anträge von A.________ auf Absetzung des Beistands vom 13. Juni 2019 und 8. Oktober 2019 ausgelöste Verfahren vor der KESB" ab (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Aufgrund der nachgewiesenen Bedürftigkeit von A.________ verzichtete sie auf die Erhebung von Gebühren (vgl. Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Gegen diese Abweisung wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig war. Im angefochtenen Entscheid Nr. 2019/1513 vom 4. Dezember 2019 unterschied die KESB zwei Themen: einerseits den vom Beschwerdeführer beantragten Beistandswechsel und andererseits seine Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit nach seiner bedingten Entlassung aus der stationären strafrechtlichen Massnahme. Die KESB ist der Ansicht, dass die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit lediglich das Verfahren beim Sozialdienst D.________ betreffe, sodass eine allfällige Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in ihrem Verfahren nicht damit begründet werden könne. Der KESB ist entgegen zu halten, dass der Beistand gemeinsam mit dem Beschwerdeführer für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten hat (KESB-Entscheid Nr. 2017/0129 vom 31. Januar 2017, Ziff. 2 lit. c). Die Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit gehört somit zu den Beistandsaufgaben. Zu beachten ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr besteht und der Beistand ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen kann, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019). Angesichts des fehlenden Vertrauensverhältnisses und des unbestrittenerweise stark belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand (angefochtener Entscheid, S. 7) ist in casu generell zu prüfen, ob der Beistand – dort wo es notwendig und wo er beauftragt worden ist – die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen vermag oder nicht. Fragen beistandsrechtlicher Art liegen wohl unbestrittenerweise in der Zuständigkeit der KESB.

8 Urteil F 2020 2 3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 27 Abs. 1 VRG kann die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Abs. 3). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, d.h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl., 2014, § 16 N 80). Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, a.a.O., § 16 N 81). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, a.a.O., § 16 N 82). Es bleibt mithin festzuhalten, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bejaht werden kann: Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen.

9 Urteil F 2020 2 3.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in casu wohl unbestritten. Er war jahrelang in einer stationären Massnahme und nach seiner bedingten Entlassung per 1. September 2019 wurde er Sozialhilfeempfänger, sodass seine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Des Weiteren ist angesichts des Antrags des Beistands vom 29. Oktober 2019 um einen Beistandswechsel auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens zu bejahen. Umstritten und zu prüfen bleibt daher, ob der Beizug eines Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren als im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren ist. 3.2 Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands beurteilt sich an der relativ schwerwiegenden Betroffenheit der Interessen der Partei und am Vorhandensein von Schwierigkeiten im Verfahren tatsächlicher und rechtlicher Art, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen (unter anderem Alter, Gesundheit und soziale Situation, vgl. dazu E. 3 vorstehend). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit nicht bereits mit der Begründung verneint werden kann, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits an der Sammlung des Prozessstoffs mitzuwirken hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nämlich vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens an (BGE 119 Ia 264 E. 3b). 3.2.1 Zu prüfen ist, ob das dem Entscheid Nr. 2019/1513 zugrundeliegende Verwaltungsverfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft bzw. ob es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert (vgl. dazu Erw. 3 vorstehend). Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand aktuell stark belastet ist. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem er dringend auf eine geeignete beistandschaftliche Vertretung in Bezug auf den Austausch mit dem Sozialdienst angewiesen ist, da gegenwärtig bedeutsame Entscheidungen – insbesondere die weitere Wohnlösung – anstehen (angefochtener Entscheid, S. 7). Damit bejaht die KESB eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar, dass das Finden einer geeigneten Wohnlösung für den Beschwerdeführer sehr wichtig ist. Da der Sozialdienst D.________

10 Urteil F 2020 2 nicht mehr bereit ist, die hohen Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution F.________ in G.________ zu bezahlen, macht er Druck, dass möglichst schnell eine günstigere und gleichwohl geeignete Wohnmöglichkeit gefunden werden muss. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen den beiden unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (vgl. Eingabe des Beistands vom 29. Oktober 2019). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die Absetzung des Beistands gefordert und sein Rechtsvertreter den Rückzug dieses Gesuchs ausdrücklich unter der Prämisse gestellt, dass er den Beistand in dieser schwierigen Phase begleite (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. August 2019; KESB-act. 1.43), statt dass er zur Unzeit abgesetzt würde. Dieses Vorgehen liegt zweifellos im Interesse des verbeiständeten Beschwerdeführers. Eine Betroffenheit der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise ist daher im laufenden Verfahren zu bejahen. Diese Beurteilung erscheint umso mehr als gerechtfertigt, weil in der Praxis an die Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt und gestützt auf dieses Kriterium einzig Bagatellfälle von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausgeschlossen werden (vgl. Plüss, a.a.O., § 16 N 80 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Beispielsweise bejahte das Bundesgericht eine genügende Betroffenheit (finanzieller) Interessen im Fall einer Streitigkeit, welche die Ausrichtung einer Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat betraf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2011, 8C_224/ 2011, Erw. 4.5). Es bleibt mithin festzuhalten, dass das erste Kriterium der Notwendigkeit (relativ schwerwiegende Betroffenheit) zu bejahen ist. 3.2.2 Als Zweites setzt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung (kumulativ) voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (vgl. dazu Erw. 2.1 vorstehend). Bei diesem Kriterium ist zu beachten, dass das Finden einer geeigneten und bezahlbaren Wohnform für den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit sich gebracht hat. Zur Begründung kann auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 (Verfahren V 2019 82) und auf dasjenige des Bundesgerichts vom 22. April 2020 (Verfahren 6B_90/2020) verwiesen werden, in denen – im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme

