VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER DIE EINZELRICHTERIN URTEIL vom 25. Mai 2020 [rechtskräftig] gemäss § 20 GO in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________ C.________ RA lic. iur. D.________, Kindesverfahrensvertreterin E.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Kindesschutzrecht (Besuchsrecht) F 2020 12
2 Urteil F 2020 12 A. C.________, geb. 2006, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern B.________ und A.________. C.________ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt zusammen mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Am 23. Juli 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) ein undatierter Antrag von A.________ auf ein verbindliches und konkretes Besuchsrecht ein. Mit Entscheid Nr. 2020/0354 vom 31. März 2020 wies die KESB unter anderem den Antrag des Kindsvaters auf Regelung des Besuchsrechts ab und verwies zur Begründung auf das Alter von C.________ (Jahrgang 2006). B. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 29. April 2020) wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht und legte dar, er möchte noch einige Anmerkungen zum KESB-Protokoll vom 31. März 2020 anbringen. Er habe die KESB um Hilfe gebeten, damit seine Tochter jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen dürfe. Die Kindsmutter tue jedoch alles, damit C.________ Angst bekomme und nicht mehr zu ihm wolle. Mit der Hilfe der Beiständin sei ein Vertrag unterzeichnet worden, wonach seine Tochter regelmässig zu ihm dürfe und neues Vertrauen aufbauen könne. Leider habe die Kindsmutter mehrmals dagegen verstossen. Er habe als Vater Rechte, welche jedoch durch die Kindsmutter mit Füssen getreten würden, und er habe keine Chance, zu seinem Recht zu kommen. C. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe den Erfordernissen von § 65 Abs. 1 VRG an eine ordnungsgemässe Beschwerde nicht vollumfänglich zu genügen vermöge. Er erhalte daher Gelegenheit, bis 13. Mai 2020 (Poststempel) einen konkreten Antrag zu stellen. Sollte er die genannte Frist ungenutzt verstreichen lassen oder innert Frist erneut eine Eingabe ohne konkreten Antrag einreichen, könnte das Verwaltungsgericht allenfalls auf seine Beschwerde nicht eintreten (§ 65 Abs. 3 VRG). Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
3 Urteil F 2020 12 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB) (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beträgt. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt gemäss § 56 EG ZGB das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar. 1.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB und § 56 EG ZGB i.V.m. § 65 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). 1.2 Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich kein konkreter Antrag entnehmen. Des Weiteren geht er in seiner Eingabe mit keinem Wort auf die Begründung der KESB ein, wonach angesichts des Alters von C.________ (Jahrgang 2006) auf die Regelung eines Besuchsrechts zu verzichten sei (zur ausführlichen Begründung vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Die Begründung einer Beschwerde muss sich jedoch – jedenfalls in minimaler Weise – konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (Griffel, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, Zürich 2014, § 23 N 17 mit Verweis auf BGE 131 II 449 Erw. 1.3). Die Beschwerdeschrift genügt damit offensichtlich mangels eines konkreten Antrags und mangels einer konkreten minimalen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Darlegungen der Vorinstanz den Anforderungen an eine solche nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführer auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe hingewiesen; gleichzeitig
4 Urteil F 2020 12 wurde ihm ein Nichteintreten auf seine Beschwerde angekündigt, falls er seine Beschwerde nicht innert Frist verbessern würde. Eine solche Nachbesserung ist beim Gericht nicht eingetroffen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage brauchen die übrigen formellen Anforderungen nicht weiter geprüft zu werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO; BGS 162.11). 2. Gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB sind in Kindesschutzfällen keine Gerichtskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG).
5 Urteil F 2020 12 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an B.________, an C.________, an die Kindesverfahrensvertreterin RA lic. iur. D.________ und an die Beiständin E.________. Zug, 25. Mai 2020 Die Einzelrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth Der Gerichtsschreiber lic. iur. Albert Dormann versandt am