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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26

17 avril 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·4,230 mots·~21 min·3

Résumé

Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 17. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 GO in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________ D.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Kindesschutzrecht (Beistandschaft) F 2019 26

2 Urteil F 2019 26 A. a) F.________, geb. 2012, ist das gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten C.________ und A.________. Nach der Trennung des Paares übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge (Entscheid-Nr. 2013/1432 vom 11. Dezember 2013). Die Kindseltern schlossen zudem am 22. August 2014 unter Mitwirkung der KESB eine Besuchs- und Kontaktvereinbarung ab. b) Mit Schreiben vom 19. März 2014 reichte C.________ bei der KESB einen Antrag auf Prüfung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme ein (Gefährdungsmeldung). Mit Entscheid Nr. 2014/1834 vom 9. Dezember 2014 schrieb die KESB das Verfahren ab, ohne eine Kindesschutzmassnahme zu errichten. Zur Begründung legte sie dar, dass die Kindseltern die Beratung des Sozialdienstes E.________ nutzen könnten und dass eine Gefährdung des Kindswohls zu verneinen sei. c) Nachdem es bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung wiederholt zu Problemen gekommen war, reichte C.________ am 3. Mai 2018 erneut eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Sohn ein. Am 20. Juni 2018 fand das Erstgespräch bei der KESB unter Teilnahme der Kindseltern statt. In der Folge erteilte die KESB den Unterstützenden Diensten (nachfolgend KESUD) einen Abklärungsauftrag betreffend die Situation von F.________. Am 2. Oktober 2018 reichten die KESUD der KESB einen ersten Abklärungsbericht ein. d) Am 25. Oktober 2018 erging ein Entscheid des Kantonsgerichts Zug (EV 2018 113). Es beliess F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und unter der alleinigen Obhut der Mutter (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Kantonsgericht hielt zudem fest, dass sich die Kindseltern über die Aufteilung der Betreuung von F.________ geeinigt hätten (vgl. detaillierte Auflistung in Ziff. 2 des Dispositivs). e) Am 25. April 2019 reichten die KESUD der KESB einen ergänzenden Abklärungsbericht ein. f) Nach der Durchführung einer Anhörung wies die KESB mit Entscheid Nr. 2019/ 0783 vom 9. Juli 2019 die Kindseltern an, das Elterncoaching der Fachstelle punkto Eltern, Kind und Jugendliche zu besuchen. Die Eltern würden zudem gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nachteilig beeinflussen könnte. Für F.________ werde eine Beistandschaft im

3 Urteil F 2019 26 Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D.________ zur Beiständin ernannt, mit den folgenden Aufgaben: ... 4. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Eltern in der Sorge, in der Erziehung und bei der Betreuung von F.________ zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen und bei allfälligen Spannungen zu vermitteln, b) mit F.________ regelmässig persönliche Gespräche zu führen und ihn bei Bedarf zu unterstützen, c) die altersentsprechende persönliche und schulische Entwicklung von F.________ zu überwachen, bei Bedarf zu fördern sowie bei allen involvierten Fachpersonen die nötigen Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls dazu therapeutische und/oder psychologische Massnahmen zu organisieren, d) die Eltern bei der Suche von kinds- und altersgerechten Angeboten für den Erziehungsalltag oder die Beschäftigung des Kindes während Ferien und Freizeit zu beraten und zu unterstützen, e) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu fördern und zu koordinieren, f) die altersentsprechende Entwicklung des Kindes in Zusammenarbeit mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen zu gewährleisten bzw. zu fördern und gegebenenfalls dazu eine Therapie zu organisieren, g) die Eltern bei der Umsetzung der geltenden Besuchsregelung zu unterstützen, in Konfliktsituationen zu vermitteln und bei Abweichungen von der Besuchsregelung zusammen mit den Eltern einvernehmliche Lösungen zu treffen sowie die Modalitäten zu regeln, h) zusammen mit den Eltern ein Elterncoaching zu organisieren und die Teilnahme daran zu überwachen. ... Zur Begründung führte die KESB unter anderem aus, das Kindeswohl von F.________ sei mehrfach gefährdet. Zwar sehe er seinen Vater regelmässig und könne seine Beziehung zu ihm leben, aber die Konflikte, die fehlende konstruktive Kommunikation und die gegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Eltern seien für F.________ sehr belastend. Er befinde sich bereits in einem Loyalitätskonflikt, was sich insbesondere in seinem Verhalten und seinen Aussagen gegenüber der Mutter nach den Besuchen beim Vater zeige. Weiter sei die Belastung der Mutter aufgrund der fehlenden sozialen Unterstützung und des fehlenden Austauschs in Erziehungs- und Alltagsfragen gross, was selbstredend Auswirkungen auf F.________ habe.