11 Urteil F 2020 2 ergangene – Weisungen des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug gerichtlich zu beurteilen waren. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, besteht zwischen den beiden - wie erwähnt - unbestrittenermassen kein Vertrauensverhältnis mehr und der Beistand kann ihn nach eigenen Angaben kaum mehr darin unterstützen, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Es bleibt daher festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hat, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten. 3.2.3 Schliesslich sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (vgl. E. 3 vorstehend). 3.2.3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: Im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstattete H.________, am 10. Januar 2013 ein 45-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.1). Diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlasstaten unter einem bis ins aktuelle Alter deutlich persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, F90.0 nach ICD-10) und einer nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung gelitten habe. Es müsse insgesamt von einer schweren Ausprägung des ADHS ausgegangen werden (KESB-act. 5.1). Dem Bericht der I.________ vom 27. März 2013 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, ICD-10 F90.0) und eine Störung der Sexualpräferenz: Pädophilie (ICD-10 F64.4) zu bejahen sei (KESB-act. 5.4). Dem Bericht der I.________ vom 6. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige und persistierende Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F90.0 vorliege. Des Weiteren bestünden bedeutsame Reife-, soziale und emotionale Defizite (KESB-act. 5.7). Im Auftrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug erstellte Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie FMH, Forensische Sachverständige FMH,

12 Urteil F 2020 2 am 29. Juni 2017 ein 58-seitiges Gutachten (KESB-act. 5.10). Darin nahm sie Stellung zur Diagnose, zum Massnahmenverlauf, zur Rückfallgefahr und zur Frage, ob eine bedingte Entlassung vor Erreichen der Fünfjahresfrist im Dezember 2017 angezeigt sei. Diagnostisch liege beim Beschwerdeführer ein Mischbild vor, bei dem Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS die Persönlichkeitsentwicklung erschweren und massiv verlangsamen würden. Unter den gegebenen Umständen erscheine es – gerade weil es in den vergangenen Jahren deutliche, aber eben noch nicht stabile Entwicklungsschritte gegeben habe – berechtigt, immer noch von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung (ICD10 F8) zu sprechen. In ihren Auswirkungen auf die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers sei die psychische Störung als schwerwiegend einzuschätzen. Die Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung seien noch unzureichend und instabil. Weiterhin bestünden unreife Züge von gravierendem Ausmass (KESB-act. 5.10). 3.2.3.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch ein Mischbild vorliegt. Die bestehenden Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS erschwerten und verlangsamten die Persönlichkeitsentwicklung demnach massiv. Zudem wurden weiterhin unreife Züge von gravierendem Ausmass festgestellt. Auch das dritte Kriterium – "in der betroffenen Person liegende Gründe" – ist somit als erfüllt zu betrachten, das den Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich erscheinen lässt. 3.2.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die laufenden vorinstanzlichen Verfahren in seinen Interessen relativ schwer betroffen und das Vorliegen von Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art zu bejahen ist (unter anderem unklare Wohnsituation und erheblich belastetes Verhältnis zum Beistand). Unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation (bestehende Einschränkungen aus dem Bereich des Autismus-Spektrums und das persistierende ADHS) ist daher die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Nr. 2019/1513 als im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 27 Abs. 2 VRG notwendig zu qualifizieren. Die Korrektheit dieser Beurteilung verdeutlicht auch das Vorgehen der KESB. Sie wandte sich nämlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um das Verfahren des Wechsels der Beistandsperson wieder aufzunehmen und voranzutreiben (vgl. Schreiben der KESB an den Rechtsvertreter vom 24. Januar 2020, KESB-act. 1.86).

13 Urteil F 2020 2 3.3 Da sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit - mithin erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren und sein Rechtsvertreter ist für die notwendigen anwaltlichen Bemühungen durch die KESB zu entschädigen. 4. 4.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Erwachsenenschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Antrag des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Allerdings belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 VRG keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG), weshalb der KESB keine Kosten aufzuerlegen sind. 4.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 28 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters erweist sich somit ebenfalls als gegenstandslos. Da dieser auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist die Entschädigung praxisgemäss aufgrund der Akten festzulegen. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der Länge der eingereichten Beschwerdeschrift rechtfertigt sich eine Entschädigung von ermessensweise Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt.).

14 Urteil F 2020 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren in der Person von RA B.________ hat und dass die KESB diesen für die notwendigen anwaltlichen Bemühungen zu entschädigen hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die KESB hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und an den Beistand C.________, Mandatszentrum Zug. Zug, 27. August 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

F 2020 2 — Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.08.2020 F 2020 2 — Swissrulings