4 Urteil F 2019 26 B. Am 12. August 2019 (Poststempel) liess A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des KESB-Entscheids Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 beantragen. Zudem sei F.________ im Rahmen einer Zeugenbefragung vom Gericht persönlich anzuhören, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegen, dass C.________ bereits seit der Geburt von F.________ offenkundig mit seiner Erziehung überfordert sei. Sie habe den Beschwerdeführer nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn F.________ in ein schlechtes Licht gerückt und erschwere den persönlichen Verkehr zwischen ihnen. Sie könne in Konfliktsituationen nicht angemessen mit F.________ umgehen. Er habe durch den Beschwerdeführer wie auch durch dessen Familie den römisch-katholischen Glauben seit seiner Geburt aktiv auf seinem bisherigen Weg als heranwachsendes Kind mitbekommen. Indem die Kindsmutter ein Grundniveau an römisch-katholischer Erziehung ablehne, überschreite sie ihr elterliches Bestimmungsrecht gegenüber F.________. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört worden. Zudem sei es unverhältnismässig, eine Beistandschaft zu errichten. C. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers deckten sich in dem Sinne mit ihren Abklärungen, wonach die Eltern nicht miteinander kommunizieren könnten, schlecht über einander redeten und F.________ sehr unter der Situation leide. Die Klärung der Schuldfrage sei aber nicht von Belang, da es einzig darum gehe, F.________ zu schützen und ihn entsprechend zu unterstützen. Gestützt darauf habe die KESB die Beistandschaft errichtet und dargelegt, weshalb diese Massnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer bestätige mit seinen Vorbringen die Ausführungen der KESB in besagtem Entscheid und damit auch, dass die Massnahme aufgrund der hoch konfliktreichen Situation angezeigt sei. Es sei nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die religiöse Erziehung von F.________ durch die Kindsmutter mit der Errichtung der Beistandschaft stehe. Die Beiständin werde auch in diesen Fragen den Eltern unterstützend und vermittelnd zur Seite stehen, was die Notwendigkeit der Beistandschaft erneut untermauere. Die KESB habe das Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung gewahrt. Eine Beistandschaft sei für F.________ nicht nur angemessen und verhältnismässig, sondern auch dringend angezeigt. Vorliegend könnten die Eltern nicht miteinander kommunizieren und es bestünden grosse Konflikte. Es sei selbstredend, dass

5 Urteil F 2019 26 die Einsetzung einer Person aus dem Umfeld oder der Verwandtschaft des Beschwerdeführers als Beistand nicht im Sinne von F.________ sein könne. Eine solche Person wäre nicht in der Lage, unabhängig zu bleiben, allein das Kindeswohl im Auge zu behalten und danach zu handeln. Aus diesem Grund sei es in solch konfliktreichen Situationen absolut zentral, dass eine unabhängige Fachperson eingesetzt werde. D. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450 f. ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) anwendbar. Das betroffene Kind F.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter in E.________ (ZG). Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den KESB-Entscheid Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde

6 Urteil F 2019 26 wurde am 12. August 2019 rechtzeitig eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, BSK-ZGB I, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft oder später (als selbständige, aber eine Beistandschaft voraussetzende und insofern mit ihr untrennbar verbundene Massnahme) erfolgen (Breitschmid, a.a.O., Art. 309 N 20). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich nicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne einer Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch das absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender

7 Urteil F 2019 26 Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat. 3. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer beantragen, sein Sohn F.________ sei im vorliegenden Verfahren durch das Gericht persönlich anzuhören. Ausserdem lässt er rügen, er sei im Vorverfahren von der KESB vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört worden. 3.1 Kinder werden durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Was "in geeigneter Weise" bedeutet, wird vom Gesetz nicht näher konkretisiert. Die Anhörung ist in jedem Fall altersund kindgerecht durchzuführen. Die Art und Weise der Anhörung ist vom Entwicklungsstand des Kindes abhängig. Die Anhörung soll im Rahmen eines natürlichen Gesprächs erfolgen, wobei der Wunsch des Kindes, auf gewisse Fragen keine Antworten geben zu müssen, zu respektieren ist. Die Anhörung des Kindes erfordert einen Rahmen, der es dem Kind ermöglicht, sich frei zu äussern. Es soll sich um einen Ort handeln, der nicht zur Privatsphäre des Kindes gehört. Von noch grösserer Bedeutung ist jedoch die Atmosphäre, die durch die befragende Person geschaffen wird (Christoph A. Herzog, Das Kind in familienrechtlichen Verfahren, 2012, Rz. 386 ff., Rz. 390). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, und zwar nicht nur auf eine Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Die mehrmalige Anhörung kann jedenfalls dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). 3.2 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass F.________ bereits zwei Mal durch die KESB bzw. in deren Auftrag durch die KESUD angehört worden ist, nämlich am 17. Juli 2018 (KESB-act. 5.8, S. 8 ff.) und am 5. Dezember 2018 (KESB-act. 5.11, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, welche neuen Erkenntnisse eine dritte bzw. eine gerichtliche Anhörung von F.________ erbringen sollte. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass die KESB den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch abgeklärt hätte. Da der Sachverhalt als liquid erscheint und die Durchführung einer Anhörung von F.________ keinen

8 Urteil F 2019 26 Erkenntnisgewinn verspricht, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d), zumal eine weitere Anhörung F.________ wegen des bereits bestehenden Loyalitätskonflikts zusätzlich unnötig belasten würde. 3.3 Der Beschwerdeführer wirft der KESB sodann vor, sie habe ihn vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört. Ihm ist entgegen zu halten, dass ihn die KESB mit Schreiben vom 17. Mai 2019 zur Anhörung vom 28. Mai 2019 eingeladen hat (KESBact. 1.115). Er liess in der Folge melden, dass er nicht zu dem Termin erscheinen könne und eine Verschiebung auf den 31. Mai 2019 wünsche (KESB-act. 1.117). Aus der Telefonnotiz der KESB vom Freitag, 31. Mai 2019 (KESB-act. 1.118), ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer für den für «Montag», d.h. für den 3. Juni 2019, vereinbarten Termin entschuldigt hat. Da die Vereinbarung eines neuen Termins innert nützlicher Frist nicht möglich war, übermittelte die KESB dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 das Protokoll der Anhörung der Kindsmutter vom 28. Mai 2019 (KESBact. 120) und am 7. Juni 2019 das vorbereitete Protokoll der Anhörung mit ihm zwecks schriftlicher Stellungnahme bis 28. Juni 2019 zur beabsichtigten Massnahme (KESBact. 121). Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme nicht wahr, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 4. Mit Entscheid Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 wies die KESB die Kindseltern an, das Elterncoaching der Fachstelle punkto Eltern, Kind und Jugendliche zu besuchen. Die Eltern würden zudem gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nachteilig beeinflussen könnte. Für F.________ werde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D.________, Mandatszentrum Zug, zur Beiständin ernannt (zu den einzelnen Aufgaben vgl. Auflistung in lit. A/g vorstehend). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen KESB-Entscheids. Er ist somit mit der Errichtung einer Beistandschaft, mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben und schliesslich auch mit der Person der Beiständin nicht einverstanden. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die Errichtung einer Beistandschaft sei unverhältnismässig. Nicht angefochten wurde hingegen das Elterncoaching (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Demgegenüber beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung. Die von ihr ergriffene Kindesschutzmassnahme sei erforderlich und

9 Urteil F 2019 26 verhältnismässig. Umstritten und zu prüfen ist somit das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung (vgl. E. 4.2 nachfolgend), die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 4.3 nachfolgend) und die Person der Beiständin (vgl. E. 5 nachfolgend). 4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.1.1 Am 2. Oktober 2018 reichten die KESUD der KESB den «Abklärungsbericht Kinder» ein (KESB-act. 5.8). Diesem ist zu entnehmen, dass es an einer Kommunikation der Kindseltern untereinander fehle. Obwohl F.________ seinen Vater regelmässig sehe und mit ihm im Kontakt stehe, scheine die von Geburt an vorherrschende emotionale Belastung durch den Streit der Eltern erheblich und in diesem Mass auch eine Gefährdung für das Wohl des Kindes zu sein. 4.1.2 Gemäss dem ergänzenden «Abklärungsbericht Kinder» der KESUD vom 25. April 2019 (KESB-act. 5.11, S. 10) scheine die von Geburt an vorherrschende emotionale Belastung von F.________ durch den Streit seiner Eltern erheblich zu sein, obwohl er seinen Vater regelmässig sehe und mit ihm im Kontakt stehe. In diesem Masse bestehe eine Gefährdung für das Wohl des Kindes. Die KESUD empfahlen die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche im Wesentlichen in der Unterstützung der Beteiligten und der Vermittlung zwischen ihnen bei der Umsetzung des Besuchsrechts beinhalten solle. 4.2 Zu prüfen ist, ob eine Kindswohlgefährdung von F.________ vorliegt. Die Kindsmutter, welche bereits zwei Gefährdungsmeldungen gemacht hat, die KESUD und die KESB erachten das Kindswohl als gefährdet. Wie sich den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen lässt, ist auch der Beschwerdeführer dieser Ansicht. Im vorliegenden Zusammenhang macht er nämlich geltend, die Kindsmutter sei mit der Erziehung von F.________ überfordert und sie warte schon lange auf Unterstützung. In Konfliktsituationen könne sie nicht angemessen mit ihm umgehen und erzieherische Massnahmen nicht altersgerecht durchsetzen. Ihr häufig aggressives und lautes Verhalten versetze F.________ in Angst und Schrecken. Nach eigenen Angaben gegenüber Dritten sei er von ihr geschlagen worden. Diese Vorwürfe des Beschwerdeführers lassen sich durch die vorliegenden Unterlagen nicht untermauern. Den Akten lässt sich aber immerhin entnehmen, dass die KESUD bei der Kindsmutter einen Bedarf an spezifischer

10 Urteil F 2019 26 Unterstützung und Beratung in Erziehungs- und Alltagsfragen bejaht haben (vgl. Abklärungsberichte vom 2. Oktober 2018, S. 5 und 16 und vom 25. April 2019, S. 10 ff.). Die Kindsmutter räumte zudem gegenüber der KESB ein, sie sei froh um Unterstützung durch die Beistandschaft und «wolle alles richtig machen» (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Mai 2019, S. 4). Dieser Unterstützungsbedarf der Kindsmutter ist als Indiz für das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung zu werten. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Kindsmutter rücke ihn gegenüber Dritten und auch gegenüber F.________ in ein schlechtes Licht. Demgegenüber verhalte er sich nicht so und bleibe in Konfliktsituationen stets sachlich. Ausserdem erschwere sie den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn und verunmögliche die dienstäglichen Telefonate. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass beide Elterneile zur schwierigen Situation beitragen. Die Kindseltern bezichtigen sich nämlich gegenseitig des „Schlechtredens“ über den jeweils andern. Beispielsweise verhalte sich F.________ nach seinen Besuchen beim Beschwerdeführer der Kindsmutter gegenüber aggressiv, mache sie für dessen Misere verantwortlich und spreche Drohungen aus (vgl. S. 7 des Abklärungsberichts Kinder vom 5. April 2019). Nach den Angaben der Kindsmutter sei der Beschwerdeführer während eines Streites mit ihr schwer ausgerastet. Er habe vor F.________ im Quartier herumgeschrien und sie mit abfälligen Gesten beleidigt (vgl. S. 11 des Abklärungsberichts Kinder vom 2. Oktober 2018). Es ist für das Verwaltungsgericht nicht möglich und zur Beantwortung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen auch gar nicht nötig, den Wahrheitsgehalt der gegenseitigen Beschuldigungen zu eruieren. Wie in Erwägung 2 vorstehend dargelegt, setzt die Anordnung einer Massnahme kein Verschulden der Kindseltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu den gegenseitigen Schuldzuweisungen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich der religiösen Erziehung von F.________ unterschiedliche Ansichten zwischen den Kindseltern bestünden. Ihm ist entgegenzuhalten, dass es im vorliegend angefochtenen KESB- Entscheid um die Errichtung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme und nicht um die religiöse Erziehung von F.________ geht. Sollte dieser Hinweis des Beschwerdeführers aber zutreffen, würde es sich dabei um ein weiteres Konfliktpotential zwischen den Kindseltern, welche beide die elterliche Sorge inne haben, handeln und wäre daher nur – aber immerhin – als ein weiteres Indiz auf eine Kindeswohlgefährdung von F.________ zu

11 Urteil F 2019 26 werten. Wie die KESB zu Recht in ihrer Vernehmlassung erwähnt, kann die Beiständin die Eltern auch in dieser Frage unterstützen. Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Konflikte, die fehlende konstruktive Kommunikation und die gegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Kindseltern für F.________ sehr belastend sind, sodass eine Kindswohlgefährdung bejaht werden muss. 4.3 Zu prüfen ist, ob die von der KESB angeordnete Massnahme, d.h. die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem wesentlichen Inhalt, die Kindseltern und F.________ bei der Umsetzung der geltenden Besuchsregelung zu begleiten, zu beraten, zu unterstützen und zu vermitteln, erforderlich ist und ob es sich dabei um die mildest mögliche Massnahme handelt. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. E. 2 vorstehend). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindseltern könnten durch das angeordnete Elterncoaching bei der Fachstelle punkto Eltern, Kind und Jugendliche die möglichen drohenden Gefahren für F.________ gemeinsam abwenden (vgl. Beschwerde, Ziff. II/16), was die KESB jedoch verneint. Der in Erwägung lit. A. vorstehend dargelegte Sachverhalt verdeutlicht, dass das Thema Besuchsrecht seit Jahren Schwierigkeiten bereitet. Die Situation ist für die Kindsmutter untragbar und sie sucht nach Unterstützung, wie ihre zwei Gefährdungsmeldungen vom 19. März 2014 und vom 3. Mai 2018 verdeutlichen. Die Kindseltern haben es bis dato nicht geschafft, die vom Kantonsgericht Zug am 25. Oktober 2018 festgelegte Besuchsregelung konfliktfrei umzusetzen. Obwohl F.________ seinen Vater regelmässig sieht und mit ihm in Kontakt steht, ist seine seit Geburt vorherrschende emotionale Belastung durch den elterlichen Streit als erheblich zu qualifizieren (KESUD-Abklärungsbericht vom 25. April 2019). Die Kindseltern erbringen somit seit Jahren den Tatbeweis, dass sie nicht selber in der Lage sind, dem Wohle ihres gemeinsamen Sohnes entsprechend zu handeln. Dieser jahrelange Paarkonflikt zwischen den Kindseltern und die damit einhergehenden Auseinandersetzungen belasten F.________ in seiner Entwicklung zweifellos sehr. Aus diesem Grund vermag die andere, ebenfalls im angefochtenen Entscheid angeordnete und unbestrittene Kindesschutzmassnahme, das beratend und unterstützend wirkende Elterncoaching (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), nicht zu genügen, um das Kindswohl von

12 Urteil F 2019 26 F.________ zu gewährleisten. Die Fronten zwischen den Kindseltern sind derzeit zu verhärtet, was auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift verdeutlichen. Die Kindseltern benötigen in ihrer Erziehungsaufgabe vielmehr eine Beratung und Unterstützung durch eine Fachperson. Eine mildere Massnahme stand der Vorinstanz nicht zur Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt somit sowohl die erforderliche als auch die mildest mögliche Massnahme für eine gesunde Entwicklung von F.________, für das Erreichen eines kindgerecht ausgeübten Besuchsrechts und für die Unterstützung der Kindsmutter in Erziehungsfragen und daher insgesamt zur Wahrung des Kindswohls von F.________ dar. Die Beschwerde erweist sich als diesbezüglich unbegründet. 5. Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei jemand aus seiner Familie mit dem Mandat als Beistand zu beauftragen. Demgegenüber setzte die KESB D.________, Mandatszentrum Zug, als Beiständin ein (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 5 des Dispositivs). 5.1 Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt die KESB, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. 5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich im Umstand, dass es sich bei D.________ um eine «fremde Person» und nicht um ein Familienmitglied handelt. Weitere konkrete Rügen gegen ihre Person bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der dargestellte hocheskalierte Elternkonflikt und der Umstand, dass auf der «einen Seite» eine Grossfamilie (Selbstangabe des Beschwerdeführers) und auf der «anderen Seite» die [ausländische] Kindsmutter mit schlechten Deutschkenntnissen und ohne familiäre Unterstützung in der Schweiz steht, verdeutlichen auch ohne ausführliche Begründung, dass für das Mandat des Beistands nur eine neutrale Person in Frage kommen kann. Bei D.________, Mandatszentrum Zug, handelt es sich um eine unabhängige Person, welche persönlich und fachlich geeignet und auch bereit ist, das Mandat anzunehmen. Da der Beschwerdeführer gegen die Person der Beiständin D.________ keine konkrete Rüge vorbringt, erübrigen sich Weiterungen und die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

13 Urteil F 2019 26 6. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde die Durchführung einer Parteibefragung und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Da der Sachverhalt als liquid erscheint und die Abnahme dieser Beweisanträge keinen Erkenntnisgewinn verspricht, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für die zwar obsiegende, nicht aber anwaltlich vertretene Kindsmutter.

14 Urteil F 2019 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an die Kindsmutter C.________ und an die Beiständin D.________, Mandatszentrum Zug. Zug, 17. April 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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